LG Frankfurt, Az.: 2/11 S 153/14, Urteil vom 08.09.2015
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.03.2014, Az. 33 C 3154/13 (51), abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 608,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.04.2013 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 608,80 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Von der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540Abs. 2, 313a ZPO).
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die beiden Feuerwehreinsätze vom 24.07.2012 und 09.01.2013 in Höhe von insgesamt 608,80 € zu, da der Beklagte durch das Auslösen der Täuschungsalarme seine vertragliche Obhutspflicht schuldhaft verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB).
Die Klägerin hat zutreffend ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung eine Grenze zur Pflichtwidrigkeit nicht erst bei einer Verletzung der Obhutspflicht durch eine Gefährdung der Mietsache überschritten ist. Der Mieter verletzt vielmehr die ihm obliegende Obhutspflicht bereits dann, wenn sein Kochverhalten zu einer übermäßigen Rauch-, Dunst- oder Hitzeentwicklung führt und dadurch ein ordnungsgemäß installierter und intakter Rauchwarnmelder einen vermeidbaren Täuschungsalarm bei der Feuerwehr auslöst.
Es ist zwar zutreffend, dass es auch bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung, insbesondere bei einem normalen Kochvorgang zu einer starken Rauch-, Dunst- oder Hitzeentwicklung kommen kann. Vorliegend verfügt die Küche jedoch unstreitig über Tür und Fenster, so dass es trotz fehlender Dunstabzugshaube vermeidbar ist, Rauch, Dunst oder Hitze aus der Küche heraus in den Flur und damit Richtung Rauchwarnmelder ziehen zu lassen.
Da dem Beklagten durch Aushänge im Haus unstreitig auch bekannt war, dass die Feuerwehr bei dem Auslösen eines Rauchwarnmelders automatisch alarmiert wird, war er erst recht gehalten, beim Kochen dafür Sorge zu tragen, dass Rauch, Dunst oder Hitze bei geschlossener Küchentür über das Fester abziehen und nicht in den Flur hineinziehen. Die Installation der Rauchwarnmelder dient dem Schutz von Leben und Gesundheit der Hausbewohner, so dass es den Mietern auch zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu einem vermeidbaren Täuschungsalarm kommt. Entgegen der Ansicht des Beklagten waren sowohl die Installation der Rauchwarnmelder als auch die Aufschaltung zur Feuerwehr ohne sein Einverständnis zulässig.
Das Gericht ist aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen sowie der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass sich der im Flur befindliche Rauchwarnmelder in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hat, so dass sein zweimaliges Auslösen auf einer Obhutspflichtverletzung des Beklagten beruht.
Der Zeuge … hat nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass der Rauchwarnmelder nach der Erstinstallation sowie im letzten Quartal 2014 überprüft wurde, er ordnungsgemäß ausgelöst hat und einen im Normbereich liegenden Ruhewert ausweist. Die mit Einverständnis der Parteien durchgeführte Überprüfung des Rauchwarnmelders durch die Herstellerfirma … hat keinen technischen Mangel ergeben, insbesondere hat der Rauchwarnmelder innerhalb der Toleranzen ausgelöst.
Damit steht fest, dass der Rauchwarnmelder einwandfrei funktioniert und er nur deshalb ausgelöst hat, weil in vermeidbarer Weise übermäßiger Rauch, Dunst oder Hitze aus der Küche in den Flur gezogen sind. Die Einwände des Beklagten mit Schriftsatz vom 16.07.2015 greifen nicht durch. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Rauchwarnmelder nicht für die Nutzung in einer Wohnung geeignet gewesen sein sollte.
Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die beiden Einsätze der Feuerwehr am 24.07.2012 (469,00 €) sowie am 09.01.2014 (165,00 €) zu, die die Klägerin in Höhe von 608,80 € beansprucht. Soweit der Beklagte die Angemessenheit der Kosten wegen der Kostenunterschiede bei gleicher Leistung bestritten hat, greift dies ebenfalls nicht durch, da die Feuerwehr unstreitig bei dem ersten Einsatz mit einem kompletten Einsatzzug angerückt war, während sie bei dem zweiten Einsatz nur einen Erkundungstrupp entsandt hatte.
Damit war der Beklagte auf die Berufung antragsgemäß zur Zahlung in Höhe von 608,80 € zu verurteilen.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist mit Zustellung des Mahnbescheids am 06.04.2013 in Verzug geraten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf den Umständen des Einzelfalls; die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Revisionsgericht.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 GKG.