Skip to content

Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten nach vorheriger Gutachteneinholung

AG Forchheim – Az: 70 C 530/19 – Urteil vom 03.12.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 154,70 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a) Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Dem Kläger stehen die restlichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherin des gegnerischen Unfallfahrzeuges vollumfänglich gemäß § 249 BGB zu, wobei die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist. Der Differenzbetrag zwischen dem dem Kläger aufgrund der erfolgten Reparatur in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 3.075,14 € brutto und den vorgerichtlich beklagtenseits regulierten 2.920,44 € ist erstattungsfähig.

Der Kläger rechnet nach vorheriger Gutachtenseinholung auf jener Grundlage auf tatsächlicher Reparaturkostenbasis ab, weshalb das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko grundsätzlich den Schädiger bzw. im vorliegenden Fall dessen Haftpflichtversicherung trägt.

D.h., es kommt wegen der erfolgten Reparatur nicht darauf an, ob einzelne in dem Rahmen der Reparatur durchgeführten Tätigkeiten etwa objektiv bei einer ex post Beurteilung nicht erforderlich gewesen wären oder aber überhöht abgerechnet wurden.

Eben jene Grundsätze gelten auch für die hier insbesondere streitigen Verbringungskosten als Teil der Reparaturkosten.

Rechtlich irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die Kosten mittlerweile vollumfänglich durch die Klagepartei beglichen sind.

Denn die dazu beklagtenseits angerissene Problematik zur Indizwirkung einer bezahlten Rechnung spielt im Rahmen der vorliegenden Fallkonstellation keine Rolle.

Hier ist allein entscheidend, ob dem Kläger bei der Werkstattwahl irgend ein Auswahlverschulden trifft. Dazu hat aber die Beklagtenpartei nichts vorgetragen, auch sonst ergeben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte, weshalb keine Herabsetzung des tatsächlich in Rechnung gestellten Betrages vorzunehmen war.

Die geltend gemachten Zinsen waren in Anwendung der §§ 280, 286, 288 BGB zuzusprechen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos