OLG Stuttgart
Az.: 13 U 142/03
Urteil vom 18.12.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Findet man wieder mal ein Schreiben in seinem Briefkasten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher als Zusage eines Gewinnes verstehen muss, begründet dies gem. § 661a BGB einen Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes. Für die Gewinnzusage ist der Gesamteindruck des Schreibens wichtig, der keinen Zweifel an dem Gewinn aufkommen lässt. Diese Gewinnzusage entfällt nicht dadurch, dass das Gewinnversprechen in den Auszahlungsbedingungen eingeschränkt wird.
Sachverhalt: Die Klägerin erhielt von einem ausländischen Versandunternehmen ein Schreiben, indem ihr mitgeteilt wurde, dass sie Gewinnerin von 10.000 Euro sei. Diesem Schreiben waren ein „Guthabens- und ein Auszahlungsbeleg“ beigefügt, die dies nochmals ausdrücklich bestätigten. Die Klägerin unterschrieb daraufhin den beigefügten „Bargeld-Auszahlungsauftrag“. Dieser enthielt zudem die Erklärung, dass die Klägerin ihr Einverständnis mit den jeweiligen Auszahlungsbedingungen erteilt und diese zur Kenntnis genommen und verstanden habe. Erst aus den Auszahlungsbedingungen ergab sich, dass noch kein Gewinn, sondern lediglich eine Gewinnnummer gezogen wurde, die an der eigentlichen Ausspielung erst teilnehmen sollte, und dass Gewinne bis zu 1,50 Euro nicht ausbezahlt würden. Die Klägerin klagte daraufhin auf Auszahlung eines Gewinnes in Höhe von 9.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe: Das Gericht gab der Klage statt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 661a BGB einen Anspruch auf Auszahlung der 9.000,00 Euro. Ob eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne von § 661a BGB vorliegt, beurteilt sich nach Auffassung des Gerichts danach, wie ein durchschnittlicher Verbraucher bei objektiver Auslegung die Gewinnerklärung verstehen muss. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin das Schreiben nur so verstehen, dass sie bereits die 10.000,00 Euro gewonnen hatte. Da das Schreiben nicht an einen anonymen, offenen Personenkreis gerichtet war, sondern die Klägerin direkt ansprach und ihr vollständiger Name in allen Dokumenten genannt wurde.
Der von der Klägerin unterschriebene Bargeld-Auszahlungsauftrag steht der Annahme einer Gewinnzusage nicht entgegen, da hierdurch der Eindruck einer Gewinnzusage nicht nachträglich in Frage gestellt werden kann. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zudem zugelassen.