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Abschleppen eines Kraftfahrzeugs im absoluten Haltverbot – Feuerwehranfahrtszone

VG München – Az.: M 7 K 13.272 – Urteil vom 26.02.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die wegen einer Abschleppmaßnahme vom Beklagten erhobenen Gebühren und Auslagen in Höhe von 232,90 EUR.

Nach den Feststellungen einer Polizeivollzugsbeamtin der Polizeiinspektion … parkte das Fahrzeug des Klägers mit dem Kennzeichen … am …. Dezember 2012 seit spätestens 12.36 Uhr in der …straße gegenüber dem ersten Lichtmasten in einer Feuerwehranfahrtszone, Zeichen 283 StVO mit Zusatzzeichen „Feuerwehranfahrtzone“. Der Abschleppdienst wurde um 12.45 Uhr angefordert und führte die Maßnahme um 13.05 Uhr aus. Die Kosten der Maßnahme in Höhe von 232,90 EUR wurden vom Kläger am …. Dezember 2012 gefordert und bezahlt.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2012, eingegangen bei Gericht am 22. Oktober 2012, legte der Kläger „Widerspruch gegen die Abschleppmaßnahme vom …. Dezember 2012“ ein und beantragte damit sinngemäß, die Kostenforderung des Polizeipräsidiums … vom …. Dezember 2012 aufzuheben.

Abschleppen eines Kraftfahrzeugs im absoluten Haltverbot - Feuerwehranfahrtszone
Symbolfoto: Von Grand Warszawski /Shutterstock.com

Der Kläger trug vor, ihm sei es nicht möglich gewesen, den Zusatz „Feuerwehranfahrtzone“ unterhalb des Haltverbotsschildes zu verstehen, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Dadurch sei ihm nicht klar gewesen, dass ein Parken zwangsläufig zu einer Abschleppmaßnahme führe. Nach seiner Kenntnis müsse gemäß EU-Recht eine Beschilderung mittels eines Symbols erfolgen, damit auch Personen, die nicht der Sprache mächtig seien, die entsprechenden Ge- und Verbote verstehen könnten.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, Feuerwehranfahrtszonen seien stets voll-ständig von verbotswidrig parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Die Polizei handele ermessensgerecht, wenn sie Fahrzeuge aus solchen Zonen umgehend entfernen lasse, da ein Notfalleinsatz nicht vorhersehbar sei, jedoch jederzeit eintreten könne. Die Grafik des Haltverbotszeichens 283 werde europaweit verwendet und es müsse dem Kläger daher bekannt sein, dass dieses Verkehrszeichen jegliches Halten untersage.

Zur mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2014 ist der Kläger nicht erschienen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 trotz Abwesenheit des Klägers entschieden werden, da er mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein am 31. Januar 2014 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden war. In der Ladung war auch auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

Die nach zweckentsprechender Auslegung gemäß § 88 VwGO auf Aufhebung der Kostenforderung des Beklagten vom …. Dezember 2012 gerichtete Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Die streitgegenständliche Kostenforderung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten der Abschleppmaßnahme ist Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Art. 28 Abs. 3 Satz 1, Art. 76 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Sache sichergestellt bzw. eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind. Wie dem Rechtsstaatsprinzip bzw. Art. 16 Abs. 5 KG zu entnehmen ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Kostenforderung auch auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an (vgl. BayVGH, U.v. 17.4.2008 – 10 B 07.219 – BayVBl 2009, 21).

Die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung einer Sicherstellung des Kraft-fahrzeugs (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Nr. 1 PAG) lagen vor. Das Fahrzeug des Klägers stand nach Überzeugung des Gerichts am …. Dezember 2012 unter Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Zeichen 283 lfd. Nr. 62 StVO in einer mit Haltverbotsschild gekennzeichneten Feuerwehranfahrtszone. Vom Fahrzeug ging deshalb eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Auch konnte der Zweck der Sicherstellung, das aus dem Haltverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, U.v. 20.1.2010 – 1 S 484/09 – NJW 2010, 1898/1899), durch Inanspruchnahme des Klägers bzw. des Fahrzeugführers, der nicht zugegen bzw. jederzeit erreichbar war, nicht rechtzeitig erreicht werden.

Wirksamkeit erlangen die in Form der Allgemeinverfügung im Sinne von Art. 35 Satz 2 BayVwVfG erlassenen Verkehrszeichen mit ihrer Bekanntgabe durch Aufstellung (vgl. § 45 Abs. 4 StVO; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 332 ff.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 43 Rn. 180). Damit äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.1996 – 11 C 15/95 – NJW 1997, 1021/1022). Die Geltung des absoluten Haltverbots hängt also nicht davon ab, ob der Kläger subjektive Kenntnis von der Verkehrsregelung hatte oder die Aufschrift „Feuerwehranfahrtzone“ verstehen konnte.

Die Abschleppmaßnahme war ermessensfehlerfrei (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO) und verhältnismäßig (Art. 4 PAG). Sie war geeignet und erforderlich, um die Beeinträchtigung des absoluten Haltverbots bzw. der Feuerwehranfahrtszone zu beseitigen. Da deren Benutzbarkeit durch ein einziges darin parkendes Fahrzeug aufgehoben wird und die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes nie vorhersehbar ist, ist eine Feuerwehranfahrtszone jederzeit und in ihrer gesamten Breite freizuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2004 – 24 ZB 04.227 – juris Rn. 3; VG Augsburg, U.v. 27.11.2003 – Au 8 K 03.1084 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 23.7.2003 – M 7 K 02.4430 – juris Rn. 17 m.w.N.). Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass bei einer derartigen Funktionsbeeinträchtigung auch ohne konkrete Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers der Verkehrsverstoß die Sicherstellung des Fahrzeugs ohne weiteres rechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.1992 – 3 C 3/90 – BVerwGE 90, 189/193).

Der Einwand des Klägers, er habe den Zusatz „Feuerwehranfahrtzone“ nicht verstehen können, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, ist nicht geeignet einen Härtefall zu begründen, in dem nach Art. 76 Satz 4 PAG aus Billigkeitsgründen von der Kostenerhebung hätte abgesehen werden müssen. Der Bereich war zusätzlich mit einem deutlich sichtbaren Haltverbotsschild gekennzeichnet, woraus der Kläger auch ohne Kenntnisse der deutschen Sprache hätte erkennen können und müssen, dass er an der Örtlichkeit nicht halten durfte.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 232,90 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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