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Fehlerhaft hergestellter Scheibenputz – erhebliche Hautverletzungen

Schmerzensgeld

KG Berlin – Az.: 4 U 1037/20 – Beschluss vom 05.10.2020

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin — 56 O 133/19 — wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin — 56 O 133/19 — ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 7.000,00 EUR in Anspruch mit der Behauptung, er habe durch einen von der Beklagten fehlerhaft hergestellten Scheibenputz erhebliche Hautverletzungen erlitten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt:

I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus:

Der Anspruch des Klägers sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil er sich über die ausreichenden Warnhinweise der Beklagten hinweggesetzt und den Putz daher auf eigene Gefahr benutzt und ferner nicht dargetan habe, dass er bei Tragen ausreichender Schutzkleidung durch das Produkt der Beklagten ebenfalls verletzt worden wäre. Die Beklagte habe ihrer Warnpflicht genügt. Sie habe einerseits auf die Produktgefahren hingewiesen und andererseits ausreichend deutlich gemacht, in welcher Art sich der Verwender schützen müsse.

II. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend:

Das Landgericht habe den Tatbestand nur unvollständig und damit unzureichend erfasst. In seinem gesamten Vortrag habe er darauf hingewiesen, dass es trotz mehrfacher Verwendung des Putzes niemals zuvor oder danach zu Verätzungen gekommen sei, schon gar nicht zu solchen dritten Grades. Der Rechtsstreit drehe sich im Kern um die Frage, ob der streitgegenständliche Scheibenputz, der unzählige Male verwendet werde und in der Regel harmlos sei, jedenfalls nicht bei jedem Gebrauch Verätzungen dritten Grades hervorrufe, durch einen Fehler der Beklagten in eine Substanz verwandelt worden sei, die als tickende Zeitbombe zutreffend beschrieben sei.

Die Warnhinweise seien auch bei Annahme eines mängelfreien Produkts keineswegs eindeutig, er habe sich auch nicht über diese hinweggesetzt.

Der Kläger rügt die Nichterhebung angebotener Beweise.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 21. April 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 56 O 133/19, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung (Bl. 20 ff. Bd. II d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze verwiesen.

B.

Die zulässige. Berufung des Klägers war zurückzuweisen, weil der Senat auch nach erneuter Beratung einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19. August 2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). In dem vorgenannten Beschluss heißt es wie folgt:

„I. Zu den Berufungsangriffen des Klägers ist Folgendes auszuführen:

1. Dem Landgericht ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht vorzuwerfen, es habe den Tatbestand nur unvollständig und damit unzureichend erfasst.

a) Zum einen ist das Landgericht nicht fehlerhaft davon ausgegangen, es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass es bei der Verwendung des Putzes zu erheblichen Verletzungen beim Verwender kommen könne. Auch wenn der Kläger vorträgt, es sei trotz mehrfacher Verwendung des streitgegenständlichen Scheibenputzes niemals vor und nach dem Schadenstag zu Verätzungen gekommen, beruft sich der Kläger jedoch selbst auf die bestehende Gefahr von Verätzungen durch den Scheibenputz der Beklagten. Denn er trägt mit Seite 4 seiner Berufungsbegründung (Bl. 10 Bd. II d.A.) ausdrücklich vor, bei einem üblichen Scheibenputz der Beklagten möge es durchaus zutreffend sein, dass die Gefahr bestehe, dass der Scheibenputz ätze, was jedoch in der Regel nicht der Fall sei.

b) Ohnehin hatte sich der Kläger gegen eine etwa unrichtige entsprechende Feststellung des Landgerichts als unstreitig nicht mit einem — insoweit vorgreiflichen Tatbestandsberichtigungsantrag gewandt.

Soweit mit der Berufungsbegründungsschrift allgemein gerügt werden soll, der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gebe einen unzutreffenden Sachverhalt wieder, kann dies wegen der Regelungen in §§ 314, 320 ZPO eine Berufung grundsätzlich nicht begründen. Nach § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Februar 2020 zu V ZR 328/18 bei Juris zu Tz. 3; BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 zu IV ZR 235/19 bei Juris zu Tz. 15).

Etwaige Unrichtigkeiten der tatbestandlichen Feststellungen, zu denen auch tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen zählen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2019 zu III ZR 176/18 = WM 2019, 1203 bei Juris zu Tz. 17; BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 zu II ZR 94/15 = BGHZ 217, 224 bei Juris zu Tz. 31), können nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (BGH, Urteil vom 15. August 2019 zu III ZR 205/17 bei Juris zu Tz. 38; BGH, Urteil vom 16. Mai 2019 zu Ill ZR 176/18 = WM 2019, 1203 bei Juris zu Tz. 17; BGH, Urteil vom 04. Mai 2017 zu IX ZR 285/16 = MDR 2017, 907 bei Juris zu Tz. 11; BGH, Urteil vom 09. Oktober 2014 zu III ZR 68/14 = NJW 2014, 3580 bei Juris zu Tz. 21-22; BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2015 — VII ZB 48/13 = NJW-RR 2016, 396 bei Juris zu Tz. 14; sowie BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 bei Juris zu Tz. 11).

c) Soweit sich die Beklagte erstinstanzlich darauf berufen hat, die vom Kläger beschriebenen Verletzungen, insbesondere in deren Intensität, seien durch das beschriebene Produkt nicht hervorrufbar (S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 15 Bd. I d.A.), hat das Landgericht zugunsten des Klägers unterstellt, dass es sich bei dem von ihm verwendeten Produkt um den von der Beklagten hergestellten Scheibenputz gehandelt und die vorgetragenen Verletzungen durch diesen verursacht worden sind.

d) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, er habe mit seinem Schriftsatz vom 18. März 2020 unter Beweisantritt vorgetragen, dass auch Schutzkleidung die Verätzungen nicht hatte verhindern können, was jedoch nicht in den Tatbestand eingeflossen sei. Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden und soll wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Dem entspricht der vom Landgericht dargestellte Tatbestand in der angefochtenen Entscheidung. Insoweit schließt das „Knappheitsgebot“ Vollständigkeit aus (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 313 ZPO, Rn. 11 mwN).

Im Übrigen führt das Landgericht in den Entscheidungsgründen auf Seite 4 seines Urteils ausdrücklich aus, der Anspruch sei unter anderem deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht dargetan habe, dass er bei Tragen ausreichender Schutzkleidung durch das Produkt der Beklagten ebenfalls verletzt worden wäre.

2. Der Kläger kann auch in der Berufungsinstanz nicht mit seiner Behauptung durchdringen, der streitgegenständliche Putz sei fehlerhaft gewesen und habe eine schädliche und abweichende chemische Zusammensetzung gehabt; der Rechtsstreit drehe sich daher im Kern um die Frage, ob der streitgegenständliche Scheibenputz, der unzählige Male verwendet werde und in der Regel harmlos sei, jedenfalls nicht bei jedem Gebrauch Verätzungen dritten Grades hervorrufe, durch einen Fehler der Beklagten in eine Substanz verwandelt worden sei, die als tickende Zeitbombe zutreffend beschrieben sei.

Es bedarf auch in zweiter Instanz keiner Entscheidung, ob der in Rede stehende Putz fehlerhaft war. Denn der Kläger hat schon die Kausalität zwischen der behaupteten Herstellung eines fehlerhaften Produkts und den erlittenen Verletzungen nicht dargetan. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Kläger nicht ausreichend vorgetragen hat, dass er bei Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen ebenfalls verletzt worden wäre.

a) Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Warnhinweise für das Produkt ausreichend und eindeutig. Der Kläger hat die Sicherheitshinweise jedoch nicht hinreichend beachtet.

aa) Nach den Gefahrenhinweisen des Produkts der Beklagten war das Tragen von Schutzkleidung erforderlich. Der Kläger hat jedoch bei der Verwendung des Putzes keine seine Haut hinreichend bedeckende Schutzkleidung getragen, so dass ihn herabtropfender Putz an beiden Oberarmen und im Bereich der Fußgelenke getroffen hat. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts trug der Kläger Arbeitsschuhe, eine Mütze sowie T-Shirt und kurze Hosen, nach seinem Vortrag trug er ferner eine Brille und Handschuhe. Es mag sein, dass entsprechende Bekleidung auch im beruflichen Alltag von professionellen Putzern getragen wird. Das führt jedoch nicht dazu, dass diese Art der Bekleidung als Schutzkleidung anzusehen ist. Denn sie bietet allein schon an den freiliegenden Stellen der Haut gerade keinen Schutz.

bb) In Bezug auf Berührungen des Produkts mit der Haut bedurfte es des Weiteren keiner zusätzlichen zeitlichen Komponente in den Hinweisen. Angesichts des auf dem Produkt angebrachten Gefahrenhinweises auf die Verursachung von Hautreizungen und schweren Augenschäden und des Sicherheitshinweises auf das erforderliche Tragen diverser Schutzmittel versteht es sich von selbst, dass das indizierte Abwaschen mit viel Wasser und Seife bei Berührung mit der Haut unmittelbar nach dem Kontakt zu erfolgen hat. Welche Nachteile ein Unterbrechen der Putzarbeiten hätte, kann dabei dahinstehen. Denn nach den Sicherheitshinweisen galt es, schon durch das Tragen diverser Schutzmittel jeglichen Haut- und Augenkontakt mit dem Putz zu vermeiden und im Falle einer gleichwohl erfolgten Berührung zum Schutze der Gesundheit sofort die genannten Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Dass weitergehende Schutzmaßnahmen auf Baustellen während der beruflichen Putzertätigkeit des Klägers nicht ergriffen worden sein mögen und es gleichwohl nicht zu Verätzungen gekommen sein mag, führt nicht dazu, dass der Kläger darauf vertrauen konnte, sich über die Sicherheitshinweise gefahrlos hinwegsetzen zu können.

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3. Zutreffend ist das Landgericht schließlich dem Beweisangebot des Klägers zu seiner Behauptung nicht nachgegangen, der Putz hätte auch geeignete Schutzkleidung durchdrungen und die Verletzungen verursacht.

a) Zum einen bewegt sich diese Behauptung im Bereich reiner Vermutungen. Hervorzuheben ist, dass der Kläger nur für im Bereich der Oberarme und Fußgelenke erlittene Verätzungen Schmerzensgeld verlangt, jedoch nicht für solche an anderen Körperstellen, die von Kleidung bedeckt waren. Insbesondere haben die Lederschuhe Verletzungen an den Füßen verhindert, ohne dass aus diesem Umstand darauf zu schließen ist, es hätte des Tragens einer Vollkörper-Lederbekleidung bedurft.

b) Hinzu kommt, dass der Kläger nicht nur keine hinreichende Schutzkleidung getragen hat, sondern auch den weiteren Sicherheitshinweis nicht befolgt hat. Selbst wenn der Putz auch geeignete Schutzkleidung durchdrungen hätte, hätte es dem Kläger oblegen, bei Berührung des Putzes mit seiner Haut umgehend diese mit viel Wasser und Seife abzuwaschen. Diesen Schutzhinweis hat der Kläger nicht befolgt und selbst nach festgestellter Erwärmung der betroffenen Hautstellen nicht sofort die vom Putz verunreinigten Bereiche der Haut gereinigt.

II. Dem Kläger steht hiernach auch nicht der als Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch gemäß den §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB zu, weil ihm bereits kein Anspruch auf die begehrte Hauptforderung zusteht. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.“

C.

An dieser rechtlichen Wertung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15. September 2020 fest. Insoweit sind folgende ergänzenden Anmerkungen veranlasst:

I. Der Kläger kann auch weiterhin nicht mit Erfolg darauf verweisen, es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass eine fehlerfreie Mischung des Scheibenputzes nicht in der Lage sei, die bei ihm aufgetretenen Verätzungen dritten Grades hervorzurufen. Ausweislich der nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts (Seite 5 des Urteils) ist vielmehr unstreitig, dass es bei der Verwendung des Putzes zu erheblichen Verletzungen beim Abnehmer kommen kann. Dies entspricht im Übrigen dem eigenen Vorbringen des Klägers auf Seite 4 der Berufungsbegründung (Bl. 10 Bd. II d.A.), bei einem üblichen Scheibenputz der Beklagten möge es durchaus zutreffend sein, dass die Gefahr bestehe, dass der Scheibenputz ätze.

II. Der Senat vermag dem Kläger nicht darin zu folgen, er habe darauf vertrauen dürfen, Hautkontakte mit dem Scheibenputz der Beklagten problemlos zu überstehen, weil er zuvor trotz regelmäßigen Kontakts mit dem Scheibenputz niemals derartige Verletzungen davongetragen habe. Für ein entsprechendes Vertrauen, sich über die Sicherheitshinweise der Beklagten hinwegsetzen zu können, bestand keine Veranlassung. Denn die Verpackung enthält die eindeutigen und ausdrücklich als Gefahrenhinweis bezeichneten Hinweise, dass das Produkt Hautreizungen und schwere Augenschäden verursacht sowie die Atemwege reizen kann. Dem folgen die Sicherheitshinweise zum Schutz vor entsprechenden Gefahren.

Soweit der Kläger vorträgt, trotz regelmäßigen Kontakts mit dem Produkt niemals zuvor derartige Verletzungen erlitten zu haben, hat die Beklagte bereits mit Seite 3 ihrer Berufungserwiderung (Bl. 22 Bd. II d.A.) darauf hingewiesen, für die Frage eines Verletzungsrisikos seien unter anderem die Empfindlichkeit der Haut, die temporär variieren könne, die aktuelle Vorbeanspruchung der Haut, ggf. durch Sonneneinstrahlung, die Dauer des Belassens des Putzes auf der Haut und dessen Menge sowie Gründlichkeit und Zeitpunkt des Abwaschens von Bedeutung. Im vorliegenden Fall hat der Kläger das Produkt sogar erst von der Haut entfernt, nachdem sich diese bereits wahrnehmbar erwärmt hatte. Im Übrigen ist auch nicht auszuschließen, dass ein allzu häufiger Kontakt des Produkts mit der Haut, zwar anfänglich ohne sichtbare Auswirkungen geblieben ist, jedoch gleichwohl die Empfindlichkeit der Haut erhöht hat.

III. Der Kläger kann weiterhin nicht damit durchdringen, die Sicherheitshinweise seien zu allgemein gehalten und daher nicht ausreichend. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen. Auch wenn der streitgegenständliche Scheibenputz über den Baumarkt vertrieben wurde und sich das Kaufangebot auch an Privatpersonen richtete, bedurfte es keiner weitergehenden Sicherheitshinweise, weil die vorhandenen eindeutig sind. Deren Beachtung führt auch nicht dazu, dass dieser Scheibenputz nur unter Laborbedingungen verarbeitet werden kann. Vielmehr soll gerade das Tragen von Schutzkleidung verhindern, dass „alle 5 Minuten die Spritzer des Putzes“ abgewaschen werden müssen. In diesem Sinne hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass der Kläger nur für im Bereich der Oberarme und Fußgelenke erlittene Verätzungen Schmerzensgeld verlangt, nicht jedoch für solche an von Kleidung bedeckten Körperstellen.

IV. Der Senat verbleibt schließlich auch bei seiner Auffassung, dass das Landgericht zutreffend dem Beweisangebot des Klägers nicht nachgegangen ist hinsichtlich seiner Behauptung, der Putz hätte auch geeignete Schutzkleidung durchdrungen und die Verletzungen verursacht. Der Kläger kann sich insoweit weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, anhand der Verätzungen der Lederschuhe sei ersichtlich, dass übliche Schutzanzüge der Ätzwirkung des streitgegenständlichen Scheibenputzes nicht standgehalten hätten. Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die Lederschuhe jedenfalls Verletzungen an den Füßen verhindert haben und der Kläger für Verletzungen an von Kleidung bedeckten Körperstellen kein Schmerzensgeld verlangt. Der Senat hat des Weiteren darauf abgestellt, dass der Kläger schließlich auch den weiteren Sicherheitshinweis der Beklagten nicht befolgt hat, indem er die vom Putz verunreinigten Bereiche der Haut nicht umgehend gereinigt hat. Dessen hätte es selbst im Falle eines Durchdringens von Schutzkleidung bedurft.

D.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht erforderlich. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls.

E.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 40, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit den §§ 3, 4 ZPO.

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