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Indoor-Spielplatz – Verkehrssicherungspflicht für Rutsche

Ein harmloser Tag auf dem Indoor-Spielplatz endete für ein junges Mädchen mit einem gebrochenen Arm – doch wer trägt die Schuld, wenn beim kindlichen Toben etwas schiefgeht? Ein Gerichtsurteil wirft nun die Frage auf, wie viel Sicherheit Spielplätze bieten müssen und wo die Verantwortung der Eltern beginnt, wenn es zu unglücklichen Zusammenstößen kommt.

Übersicht:

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Offenburg
  • Datum: 27.06.2023
  • Aktenzeichen: 1 S 76/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilprozess (Schmerzensgeldklage)
  • Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Schadensersatzrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Klägerin: Forderte Schmerzensgeld, nachdem sie am 03.10.2018 auf einem Indoor-Spielplatz einen Unfall erlitt, bei dem sie einen Armbruch zog und operiert werden musste; sie machte geltend, dass der Spielplatzbetreiber einen Gefahrenbereich geschaffen habe.
  • Beklagte: Betreiberin des Indoor-Spielplatzes, bei der vorgetragen wurde, dass sie den Bereich am Ende der Rutsche nicht ausreichend gesichert habe, sodass eine Gefahrenquelle entstand.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Klägerin, als minderjähriges Kind, befand sich mit ihrer Familie auf einem Indoor-Spielplatz. Beim Spielen kreuzte sie den Bereich am Ende einer Rutsche, wo sich eine gelbe Schaumstoffmatte auf einem blauen Boden befand. In diesem ungesicherten Bereich kam es zu einer Kollision mit einem anderen Kind, wodurch die Klägerin einen Armbruch erlitt, der operativ behandelt werden musste.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Gestaltung des Spielplatzes, insbesondere die fehlende oder unzureichende Sicherung des Rutschenbereichs, als Fahrlässiges Handeln zu werten sei, das die Beklagte zum Ersatz von Schmerzensgeld verpflichten würde.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenburg wurde zurückgewiesen.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil des Amtsgerichts ist vorläufig Vollstreckbar und es wurde keine Revision zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Indoor-Spielplatzbetreiber nicht haftbar für Kollision an Rutschende: Urteil des LG Offenburg

Junges Mädchen rutscht von einer bunten Plastikrutsche in einem deutschen Indoorspielplatz.
Haftung im Indoor-Spielplatz-Unfall | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landgericht Offenburg (LG Offenburg) hat in einem Urteil vom 27. Juni 2023 (Az.: 1 S 76/22) entschieden, dass der Betreiber eines Indoor-Spielplatzes nicht für die Verletzung eines Kindes haftbar gemacht werden kann, wenn dieses im Auslaufbereich einer Rutsche mit einem anderen Kind zusammenstößt. Das Gericht wies damit die Berufung eines Mädchens zurück, das sich auf einem solchen Spielplatz bei einer Kollision den Arm gebrochen hatte.

Der Unfallhergang: Kollision im Rutschenauslauf führt zu Armbruch

Dem Urteil zufolge ereignete sich der Unfall am 3. Oktober 2018 in einem Indoor-Spielplatz, der von der Beklagten betrieben wurde. Ein damals noch nicht schulpflichtiges Mädchen, die Klägerin, besuchte den Spielplatz mit ihrer Mutter und ihrem Bruder. Während ihres Aufenthalts rannte das Mädchen durch den Auslaufbereich einer Rutsche und kollidierte dort mit einem anderen Kind, das gerade die Rutsche herunterkam. Durch den Zusammenstoß erlitt die Klägerin einen Armbruch, der operativ behandelt werden musste und eine längere Nachbehandlung mit Schiene und Gips zur Folge hatte.

Sicherheitsvorkehrungen am Unfallort: Gelbe Matte, aber keine Absperrung

Der Auslauf der Rutsche war durch eine gelbe Schaumstoffmatte auf dem blauen Hallenboden optisch markiert. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine physische Absperrung des Rutschenauslaufbereichs, obwohl sich die Rutsche relativ zentral im Indoor-Spielplatz befand. Die Klägerin argumentierte, dass gerade diese fehlende Absperrung eine Gefahrenquelle darstellte und der Betreiber hier seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.

Die Argumentation der Klägerin: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch fehlende Absperrung

Die Klägerin argumentierte, dass die Beklagte als Betreiberin des Indoor-Spielplatzes eine Gefahrenquelle durch die Rutsche und deren zentral platzierten Auslauf geschaffen habe. Sie sei daher verpflichtet gewesen, den Bereich am Rutschenende so zu sichern, dass Gefahren minimiert werden. Dabei hätte die Beklagte insbesondere die hohe Geschwindigkeit berücksichtigen müssen, die Kinder beim Rutschen erreichen können, sowie die Möglichkeit des missbräuchlichen Verhaltens von Kindern. Es sei für Kinder nicht selbstverständlich erkennbar, dass der Auslaufbereich der Rutsche kein Aufenthaltsort sei, selbst wenn dieser farblich markiert sei. Kinder würden naturgemäß rennen, toben und herumspielen. Daher hätte die Beklagte den Rutschenauslauf physisch absperren müssen, um Kollisionen zu verhindern. Eine TÜV-Abnahme der Rutsche entbinde den Betreiber nicht von dieser Verkehrssicherungspflicht.

Die Verteidigung der Betreiberin: Einhaltung der Sicherheitsstandards und DIN-Normen

Die Betreiberin des Indoor-Spielplatzes wies die Vorwürfe zurück. Sie argumentierte, dass die Rutsche zum Unfallzeitpunkt den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprach. Insbesondere verwies sie auf die DIN EN 1176, die für Spielplatzgeräte relevant ist. Diese Norm schreibe keine separate Abtrennung des Rutschenauslaufbereichs vom übrigen Spielbereich vor. Die Verkehrssicherungspflicht gehe nicht so weit, dass jede abstrakte Gefahr präventiv ausgeschlossen werden müsse.

Entscheidung des Amtsgerichts Offenburg: Klageabweisung in erster Instanz

Das Amtsgericht Offenburg wies die Klage in erster Instanz ab. Das Gericht sah keine Pflichtverletzung der Beklagten. Es argumentierte, dass die Betreiberin nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe, indem sie den Rutschenauslauf nicht zusätzlich abgesperrt hatte. Der Unfall sei ein unglücklicher Ausgang kindlichen Verhaltens gewesen und nicht vorhersehbar oder vermeidbar durch weitere Sicherungsmaßnahmen.

Berufung der Klägerin: Forderung nach höheren Sicherheitsstandards für Kinder

Die Klägerin legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung beim Landgericht Offenburg ein. Sie argumentierte erneut, dass Besucher eines Indoor-Spielplatzes erwarten dürften, dass die Spielgeräte nicht nur mangelfrei, sondern auch gefahrlos angeordnet sind. Die gesamte Anlage müsse so sicher wie möglich gestaltet sein, wobei sich das Maß der Verkehrssicherungspflicht am Alter der jüngsten Nutzer orientieren müsse. Gerade bei hohem Besucheraufkommen sei es typisch, dass Kinder zwischen den Geräten wechseln und herumrennen. Dem hätte die Beklagte durch Abtrennungen Rechnung tragen müssen, was sie aber erst nach dem Unfall umgesetzt habe. Eine andersfarbige Matte allein sei nicht ausreichend gewesen.

Entscheidung des Landgerichts Offenburg: Bestätigung der Klageabweisung und Begründung

Das Landgericht Offenburg wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts. Das Gericht folgte im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz. Es betonte, dass eine Verkehrssicherungspflicht zwar bestehe, aber nicht jede denkbare Gefahr ausschließen müsse. Es sei ausreichend, wenn zumutbare Maßnahmen getroffen werden, um Gefahren zu minimieren. Die farbliche Markierung des Rutschenauslaufs durch die gelbe Matte sei in diesem Fall als ausreichende Maßnahme anzusehen.

Keine Pflicht zur vollständigen Gefahrenfreiheit im Spielplatzbetrieb

Das Gericht stellte klar, dass ein Indoor-Spielplatz keine absolute Gefahrenfreiheit gewährleisten müsse. Spielen und Toben von Kindern sei naturgemäß mit gewissen Risiken verbunden. Die Verantwortung der Aufsichtspersonen, in diesem Fall der Mutter der Klägerin, spiele ebenfalls eine Rolle. Eltern müssten ihre Kinder im Blick behalten und sie gegebenenfalls vor Gefahren warnen oder schützen. Die Betreiberin des Spielplatzes habe durch die Einhaltung der DIN-Normen und die Markierung des Auslaufbereichs ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Ein unvorhersehbares Fehlverhalten einzelner Kinder oder ein unglücklicher Zusammenstoß könne trotz dieser Maßnahmen nicht vollständig ausgeschlossen werden und begründe keine Haftung des Betreibers.

Keine Revision zugelassen: Urteil rechtskräftig

Das Landgericht Offenburg ließ die Revision nicht zu. Damit ist das Urteil rechtskräftig und der Rechtsstreit beendet. Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Verkehrssicherungspflichten und Eigenverantwortung

Das Urteil des Landgerichts Offenburg hat bedeutende Auswirkungen für Betreiber von Indoor-Spielplätzen und deren Besucher. Es verdeutlicht die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht von Spielplatzbetreibern. Betreiber müssen zwar zumutbare Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um Gefahren zu minimieren. Dazu gehört die Einhaltung von Normen und die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen. Eine vollständige Absicherung gegen alle Risiken wird jedoch nicht gefordert.

Eigenverantwortung der Eltern und Aufsichtspersonen im Fokus

Gleichzeitig stärkt das Urteil die Eigenverantwortung von Eltern und Aufsichtspersonen. Sie sind weiterhin angehalten, ihre Kinder im Spielplatz zu beaufsichtigen und auf mögliche Gefahren hinzuweisen. Ein unglücklicher Unfall, der trotz vorhandener Sicherheitsmaßnahmen geschieht, führt nicht automatisch zur Haftung des Spielplatzbetreibers. Das Urteil zeigt, dass kindliches Spielverhalten und die damit verbundenen natürlichen Risiken Teil des Lebens sind und nicht vollständig durch Betreiber aufgefangen werden müssen. Es unterstreicht die Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Sicherheit und kindgerechtem Spielraum.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Betreiber von Indoor-Spielplätzen nicht für jeden denkbaren Unfall haften müssen, solange sie die grundlegenden Sicherheitsstandards einhalten. Laut Gericht reicht die Einhaltung der DIN-Normen für Rutschen aus; eine physische Absperrung des Rutschenauslaufs war nicht zwingend erforderlich, da die farbliche Markierung als ausreichende Sicherheitsmaßnahme angesehen wurde. Die Quintessenz liegt darin, dass Verkehrssicherungspflichten nicht jede abstrakte Gefahr abdecken müssen – besonders wenn es sich um typisches kindliches Verhalten wie Herumrennen handelt, das zu einem unglücklichen Zusammenstoß führte.

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Rechtliche Klärung bei Haftungsfragen im Spielplatzbereich?

In Situationen, in denen Sicherheitsvorkehrungen und die Verantwortlichkeiten von Betreibern infrage gestellt werden, können offene rechtliche Fragen und Unsicherheiten entstehen. Insbesondere bei Unfällen, die im Zusammenhang den geltenden Verkehrssicherungspflichten stehen, ist es entscheidend, die individuellen Gegebenheiten genau zu betrachten und zu analysieren.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre rechtliche Situation präzise zu erfassen und fundierte Lösungsansätze zu entwickeln. Dabei setzen wir auf eine sachliche Analyse der maßgeblichen Sicherheitsanforderungen und eine transparente Beratung, um Ihnen Klarheit über Ihre Rechte zu verschaffen. Nehmen Sie den nächsten Schritt, um Ihre Perspektiven gemeinsam mit uns zu beleuchten.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht für Betreiber von Indoor-Spielplätzen genau?

Die Verkehrssicherungspflicht für Betreiber von Indoor-Spielplätzen bedeutet, dass sie alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen müssen, um Gefahren für die Besucher zu vermeiden oder zu reduzieren. Diese Pflicht ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB und umfasst den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Benutzung der Anlage hinausgehen.

Konkrete Anforderungen an Betreiber

Betreiber von Indoor-Spielplätzen müssen:

  • Regelmäßige Inspektionen und Wartungen der Spielgeräte durchführen
  • Altersgerechte und TÜV-geprüfte Spielgeräte bereitstellen
  • Klare Benutzungsregeln aufstellen und kommunizieren
  • Auf besondere Gefahren hinweisen, die für Benutzer nicht offensichtlich sind
  • Angemessene Aufsicht gewährleisten, insbesondere bei Geräten mit erhöhtem Risiko

Wichtig: Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich nach der Art des Spielgeräts und dem Alter der zugelassenen Benutzer. Bei Spielgeräten für jüngere Kinder sind die Anforderungen in der Regel höher.

Grenzen der Verkehrssicherungspflicht

Wenn Sie einen Indoor-Spielplatz betreiben, müssen Sie beachten: Die Verkehrssicherungspflicht hat Grenzen. Sie müssen nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugen. Ihre Pflicht umfasst nur den Schutz vor Gefahren, die:

  • über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen
  • für den Benutzer nicht vorhersehbar sind
  • nicht ohne Weiteres erkennbar sind

Rechtliche Konsequenzen bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Sollten Sie als Betreiber Ihre Verkehrssicherungspflicht verletzen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen. Im Falle eines Unfalls müssen Sie beweisen, dass Sie alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen haben. Beachten Sie: Ein allgemeiner Hinweis auf „Benutzung auf eigene Gefahr“ befreit Sie nicht von Ihrer Haftung.

Praktische Umsetzung der Verkehrssicherungspflicht

Um Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, sollten Sie:

  • Ein Sicherheitsmanagement-System einführen
  • Regelmäßige Schulungen für Ihr Personal durchführen
  • Unfälle dokumentieren und analysieren, um zukünftige Vorfälle zu vermeiden
  • Sich über aktuelle Sicherheitsstandards und Normen (z.B. EN 1176-10 für Indoor-Spielplätze) informieren

Denken Sie daran: Eine vollständige Gefahrenbeseitigung ist nicht möglich und wird rechtlich auch nicht verlangt. Ihr Ziel sollte es sein, ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das den Erwartungen eines durchschnittlichen Benutzers entspricht.


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In welchen Fällen haften Betreiber von Indoor-Spielplätzen bei Unfällen von Kindern?

Betreiber von Indoor-Spielplätzen haften bei Unfällen von Kindern grundsätzlich nur dann, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben und diese Pflichtverletzung ursächlich für den Unfall war.

Voraussetzungen für eine Haftung

Eine Haftung des Betreibers setzt voraus:

  • Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
  • Ein Verschulden des Betreibers
  • Einen kausalen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Unfall

Stellen Sie sich vor, Sie betreiben einen Indoor-Spielplatz. Sie müssen alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Gefahren für die Besucher zu vermeiden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie jedes erdenkliche Risiko ausschließen müssen.

Beispiele für Haftungsfälle

In folgenden Fällen könnte eine Haftung des Betreibers in Betracht kommen:

  • Mangelhafte Wartung: Wenn ein Spielgerät aufgrund mangelhafter Wartung defekt ist und dadurch ein Kind verletzt wird.
  • Fehlende Sicherheitshinweise: Wenn bei gefährlichen Spielgeräten keine ausreichenden Warnhinweise angebracht sind.
  • Unzureichende Aufsicht: Wenn bei besonders gefährlichen Attraktionen keine angemessene Aufsicht gestellt wird.

Grenzen der Haftung

Betreiber haften jedoch nicht für jedes Risiko. Wenn Sie einen Indoor-Spielplatz besuchen, müssen Sie damit rechnen, dass Kinder auch die Möglichkeit haben sollen, ihre Grenzen kennenzulernen und mit alltäglichen Gefahren umzugehen.

Keine Haftung besteht in der Regel bei:

  • Normalen, dem Spielen innewohnenden Risiken
  • Unfällen durch eigenes Fehlverhalten der Kinder
  • Verletzungen trotz Einhaltung aller Sicherheitsstandards

Beurteilung im Einzelfall

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall unterschiedlich. Dabei berücksichtigen sie Faktoren wie:

  • Art und Gefährlichkeit des Spielgeräts
  • Alter und Entwicklungsstand der Kinder
  • Übliche Sicherheitsstandards in der Branche

In einem Fall entschied das Landgericht Offenburg, dass der Betreiber eines Indoorspielplatzes nicht für den Armbruch eines fünfjährigen Mädchens haftete, das mit einem anderen Kind zusammengestoßen war. Das Gericht begründete dies damit, dass der Betreiber die einschlägigen DIN-Normen beachtet hatte und Kinder auf Spielplätzen auch mit gewissen Gefahren umgehen lernen sollen.

Wenn Sie einen Indoor-Spielplatz betreiben, ist es ratsam, regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen, klare Nutzungsregeln aufzustellen und diese deutlich sichtbar auszuhängen. So minimieren Sie das Risiko einer Haftung im Falle eines Unfalls.


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Welche Rolle spielen Sicherheitsstandards und DIN-Normen bei der Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht?

Sicherheitsstandards und DIN-Normen spielen eine wichtige, aber nicht allein entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht von Indoor-Spielplatz-Betreibern. Sie dienen als Orientierungshilfe für die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, sind jedoch nicht rechtsverbindlich.

Bedeutung von DIN-Normen

DIN-Normen, wie die DIN EN 1176 für Spielplatzgeräte, geben konkrete technische Vorgaben für die sichere Gestaltung von Spielgeräten. Wenn Sie als Betreiber diese Normen einhalten, ist das ein starkes Indiz dafür, dass Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Die Normen definieren beispielsweise Anforderungen an Fallschutz, Materialien und Konstruktion der Geräte.

Grenzen der Schutzwirkung

Allerdings schützt die bloße Einhaltung von DIN-Normen nicht automatisch vor Haftung. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Fall entschieden, dass trotz Einhaltung der DIN-Normen weitergehende Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sein können, wenn eine naheliegende Verletzungsgefahr besteht. Stellen Sie sich vor, Sie betreiben einen Indoor-Spielplatz: Selbst wenn alle Geräte normgerecht sind, müssen Sie möglicherweise zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn sich bestimmte Gefahrensituationen häufen.

Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall

Die Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass Sie als Betreiber alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden von Besuchern abzuwenden. Dies kann im Einzelfall über die in DIN-Normen festgelegten Standards hinausgehen. Wenn Sie beispielsweise beobachten, dass Kinder trotz normgerechter Geräte häufig in bestimmten Bereichen stürzen, müssen Sie möglicherweise zusätzliche Polsterungen anbringen.

Dokumentation und Prüfungen

Neben der Einhaltung von Normen ist es für Sie als Betreiber wichtig, regelmäßige Sicherheitsprüfungen durchzuführen und zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann im Schadensfall als Nachweis dienen, dass Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sind. Achten Sie darauf, dass Sie nicht nur die jährliche Hauptinspektion, sondern auch regelmäßige visuelle Kontrollen und funktionale Prüfungen protokollieren.

Rechtliche Bewertung

Gerichte ziehen DIN-Normen oft heran, um den Umfang der Verkehrssicherungspflicht zu konkretisieren. Sie sind jedoch nicht an diese gebunden. Bei der rechtlichen Bewertung eines Unfalls wird stets der Einzelfall betrachtet. Dabei spielen Faktoren wie die Art des Spielgeräts, das Alter der Nutzer und die spezifischen Umstände des Unfalls eine Rolle.

Beachten Sie, dass die Anforderungen an Ihre Sorgfaltspflicht als Betreiber eines Indoor-Spielplatzes besonders hoch sind, da Eltern hier ein erhöhtes Maß an Sicherheit erwarten. Die Einhaltung von Sicherheitsstandards und DIN-Normen ist daher ein wichtiger, aber nicht der einzige Baustein zur Erfüllung Ihrer Verkehrssicherungspflicht.


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Was kann ich als Elternteil tun, wenn mein Kind auf einem Indoor-Spielplatz verunglückt ist?

Wenn Ihr Kind auf einem Indoor-Spielplatz einen Unfall erleidet, sollten Sie umgehend handeln, um die Situation bestmöglich zu bewältigen und eventuelle Ansprüche zu sichern. Folgende Schritte sind wichtig:

Sofortige Unfallmeldung und Dokumentation

Melden Sie den Unfall unverzüglich dem Personal des Indoor-Spielplatzes. Viele Betreiber haben spezielle Formulare zur Dokumentation von Unfällen. Bestehen Sie darauf, dass der Vorfall schriftlich festgehalten wird. Notieren Sie sich die Namen der anwesenden Mitarbeiter und möglicher Zeugen.

Beweissicherung

Fotografieren Sie die Unfallstelle und eventuelle Verletzungen Ihres Kindes. Diese Bilder können später wichtig sein, um den Unfallhergang zu rekonstruieren. Achten Sie auch auf mögliche Mängel an Spielgeräten oder Sicherheitseinrichtungen und dokumentieren Sie diese.

Medizinische Versorgung

Lassen Sie die Verletzungen Ihres Kindes umgehend ärztlich untersuchen und behandeln. Ein ärztlicher Bericht ist nicht nur für die Gesundheit Ihres Kindes wichtig, sondern dient auch als Nachweis für eventuelle spätere Ansprüche.

Unfallbericht anfordern

Bitten Sie den Betreiber um eine Kopie des Unfallberichts. Sollte sich der Betreiber weigern, notieren Sie sich diesen Umstand ebenfalls. Ein solcher Bericht kann für die spätere Beurteilung des Falls von Bedeutung sein.

Eigene Aufzeichnungen machen

Schreiben Sie Ihre eigene detaillierte Schilderung des Unfallhergangs nieder, solange die Erinnerungen noch frisch sind. Notieren Sie auch die Namen und Kontaktdaten möglicher Zeugen.

Versicherung informieren

Informieren Sie Ihre Krankenversicherung über den Unfall. In manchen Fällen kann auch eine private Unfallversicherung relevant sein, falls Sie eine solche für Ihr Kind abgeschlossen haben.

Beachten Sie, dass die Haftung bei Unfällen auf Indoor-Spielplätzen nicht immer eindeutig ist. Betreiber müssen zwar für die Sicherheit ihrer Anlagen sorgen, sind aber nicht automatisch für jeden Unfall verantwortlich. Gerichte berücksichtigen oft, dass Kinder auf Spielplätzen auch die Möglichkeit haben sollen, ihre Grenzen kennenzulernen und mit alltäglichen Gefahren umzugehen.

Wenn Sie alle diese Schritte sorgfältig durchführen, schaffen Sie eine solide Grundlage für die weitere Bearbeitung des Vorfalls, sei es in Bezug auf Versicherungsansprüche oder mögliche rechtliche Schritte.


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Welche Faktoren beeinflussen die Höhe des Schmerzensgeldes bei Verletzungen auf Indoor-Spielplätzen?

Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Verletzungen auf Indoor-Spielplätzen hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Schwere der Verletzung

Das Ausmaß und die Intensität der Verletzung spielen eine zentrale Rolle. Ein einfacher Knochenbruch, der konservativ behandelt werden kann, führt in der Regel zu einem geringeren Schmerzensgeld als komplexe Frakturen, die operative Eingriffe erfordern. Besonders schwerwiegende Verletzungen wie Genickbrüche oder Schädel-Hirn-Traumata können zu deutlich höheren Schmerzensgeldzahlungen führen.

Dauer der Behandlung und Folgen

Die Behandlungsdauer und mögliche Langzeitfolgen beeinflussen die Höhe des Schmerzensgeldes erheblich. Wenn Sie oder Ihr Kind sich über einen längeren Zeitraum immer wieder Behandlungen unterziehen müssen oder bleibende Schäden davontragen, kann dies das Schmerzensgeld erhöhen. Auch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bei Erwachsenen oder die Beeinträchtigung des Schulbesuchs bei Kindern fließen in die Bewertung ein.

Grad des Verschuldens des Betreibers

Der Verschuldensgrad des Betreibers spielt eine wichtige Rolle. Wenn dem Betreiber grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz nachgewiesen werden kann, etwa weil Sicherheitsvorschriften missachtet wurden, kann dies zu einem höheren Schmerzensgeld führen. Wurden hingegen alle Sicherheitsstandards eingehalten, wie beispielsweise die Abnahme durch den TÜV, kann dies die Haftung des Betreibers einschränken.

Individuelle Umstände des Verletzten

Das Alter und die Lebensumstände des Verletzten werden ebenfalls berücksichtigt. Bei Kindern wird oft ein höheres Schmerzensgeld angesetzt, da davon ausgegangen wird, dass sie Schmerzen intensiver wahrnehmen und die Verletzung möglicherweise längerfristige Auswirkungen auf ihre Entwicklung haben kann.

Beachten Sie, dass die Festlegung des Schmerzensgeldes eine komplexe Angelegenheit ist. Gerichte prüfen jeden Fall individuell und berücksichtigen dabei alle relevanten Umstände. In einem Fall, bei dem ein Familienvater nach einem Trampolinsprung in einer Indoor-Spielhalle querschnittsgelähmt wurde, sprach das Gericht beispielsweise 70% des geforderten Schadensersatzes zu, wobei die genaue Höhe noch festzulegen war.

Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht jeder Unfall auf einem Indoor-Spielplatz automatisch zu Schmerzensgeldansprüchen führt. In einem anderen Fall, bei dem sich ein 5-jähriges Mädchen den Arm brach, entschied das Gericht, dass der Betreiber nicht haftbar sei, da er alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen hatte und Kinder auf Spielplätzen auch die Möglichkeit haben sollten, mit gewissen Risiken umzugehen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Verkehrssicherungspflichten

Die Verkehrssicherungspflicht bezeichnet die rechtliche Verpflichtung, Gefahrenquellen, die man selbst geschaffen hat oder die in seinem Verantwortungsbereich liegen, so zu sichern, dass andere Personen nicht zu Schaden kommen. Sie basiert auf § 823 Abs. 1 BGB und verlangt angemessene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die jedoch nicht jede denkbare Gefahr abdecken müssen. Entscheidend ist, welche Sicherheitsmaßnahmen vernünftigerweise und zumutbar erwartet werden können. Die Anforderungen variieren je nach Art der Gefahrenquelle und dem typischen Nutzerkreis.

Beispiel: Der Betreiber eines Indoor-Spielplatzes muss Spielgeräte regelmäßig auf Sicherheit prüfen und offensichtliche Gefahrenstellen absichern, muss aber nicht jede mögliche Kollision zwischen spielenden Kindern verhindern, da dies Teil des normalen Spielrisikos ist.


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Fahrlässiges Handeln

Fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch unbeabsichtigt einen Schaden verursacht. Im deutschen Recht ist Fahrlässigkeit in § 276 BGB definiert. Es geht dabei um die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit eines Schadens. Man unterscheidet zwischen einfacher Fahrlässigkeit (normale Sorgfaltspflichtverletzung) und grober Fahrlässigkeit (erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung). Für die Haftung ist entscheidend, ob der Schaden bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hätte vermieden werden können.

Beispiel: Ein Spielplatzbetreiber handelt fahrlässig, wenn er trotz Kenntnis eines defekten Spielgeräts dieses nicht repariert oder absperrt und ein Kind sich dadurch verletzt.


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Schmerzensgeldklage

Eine Schmerzensgeldklage ist ein rechtliches Verfahren, bei dem die geschädigte Person eine finanzielle Entschädigung für erlittene Schmerzen und Leiden fordert. Die rechtliche Grundlage bildet § 253 Abs. 2 BGB. Das Schmerzensgeld soll immaterielle Schäden ausgleichen, die durch Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Freiheitsentziehung entstanden sind. Die Höhe richtet sich nach Art, Dauer und Intensität der Verletzung sowie deren Folgen. Es hat sowohl eine Ausgleichs- als auch eine Genugtuungsfunktion für das Opfer.

Beispiel: Nach einem Unfall mit Armbruch auf einem Spielplatz kann ein Kind (vertreten durch seine Eltern) Schmerzensgeld vom Betreiber fordern, wenn dieser seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.


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Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei gegen ein erstinstanzliches Urteil vorgehen kann. Es ermöglicht eine erneute Überprüfung des Falls durch ein höherrangiges Gericht. Geregelt ist die Berufung in der Zivilprozessordnung (§§ 511-541 ZPO). Im Berufungsverfahren können sowohl rechtliche als auch tatsächliche Aspekte des Falls neu bewertet werden, allerdings mit bestimmten Einschränkungen hinsichtlich neuer Tatsachen und Beweismittel. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.

Beispiel: Nachdem das Amtsgericht Offenburg die Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen hatte, legte die Klägerin Berufung ein, woraufhin der Fall vom Landgericht Offenburg als nächsthöherer Instanz erneut geprüft wurde.


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Deliktsrecht

Das Deliktsrecht regelt die Haftung für unerlaubte Handlungen und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 823 ff. BGB verankert. Es begründet Ansprüche auf Schadensersatz, wenn jemand rechtswidrig und schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) ein geschütztes Rechtsgut (z.B. Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum) einer anderen Person verletzt. Anders als im Vertragsrecht muss zwischen den Parteien keine vertragliche Beziehung bestehen. Das Deliktsrecht schützt absolut geschützte Rechtsgüter gegen Beeinträchtigungen durch jedermann.

Beispiel: Wenn ein Spielplatzbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch ein Kind zu Schaden kommt, kann nach den Grundsätzen des Deliktsrechts Schadensersatz gefordert werden, auch wenn kein Vertrag zwischen dem Kind und dem Betreiber besteht.


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Schadensersatzrecht

Das Schadensersatzrecht umfasst die rechtlichen Regelungen, nach denen eine Person für verursachte Schäden aufkommen muss. Es ist in verschiedenen Teilen des BGB verankert, insbesondere in §§ 249 ff. BGB. Zentral ist der Grundsatz der Naturalrestitution, wonach der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist dies nicht möglich, erfolgt ein finanzieller Ausgleich. Das Schadensersatzrecht umfasst sowohl materielle Schäden (z.B. Behandlungskosten) als auch immaterielle Schäden (Schmerzensgeld).

Beispiel: Nach einem Unfall auf einem Spielplatz kann Schadensersatz für Behandlungskosten, Verdienstausfall der Eltern und weitere materielle Schäden gefordert werden, wenn dem Betreiber eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.


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Vollstreckbar

Ein Urteil ist vollstreckbar, wenn es durch staatliche Zwangsmittel durchgesetzt werden kann, falls die unterlegene Partei ihren Verpflichtungen nicht freiwillig nachkommt. Die Vollstreckbarkeit ist in der Zivilprozessordnung (§§ 704 ff. ZPO) geregelt. Ein Urteil kann entweder rechtskräftig vollstreckbar sein (wenn keine Rechtsmittel mehr möglich sind) oder vorläufig vollstreckbar (trotz möglicher weiterer Rechtsmittel). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ermöglicht die zügige Durchsetzung von Urteilen, auch wenn noch nicht alle Instanzen durchlaufen wurden.

Beispiel: Wenn das Gericht das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, könnte der Spielplatzbetreiber Prozesskosten einfordern, selbst wenn die klagende Partei noch weitere Rechtsmittel einlegen könnte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden Dritter zu verhindern. Dies beinhaltet die Pflicht, die Sicherheit von Personen zu gewährleisten, die mit der Gefahrenquelle in Berührung kommen könnten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Betreiberin des Indoor-Spielplatzes hat eine Verkehrssicherungspflicht, um die Besucher vor Gefahren auf dem Spielplatz zu schützen. Hier geht es konkret darum, ob die Gestaltung und Sicherung des Rutschenauslaufs dieser Pflicht genügt hat.
  • § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Schadensersatzpflicht: Diese Vorschrift begründet einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn durch eine Rechtsgutverletzung (wie z.B. Körperverletzung) ein Schaden entsteht, der auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB geltend, da sie durch den Unfall im Indoor-Spielplatz eine Körperverletzung (Armbruch) erlitten hat und die Betreiberin ihrer Ansicht nach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
  • Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB): Schmerzensgeld ist ein immaterieller Schadensersatz für erlittene körperliche und seelische Schmerzen sowie für immaterielle Schäden, die nicht Vermögensschäden sind. Es soll den immateriellen Schaden ausgleichen und wird nach der Art und Schwere der Verletzung sowie den Umständen des Einzelfalls bemessen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin fordert Schmerzensgeld für die erlittenen Schmerzen, die Operation, die Nachbehandlung und die Beeinträchtigungen durch den Armbruch. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist hierbei streitig und wird vom Gericht nach Ermessen festgelegt.
  • DIN EN 1176 – Spielplatzgeräte und Spielplatzböden: Diese europäische Norm legt Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Spielplatzgeräte und -böden fest. Sie dient als wichtiger Standard für die Beurteilung der Sicherheit von Spielplätzen und wird bei der Frage der Verkehrssicherungspflicht oft berücksichtigt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Rutsche der DIN EN 1176 entspricht, um zu zeigen, dass sie ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt hat. Das Gericht prüft, ob die Einhaltung dieser Norm ausreichend war oder ob zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um Gefahren zu vermeiden.

Das vorliegende Urteil


LG Offenburg – Az.: 1 S 76/22 – Urteil vom 27.06.2023


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