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Zutrittsrecht des Gasnetzbetreibers zum Zwecke des Austauschs des Gaszählers

AG Dieburg – Az.: 20 C 1185/13 (21) – Urteil vom 26.02.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Berufung wird zugelassen

Tatbestand

Zutrittsrecht des Gasnetzbetreibers zum Zwecke des Austauschs des Gaszählers
Symbolfoto: Von Charles Knowles /Shutterstock.com

Die Klägerin ist Betreiberin des örtlichen Strom- und Gasnetzes sowie der zugehörigen Messeinrichtungen (Zähler). Die Beklagten beziehen über den in ihrer Wohnung installierten Anschluss und Gaszähler Gas.

Gem. § 2 Eichgesetz ist die Klägerin als Betreiberin des örtlichen Gasnetzes verpflichtet, die von ihr eingesetzten Zähler zu eichen und zu diesem Zweck in regelmäßigen Abständen auszutauschen.

Mit Schreiben vom 16.07.2013 forderte sie deshalb die Beklagten auf, einen Termin zum Austausch des Gaszählers zu benennen.

Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die zur Akte gegebene Kopie (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen.

Weder auf dieses Schreiben noch auf das Anwaltsschreiben vom 07.10.2013, mit dem die Beklagten zur Terminsbenennung gemahnt wurden, reagierten die Beklagten.

Für das anwaltliche Mahnschreiben musste die Klägerin 169,50 € (Bl. 5ff. d. A.) zahlen.

Diesen Betrag macht sie klageweise als Schadensersatz geltend.

Am 25.10.2013 teilte die Fa. A namens der Klägerin per handschriftlich ausgefülltem Zettel den Beklagten vor Ort mit, man habe sie nicht erreicht. Am 04.11.2013 um 14.00 Uhr solle der Gaszähler ausgetauscht werden.

Am 04.11.2013 ging die Klage, die den Beklagten am 21.11.2013 zugestellt wurde, wegen Wohnungszutritts zum Zwecke des Zähleraustausches und auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten bei Gericht ein. Am gleichen Tag erfolgte der Austausch des Gaszählers.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien gesetzlich verpflichtet, einen Termin zum Austausch des Gaszählers zu benennen.

Nach dem Austausch des Gaszählers hat die Klägerin die ursprüngliche Klage auf Wohnungszutritt für erledigt erklärt; später hat sie die Erledigung wieder widerrufen und stattdessen die Klage zurückgenommen.

Sie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 169,50 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, sie hätten mehrfach versucht, die Klägerin anzurufen, um einen Termin zu vereinbaren.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten im Wege des Schadensersatzes gem. § 286 Abs. 1 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Da es keine Pflicht der Anschlussnutzer zur Benennung eines Termins zwecks Austauschs des Gaszählers gibt, konnten die Beklagten mit der Benennung auch nicht in Verzug geraten.

Das Zutrittsrecht der Klägerin zwecks Austauschs des Gaszählers gem. § 2 Eichgesetz ergibt sich aus § 21 NDAV.

Schon nach dem Wortlaut gibt es keine Pflicht der Anschlussnutzer einen Termin zwecks Austauschs zu benennen. Vielmehr muss die Klägerin selbst den Anschlussnehmer vor dem Zutritt benachrichtigen, also einen Termin vorgeben.

Zwar könnte man es als Entgegenkommen auffassen, wenn Anschlussnehmer die Möglichkeit bekommen, selbst Termine vorzugeben. Allerdings würde hierin auch ein Zwang zur Mitwirkung liegen, der vom Wortlaut des § 21 NDAV nicht gedeckt wäre.

Dagegen schließt § 21 NDAV die Mitwirkung nicht aus. Gibt nämlich die Klägerin einen Termin vor, so kann sich der Anschlussnutzer immer noch überlegen, ob er den Termin akzeptiert oder andere Termine, die ihm besser passen, selbst vorschlagen.

Somit gibt bereits die genannte Vorschrift die Möglichkeit der Mitwirkung, ohne eine Mitwirkungspflicht zu fordern. Eine vom Wortlaut losgelöste Auslegung ist weder erforderlich noch möglich.

Unabhängig davon sieht das Gericht hier auch keine Notwendigkeit einen Anwalt mit einer weiteren Mahnung zu beauftragen.

Die Notwendigkeit Gaszähler zwecks Eichung auszutauschen ist allgemein bekannt und liegt auch im Interesse der Anschlussnutzer, nur die korrekt ermittelte Gasmenge zu bezahlen. Entsprechend konnte der Austausch dann auch durchgeführt werden.

Hinzu kommt, dass bereits am 25.10.2013 ein Zählerwechsel versucht und ein weiterer Zählerwechsel entsprechend § 21 NDAV angekündigt und am 04.11.2013 vollzogen wurde. Selbst wenn eine Mitwirkungspflicht bestehen würde, so hätte die Klägerin abwarten müssen, ob der Zähleraustausch vom 25.10.2013 bzw. 04.11.2013 Erfolg hat, bevor weitere Kosten mit der Beauftragung von Rechtsanwälten verursacht werden.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 ZPO).

Sie hat auch die Kosten hinsichtlich der Klagerücknahme zu tragen gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob eine einseitige Erledigungserklärung widerrufen werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg und des BGH (01.08.2013 – VII ZR 268/11) gilt im Zweifel dasjenige gewollt, „was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht“.

Da hier der Austausch des Gaszählers zwischen An- und Rechtshängigkeit erfolgte, ist die korrekte Prozesserklärung die Klagerücknahme, da eine nicht rechtshängige Klage nicht für erledigt erklärt werden kann.

Aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin ergibt sich aber, die „richtige“ Prozesserklärung abgeben zu wollen. Diese birgt auch keinen Nachteil für die Beklagten.

Gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wurde.

Dies führt zur Kostentragungspflicht der Klägerin, da die Klage von Anfang an unbegründet war.

Wie bereits oben dargestellt, bestand keine Pflicht der Beklagten zur Terminsvorgabe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen zu dem Schadenersatzanspruch aus Verzug Bezug genommen.

Das Urteil ist gem. § 708 Nr. 11, 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Berufung ist gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das Amtsgericht Darmstadt 312 C 433/08 die hier in Rede stehende Rechtsfrage anders entschieden hat.

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