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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten nach vorheriger Gutachteneinholung

AG Forchheim – Az: 70 C 530/19 – Urteil vom 03.12.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 154,70 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a) Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Dem Kläger stehen die restlichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherin des gegnerischen Unfallfahrzeuges vollumfänglich gemäß § 249 BGB zu, wobei die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist. Der Differenzbetrag zwischen dem dem Kläger aufgrund der erfolgten Reparatur in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 3.075,14 € brutto und den vorgerichtlich beklagtenseits regulierten 2.920,44 € ist erstattungsfähig.

Der Kläger rechnet nach vorheriger Gutachtenseinholung auf jener Grundlage auf tatsächlicher Reparaturkostenbasis ab, weshalb das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko grundsätzlich den Schädiger bzw. im vorliegenden Fall dessen Haftpflichtversicherung trägt.

D.h., es kommt wegen der erfolgten Reparatur nicht darauf an, ob einzelne in dem Rahmen der Reparatur durchgeführten Tätigkeiten etwa objektiv bei einer ex post Beurteilung nicht erforderlich gewesen wären oder aber überhöht abgerechnet wurden.

Eben jene Grundsätze gelten auch für die hier insbesondere streitigen Verbringungskosten als Teil der Reparaturkosten.

Rechtlich irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die Kosten mittlerweile vollumfänglich durch die Klagepartei beglichen sind.

Denn die dazu beklagtenseits angerissene Problematik zur Indizwirkung einer bezahlten Rechnung spielt im Rahmen der vorliegenden Fallkonstellation keine Rolle.

Hier ist allein entscheidend, ob dem Kläger bei der Werkstattwahl irgend ein Auswahlverschulden trifft. Dazu hat aber die Beklagtenpartei nichts vorgetragen, auch sonst ergeben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte, weshalb keine Herabsetzung des tatsächlich in Rechnung gestellten Betrages vorzunehmen war.

Die geltend gemachten Zinsen waren in Anwendung der §§ 280, 286, 288 BGB zuzusprechen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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