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Verkehrsunfall mit ausländischer Beteiligung – Wohnsitz des Geschädigten als Leistungsort

AG Heidelberg, Az.: 26 C 190/15, Urteil vom 09.09.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 202,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.05.2015 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall mit ausländischer Beteiligung - Wohnsitz des Geschädigten als Leistungsort
Symbolfoto: Von SOMPOPSRINOPHAN /Shutterstock.com

Am 10.04.2015 ereignete sich in 69… E. ein Verkehrsunfall, bei dem der LKW Mercedes Benz der Klägerin mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. … im Frontbereich beschädigt wurde. Der Unfallverursacher war zum Unfallzeitpunkt bei dem Beklagten haftpflichtversichert. Der genaue Unfallhergang sowie die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten allein über die Höhe des Schadensersatzes.

In der Folgezeit nach dem Verkehrsunfall beauftragte die Klägerin einen in Polen ansässigen Sachverständigen mit der Ermittlung der zur Schadensbeseitigung am LKW erforderlichen Kosten. Dieser ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 11.500,95 PLN netto. Hinzu kamen Gutachterkosten in Höhe von 2.388,60 PLN. Entsprechend dem am Unfalltag geltenden Umtauschkurs von PLN in EUR errechnete die Klägerin daraus einen Zwischenbetrag von insgesamt 3.594,23 EUR. Hinzu addierte die Klägerin Vorhaltekosten sowie eine Unkostenpauschale für Post und Telekommunikation. Wegen der beiden zuletzt genannten Schadenspositionen wird auf die Kostenrechnung der Klägerin verwiesen, zu finden auf Bl. 5 der Akte. Die Klägerin errechnete die gesamte Forderung aus dem Verkehrsunfall auf 3.821,98 EUR. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte der Beklagte auf, den errechneten Gesamtbetrag bis zum 11.05.2015 auf sein Anderkonto zu überweisen. Der Beklagte überwies in zwei Teilzahlungen am 12.05.2015 und am 22.05.2015 einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.619,66 EUR auf das Anderkonto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Zu den Einzelheiten der Kostenaufstellung wird auf die Bl. 63 bis 71 der Akte verwiesen.

Die Differenz zwischen den von den Parteien errechneten Gesamtbeträgen beruht allein auf unterschiedlichen zeitlichen Anknüpfungspunkten für die Umrechnung der in PLN angegebenen Reparatur- und Gutachterkosten in EUR.

Die Klägerin ist der Ansicht, bezüglich der Umrechnung der in PLN angegebenen Reparatur- und Gutachterkosten in EUR sei auf den Umtauschkurs vom Unfalltag, dem 10.04.2015, abzustellen. Nach dem an diesem Tag geltenden Umtauschkurs belaufe sich die Forderung für die Reparatur- und Gutachterkosten gegen den Beklagten auf 3.821,98 EUR. Wegen der Einzelheiten in Bezug auf den Umrechnungskurs wird auf die Bl. 5 und 73 der Akte verwiesen. Da der Beklagte an die Klägerin nur 3.619,66 EUR gezahlt habe, habe er ihr den noch ausstehenden Restbetrag in Höhe von 202,32 EUR zu überweisen.

Die Klägerin beantragt daher, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 202,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2015 als Schadensersatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Er ist der Ansicht, bezüglich der Umrechnung der in PLN angegebenen Reparatur- und Gutachterkosten in EUR sei nicht auf den Umtauschkurs vom Unfalltag, sondern auf den Umtauschkurs am Zahlungstag, dem 12.05.2015, abzustellen. Nach dem an diesem Tag geltenden Umtauschkurs belaufe sich die Forderung für die Reparatur- und Gutachterkosten gegen den Beklagten auf 3.619,66 EUR. Eine darüberhinausgehende Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus dem Unfall vom 10.04.2015 in 69412 Eberbach bestehe nicht.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angegangene Gericht örtlich, international und sachlich zu ständig, § 32 ZPO, § 23 Nr. 1 GVG.

2.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 202,32 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG sowie aus den §§ 823Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB jeweils in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG.

a) Aus Art. 3 Nr. 1 lit. a EGBGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) folgt die Anwendbarkeit von deutschem Deliktsrecht im vorliegenden Fall. Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Anzuknüpfen ist demnach an den Ort der Eigentumsverletzung. Der Ort, an dem bloße Folgenschäden (z.B. in Gestalt von Reparaturkosten) auftreten, ist unbeachtlich (Palandt/Thorn, Art. 4 ROM-II-VO, Rn. 6 f. m.w.N.). Der zwischen den Parteien unstreitige Eintritt der Eigentumsverletzung in Gestalt der Sachbeschädigungen am LKW Mercedes Benz der Klägerin am 10.04.2015 geschah in 69412 Eberbach, Deutschland.

b) Der Beklagte haftet dem Grunde nach unstreitig für die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 10.04.2015 in 69412 Eberbach entstandenen Schäden aus § 7 Abs. 1 StVG sowie aus den §§ 823Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hat die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den bei dem Beklagten versicherten Halter des gegnerischen Fahrzeugs aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10.04.2015 in 69412 Eberbach aus § 7 Abs. 1 StVG sowie aus den §§ 823Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Versicherungsfall ist eingetreten.

c) Der Beklagte haftet auch der Höhe nach voll für die der Klägerin aus dem Verkehrs Unfall vom 10.04.2015 in 69412 Eberbach entstandenen Schäden in Höhe von insgesamt 3.821,98 EUR.

aa) Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Ersatzpflichtige zunächst den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Daneben besteht für den Gläubiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Möglichkeit, anstatt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin Gebrauch gemacht, indem sie die für die Reparatur und die zuvor angefallenen Kosten des Gutachters in Geld ersetzt haben möchte.

bb) Die aus dem Verkehrsunfall vom 10.04.2015 in 69412 Eberbach entstandenen Schäden sind laut unstreitigem Parteivorbringen zunächst die in EUR angegebenen Vorhaltekosten in Höhe von 197,75 EUR sowie die Unkosten pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 30,00 EUR. Dazu zählen insbesondere aber auch die zunächst in polnischer Währung angegebenen Reparatur- und Gutachterkosten in der von der Klägerin errechneten Höhe von 3.594,23 EUR. Dass letztlich in EUR zu zahlen war, stellen die Parteien nicht in Frage. Gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz lauten zwar nicht von vornherein auf eine bestimmte Währung; sie entstehen jedoch, soweit sie sich aus deutschem Recht ergeben, in inländischer Währung; ein in ausländischer Währung ermittelter Ersatzbetrag bildet lediglich einen Berechnungsfaktor für die in EUR festzusetzende Anspruchshöhe (Palandt, BGB, 74. Aufl., Rn. 17 zu § 245). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschkurses von PLN in EUR ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, sondern der Zeitpunkt des Verkehrsunfalls am 10.04.2015.

(1) Es ist sachgerecht, im vorliegenden Fall auf den Schadenstag als maßgeblichen Zeitpunkt für die Umrechnung von fremden Währungen abzustellen. Der Schadensersatz hat in erster Linie den Zweck, die erlittenen materiellen Einbußen auszugleichen, die der Gläubiger durch die Rechtsgutsverletzung erlitten hat. Diese zentrale Bedeutung der Ausgleichsfunktion hat in § 249 Abs. 1 BGB in Form des Prinzips der Totalreparation Niederschlag gefunden. Danach hat der Schädiger den ganzen Schaden zu ersetzen, den er in zurechenbarer Weise verursacht hat. Für den Schadensersatzanspruch kommt es daher grundsätzlich nicht darauf an, ob der der Schädiger den Schaden und dessen Höhe vorhersehen konnte. Zudem folgt aus der Ausgleichsfunktion, dass der Umfang des Schadensersatzes grundsätzlich auf die vom Geschädigten erlittene Einbußen beschränkt ist. Es gilt insoweit ein schadensrechtliches Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Aus diesen Aspekten könnte man schließen, dass ein Schaden im Sinne von § 249 BGB gerade nicht in einem für den Schädiger nachteiligen Währungskursverlauf liegt. Denn dieser kann die Höhe des zu ersetzenden Schadens aus dem nachteiligen Währungskursverlauf im Allgemeinen nicht im Voraus kennen. Demgegenüber soll aber auch nicht der Schädiger begünstigt werden, wenn es in der Folge zu einem für diesen positiven Währungskursverlauf kommt. Darüber hinaus wird aus der Formulierung von § 249 Abs. 1 BGB deutlich, dass es dem Gesetzgeber im Schadensrecht ganz entscheidend auf den Zeitpunkt der erlittenen Einbußen ankommt.

(2) § 244 Abs. 2 BGB ist hier aus systematischen Gründen nicht anwendbar. § 244 Abs. 2 BGB ist nur anwendbar, wenn ein Fall des § 244 Abs. 1 BGB vorliegt. Vorliegend liegt kein Fall des § 244 Abs. 1 BGB vor. Zwar handelt es sich bei den in PLN ausgeschriebenen Reparatur- und Gutachterkosten grundsätzlich um Geldschulden im Sinne von Fremdwährungsschulden. Diese sind aber nicht im Inland zu zahlen. Im Inland zu zahlen ist eine Schuld dann, wenn ihr Zahlungsort in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Dieser bestimmt sich nach § 270 Abs. 1 BGB. Danach ist der Wohnsitz des Gläubigers der maßgebliche Ort, an dem eine Geldschuld geleistet werden muss. Bei der Geldschuld handelt es sich nicht wie früher angenommen um eine qualifizierte Schickschuld, sondern um eine modifizierte Bringschuld. Dies folgt zumindest im Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen aus der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Staudinger-BGB/Bittner, § 270 Rn. 1-4). Der Gesetzgeber hat dies auch erkannt und vornehmlich in den §§ 271aund 286 BGB n.F. in nationales Recht umgesetzt. Der Verweis in § 270 Abs. 4 BGB hat nur noch Bedeutung für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit. Gläubiger ist im vorliegenden Fall die Klägerin, die nach unbestrittenem Klägervortrag ihren Wohnsitz in Polen, mithin nicht im Inland hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt die Vereinbarung eines Ablieferungsortes, hier in Gestalt eines deutschen Anwaltsanderkontos, den Leistungsort unberührt (Palandt/Grünberg, § 269 BGB, Rn. 10).

(3) Der nach § 244 Abs. 2 BGB maßgebliche Zeitpunkt der Zahlung stellt auch keinen allgemeinen Rechtsgedanken des Schadensrechts dar. Vielmehr liegt eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift vor. Der BGB-Gesetzgeber hat Probleme in Bezug auf die Berechnung des Währungskurswerts nur in dieser Vorschrift und speziell für den Fall von im Inland zu zahlenden Fremdwährungsschulden geregelt.

cc) Daher sind der Klägerin Schadensersatzforderungen gegen den Beklagten in Höhe von 3.821,98 EUR entstanden.

d) Durch die Zahlungen des Beklagten auf das Anderkonto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 3.619,66 EUR ist bezüglich der Forderungen nur teilweise Erfüllung eingetreten, § 362 Abs. 1 BGB. Der Zahlung auf das Anderkonto des Prozessbevollmächtigten steht die Zahlung an die Klägerin als Gläubigerin im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB gleich. Es ist davon auszugehen, dass dieser zur Entgegennahme der Zahlungen befugt ist.

Bezüglich der darüber hinaus bestehenden Forderung in Höhe von 202,32 EUR sind die Ansprüche der Klägerin nicht untergegangen. Es ist insbesondere keine Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten. Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis erst dann in voller Höhe, wenn die Leistung in der geschuldeten Form an den Gläubiger bewirkt wird. Bei Zahlungsverbindlichkeiten erfordert dies die Verschaffung abstrakter Vermögensmacht über Geldeinheiten. In welcher Verkörperung und auf welche Weise die geschuldeten Währungseinheiten in das Gläubigervermögen überführt werden müssen, damit die Leistung als bewirkt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB anzusehen ist, hängt vom Inhalt des jeweiligen Schuldverhältnisses ab. Die Geldschuld des Beklagten bei der Klägerin umfasst vorliegend auch die am 10.04.2015 in EUR umgerechneten Reparatur- und Gutachterkosten. Die diesbezügliche Differenz zwischen dem durch die Klägerin errechneten Betrag und dem durch den Beklagten tatsächlich geleisteten, hat der Beklagte nicht bezahlt.

e) Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus den §§ 286Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 in Verbindung mit 247 BGB.

f) Daher ist der Klage ist insgesamt stattzugeben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Voll Streckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708Nr. 11, 713 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung findet nicht statt.

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