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Aufrechenbarkeit von gegenseitigen Ansprüchen von Mieter und Vermieter

Ein Streit um die Mietkaution nach dem Auszug eskalierte, als ein Vermieter Forderungen gegen die Rückzahlung geltend machte, die eigentlich schon verjährt waren. Ehemalige Mieter und ihr Vermieter stritten sich nicht nur um Renovierungskosten und Schäden, sondern auch um die Frage, ob alte Ansprüche überhaupt noch zählen. Dürfen verjährte Schadensersatzansprüche des Vermieters tatsächlich noch mit der Kautionsforderung des Mieters verrechnet werden?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 43 C 255/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Lübeck
  • Datum: 28.03.2024
  • Aktenzeichen: 14 S 117/22
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Schuldrecht

Worum ging es genau?

  • Die Parteien stritten über Ansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis, wobei die ehemaligen Mieter die Rückzahlung ihrer Kaution, Schadensersatz für eine Zaunanlage und die Rückzahlung von überzahlten Betriebskosten forderten. Der Vermieter machte Gegenansprüche für Reparaturen, Schimmelbeseitigung und Mietausfall geltend.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Es ging um die Frage, welche Ansprüche ehemaligen Mietern auf Kautionsrückzahlung, Schadensersatz und Betriebskosten zustehen, welche Gegenansprüche des Vermieters berechtigt sind und wie Verjährung sowie die Aufrechnung verjährter Forderungen dabei zu berücksichtigen sind.

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Urteil teilweise abgeändert und Klägern zugesprochen, Berufung des Beklagten und Anschlussberufung der Kläger im Übrigen zurückgewiesen: Das Landgericht verurteilte den Vermieter zur Zahlung von EUR 2.232,07 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die ehemaligen Mieter, da deren ursprüngliche Forderungen durch berechtigte Gegenansprüche des Vermieters in Höhe von EUR 2.717,93 gekürzt wurden.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Anspruch der Mieter auf Schadensersatz für Zaunanlage verjährt: Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz verjähren sechs Monate nach Mietvertragsende. Da die Klage erst nach dieser Frist eingereicht wurde, war der Anspruch verjährt.
    • Vermieter benötigt Fristsetzung für Schönheitsreparaturen: Der Vermieter hatte keinen Anspruch auf Schadensersatz für Schönheitsreparaturen wie Spachtelarbeiten oder Neuanstrich, da er den Mietern keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte und diese die Leistung nicht endgültig verweigert hatten.
    • Kein Mietausfallschaden für Vermieter nachweisbar: Der Vermieter konnte nicht beweisen, dass ein Mietausfall entstanden ist, da er nicht ausreichend dargelegt hatte, dass eine frühere Vermietung durch die Mängel der Mieter verhindert wurde.
    • Aufrechnung verjährter Forderungen war möglich: Das Gericht bestätigte die Aufrechnung verjährter Forderungen des Vermieters mit den unverjährten Forderungen der Mieter, da eine Aufrechnungslage bereits vor Verjährung der Vermieterforderungen bestand. Eine spezielle Bedingung, dass der Anspruch des Vermieters bereits vor der Aufrechnung ein Zahlungsanspruch sein musste, wurde abgelehnt.
  • Folgen für die Klägerin/den Kläger:
    • Sie erhalten einen Teil ihrer geforderten Beträge, nämlich EUR 2.232,07 plus Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
    • Sie erhalten keinen Schadensersatz für die Zaunanlage, da dieser Anspruch verjährt war.
    • Sie erhalten keine Rückzahlung der überzahlten Miete für Oktober 2019 aufgrund einer Verrechnungsvereinbarung.
    • Sie müssen die vom Vermieter erfolgreich geltend gemachten Gegenansprüche für Reparaturen an der Küchenrückwand, den Austausch des Bodenbelags und bestimmte Maler-/Reparaturarbeiten akzeptieren, die von ihrer Kautionsforderung abgezogen wurden.

Der Fall vor Gericht


Streit nach dem Auszug: Wer zahlt für Schäden, wenn Forderungen verjährt sind?

Jeder, der schon einmal umgezogen ist, kennt die Situation: Die alte Wohnung ist leergeräumt, die Schlüssel sind bereit zur Übergabe. Oft dreht sich der letzte große Streitpunkt um die Mietkaution. Der Mieter möchte sein Geld vollständig zurück, während der Vermieter vielleicht Mängel oder Schäden entdeckt hat und die Kosten dafür von der Kaution einbehalten will. Genau solch ein Fall landete vor dem Landgericht Lübeck und warf eine besonders knifflige Rechtsfrage auf: Was passiert, wenn die Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz eigentlich schon zu alt, also verjährt sind? Darf er sie trotzdem noch gegen die Kaution rechnen?

Der Streit um Kaution, Zaun und Nebenkosten

Mieter konfrontiert Vermieter wegen Kaution.
Mietkaution-Streit nach Wohnungsübergabe: Vermieter droht wegen Schaden mit Einbehaltung. Wird volle Rückzahlung verweigert? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Nachdem ein Mietverhältnis am 30. April 2020 endete, entbrannte ein klassischer Konflikt zwischen den ehemaligen Mietern und ihrem Vermieter. Die Mieter forderten mehrere Posten: die Rückzahlung ihrer hinterlegten Mietkaution in Höhe von 3.975 Euro, Schadensersatz für eine von ihnen auf dem Grundstück errichtete Zaunanlage und die Erstattung zu viel gezahlter Betriebskostenvorauszahlungen.

Der Vermieter sah die Sache ganz anders. Er listete eine Reihe von Gegenansprüchen auf, die er mit der Kaution verrechnen wollte. Dazu gehörten Kosten für Maler- und Reparaturarbeiten, die Beseitigung von Schimmel, die Reparatur der Küchenrückwand und der Austausch des Bodenbelags. Zusätzlich machte er einen Mietausfall für den Monat nach dem Auszug geltend, da die Wohnung seiner Ansicht nach nicht rechtzeitig weitervermietet werden konnte.

Der Weg durch die Gerichte

Da sich die Parteien nicht einigen konnten, landete der Fall zunächst vor dem Amtsgericht Schwarzenbek. Ein Amtsgericht ist in der Regel die erste Anlaufstelle für zivilrechtliche Streitigkeiten. Das Gericht hörte sich beide Seiten an und fällte ein erstes Urteil. Es gab den Mietern teilweise recht und sprach ihnen einen Teil ihrer Forderungen zu. Gleichzeitig erkannte es aber auch einige der Gegenansprüche des Vermieters an. Das Ergebnis war eine komplexe Verrechnung, mit der am Ende keine Seite vollständig zufrieden war.

Sowohl die Mieter als auch der Vermieter legten deshalb Berufung beim Landgericht Lübeck ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei eine Entscheidung der nächsthöheren gerichtlichen Instanz, also einer höheren Ebene im Gerichtssystem, überprüfen lassen kann. Das Landgericht musste den gesamten Fall also noch einmal neu bewerten.

Die Kernfrage: Aufrechnung mit einer verjährten Forderung

Im Zentrum des Streits stand eine Frage, die für Laien kompliziert klingen mag, aber eine enorme praktische Bedeutung hat. Es geht um die Begriffe Verjährung und Aufrechnung.

Was bedeutet Verjährung? Stellen Sie sich vor, Sie haben einem Freund 100 Euro geliehen. Das Gesetz gibt Ihnen nur eine bestimmte Zeit, um dieses Geld zurückzufordern und notfalls einzuklagen. Ist diese Frist abgelaufen, ist Ihr Anspruch „verjährt“. Der Freund kann die Zahlung dann rechtmäßig verweigern, weil Ihr Anspruch zu alt ist. Im Mietrecht gibt es besonders kurze Verjährungsfristen, zum Beispiel für Schadensersatzansprüche des Vermieters, die oft nur sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung betragen.

Was bedeutet Aufrechnung? Das ist einfacher. Wenn Sie jemandem 100 Euro schulden, diese Person Ihnen aber gleichzeitig 80 Euro schuldet, müssen nicht beide Beträge hin und her gezahlt werden. Man kann „aufrechnen“. Das bedeutet, Sie ziehen die 80 Euro von den 100 Euro ab und zahlen nur noch die Differenz von 20 Euro.

Die entscheidende Frage für das Gericht war nun: Darf der Vermieter seine Schadensersatzansprüche, die möglicherweise schon verjährt waren, trotzdem noch mit dem Kautionsanspruch der Mieter aufrechnen? Die Antwort darauf findet sich in einem speziellen Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 215 BGB). Dieser besagt vereinfacht: Eine Aufrechnung ist auch dann noch möglich, wenn der eigene Anspruch bereits verjährt ist. Die Bedingung ist jedoch, dass es einen Zeitpunkt gab, zu dem sich beide Forderungen „unverjährt gegenüberstanden“. Das heißt, es muss einen Moment gegeben haben, in dem beide Seiten ihre Forderungen noch hätten einklagen können. Genau darüber stritten die Parteien.

Die Ansprüche der Mieter im Detail

Das Landgericht prüfte nun jeden einzelnen Anspruch der Mieter.

Bekommen die Mieter Geld für ihren Zaun zurück?

Nein. Die Mieter wollten Geld für eine Zaunanlage, die sie selbst errichtet hatten. Ein solcher Anspruch eines Mieters auf Ersatz seiner Aufwendungen verjährt aber nach dem Gesetz (§ 548 Abs. 2 BGB) bereits sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses. Das Mietverhältnis endete Ende April 2020. Die Klage wurde aber erst Ende März 2021 eingereicht – also deutlich nach Ablauf der Sechsmonatsfrist. Der Anspruch war damit verjährt und der Vermieter konnte die Zahlung zu Recht verweigern.

Was ist mit der Kaution und den Nebenkosten?

Hier sah es besser für die Mieter aus. Das Gericht bestätigte, dass ihnen grundsätzlich die Rückzahlung der Kaution (3.975 Euro) und der überzahlten Betriebskosten (975 Euro) zustand. Diese Ansprüche waren nicht verjährt. Zusammengerechnet hatten die Mieter also eine berechtigte Forderung von 4.950 Euro gegen den Vermieter. Doch durften sie dieses Geld auch vollständig behalten?

Die Gegenansprüche des Vermieters unter der Lupe

Nun musste das Gericht die Gegenforderungen des Vermieters prüfen. Welche davon waren berechtigt und konnten von den 4.950 Euro abgezogen werden?

Kosten für Malerarbeiten und Schimmel

Für die meisten Malerarbeiten bekam der Vermieter kein Geld zugesprochen. Der Grund dafür war das Fehlen einer Fristsetzung zur Nacherfüllung. Das ist ein wichtiges Prinzip im deutschen Recht: Bevor man von jemandem Schadensersatz in Geld verlangen kann, muss man ihm in der Regel die Möglichkeit geben, den Mangel selbst zu beheben. Der Vermieter hätte den Mietern also eine Frist setzen müssen, um die Wände selbst zu streichen. Das hatte er versäumt. Auch die Kosten für die Schimmelbeseitigung wurden abgewiesen. Der Vermieter konnte nicht ausreichend beweisen, dass die Mieter für den Schimmel verantwortlich waren. Ein Vermerk im Übergabeprotokoll reichte dem Gericht hierfür nicht aus.

Reparatur der Küche und des Bodens

Anders sah es bei der Küchenrückwand und dem Bodenbelag aus. Hier war das Gericht überzeugt, dass die Mieter tatsächlich Schäden verursacht hatten, die über eine normale Abnutzung hinausgingen. Die Kosten hierfür in Höhe von insgesamt 1.468,43 Euro (559 Euro für die Küche und 909,43 Euro für den Boden) durfte der Vermieter geltend machen. Zusammen mit weiteren kleineren Reparaturkosten kam das Gericht auf eine berechtigte Gegenforderung des Vermieters in Höhe von 2.717,93 Euro.

Die entscheidende Begründung zur Aufrechnung

Jetzt kam der entscheidende Punkt. Die Mieter argumentierten, der Vermieter dürfe seine Forderungen nicht aufrechnen, weil sie zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits verjährt waren. Sie stützten sich dabei auf die Meinung eines anderen hohen Gerichts.

Das Landgericht Lübeck widersprach dem aber ausdrücklich. Es erklärte, dass für die Anwendung der Aufrechnungsregel des § 215 BGB nur entscheidend sei, ob es einen Moment gab, in dem sich die Forderung der Mieter (Kautionsrückzahlung) und die Forderungen des Vermieters (Schadensersatz) unverjährt gegenüberstanden. Dieser Moment war gegeben, nämlich direkt nach dem Auszug der Mieter. Zu diesem Zeitpunkt war der Kautionsanspruch der Mieter bereits entstanden (wenn auch noch nicht fällig) und die Schadensersatzansprüche des Vermieters waren ebenfalls gerade erst entstanden und somit noch nicht verjährt. Da diese Aufrechnungslage einmal bestand, konnte der Vermieter seine Forderungen auch später noch zur Aufrechnung nutzen, selbst wenn er sie nicht mehr hätte einklagen können.

Das Endergebnis: Wer zahlt am Ende wie viel?

Das Gericht rechnete schlussendlich alles zusammen. Den berechtigten Forderungen der Mieter in Höhe von 4.950 Euro standen die berechtigten Gegenforderungen des Vermieters in Höhe von 2.717,93 Euro gegenüber.

Die Rechnung lautete also: 4.950,00 Euro (Ansprüche Mieter) – 2.717,93 Euro (Ansprüche Vermieter) = 2.232,07 Euro.

Das Landgericht verurteilte den Vermieter daher zur Zahlung von 2.232,07 Euro an die ehemaligen Mieter. Da beide Seiten teilweise gewonnen und teilweise verloren hatten, wurden auch die Kosten des gesamten Rechtsstreits zwischen ihnen aufgeteilt.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Vermieter ihre Schadensersatzansprüche auch dann noch mit der Mietkaution verrechnen dürfen, wenn diese eigentlich schon verjährt sind – solange beide Forderungen einmal zur gleichen Zeit bestanden haben. Mieter können sich also nicht darauf verlassen, dass nach Ablauf der Verjährungsfristen automatisch die volle Kaution zurückfließt, wenn der Vermieter berechtigte Schadensforderungen hat. Gleichzeitig müssen Vermieter ihre Ansprüche sorgfältig begründen und beweisen können – pauschale Behauptungen oder unvollständige Belege reichen nicht aus. Die Entscheidung stärkt die Position von Vermietern bei Kautionsstreitigkeiten erheblich, da sie mehr Zeit für die Geltendmachung ihrer Ansprüche erhalten.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau bedeutet Aufrechnung bei Mietforderungen und wie beeinflusst sie die Rückzahlung meiner Kaution?

Aufrechnung bedeutet im Allgemeinen das Verrechnen von zwei gegenseitigen Forderungen. Stellen Sie sich vor, Person A schuldet Person B Geld, und gleichzeitig schuldet Person B auch Person A Geld. Anstatt dass beide Beträge hin- und hergeschickt werden, wird nur die Differenz gezahlt. Im Mietrecht bedeutet dies, dass Vermieter und Mieter ihre jeweiligen Ansprüche aneinander verrechnen können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Aufrechnung im Mietverhältnis

Eine Aufrechnung ist im Mietrecht dann möglich, wenn:

  • Gegenseitigkeit: Beide Parteien (Mieter und Vermieter) Forderungen aneinander haben.
  • Gleichartigkeit: Die Forderungen sich auf die gleiche Art von Leistung beziehen, typischerweise Geld.
  • Fälligkeit: Die Forderungen bereits zur Zahlung fällig sind.

Für den Vermieter ist die Aufrechnung ein häufig genutztes Mittel. Er kann beispielsweise ausstehende Mietzahlungen, Nebenkostennachzahlungen oder Kosten für die Behebung von Schäden, die der Mieter verursacht hat, mit Forderungen des Mieters verrechnen.

Für den Mieter ist die Aufrechnung prinzipiell auch möglich, aber in der Praxis oft an strengere Bedingungen geknüpft. Ein Mieter kann zum Beispiel überzahlte Miete oder ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung mit einer aktuellen Mietforderung verrechnen. Für die Aufrechnung mit Mietminderungen wegen Mängeln an der Wohnung gelten jedoch besondere Regeln: Hier kann der Mieter in der Regel nicht einfach eigenmächtig aufrechnen, wenn der Minderungsanspruch nicht unstreitig ist oder gerichtlich festgestellt wurde. Der Vermieter hat grundsätzlich einen Anspruch auf die vollständige Mietzahlung.

Einfluss auf die Rückzahlung der Kaution

Die Mietkaution dient dem Vermieter als Sicherheit für alle Forderungen, die er aus dem Mietverhältnis gegen Sie als Mieter hat. Dazu gehören vor allem ausstehende Mieten, Nebenkostennachzahlungen und Kosten für die Beseitigung von Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen.

Wenn das Mietverhältnis endet und Sie aus der Wohnung ausziehen, prüft der Vermieter, ob solche Forderungen bestehen. Hat der Vermieter offene und berechtigte Forderungen gegen Sie, kann er diese mit der von Ihnen gezahlten Kaution verrechnen (aufrechnen). Das bedeutet, er ist berechtigt, den Betrag dieser Forderungen von Ihrer Kaution abzuziehen.

Das Ergebnis ist, dass Ihnen nicht unbedingt die gesamte Kaution zurückgezahlt wird. Stattdessen erhalten Sie nur den Betrag, der nach Abzug der berechtigten und wirksam aufgerechneten Forderungen des Vermieters noch übrig bleibt. Für diese Prüfung und die mögliche Verrechnung hat der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses eine angemessene Frist. Diese Frist beträgt üblicherweise drei bis sechs Monate, manchmal auch länger, wenn beispielsweise die Betriebskostenabrechnung noch aussteht. Erst nach dieser Prüfung und möglichen Aufrechnung ist der verbleibende Teil der Kaution zur Rückzahlung fällig.


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Wann verjähren Ansprüche im Mietrecht, zum Beispiel für Schäden oder Schönheitsreparaturen?

Im Mietrecht spielt die Verjährung eine wichtige Rolle, da sie festlegt, wie lange Ansprüche überhaupt durchgesetzt werden können. Ist ein Anspruch verjährt, kann er nicht mehr gerichtlich eingefordert werden, wenn sich die Gegenseite auf die Verjährung beruft. Es gibt hierbei unterschiedliche Fristen, die für Mieter und Vermieter relevant sind:

Die kurze Verjährungsfrist für Vermieteransprüche (6 Monate)

Einige der wichtigsten Ansprüche des Vermieters verjähren sehr schnell. Gemäß § 548 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verjähren Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache sowie Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder die Duldung von Schönheitsreparaturen in sechs Monaten.

  • Beginn der Frist: Diese kurze Frist beginnt, sobald der Vermieter die Mietsache zurückerhalten hat. Das ist in der Regel der Tag der Wohnungsrückgabe.
  • Für Sie als Mieter bedeutet das: Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und die Schlüssel übergeben haben, hat der Vermieter nur ein halbes Jahr Zeit, um beispielsweise Forderungen wegen angeblicher Schäden in der Wohnung oder nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen, die Sie laut Mietvertrag hätten erledigen müssen, geltend zu machen. Nach Ablauf dieser sechs Monate können solche Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden, sofern Sie die Verjährung einwenden. Dies ist ein wichtiger Schutzmechanismus für Mieter.

Die allgemeine Verjährungsfrist (3 Jahre)

Für die meisten anderen Ansprüche im Mietrecht, die nicht unter die kurze Sechsmonatsfrist fallen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).

  • Beginn der Frist: Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (also die Person, der etwas zusteht) von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 BGB).
  • Beispiele für diese Frist:
    • Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen: Wenn Ihr Vermieter eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung fordert, verjährt dieser Anspruch drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung fällig wurde.
    • Mietrückstände: Mietrückstände verjähren ebenfalls nach drei Jahren.
    • Ansprüche des Mieters auf Rückzahlung der Kaution: Auch Ihr Anspruch als Mieter auf Rückzahlung der Mietkaution verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt hier in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Mietvertrag beendet wurde und der Vermieter die Kaution zurückzahlen müsste.
    • Ansprüche auf Mietminderung: Wenn Sie als Mieter einen Anspruch auf Mietminderung haben, verjährt dieser ebenfalls nach der allgemeinen Frist.

Es ist wichtig zu wissen, dass bestimmte Handlungen, wie die Klageerhebung oder das Anerkenntnis eines Anspruchs, die Verjährung hemmen (also stoppen und die Zeit danach weiterlaufen lassen) oder neu beginnen lassen können.


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Darf der Vermieter auch Forderungen von meiner Kaution abziehen, die eigentlich schon verjährt sind?

Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, auch wenn es zunächst widersprüchlich erscheint. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht hier eine spezielle Regelung vor, die relevant wird, wenn es um das Verrechnen von Forderungen geht.

Verjährung und Aufrechnung: Eine Sonderregel

Wenn eine Forderung verjährt ist, bedeutet das im Allgemeinen, dass sie nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchgesetzt werden kann, wenn sich die Gegenseite auf die Verjährung beruft. Die Forderung selbst existiert aber prinzipiell noch. Anders verhält es sich, wenn der Vermieter seine Forderung nicht einklagen, sondern mit Ihrer Kaution „verrechnen“ möchte (juristisch: aufrechnen).

Hier greift eine wichtige Ausnahme im deutschen Recht, konkret in § 215 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Paragraf besagt, dass eine Aufrechnung auch mit einer verjährten Forderung zulässig ist, wenn die sogenannte „Aufrechnungslage“ zu einem Zeitpunkt bestand, als die Forderung noch nicht verjährt war.

Was bedeutet „Aufrechnungslage bestand“?

Stellen Sie sich vor, der Vermieter hat eine Forderung gegen Sie, zum Beispiel wegen Beschädigungen in der Wohnung oder ausstehender Miete. Gleichzeitig haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung Ihrer Mietkaution, weil Ihr Mietverhältnis beendet ist.

Eine „Aufrechnungslage“ liegt vor, wenn sich diese beiden Forderungen – die des Vermieters und Ihre auf Kautionsrückzahlung – zu einem bestimmten Zeitpunkt „gegenüberstanden“. Das heißt, beide Forderungen waren fällig und konnten miteinander verrechnet werden.

Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt: Wenn die Forderung des Vermieters (z.B. für die Beschädigung) zu dem Zeitpunkt, als sie fällig wurde, bereits der fälligen Kautionsrückzahlungsforderung gegenüberstand – also bevor die dreijährige Verjährungsfrist für die Vermieterforderung abgelaufen ist –, dann kann der Vermieter diese Forderung auch dann noch mit der Kaution verrechnen, wenn die Verjährungsfrist für seine Forderung später abgelaufen ist.

Für Sie als Mieter bedeutet das: Auch wenn eine Mietforderung oder eine Forderung wegen Schönheitsreparaturen oder Schäden nach den üblichen Verjährungsfristen (meist drei Jahre nach Fälligkeit) eigentlich verjährt wäre, kann der Vermieter diese unter dieser besonderen Voraussetzung trotzdem von Ihrer Kaution abziehen, wenn die Möglichkeit zur Verrechnung schon bestand, bevor seine Forderung verjährte. Es kommt also darauf an, wann die Forderungen fällig wurden und die Aufrechnung rechtlich möglich gewesen wäre.


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Welche Arten von Kosten oder Schäden darf ein Vermieter grundsätzlich von der Mietkaution einbehalten?

Ein Vermieter darf die Mietkaution nutzen, um bestimmte Forderungen abzudecken, die aus dem Mietverhältnis entstehen. Dies betrifft in erster Linie Schäden an der Mietsache, die über die normale Abnutzung hinausgehen, sowie unter bestimmten Umständen die Kosten für Schönheitsreparaturen oder ausstehende Zahlungen.

Abgrenzung: Normale Abnutzung und tatsächliche Schäden

Ein zentraler Punkt ist die Unterscheidung zwischen normaler Abnutzung und echten Schäden. Normale Abnutzung, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entsteht, darf der Vermieter NICHT von der Kaution abziehen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Leichte Verfärbungen von Wänden durch Lichteinfall
  • Kleine Kratzer auf dem Parkett, die durch den normalen Gebrauch entstehen
  • Allgemeine Alterung von Einrichtungsgegenständen oder Bodenbelägen

Anders verhält es sich bei Schäden, die der Mieter verursacht hat und die über die normale Abnutzung hinausgehen (sogenannte „vertragswidrige“ Schäden). Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Loch in eine Wand gebohrt, das nicht mehr fachgerecht verschlossen werden kann, oder Sie haben einen Fleck auf dem Teppich verursacht, der sich nicht entfernen lässt. Solche Schäden darf der Vermieter auf Kosten des Mieters beseitigen lassen. Die dafür anfallenden Kosten kann der Vermieter von der Mietkaution einbehalten. Dies gilt auch, wenn Mängel beseitigt werden müssen, die der Mieter schuldhaft verursacht hat. Der Vermieter hat hier einen Anspruch auf Schadensersatz, der durch die Kaution gesichert ist.

Schönheitsreparaturen

Wenn der Mietvertrag wirksam vorsieht, dass der Mieter Schönheitsreparaturen (wie Streichen der Wände, Decken, Heizkörper) durchführen muss, und diese bei Auszug nicht oder nicht fachgerecht erledigt wurden, kann der Vermieter die Kosten für diese Reparaturen unter Umständen von der Kaution einbehalten. Voraussetzung dafür ist in der Regel, dass der Vermieter dem Mieter nach dem Auszug zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat. Erst wenn der Mieter diese Frist ungenutzt verstreichen lässt oder die Nachbesserung fehlschlägt, darf der Vermieter die Arbeiten selbst in Auftrag geben und die Kosten von der Kaution begleichen.

Weitere mögliche Abzüge

Neben Schäden und Schönheitsreparaturen kann die Kaution auch dazu dienen, andere berechtigte Forderungen des Vermieters zu sichern, beispielsweise:

  • Ausstehende Mietzahlungen: Wenn der Mieter bei Auszug noch Miete schuldet.
  • Nicht gezahlte Betriebskosten: Wenn aus einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlungspflicht des Mieters entsteht.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Vermieter die Kaution nicht nach Belieben einbehalten darf. Er muss die Abzüge begründen und nachweisen, dass die geltend gemachten Schäden oder Kosten tatsächlich angefallen sind und der Mieter dafür verantwortlich ist.


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Was kann ich tun, wenn der Vermieter meine Kaution nicht zurückzahlt oder unberechtigte Abzüge vornimmt?

Wenn ein Mietverhältnis endet, ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, die hinterlegte Kaution an den Mieter zurückzuzahlen. Dies geschieht in der Regel, nachdem die Wohnung ordnungsgemäß übergeben wurde und eventuelle Ansprüche des Vermieters, zum Beispiel wegen Beschädigungen oder ausstehender Nebenkosten, geklärt sind. Für die Rückzahlung der Kaution hat der Vermieter eine angemessene Frist, die meist zwischen drei und sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses liegt. In dieser Zeit kann er prüfen, ob noch offene Forderungen, etwa aus der letzten Nebenkostenabrechnung, bestehen oder ob Schäden in der Wohnung vorliegen, die über die normale Abnutzung hinausgehen.

Grundlagen der Kautionsrückzahlung und mögliche Abzüge

Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für Forderungen aus dem Mietverhältnis. Der Vermieter darf die Kaution nur für berechtigte Ansprüche einbehalten oder Abzüge vornehmen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Schäden an der Mietsache, die Sie als Mieter verursacht haben und die über die übliche Abnutzung hinausgehen. Das können zum Beispiel Brandlöcher im Teppich oder tiefe Kratzer im Parkett sein.
  • Ausstehende Mietzahlungen oder offene Betriebskostennachzahlungen.
  • Kosten für Schönheitsreparaturen, wenn diese wirksam auf Sie übertragen wurden und Sie diese nicht durchgeführt haben.

Was als „normale Abnutzung“ gilt, ist nicht immer leicht zu beurteilen. Es beschreibt die Veränderungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entstehen, wie leichte Verfärbungen an Wänden oder kleine Kratzer. Diese gehen zu Lasten des Vermieters.

Wichtigkeit der Dokumentation

Ein entscheidender Punkt, um Ihre Rechte zu wahren, ist eine lückenlose Dokumentation. Bei Ein- und Auszug sollten Sie stets ein detailliertes Übergabeprotokoll erstellen. Halten Sie darin fest, welche Mängel bei Einzug bereits vorhanden waren und in welchem Zustand die Wohnung bei Auszug übergeben wurde. Fotos und Videos des Zustands der Wohnung bei Ein- und Auszug sind ebenfalls sehr hilfreich. Diese Unterlagen können später als Beweis dienen, falls es Streitigkeiten über Schäden oder deren Verursachung gibt. Wenn Ihr Vermieter bei Auszug einen angeblichen Schaden dokumentiert, der schon beim Einzug bestand, können Sie dies mit Ihrem Einzugsprotokoll und Fotos belegen.

Vorgehen bei Problemen mit der Kautionsrückzahlung

Wenn die angemessene Frist zur Kautionsrückzahlung verstrichen ist und Sie Ihre Kaution nicht erhalten haben oder der Vermieter unberechtigte Abzüge vornimmt, gibt es allgemeine Schritte, die in solchen Fällen oft in Betracht gezogen werden:

  • Schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung: Fordern Sie den Vermieter schriftlich und nachweisbar (zum Beispiel per Einschreiben mit Rückschein) zur Rückzahlung der Kaution auf. Nennen Sie den genauen Betrag, den Sie einfordern, und setzen Sie eine klare, angemessene Frist für die Rückzahlung, etwa 14 Tage. Weisen Sie darauf hin, dass Sie bei Fristablauf weitere Schritte in Erwägung ziehen werden.
  • Überprüfung der Abzüge: Wenn der Vermieter Abzüge vornimmt, lassen Sie sich diese detailliert begründen und entsprechende Belege (z.B. Rechnungen für Reparaturen) vorlegen. Prüfen Sie kritisch, ob die Forderungen gerechtfertigt sind. Handelt es sich beispielsweise um Schäden, die Sie nicht verursacht haben, oder um normale Abnutzung, sind die Abzüge oft unberechtigt.
  • Informationsbeschaffung bei Mietervereinen: Viele Mieter suchen Unterstützung bei einem Mieterverein. Diese Organisationen bieten für ihre Mitglieder allgemeine Informationen zu mietrechtlichen Fragen an und können oft eine erste Einschätzung der Sachlage geben.
  • Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung: Sollte der Vermieter auch nach einer Mahnung nicht reagieren oder die unberechtigten Abzüge nicht korrigieren, kann es notwendig sein, den Anspruch auf Kautionsrückzahlung gerichtlich durchzusetzen. Dies ist ein formaler Weg, um zu klären, ob der Anspruch auf Rückzahlung besteht und in welcher Höhe.

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Verjährung

Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Im Mietrecht ist die Verjährung besonders wichtig, da Vermieter und Mieter nur begrenzt Zeit haben, ihre Ansprüche geltend zu machen. Zum Beispiel verjähren Schadensersatzansprüche des Vermieters oft bereits nach sechs Monaten ab Rückgabe der Wohnung (§ 548 BGB). Verjährung schützt Schuldner vor unendlicher Haftung und sorgt für Rechtssicherheit.

Beispiel: Wenn der Vermieter einen Schaden an der Wohnung erst ein Jahr nach Auszug geltend macht, ist der Anspruch meist verjährt und kann abgewiesen werden.

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Aufrechnung

Aufrechnung ist das gegenseitige Verrechnen von Forderungen zwischen zwei Parteien. Wenn Mieter und Vermieter sich Forderungen schulden, können sie die Beträge miteinander verrechnen, so dass nur die Differenz gezahlt wird (§ 387 BGB). Dabei müssen beide Forderungen fällig und durchsetzbar sein. Im Mietrecht wird Aufrechnung oft genutzt, um Schadensersatzansprüche oder Nachzahlungen mit einer Mietkaution zu verrechnen.

Beispiel: Der Mieter hat Anspruch auf Rückzahlung der Kaution; der Vermieter hat Anspruch auf Schadensersatz. Statt zwei Zahlungen zu tätigen, wird der Schadensersatz von der Kaution abgezogen.

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Aufrechnungslage

Die Aufrechnungslage bezeichnet den zeitlichen Zustand, in dem zwei Forderungen sich gegenüberstehen und rechtlich miteinander verrechnet werden können. Entscheidend ist, dass beide Forderungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind und fällig waren. Nur wenn es diesen Zeitpunkt gibt, darf laut § 215 BGB auch eine bereits verjährte Forderung noch zur Aufrechnung verwendet werden. Das bedeutet, die Forderungen müssen irgendwann gemeinsam „gegeneinander bestanden“ haben.

Beispiel: Wenn der Vermieter kurz nach Auszug der Mieter noch offene Schadensersatzansprüche und die Kaution auf Seiten der Mieter existierten, besteht eine Aufrechnungslage. Später darf er auch eine verjährte Forderung noch gegen die Kaution aufrechnen.

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Fristsetzung zur Nacherfüllung

Die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist eine formelle Aufforderung, einen festgestellten Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, bevor Schadensersatz verlangt werden kann. Im Mietrecht ist sie wichtig, damit der Vermieter den Mieter die Möglichkeit gibt, etwaige Schäden oder Reparaturen selbst zu beheben. Ohne eine solche Fristsetzung kann der Vermieter in der Regel keine Kosten für Nachbesserungen erstattet verlangen.

Beispiel: Der Vermieter entdeckt fehlende Schönheitsreparaturen bei Auszug. Er muss dem Mieter eine Frist setzen, um diese selbst durchzuführen, bevor er die Kosten einseitig einfordert oder von der Kaution einbehält.

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Mietkaution

Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses hinterlegt, um dem Vermieter finanzielle Ansprüche abzusichern. Sie darf der Vermieter für berechtigte Forderungen wie Schäden an der Wohnung oder ausstehende Nachzahlungen nutzen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Prüfung aller Ansprüche muss die Kaution an den Mieter zurückgezahlt werden, soweit keine Abzüge berechtigt sind (§ 551 BGB). Die Kaution schützt den Vermieter vor Zahlungsrisiken, schränkt aber auch den Mieter in der Höhe der möglichen Abzüge ein.

Beispiel: Nach Auszug prüft der Vermieter, ob Schäden vorliegen. Er behält die Reparaturkosten von der Kaution ein und zahlt den Rest an den Mieter zurück.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verjährung (insbesondere im Mietrecht): Die Verjährung ist eine gesetzlich festgelegte Frist, nach deren Ablauf ein Schuldner die Leistung rechtmäßig verweigern darf, auch wenn der Anspruch ursprünglich bestand. Sie dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem sie verhindert, dass alte Forderungen unbegrenzt geltend gemacht werden können. Für verschiedene Ansprüche gibt es unterschiedliche Fristen; im Mietrecht sind diese oft kürzer als die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verjährung war der zentrale Streitpunkt des Falles, da sowohl der Anspruch des Mieters auf Ersatz für den Zaun als auch die Gegenansprüche des Vermieters auf Schadensersatz auf ihre Verjährung hin geprüft werden mussten.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 215 BGB (Aufrechnung bei Verjährung): Aufrechnung ist die Möglichkeit, gegenseitige Forderungen miteinander zu verrechnen, sodass nur noch der Saldo zu zahlen ist. Dies vereinfacht den Rechtsverkehr und vermeidet doppelte Zahlungen. § 215 BGB regelt eine Besonderheit: Auch wenn die eigene Forderung bereits verjährt ist und nicht mehr eingeklagt werden könnte, darf man sie zur Aufrechnung nutzen, sofern sich beide Forderungen zu einem früheren Zeitpunkt unverjährt gegenüberstanden. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die entscheidende Rechtsfrage war, ob der Vermieter seine möglicherweise verjährten Schadensersatzansprüche noch gegen den unverjährten Kautionsrückzahlungsanspruch der Mieter aufrechnen durfte, was das Gericht unter Anwendung des § 215 BGB bejahte.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 280 BGB und § 281 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Diese Paragrafen bilden die allgemeine Grundlage für Schadensersatzansprüche, wenn jemand eine vertragliche Pflicht verletzt. Hat der Mieter die Mietsache beschädigt, kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Häufig ist dafür erforderlich, dass der Geschädigte dem Schuldner zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (also zur Beseitigung des Mangels oder der Behebung der Pflichtverletzung) gesetzt hat. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Geschädigte dann Geldersatz verlangen. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Dem Vermieter wurden die Kosten für die Malerarbeiten verwehrt, da er den Mietern vor Beauftragung der Arbeiten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte und somit die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach diesen Vorschriften nicht erfüllt waren.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 535 BGB (Mietvertrag) und § 548 Abs. 2 BGB (Verjährung von Ansprüchen des Mieters): Der Mietvertrag (§ 535 BGB) ist ein gegenseitiger Vertrag, der den Vermieter zur Überlassung der Mietsache und den Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet. Die Mietkaution dient der Absicherung von Vermieteransprüchen aus dem Mietverhältnis. Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Kaution, abzüglich berechtigter Forderungen, an den Mieter zurückzahlen. Ansprüche des Mieters auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Mietsache (z.B. für Einbauten oder Verbesserungen) verjähren nach § 548 Abs. 2 BGB bereits sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Mieter forderten die Rückzahlung ihrer Kaution, was grundsätzlich berechtigt war. Ihr Anspruch auf Ersatz für den selbst errichteten Zaun wurde jedoch aufgrund der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB als verjährt abgewiesen, da die Klage erst zu spät eingereicht wurde.

Das vorliegende Urteil


LG Lübeck – Az.: 14 S 117/22 – Urteil vom 28.03.2024


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