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Corona-Pandemie ist keine Entschuldigung für verspätete Rückerstattung des Reisepreises

AG Bad Iburg – Az.: 4 C 404/20 (4) – Urteil vom 05.10.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten in Höhe von 729,23 € freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 729,23 € festgesetzt.

Tatbestand

Die in der Schweiz ansässige Beklagte bietet Kreuzfahrten mit 17 Schiffen weltweit in über 40 nationalen Vertriebsmärkten an. Aufgrund der Corona-Pandemie musste zeitweise die gesamte Flotte der Beklagten stillgelegt werden. Hiervon waren 1,5 Millionen Passagiere betroffen. Aufgrund der Pandemielage und der zahlreichen Rückabwicklungen kam es zu massiven Behinderungen des Bürobetriebs der Beklagten. Mit der derzeit verfügbaren Personaldecke der Beklagten hätten sämtliche 1,5 Millionen Erstattungsvorgänge erst nach 4-6 Monaten abgearbeitet werden können.

Der in Hagen a.T.W. wohnhafte Kläger buchte am 07.02.2019 über das Reisebüro Stahl in Stadtlauringen bei der Beklagten unter der Buchungsnummer 32412298 für den Zeitraum vom 29.03.2020 bis zum 08.04.2020 eine Kreuzfahrt von Genua nach Hamburg zu einem Reisepreis von 5.040,00 € und 2 Getränkepakete zum Preis von jeweils 1.060,00 €. Den Gesamtbetrag von 7.160,00 € zahlte er an die Beklagte.

Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Reisebeschränkungen wurde die Reise jedoch seitens der Beklagten am 18.03.2020 abgesagt. Der Kläger teilte der Beklagten noch am selben Tag seine Bankverbindung mit und setzte eine Frist zur Rückzahlung des Reisepreises bis zum 01.04.2020.

Corona-Pandemie ist keine Entschuldigung für verspätete Rückerstattung des Reisepreises
(Symbolfoto: Von Ira Lichi/Shutterstock.com)

Am 02.04.2020 teilte das Reisebüro dem Kläger mit, dass die Beklagte die Rückzahlung in Form von Reisegutscheinen vornehmen werde. Der Kläger antwortete, dass er keinen Gutschein akzeptieren werde. Gleichwohl wurde dem Kläger am 21.04.2020 lediglich ein Reisegutschein zur Verfügung gestellt. Der Kläger widersprach noch am selben Tag per E-Mail und setzte vergeblich eine letzte Frist zum 30.04.2020 zur Rückzahlung des Reisepreises. Am 18.05.2020 beauftragte der Kläger daraufhin seinen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Mit Anwaltsschreiben vom 19.05.2020 wurde die Beklagte aufgefordert, den Reisepreis zu erstatten. Mit E-Mail vom 20.05.2020 bat die Beklagte um eine Bearbeitungszeit von vier Wochen. Am 29.06.2020 erstattete sie den Reisepreis.

Der Kläger verlangt Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 €.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten in Höhe von 729,23 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, es müsse berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber die besondere Lage bei einer Pandemie im Rahmen der kurzen Fristsetzung in § 651h BGB nicht vorhergesehen habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

Es kann offenbleiben, ob sich die Beklagte mit der Rückzahlung des Reisepreises in Verzug befand. Nach dem Wortlaut des § 651h Abs. 5 BGB war sie verpflichtet, den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht fristgemäß erfüllt. Ob dies wegen der tatsächlichen personellen Überlastung in der Pandemiesituation aufgrund eines Umstands unterblieben ist, den sie nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB), erscheint zweifelhaft, muss aber letztlich nicht entschieden werden. Denn die Beklagte hat jedenfalls ihre Nebenpflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis verletzt, sodass sie sich hinsichtlich der Anwaltskosten schadensersatzpflichtig gemacht hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt darin, dass sie dem Kläger mitteilte, er könne nur eine Rückerstattung in Form von Reisegutscheinen erhalten. Selbst nach ausdrücklicher Nachfrage des Klägers blieb die Beklagte bei dieser Rechtsansicht. Das Reisebüro teilte dem Kläger mit E-Mail vom 02.04.2020 sogar mit, es sei ein Gesetzesentwurf zu erwarten, der die Rückerstattung in Form von Reisegutscheinen regele. Angesichts dessen musste der Kläger davon ausgehen, dass sich die Rückzahlung nicht nur verzögern könnte, sondern die Zahlungspflicht gänzlich von der Beklagtenseite geleugnet und er auf Gutscheine verwiesen werden sollte.

Zwar wurde mittlerweile die sog. Gutscheinlösung durch den Gesetzgeber beschlossen. Es handelt sich indes um eine Regelung auf freiwilliger Basis. Der Reiseanbieter ist berechtigt, anstelle der sofortigen Erstattung der Vorauszahlungen Gutscheine im Wert des jeweils gezahlten Reisepreises anzubieten. Der Reisende kann dies allerdings ablehnen und – sofortige – Zahlung verlangen. Der Veranstalter hat den Kunden auf das Wahlrecht zwischen Gutschein und sofortiger Erstattung auch hinzuweisen.

Angesichts dessen war der Kläger berechtigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für seinen Rechtsanwalt stellen einen durch die Pflichtverletzung der Beklagtenseite verursachten adäquat kausalen Schaden dar.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 711 ZPO.

 

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