OLG Bamberg
Az.: 6 U 14/03
Urteil vom 20.05.2003
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!):
Ein Gebrauchtwagenkäufer kann den Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen wandeln, wenn er an diesem nachträglich erhebliche Unfallschäden entdeckt, auf die er nicht hingewiesen wurde. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Verkäufer ein Privatmann ist und von der Beschädigung keine Kenntnis hatte.
Sachverhalt:
Der klagende Käufer hatte von der Beklagten über das Internet einen Gebrauchtwagen gekauft. Die Beklagte hatte zwar in der Anzeige darauf hingewiesen, dass es sich um einen Unfallwagen mit Frontschaden handelt. Später stellte der Käufer jedoch fest, dass nicht nur die Fahrzeugfront, sondern auch das Heck, die Seitenteile, das Dach sowie der Boden erheblich beschädigt waren. Die Beklagte behauptete hingegen, dass sie von den weiteren Unfallschäden keine Kenntnis gehabt habe.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Bamberg gab der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs statt. Nach Ansicht des OLG Bamberg kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte Kenntnis von den weiteren Schäden hatte oder nicht. Das Fahrzeug war aufgrund des erheblichen weiteren Schadens mangelhaft. Da kein Gewährleistungsausschluss vereinbart war, konnte der Kläger den Kaufvertrag wandeln.