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Krankenversicherung – Aufwendungserstattungsfähigkeit für in Luxemburg tätigen Heilpraktiker

LG Trier, Az.: 1 S 123/15, Beschluss vom 14.09.2015

Krankenversicherung - Aufwendungserstattungsfähigkeit für in Luxemburg tätigen Heilpraktiker
Symbolfoto: Von Aleksandar Mijatovic /Shutterstock.com

1. Die Kammer beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bitburg vom 29.06.2015, Az. 5 C 390/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Eine mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ist nicht  geboten, weil der Sachverhalt geklärt und die gebotenen Beweise erhoben sind.

Randnummer 2

Die Berufung ist auch offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO):

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der für den in Luxembourg tätigen Heilpraktiker getätigten Aufwendungen gegen die Beklagte. Zwar gehören nach Teil III B. Ziffer 1.4 auch Heilpraktikerleistungen zum Leistungsumfang der Beklagten. Bereits in der Überschrift von Teil III. B. 1. ist aber in Klammern vermerkt, dass Teil III. B. 1. die §§ 4 und 5 Teil I und II der MB/KK 94 ergänzt. In Teil I § 4 Abs. 2 MB/KK der Tarifbestimmungen ist aber ausdrücklich aufgeführt, dass Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden dürfen, sofern die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen. Entgegen der Auffassung der Berufung sind die Tarifbestimmungen Teil I und Teil III nicht getrennt zu betrachten und widersprechen sich, sondern Teil III ergänzt die Allgemeinen Bedingungen in Teil I für den speziellen Tarif. Insofern liegt auch keine überraschende Klausel vor.

Da aber § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz für denjenigen, der die Heilkunde ausübt, ohne Arzt zu sein, eine Erlaubnis voraussetzt, und Dr. … keine Erlaubnis besaß, ist er kein Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes. Maßgeblich kann dabei nur die formelle Inhaberstellung der Erlaubnis sein und nicht, ob der als Heilpraktiker Tätige die Voraussetzungen zum Erhalt der Erlaubnis erfüllen würde. Letzteres wäre für die Krankenversicherungen nicht überprüfbar und würde auch dem Regelungszweck des Heilpraktikergesetzes zuwiderlaufen.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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