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Motorradunfall während der Fahrschulausbildung – Schmerzensgeldanspruch des Motorradfahrschülers

OLG Schleswig, Az.: 17 U 112/14, Urteil vom 11.03.2016

1. Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen wird auf seine Berufung das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 4. Dezember 2014 – 10 O 243/13 – abgeändert.

a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2011 zu zahlen.

b) Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 3.929,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11. Oktober 2013 zu zahlen.

c) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, der ihm durch den Unfall am 1. Juni 2010 entstanden ist oder noch entstehen wird, und jeglichen weiteren immateriellen Schaden, der ihm durch den Unfall am 1. Juni 2010 noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Beklagte 55 % und der Kläger 45 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Zahlung oder Hinterlegung eines Betrages von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen Pflichtverletzungen aus einem Fahrschulausbildungsverhältnis in Anspruch.

Der damals 44 Jahre alte Kläger war nach erfolgreicher theoretischer Prüfung zur Erlangung eines Motorradführerscheins Klasse A, unbeschränkt, Fahrschüler des Beklagten. Am Morgen des 01. Juni 2010 hatte er zunächst mit dem Motorrad Yamaha 650 EN (53 KW/72 PS) im Beisein des beklagten Fahrlehrers und des weiteren Fahrschülers N. 30 – 45 min auf einer ruhigen Nebenstraße im öffentlichen Straßenverkehr Anfahr- und Bremsübungen durchgeführt, ohne dass dabei Probleme auftraten. Unmittelbar anschließend sollte er als sogenannte Überlandfahrt auf der Maschine zurück zu der etwa 8 km entfernt ansässigen Fahrschule des Beklagten in der L.-trasse in L. fahren. Gegen 09.00 Uhr erlitt er einen schweren Unfall, als er in der B.-Allee in … L. beim Anfahren aus dem Stillstand in einen Kreisverkehr zu viel Gas gab, die Kupplung zu schnell kommen ließ und dadurch die Kontrolle über das Motorrad verlor. Er überfuhr die Mittelinsel und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, wodurch er schwere Verletzungen erlitt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er seine Fahrstunden ausschließlich mit einer auf 25 KW/34 PS gedrosselten Maschine sonst gleichen Bautyps absolviert. Dabei war ihm bereits ein ähnlicher Fehler unterlaufen, der zwar folgenlos blieb, die Parteien aber veranlasste, jene Fahrstunde abzubrechen.

Streitig ist, ob sich dieser Beinahe-Unfall am Tag vor dem tatsächlichen Unfall zutrug, mithin am 31. Mai 2010, so der Kläger, oder ob zwischen den Ereignissen insgesamt sieben Fahrstunden mit praktischen Übungen und Überlandfahrten lagen, wie der Beklagte behauptet.

Der Kläger hat behauptet, der Unfall selbst sei in der dritten Doppelstunde geschehen. Bereits in der ersten Fahrstunde sei er unsicher gewesen und habe die Maschine mehrmals abgewürgt. Der Beinahe-Unfall habe sich in der zweiten Doppelstunde zugetragen. Seinen ursprünglichen Vortrag, nicht gewusst zu haben, zum Unfallzeitpunkt am 1. Juni 2010 eine leistungsstärkere Maschine zu fahren, hat er im Berufungsrechtszug nicht mehr aufrecht erhalten.

Der Kläger hat zur Höhe des beanspruchten Schmerzensgeldes und den zu Grunde liegenden Verletzungen wie folgt vorgetragen: Er habe eine Serienrippenfraktur, ein gebrochenes Brustbein, zwei gebrochene Rippen und einen sogenannten Pneumothorax erlitten … (wird ausgeführt).

Motorradunfall während der Fahrschulausbildung - Schmerzensgeldanspruch des Motorradfahrschülers
Symbolfoto: kodda/Bigstock

Zu dem – als Teilklage für den Zeitraum von Oktober 2010 bis Juli 2013 geltend gemachten – Verdienstausfall in Höhe von 33.000,– € hat der Kläger vorgetragen (wird ausgeführt):

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 30.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2011 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 33.807,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, der ihm durch den Unfall am 01.06.2010 entstanden ist oder noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergangen sind, insbesondere auch die entstandene und entstehende Verdienstdifferenz.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, der Beinahe-Unfall habe sich noch vor dem 25. Mai 2010 zugetragen, der Unfall selbst in der 8. Fahrstunde. Am 25., 26. und am 27. Mai 2010 habe der Kläger jeweils Doppelstunden absolviert, die zunächst aus Übungen zu den Grundfahraufgaben, im Anschluss daran aber jeweils auch aus Überlandfahrten bestanden hätten. Am 31. Mai 2010 habe eine Stunde mit Grundfahrübungen stattgefunden. Nach dem 25. Mai 2010 sei der Kläger mit immer größerer Sicherheit gefahren und habe alle Fahrmanöver beherrscht. Auf die unterschiedliche Leistungsstärke der Motorräder komme es nicht an, weil ihre Leistungen bis zu einer Umdrehungszahl von 8.000 U/min gleich seien, der Unfall sich also auch auf der kleineren Maschine zugetragen hätte. Die Höhe des geltend gemachten Schadens hat er mit Nichtwissen bestritten.

Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich weiterer Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat die Klage nach Vernehmung der Zeuginnen V. und Ga. – der Ehefrau und geschiedenen Ehefrau des Klägers – sowie der Zeugen N. und Gl. – Mitfahrschülern des Klägers – abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe eine Pflichtverletzung des Beklagten, die ursächlich für den Unfall geworden sei, nicht beweisen können Zunächst habe er nicht beweisen können, dass sich der Beinahe-Unfall nur einen Tag vor dem tatsächlichen Unfall ereignet habe. Den Aussagen der Zeugen V. und Ga. sowie N. sei nicht zu folgen. Die Zeugen hätten zwar bekundet, dass der Kläger ihnen dies einen Tag vor dem Unfall berichtet habe, dem stände allerdings die Aussage des Zeugen Gl. entgegen, der angegeben habe, der Beinahe-Unfall habe sich in der Anfangszeit der Ausbildung zugetragen.

Dem Beklagten sei auch nicht vorzuwerfen, dass er den Kläger am Unfalltag erstmals mit der stärkeren Maschine im öffentlichen Straßenverkehr habe fahren lassen. Der Kläger habe mindestens 30 min lang Gelegenheit gehabt und diese auch genutzt, vor dem Unfall Fahrübungen durchzuführen und damit ausreichend Gelegenheit gehabt, sich an die stärkere Maschine zu gewöhnen. Er habe auch selbst nicht vorgetragen, an diesem Tag besonders unsicher gewesen zu sein.

Der Kläger habe einen individuellen Fahrfehler begangen, den der Beklagte weder Voraussehen noch habe verhindern können. Dieser habe wegen der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit des weiteren Fahrunterrichts nicht damit rechnen müssen, dass sich die früheren Probleme des Klägers mit der Bedienung von Gas und Kupplung wiederholen würden.

Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Klägers, mit der seinen Anspruch in vollem Umfang weiter verfolgt.

Der Kläger beanstandet insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts, insbesondere habe das Landgericht nicht ohne weiteres der Aussage des zu spät benannten Zeugen Gl. folgen dürfen, der eine Gefälligkeitsaussage zugunsten des Beklagten gemacht habe.

Die Pflichtverletzung des Beklagten bestehe auch darin, ihm – dem Kläger – eine Maschine mit doppelt so starkem Motor als zuvor überlassen zu haben, obwohl er noch unsicher gewesen sei, wie sich an dem vorangegangenen Beinahe-Unfall gezeigt habe, gleich zu welchem Zeitpunkt dieser sich zugetragen haben sollte.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Lübeck aufzuheben und den Beklagten wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger sei nach mehreren Fahrstunden hinreichend geschult gewesen.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört, ergänzend Beweis erhoben durch die erneute Vernehmung der Zeugin Ga., N. und Gl., zur Höhe des Verdienstausfalles durch Vernehmung den Zeugen C., sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 8. Mai 2015. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23. März 2014, vom 16. November 2015 und vom 29. Februar 2016 (Bl. 235 ff.; 324 ff., 364 ff d. A.), auf das Gutachten vom 25. August 2015 des Sachverständigen W. (Bl. 314 ff. d.A.) und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigefügten Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat dem Grunde nach in vollem Umfang (1.), zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche nur teilweise (2.) Erfolg, insoweit war die Zahlungsklage im Übrigen abzuweisen. Außerdem war festzustellen, dass der Beklagte für künftige materielle und immaterielle Schäden einzustehen hat, die dem Kläger aus dem Unfallereignis entstehen, soweit die Ansprüche nicht übergegangen sind (3.).

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Anders als es das Landgericht angenommen hat, haftet der Beklagte gemäß den §§ 280, 611, 253 BGB auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, da er – wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststeht – schuldhaft Obhuts- und Schutzpflichten des Ausbildungsvertrags verletzt hat und diese Pflichtwidrigkeit ursächlich für den Unfall des Klägers am 1. Juni 2010 geworden ist.

1. Das Ausbildungsverhältnis zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer ist seiner Rechtsnatur nach ein Dienstvertrag eigener Art gem. § 611 BGB. Der Erfolg der Abschlussprüfung ist zwar angestrebt und die Ausbildung auf dieses Ziel ausgerichtet. Der Fahrlehrer schuldet diesen Erfolg aber naturgemäß nicht, sondern allein eine gute Ausbildung (OLG Koblenz, NZV 1992, 151).

Der Beklagte hat indes schuldhaft gegen ihm obliegende Ausbildungspflichten verstoßen, indem er den Kläger einerseits nach vorangegangenen Schwierigkeiten bei Umgang mit Gas und Kupplung, dem zwischen den Parteien unstreitigen Beinahe-Unfall, zu früh, andererseits aber auch nach grundsätzlich bereits nicht ausreichender Ausbildung und Vorbereitung im Wege der Überlandfahrt am 1. Juni 2010 in den öffentlichen Straßenverkehr gebracht hat.

a) Die Rechtsprechung hat weitgehende Schutzpflichten zugunsten des Fahrschülers festgeschrieben:

Der Fahrlehrer muss darauf achten, dass keine Überforderung des Schülers vorliegt (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1095). Der Fahrlehrer darf einen Motorradfahrschüler erst nach ausreichender Vorbereitung auf Fahrsituationen, wie sie sich dem Motorradfahrer auf öffentlichen Straßen stellen, am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen lassen. Er darf dem Fahrschüler keine Aufgaben stellen, die dieser nicht oder noch nicht meistern kann, weil sie seinem Ausbildungsstand und seinen Fähigkeiten nicht oder noch nicht entsprechen (OLG Rostock, DAR 2005, 32 f.). An die Einhaltung der Pflichten des Fahrlehrers ist zum Schutze der Fahrschüler ein strenger Maßstab anzulegen (BGH NJW 1969, 2197). Da die Eingriffsmöglichkeiten des Fahrlehrers im Rahmen der Motorradausbildung vergleichsweise begrenzt sind, hat der Fahrlehrer die Pflicht, den Motorradschüler nur mit ausreichender Vorbereitung in den öffentlichen Verkehr zu schicken und den Schwierigkeitsgrad der Ausbildung nur sehr behutsam zu steigern (OLG Rostock a.a.O.; KG NZV 2004, 93). Der Fahrlehrer hat darauf zu achten, dass der Fahrschüler das Motorrad ausreichend beherrscht. Kriterium für das Maß der Überwachungspflichten ist der jeweilige Ausbildungsstand.

Zusammenfassend hat das OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 2004 – 9 U 143/03 -, NJW-RR 2004, 1095 f., bei Juris Rn. 15,) den zu wahrenden Standard wie folgt beschrieben:

„Dem Fahrlehrer obliegen nach §§ 2 Abs. 15 StVG, 6 FahrlG, 1, 3, 5 FahrschAusbO gegenüber dem Fahrschüler Sorgfaltspflichten, die er zu beachten hat und bei deren Verletzung er schadensersatzpflichtig ist. Zu den Pflichten gehört, dass dem Fahrschüler keine Aufgaben gestellt werden, die er nicht oder noch nicht bewältigen kann, weil sie seinem Ausbildungsstand noch nicht entsprechen (OLG Celle, OLGR Celle, 2001, 115; OLG Hamm, VersR 1998, 910; KG VerkMitt, 2004, 4). An die Erfüllung dieser Pflicht ist ein strenger Maßstab anzulegen, insbesondere wenn es sich um einen Zweiradfahrschüler handelt. Die Verschärfung ist daraus gerechtfertigt, dass bei der Zweiradausbildung der Fahrlehrer nicht jederzeit in das Fahrgeschehen einzugreifen vermag, sondern den Fahrschüler lediglich beobachten und über Funk Anweisungen erteilen kann. Ziel und Inhalt der Ausbildung ist die „Hinführung zum sicheren Fahrzeugführer“. Die Ausbildung muss deshalb dem Fahrschüler die zur Führung eines Kraftfahrzeuges im Verkehr erforderlichen Fähigkeiten vermitteln, er soll nach einer ungeschriebenen Regel „von Bekanntem zum Unbekanntem, von Leichtem zu Schwierigem“ geführt werden. Der Ablauf des praktischen Unterrichts lässt sich aus § 5 FahrschAusbO im Zusammenhang mit Anlage 3 entnehmen. Dort ist unter Ziffer 18 ( richtig: Ziff. 11 Allg., Ziff. 17 klassenspezifisch) der zusätzliche Ausbildungsstoff für die Klasse A genannt. Daraus folgt, dass ein hierauf basierender Stufenlehrplan dem Schüler zunächst die elementaren Grundbegriffe vermitteln muss, bevor er diesen eigenverantwortlich im öffentlichen Verkehrsbereich fahren lässt. Insbesondere soll der Fahrlehrer den Schüler ständig begleiten und erst dann aus seinem unmittelbaren Eingriffsbereich entlassen, wenn dieser sicher in der Bedienung von Kupplung, Bremse und Gas sowie auf das Fahren von Kurven durch Vorübungen wie Kreisfahren, Wenden oder langsamen Slalom vorbereitet ist (OLG Celle a.a.O; OLG Hamm a.a.O).“

Grundsätzlich muss der Fahrlehrer allerdings, wie vorliegend im Ansatz auch geschehen, zunächst ausführlich das Anfahren und sodann das Fahren mit einer Maschine außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs oder in einem sogenannten „Schonraum“ üben, bevor der Fahrschüler in den öffentlichen Straßenverkehr geführt wird (OLG Jena, NZV 2000, 171 f.).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen war festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger mit der Überlandfahrt am 01. Juni 2010, die in eine Autobahnfahrt einmünden sollte, eine Aufgabe gestellt hat, die der Kläger erkennbar noch nicht erfüllen konnte und die diesen überfordert hat.

Dabei geht der Senat bereits davon aus, dass der zuvor stattgefundene „Beinahe-Unfall“ am Tag zuvor, nämlich am 31. Mai 2010 stattgefunden hat (1). Ungeachtet dessen war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen W. die angesetzte Übungseinheit einer Überlandfahrt auch unter Berücksichtigung der zuvor durchgeführten und 45 Minuten dauernden Übungen ohnehin verfrüht und entsprach noch nicht dem Ausbildungsstand des Klägers (2).

(1) Der Vortrag des Klägers, der „Beinahe-Unfall“ habe sich am Tag vor dem eigentlichen Unfall ereignet, ist bereits plausibel, weil er gut mit den – wenn auch in erheblichem Umfang lückenhaften – Aufzeichnungen und Unterlagen des Beklagten in Einklang zu bringen ist. Denn unstreitig war die Fahrstunde, in der sich der „Beinahe-Unfall“ ereignet hat, wegen der psychischen Verfassung des Klägers abgebrochen worden. Aus den vorgelegten Aufzeichnungen des Beklagten ergibt sich nun, dass die grundsätzlich auf Doppelstunden ausgelegte Ausbildung nur am 31. Mai 2010 eine einzelne Fahrstunde enthalten hat, was es nahelegt, dass es sich um eine abgebrochene Doppelstunde handelt.

Im Übrigen wird die Darstellung des Klägers von der Aussage der Zeugin V. in der ersten Instanz und den Aussagen der Zeugen Ga. und N. in beiden Rechtszügen gestützt. Diese haben im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, der Kläger habe ihnen von einem Beinaheunfall in der zweiten oder dritten Fahrstunde, d. h. einen oder zwei Fahrschultage vor dem tatsächlichen Unfall am 1. Juni 2010 berichtet. Die Aussage des Zeugen Gl., der einen Zeitpunkt in der „ersten Woche“ der Ausbildung für möglich hielt, mithin am 25., 26 oder 27. Mai 2010, steht dem nicht entscheidend entgegen. Der Zeuge Gl. war sich in seiner zeitlichen Einordnung nicht derart sicher und konnte auch keine konkreten Anhaltspunkte schildern, die dem Senat Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Aussagen der übrigen Zeugen gab. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei jenen Zeugen um solche vom Hörensagen handelt, allerdings auch bei dem Zeugen Gl. in die Einschätzung eingestellt, dass die Ereignisse bereits geraume Zeit zurück liegen und – so hat es der Sachverständige überzeugend ausgeführt – jeder Fahrschüler, also auch der Zeuge Gl., Schwierigkeiten in der Ausbildung, insbesondere in der Handhabung von Motorrädern, unterschiedlich schwer oder „dramatisch“ erinnert. Selbst bei kritischer Würdigung, in die auch das Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien eingeflossen ist, ist der Senat daher in der Gesamtschau davon überzeugt, dass der Beinaheunfall sich am 31. Mai 2010 ereignet hat.

Dies gilt umso mehr, als der Beklagte die ihm nach den §§ 2 Abs. 15 StVG, 6 FahrlG und insbesondere den aus §§ 1, 3, 5 FahrschAusbO ergebenen Dokumentationspflichten mehrfach in ganz erheblicher Weise verletzt hat, was sich auch hinsichtlich der Beweislage zu seinen Lasten dahin auswirken muss, dass eine schuldhafte Verletzung der Ausbildungspflichten vermutet wird:

Gemäß § 5 Abs. 11 FahrschAusbO ist nämlich nicht nur vom Fahrlehrer “ … für den praktischen Unterricht ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen“ Vielmehr ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 FahrschAusbO der praktische Unterricht „systematisch aufzubauen“ und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 6 und 7 FahrschAusbO der „jeweilige Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden“. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze umfasst die daraus resultierende Dokumentationspflicht nach dem Verständnis des Senats sowohl die Tatsache als auch den Zeitpunkt eines Beinahe-Unfalls, weil sich die Frage stellt, wann der Fahrschüler nach einem solchen Ereignis ohne Überforderung wieder im öffentlichen Straßenverkehr zurecht kommen wird. Dies hat der Sachverständige W., seinerseits Fahrlehrer und Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes Schleswig-Holstein, gegenüber dem Senat bestätigt und als „eine Selbstverständlichkeit“ bezeichnet.

Auch im Übrigen muss sich der Beklagte vorhalten lassen, dass die Dokumentation der Ausbildung des Klägers lückenhaft ist und nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Dokumentation entspricht. So hat der Sachverständige dazu überzeugend ausgeführt, dass die von dem Beklagten vorgelegte Dokumentation (B 2, Bl. 271 ff. d.A.) – und weitere Aufzeichnungen gibt es ausweislich der Aussage des Beklagten nicht – zwar die Voraussetzungen einer Dokumentation im Sinne der Pflichtangaben nach dem Fahrlehrergesetz (vgl. § 19 FahrlG) erfüllten. Den weitergehenden und detaillierteren Anforderungen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung entsprächen die vorliegenden Unterlagen allerdings nicht. Weiter überzeugend, weil mit den Empfehlungen des „Curricularen Leitfadens Ausbildung Motorrad“ der Deutschen Fahrlehrerakademie übereinstimmend, hat der Sachverständige ausgeführt, dass nach den geltenden Empfehlungen „Ausbildungsdiagrammkarten“ benutzt werden sollen. Bei zweckgerechter Verwendung werde damit im Ergebnis nicht nur dokumentiert, welche Inhalte bearbeitet worden seien, sondern auch mit welchem Erfolg. Zwar sei es nicht zwingend notwendig, die Unterlagen des Leitfadens tatsächlich zu verwenden. Entscheidend sei vielmehr, dass sich aus der Dokumentation ergibt, welche Übungen durchgeführt wurden und mit welchem Erfolg. Schon hieran fehlt es aber vorliegend ganz erheblich.

(2) Wie der Sachverständige weiter gut nachvollziehbar ausgeführt hat, rechtfertigte der – erkennbare – Ausbildungsstand des Klägers am 1. Juni 2010, dem Unfalltag, nämlich noch keine (weitere) Überlandfahrt. Zu derartigen Ausbildungsfahrten – so der Sachverständige – dürfe es nämlich nicht kommen, bevor nicht Sicherheit geschaffen worden ist, dass der Fahrschüler Grundübungen auch tatsächlich beherrscht. Hier sei festzustellen, dass der Beklagte einige Übungen, etwa das rechtzeitige Üben der „Gefahrbremse“, aber auch Anfahren mit Lenkeinschlag, Fahren von Achten, ausweislich der Dokumentation offenbar zuvor nicht vorgenommen hatte. Ausbildungsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr hätten im konkreten Fall daher – dokumentiert – stattgefunden, obwohl die erforderliche Sicherheit nach der Dokumentation noch nicht vorhanden gewesen sei.

Der Senat folgt weiter den Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit, wie dieser dargestellt hat, dass es – sollte der „Beinahe-Unfall“ am 31. Mai 2010 stattgefunden haben – empfehlenswert gewesen wäre, zunächst einmal „wieder einen Schritt zurück zu gehen“, jedenfalls aber den Fahrschüler im vertrauten Bereich üben zu lassen. Die angebrochene Übungsstunde unmittelbar vor dem Ereignis allein konnte dazu nicht ausreichen.

c) Die dargestellten Pflichtverletzungen, nämlich den Kläger grundsätzlich ohne vollständige Vorbereitung durch Übungen im Schonraum und im Speziellen unmittelbar nach dem Beinahe-Unfall in den öffentlichen Verkehrsraum zugelassen zu haben, sind auch vom Beklagten fahrlässig verschuldet. Dies folgt – wie bereits erwähnt – schon aus der unterlassenen Dokumentation, aber auch generell aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der Beklagte sich insoweit nicht hat entlasten können. Die schuldhaften Pflichtverletzungen sind – und dies bereits nach Anscheinsgrundsätzen (vgl. OLG Jena, Urteil vom 13. Juli 1999 – 8 U 1164/98 -, NZV 2000, 171 f. -, bei juris Rn. 52 f) – ursächlich für den Unfall geworden.

Bereits nach laienhafter Bewertung liegt nahe, aber so hat es auch der Sachverständige eingeschätzt, dass das tatsächliche zum Unfall führende Geschehen, nämlich „zu viel Gas zu geben“ bei gleichzeitig „zu schnellem Kommen-Lassen der Kupplung“, mithin das Bewirken einer ungehinderten Kraftentfaltung, die der Fahrschüler nicht mehr beherrschen konnte, auf mangelnde Übungen im geschützten Verkehrsraum zurückzuführen sind. Da der Schüler im öffentlichen Straßenverkehr neben der Beherrschung der Maschine auch weitere „Stressfaktoren“ wie die Beobachtung des Verkehrs bewältigen muss, liegt es besonders nahe, dass der Unfall in seiner tatsächlichen Erscheinungsform auf eine ungenügende Vorbereitung auf die konkrete Situation zurückzuführen ist. Dies gilt umso mehr, als der Kläger unstreitig bereits zuvor vergleichbare Schwierigkeiten mit der Beherrschung des Motorrades hatte.

Etwaige plausible andere Ursachen hat der Beklagte nicht benennen können; seine lückenhafte Dokumentation wirkt sich auch insoweit zu seinen Lasten aus.

Offen bleiben muss in diesem Zusammenhang, ob sich die Verwendung eines stärkeren Motorrades im konkreten Fall zusätzlich gefahrerhöhend niedergeschlagen hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die weitere Kraftentfaltung erst bei Drehzahlen von 8.000 Umdrehungen pro Minute und höher auswirkt. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, so auch der Sachverständige, dass im konkreten Fall durch die Bedienungsfehler des Klägers derartige Drehzahlen erreicht worden sind. Konkrete Erkenntnisse dazu hat der Senat jedoch über den allgemeinen Hinweis des Sachverständigen hinaus, dass eine schwächere Maschine Bedienfehler leichter verzeihe, nicht; weitere Sachverhaltsaufklärung ist insoweit allerdings auch nicht zu erwarten.

d) Ein haftungsrelevantes Mitverschulden des Klägers ist nicht zu erkennen:

Zwar hat er grundsätzlich einen Fahrfehler begangen, dies ist jedoch gerade zu typisch für Fahrschüler in der konkreten Ausbildungssituation. Sein Fehlverhalten, auch insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen, ging – soweit feststellbar – nicht über das Maß an Ungeschicklichkeit hinaus, das jedem Fahrschüler in der konkreten Situation und dem Kläger nach seinem Ausbildungsstand zuzubilligen war und damit erwartet werden musste.

2. Was die Anspruchshöhe betrifft, hat der Kläger Anspruchs auf die Zahlung von Schmerzensgeld (a) und materiellen Schadensersatz (b).

a) Einen Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld gemäß §§ 253 Abs. 2, 280 BGB hält der Senat in Höhe von insgesamt 22.000 € für angemessen.

Der Senat legt dabei zunächst die Angaben des Klägers zu seiner Verletzung und Dauer der Behandlung zugrunde, soweit sie plausibel erscheinen, und denen der Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten ist:

Ausweislich der Bescheinigungen des UKSH (Anlage K 2, Bl. 17) hat sich der Kläger vom 1. bis zum 14. Juni 2010 in stationärer Behandlung befunden mit der Diagnose: Rippenserienfraktur links, erste und vierte bis achte Rippe, Fraktur der zweiten Rippe rechts anterior, Sternumfraktur, Lungenkontusion in beiden Oberlappen linkslateral betont und links mit thorakalem Weichteilemphysem. Er befand sich auf der Intensivstation vom 1. bis 4. Juni 2010, danach auf der allgemeinen Station bis zur Entlassung.

Darüber hinaus hat der Kläger aber durch die Anlage K 4 (Bl. 20) nachgewiesen, sich zur Durchführung einer stationären Anschlussrehabilitation in der N.-Rehaklinik in … in der Zeit vom 09. bis 30. September 2010 aufgehalten zu haben. Schließlich legt er eine Bescheinigung einer Wirbelsäulenpraxis Lübeck (Anlage K 3, Bl. 19) vom 12. November 2010 vor, wonach er eine Lumboischialgie erlitten hat.

Bereits am 9. November 2010 trat nach den nachvollziehbaren Darlegungen einer Reiterhosensensibilitätsstörung sowie Schwäche beider Beine, so dass Gehen ohne Unterstützung vorübergehend nicht mehr möglich gewesen sei.

Er leidet auch heute noch aufgrund des Unfalls unter Funktionsbeeinträchtigungen insbesondere der Wirbelsäule und der Gliedmaßen, zudem liegt eine erektile Dysfunktion vor, so dass das Landesamt für Soziale Dienste Schleswig-Holstein einen Behinderungsgrad von 80 % festgestellt hat (Anlage K 7, Bl. 37, Feststellungsbescheid vom 18. Januar 2011). Darüber hinaus hat der Kläger gegenüber dem Senat auch über aktuelle Schwierigkeiten beim Gehen über längere Strecken (über 500 bis 800 m hinaus), beim längeren Sitzen im Büro oder auch im Auto und das Auftreten einer Polyneuropathie beklagt.

Bezogen allein auf die knöchernen Verletzungen haben Gerichte in ansatzweise vergleichbaren Fällen (Tabelle Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2016, 34. Aufl., Nr. 558 – 564,) Beträge zwischen 4.000.- € und 15.000.- € als angemessen erachtet, (vgl. insbes. Ziff. 561: einen vergleichbaren Fall einschließlich immateriellen Vorbehaltes und MdE um 70 % mit 7.500.- €, angepasst 9.583.- €). Allerdings würde hiermit allein das vom Kläger erlittene und noch fortdauernde Maß an Beeinträchtigung seiner Lebensqualität noch nicht hinreichend berücksichtigt.

So hat der Kläger nicht nur vollziehbar dargestellt (Bd. II, Bl. 236 d.A.), dass er insgesamt 3 Operationen im Rückenbereich und 2 Operationen im Kniebereich, zuletzt 2014, durchlaufen musste, wobei auch die Möglichkeit einer späteren Rückenversteifung nicht auszuschließen sei. Vielmehr ist auch derzeit überhaupt nicht abzusehen, ob und wie der Kläger überhaupt wieder beruflich Fuß fassen kann, kann er doch weder acht Stunden durchgehend sitzen noch – was für berufliche Tätigkeit auch von Bedeutung ist – längere Zeiten Auto fahren. Nicht zuletzt hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass der Kläger in seinem ganzen Lebenszuschnitt durch den Unfall buchstäblich „aus der Bahn“ geworfen worden ist, ohne dass Anlass zu der Annahme von Übertreibungen besteht. So war der Kläger nach Darstellung und auch heute noch wahrnehmbarer Erscheinung ersichtlich früher ein kräftiger und durchtrainierter Mann mit sportlichen Hobbies. Heute auf den Status eines Patienten diverser Reha-Maßnahmen reduziert, leidet der Kläger ersichtlich und erheblich unter den beschriebenen Einschränkungen in beruflicher Hinsicht und im Bereich der gesamten Freizeitgestaltung, ohne dass wirkliche Aussichten auf eine nachhaltige Verbesserung seiner gesundheitlichen Lage beständen. Er befürchtet vielmehr, und auch dies ist nicht völlig abwegig, in naher Zukunft von den Arbeits- und Sozialbehörden „ausgesteuert“ zu werden, d. h. keine weiteren Vermittlungsversuche in eine Berufstätigkeit mehr zu erfahren.

Da physische oder psychische Prädispositionen des Klägers nicht erkennbar, sind und auch ein entscheidungserhebliches Mitverschulden nicht festzustellen war (s.o. unter 1. d) und dem Beklagten zumindest mittlere Fahrlässigkeit vorgeworfen werden muss, hält der Senat unter dem Gesichtspunkt sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bereits aufgrund des Klägers und der bisher feststellbaren Folgen einen Betrag von insgesamt 22.000,00 € für angemessen.

b) Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens aus § 280, 249 BGB zu, der ihm durch die Pflichtwidrigkeit des Beklagten entstanden ist.

(1) Zunächst hat er Anspruch auf Ersatz von 280,– € , nämlich der gesetzlichen Selbstbeteiligung für den Krankenhausaufenthalt in Höhe von täglich 10,– € bis zur Höchstgrenze von 28 Tagen.

(2) Der Kläger kann darüber hinaus – im Wege der Teilklage – auch Ersatz des Schadens verlangen, der ihm als Verdienstausfall bisher entstanden ist.

Dieser ist allerdings selbst nach der Vernehmung des Zeugen C., des potentiellen Arbeitgebers des Klägers, jedoch nur in Höhe von insgesamt 3648,60 € nachvollziehbar, wobei der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Höhe des Betrages gemäß § 287 ZPO zu schätzen (wird ausgeführt).

3. Schließlich erkennt der Senat ein Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 ZPO, gerichtet auf Ersatz unfallbedingter weiterer materieller und immaterieller Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Auch wenn der Unfall bereits nahezu 6 Jahre zurückliegt, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass weitere unfallbedingte Spätfolgen auftreten. Insbesondere die Mehrzahl bisheriger Operationen und die nach den Beschreibungen des Klägers auch nicht völlig fernliegende mögliche Notwendigkeit einer späteren Rückenversteifung rechtfertigen den entsprechenden sowohl materiellen als auch immateriellen Vorbehalt. Hinsichtlich der immateriellen Schäden bezieht sich dieser Vorbehalt allerdings nur auf Schäden, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten sind oder noch eintreten werden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision in dem durch tatsächliche Erwägungen geprägten Rechtsstreit besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

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