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Rückabwicklung eines Jetski-Kaufvertrages

Jetski-Debakel: Rechtsstreit um Mängel und Rücktritt

Das Landgericht Lübeck wies die Klage auf Rückabwicklung eines Jetski-Kaufvertrages ab. Der Kläger konnte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag geltend machen, da die Parteien in § 7 des Kaufvertrages eine Gewährleistung ausgeschlossen hatten. Zudem wurde festgestellt, dass der Beklagte nicht als Unternehmer agierte und keine arglistige Täuschung vorlag.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 O 90/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abweisung der Klage: Das Gericht entschied gegen die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
  2. Gewährleistungsausschluss: Im Kaufvertrag wurde jede Gewährleistung zwischen Käufer und Verkäufer ausgeschlossen.
  3. Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  4. Privates Handeln des Verkäufers: Der Beklagte handelte als Privatperson, nicht als Unternehmer.
  5. Keine arglistige Täuschung: Es konnte keine absichtliche Täuschung durch den Beklagten festgestellt werden.
  6. Beweislast beim Käufer: Der Kläger konnte die behaupteten Mängel nicht ausreichend beweisen.
  7. Zustand des Jetskis: Die festgestellten Mängel waren nicht eindeutig dem Verkäufer zuzuordnen.
  8. Kein Anspruch auf Verzugszinsen: Ohne eine durchsetzbare Hauptforderung wurden auch keine Verzugszinsen zugesprochen.

Rückabwicklung von Kaufverträgen: Rechtliche Herausforderungen und Urteilsfindung

jetski Kaufvertrag
(Symbolfoto: Olesia Bilkei /Shutterstock.com)

In der Welt des Zivilrechts sind Rückabwicklungen von Kaufverträgen ein häufiges und komplexes Thema. Diese Art von Rechtsstreitigkeiten entsteht oft, wenn zwischen Käufer und Verkäufer Meinungsverschiedenheiten über die Beschaffenheit oder die Erfüllung von Vertragsbedingungen entstehen. Besonders interessant wird es, wenn es um hochwertige oder spezielle Güter wie beispielsweise gebrauchte Jetskis geht. Hierbei spielen nicht nur die offensichtlichen Aspekte wie Mängel und Gewährleistung, sondern auch subtilere Faktoren wie die Arglist und die Einstufung des Verkäufers als Privatperson oder Unternehmer eine entscheidende Rolle.

Das Verständnis der rechtlichen Feinheiten, wie sie im Rahmen der Kostenentscheidung und der Vollstreckbarkeit von Urteilen auftreten, ist essenziell, um die Tragweite solcher Fälle zu begreifen. Wie diese Aspekte in der juristischen Praxis gehandhabt werden, zeigt ein konkretes Urteil, das tiefere Einblicke in die Materie gewährt.

Wir stehen nun vor der Betrachtung eines spezifischen Falles, der die genannten Schlüsselelemente aufgreift und exemplarisch darlegt, wie Gerichte mit solch komplexen Sachverhalten umgehen. Tauchen Sie mit uns ein in die Details dieses faszinierenden Falls, der die rechtlichen Nuancen der Rückabwicklung eines Jetski-Kaufvertrags beleuchtet.

Streit um die Rückabwicklung eines Jetski-Kaufvertrags

Im Zentrum eines juristischen Streits am Landgericht Lübeck stand die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Jetski. Der Fall, der unter dem Aktenzeichen 15 O 90/22 verhandelt wurde, endete mit dem Urteil vom 24.02.2023, welches die Klage abwies und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegte.

Die Ausgangssituation: Kauf eines gebrauchten Jetskis

Der Beklagte, ein selbständiger Gastronom, der Snackautomaten in Firmen aufstellte und seit 2019 Jetski fuhr, verkaufte einen gebrauchten Jetski der Marke Seadoo Spark 2UP an den Kläger. Der Kaufpreis belief sich auf 6.600 Euro. Der Kaufvertrag, entworfen vom Kläger, schloss jegliche Gewährleistung nach Übergabe aus, mit Ausnahme von Schäden, die zwischen Vertragsschluss und Übergabe entstehen könnten. Nach einigen Wochen der Nutzung und nachdem der Kläger auf gravierende Mängel hinwies, die der Beklagte verneinte, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Kernpunkte des Rechtsstreits: Mängel und Gewährleistung

Der Kläger behauptete, der Jetski sei bereits bei Übergabe innen durchgerostet und defekt gewesen, was der Beklagte bestritt. Der Kläger argumentierte, der Beklagte sei als „erfahrener“ Jetski-Fahrer und regelmäßiger Verkäufer auf eBay zivilrechtlich als Unternehmer zu behandeln, was der Beklagte widerlegte. Das Gericht stellte fest, dass kein planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen vom Beklagten festzustellen war, und wies darauf hin, dass der Jetski zuvor ausschließlich privat genutzt wurde.

Urteilsfindung und deren Begründung

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klage unbegründet sei. Es wurde festgestellt, dass der vollständige Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag wirksam war. Der Beklagte handelte nicht als Unternehmer, daher war der Gewährleistungsausschluss nicht unwirksam. Das Gericht konnte keinen Vorsatz des Beklagten feststellen, Mängel arglistig verschwiegen zu haben. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Beklagte Kenntnis von den behaupteten Mängeln hatte. Die Entscheidung zur Kostenübernahme und Vollstreckbarkeit beruhte auf den entsprechenden Paragrafen der ZPO.

Dieser Fall illustriert die Komplexität rechtlicher Auseinandersetzungen im Bereich des Kaufrechts, insbesondere wenn es um gebrauchte Gegenstände wie Jetskis geht. Die Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Handeln sowie die Bedeutung von Gewährleistungsausschlüssen spielen eine entscheidende Rolle in der Urteilsfindung.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet die Rückabwicklung eines Kaufvertrags?

Die „Rückabwicklung“ eines Kaufvertrags bezeichnet die Rückgängigmachung eines abgeschlossenen Vertrags und die Rückführung der beteiligten Parteien in den Zustand, der vor dem Abschluss des Vertrags bestand. Dies geschieht in der Regel durch die sogenannte Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Das bedeutet, dass der Käufer die erworbene Ware zurückgibt und der Verkäufer den Kaufpreis zurückerstattet.

Die Rückabwicklung eines Kaufvertrags ist in der Regel dann möglich, wenn ein Mangel an der Kaufsache vorliegt. Ein Mangel liegt nach § 434 BGB vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Bevor der Käufer jedoch vom Kaufvertrag zurücktreten und eine Rückabwicklung verlangen kann, muss er dem Verkäufer in der Regel die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, unzumutbar ist oder vom Verkäufer verweigert wird, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags muss der Käufer die Ware an den Verkäufer zurückgeben. Im Falle von Fernabsatzverträgen muss die Ware zurückversandt werden. Seit Anfang 2022 gilt eine neue Regelung, nach der der Unternehmer die Kosten der Rückgabe, also zum Beispiel die Versandkosten der Ware, trägt.

Nach der Rückgabe der Ware erhält der Käufer den Kaufpreis zurück. Darüber hinaus können dem Käufer, aber auch dem Verkäufer Ansprüche auf Entschädigungszahlungen entstehen.

Es ist zu beachten, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag auch unwirksam sein kann, wenn der Anspruch auf Leistung oder Nachbesserung bereits verjährt ist (§ 218 BGB). Die Gewährleistungsfrist sieht vor, dass gewerbliche Verkäufer für auftretende Sachmängel bei Neuwaren 24 Monate und bei Gebrauchtwaren zwölf Monate lang haften müssen (bei Privatverkäufen ist die Gewährleistung in der Regel ausgeschlossen).

Es ist auch wichtig zu beachten, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht mit einem Widerruf verwechselt werden sollte. Ein Widerruf ist ein spezielles Recht, das für Fernabsatzgeschäfte (zum Beispiel Online-Käufe), Haustürgeschäfte oder Verbraucherdarlehensverträge gilt. Solche Kaufverträge können grundsätzlich ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Wie wird ein Gewährleistungsausschluss in Kaufverträgen rechtlich behandelt?

Ein Gewährleistungsausschluss in Kaufverträgen wird rechtlich unterschiedlich behandelt, abhängig davon, ob es sich um einen Verkauf zwischen Privatpersonen oder einen gewerblichen Verkauf handelt.

Bei Privatverkäufen können Verkäufer im Kaufvertrag über gebrauchte Sachen einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ein Hinweis im Kaufvertrag, dass der Verkäufer keine Garantie gibt, keinen Gewährleistungsausschluss darstellt. Eine Garantie ist eine zusätzliche Vereinbarung, die über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinausgeht. Ein falsch formulierter Gewährleistungsausschluss kann zur Unwirksamkeit des gesamten Gewährleistungsausschlusses führen.

Im gewerblichen Verkauf ist ein Gewährleistungsausschluss in der Regel nicht zulässig. Das Gewährleistungsrecht geht davon aus, dass der Verkäufer bei einem Sachmangel die Möglichkeit haben soll, den Mangel zu korrigieren. Der Verkäufer muss den Käufer noch vor dem Kaufabschluss darüber informieren, wenn die Kaufsache von schlechterer Qualität ist als normalerweise üblich.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen ein Gewährleistungsausschluss möglich ist. Wenn der Käufer zum Beispiel bei Vertragsschluss den Mangel kannte, sind die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Ebenso kann der Verkäufer sich nicht auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er den Mangel arglistig verschweigt.

Es ist auch zu beachten, dass der Anspruch auf Gewährleistung grundsätzlich zwei Jahre nach der Ablieferung der Ware verjährt. Der Käufer kann seine Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz nur geltend machen, wenn er zuvor dem Verkäufer eine Gelegenheit zur Nacherfüllung gibt.

Insgesamt ist die rechtliche Behandlung eines Gewährleistungsausschlusses in Kaufverträgen komplex und hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Art des Verkaufs und der spezifischen Umstände des Einzelfalls. Es ist daher ratsam, bei Unklarheiten rechtlichen Rat einzuholen.


Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 15 O 90/22 – Urteil vom 24.02.2023

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 6.600,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Jetski.

Der Beklagte ist selbständiger Gastronom und führt eine Firma, mit der er Snackautomaten in Firmen aufstellt. Er fährt seit 2019 Jetski und ist Mitglied in einer Gruppe von ca. 30 Menschen, die auf Instagram unter dem selbst gewählten Label „…“ dieses Hobby präsentieren. Er war in 2021 Eigentümer des streitgegenständlichen Jetskis Seadoo Spark 2UP, Baunummer: …, den er einige Monate nutzte, bevor er sich zum Verkauf entschloss. Im Januar 2021 ließ er den streitgegenständlichen Jetski warten.

Am 29. Mai 2021 fuhr der Kläger den streitgegenständlichen Jetski Probe. Bei dem Besichtigungstermin sagte der Beklagte dem Kläger, dieser solle nicht irritiert sein, wenn der Jetski beim Anlassen zwecks Reinigung an Land extrem laut sei. Dies sei normal. Zu diesem Zeitpunkt wies der Jetski ca. 137 Betriebsstunden auf.

Am 3. Juni 2021 kaufte der Kläger den oben genannten Jetski zu einem Preis von 6.600 EUR. Auf den als Anlage K1 vorliegenden Kaufvertrag, der vom Kläger entworfen worden war, wird Bezug genommen. In § 2 des Kaufvertrages ist festgehalten, dass der Jetski das Baujahr 2014 aufweise und im Jahr 2016 eingewässert worden sei. In dessen § 7 ist vereinbart:

„Der Käufer versichert, keine Kenntnis von Mängeln, insbesondere Vorschäden zu haben. Unabhängig davon ist keine über die Übergabe hinausgehende Gewährleistung zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbart. Der Verkäufer haftet allerdings bis zur vollständigen Übergabe (Abgeschlossene Lieferung) für etwaig entstehende oder verursachte Schäden am Kaufobjekt, dabei ist unerheblich ob willentlich oder unwillentlich verursacht.“

Der Beklagte übergab den Jetski an den Kläger und dieser entrichtete den vereinbarten Kaufpreis.

In der Folgezeit nutzte der Kläger den Jetski für einige Wochen mit einer Betriebszeit von ca. 13 Stunden. Am 31. Juli 2021 kontaktierte der Kläger den Beklagten und wies auf gravierende Mängel hin. Der Beklagte lehnte jegliche Verantwortung ab, schloss eine gütliche Einigung aus und sperrte in der Folgezeit die Telefonnummer des Klägers. Mit Schreiben vom 9. August 2021 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt von dem abgeschlossenen Kaufvertrag.

Der Kläger behauptet, bei dem Beklagten handele es sich um einen „erfahrenen“ Jetski-Fahrer, der regelmäßig über das Portal eBay Jetskis und Boote, insgesamt 135 Objekte in den vergangenen drei Jahren, verkaufe. Zum Beweis verweist er auf Anlage 2 zur Klage (Anlagenband). Der Kläger meint, der Beklagte sei daher zivilrechtlich als Unternehmer zu behandeln.

Der Kläger behauptet, der Jetski seit – abweichend von der Angabe im Kaufvertrag – bereits 2014 eingewässert worden.

Der Kläger behauptet, er sei am 15. Juli 2021 mit dem erworbenen Jetski bei einer Fahrt auf der Ostsee liegen geblieben und von einem Yacht-Service abgeschleppt worden. Im Anschluss habe er den Jetski am 16. Juli 2021 zu einem Händler nach Buxtehude verbringen lassen. Dieser habe in den folgenden Tagen festgestellt, dass der Jetski an Land extrem laut sei und zudem von innen komplett durchgerostet. Sämtliche Teile wie Getriebe, Pumpe, Kurbelwelle und Auspuff seien „vollständig kaputt“. Der Kläger behauptet, diese Schäden könnten nicht innerhalb von 5 Wochen seit Übergabe des Jetskis neu entstanden sein. Vielmehr hätten alle vorgenannten Mängel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen. Der Kläger behauptet weiter, der Jetski verfüge über keine seitlichen Sponsen. Diese seien aber für die Stabilisierung des Jets und damit für die Betriebsfähigkeit unerlässlich.

Der Kläger behauptet, dem Beklagten habe auffallen müssen, dass der Jetski an Land deutlich lauter sei als normal. Der Beklagte haben von den vorgenannten Mängeln zum Zeitpunkt des Verkaufs Kenntnis gehabt.

Der Kläger meint, der Rechnungsbetrag der vom Beklagten vorgetragenen Wartung des Jetskis erscheine „äußerst gering“.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.600 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 1. August 2021 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Jetskis Seadoo Spark 2UP, Baunummer: … .

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe eBay für reine Verkäufe seit 2018 allenfalls 5 bis 8 mal genutzt, davon in mehreren Fällen allerdings lediglich im Auftrag von Freunden. Die überwiegende Anzahl der Anzeigen habe hingegen Stellengesuche für seine Bistros oder etwa die Suche nach einem Jetski-Platz in der … Marina betroffen. Er betreibe keinen gewerblichen Handel auf eBay.

Der Beklagte behauptet, nach der Probefahrt sei der Jetski nicht mehr gefahren, sondern lediglich gespült und auf einen Trailer gefahren worden. Der Jetski habe sich bei Übergabe in ordnungsgemäßem Zustand befunden. Es sei auch nicht richtig, dass die gerügten Mängel nicht in innerhalb von 5 Wochen entstehen könnten. Richtig sei vielmehr, dass ein falsch behandelter und gelagerter Jetski innerhalb von Tagen „zu Schrott“ gefahren werden könne, da Salzwasser sehr aggressiv sei und schnell Dichtungen und andere Bauteile „zerfressen“ könne. Die Begutachtung durch die von dem Beklagten beauftragte Werkstatt habe frühestens am 31. Juli 2021 stattgefunden.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

1. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach erklärtem Rücktritt vom Vertrag zu.

a. Zwar liegt unstreitig ein Kaufvertrag und eine Rücktrittserklärung vor. Auch dürfte eine Fristsetzung entbehrlich sein, da der Beklagte die Übernahme jeder Gewährleistung nachdrücklich ausgeschlossen hat.

b. Jedoch haben die Parteien in § 7 des Kaufvertrages jede Gewährleistung ausgeschlossen.

(1) § 7 des vorliegenden Vertrages ist dahingehend auszulegen, dass zwischen den Parteien ein vollständiger Gewährleistungsausschluss vereinbart werden sollte. Aus der Formulierung „Unabhängig davon ist keine über die Übergabe hinausgehende Gewährleistung zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbart“ ergibt sich eindeutig der Wille der Vertragsparteien, dass ab Übergabe keinerlei Gewährleistungsrechte mehr bestehen sollten. Dies wird auch durch den folgenden Nachsatz noch deutlich, der klarstellt, dass abweichend hiervon eine Haftung allerdings begründet sein sollte für solche Schäden, die noch zwischen Kaufvertragsschluss und Übergabe (die hier jedoch zeitlich auf denselben Tag zusammenfielen) neu entstehen könnten.

(2) Dieser Gewährleistungsausschluss ist wirksam.

(a) Ein Verstoß gegen § 305 ff. BGB liegt nicht vor. Eine gemäß § 307 BGB unwirksame Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders des Vertragsmusters liegt nicht vor. Denn zwar wird hier ersichtlich der Kläger als Käufer insoweit benachteiligt, als dass ihm Gewährleistungsrechte abgeschnitten werden. Er ist allerdings selbst Verwender des von ihm selbst in die Vertragsverhandlungen eingebrachten Musters und daher nicht geschützt. Gleiches gilt für § 309 Nr. 8 b) aa) BGB, da auch dieser voraussetzt, dass Ansprüche gegen den Verwender des Vertragsmusters ausgeschlossen werden.

(b) Auch einen Verstoß gegen § 476 Abs. 1 BGB vermag das Gericht nicht festzustellen. Voraussetzung für diese verbraucherschützende Bestimmung wäre, dass der Beklagte beim Verkauf des Jetskis als Unternehmer handelte. Dies kann das Gericht nicht feststellen.

Unternehmer ist nach § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, ist irrelevant. Ist der Abschluss eines Vertrags weder der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, liegt rein privates Handeln vor.(BGH, BGHZ 167, 40 = NJW 2006, 2250 Rdnrn. 14 ff.; MüKoBGB/Micklitz, 9. Aufl. 2021, BGB § 14 Rn. 19). Das rechtsgeschäftliche Handeln einer – wie hier – natürlichen Person ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Speziell im Hinblick auf den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen ist dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich auf den bisherigen Nutzungszweck des Verkäufers abzustellen. Der Verkauf eines zuvor ausschließlich privat genutzten Fahrzeugs ist danach in der Regel nicht als Unternehmergeschäft zu klassifizieren (BGH, Urteil vom 13. 3. 2013 – VIII ZR 186/12-, NJW 2013, 2107: OLG Celle, NJW-RR 2004, 1645; ähnl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 289; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 13 Rdnr. 4; Micklitz, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 19; vgl. auch Reinking/Eggert, Rdnrn. 1973 ff.).

Diesen Maßstäben entsprechend liegt hier kein unternehmerischer Verkauf des streitgegenständlichen Jetskis vor. Zum einen ist schon kein planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen festzustellen. Ausweislich der vom Kläger selbst eingereichten Screenshots des eBay-Profils des Beklagten agierte dieser als „Privater Nutzer“. Die unterschiedlichen von ihm zum Verkauf angebotenen Gegenstände, wie etwa ein Boot, ein Jetski, Anker, eine Uhr oder ein Auto Marke Porsche ließen zudem auch keine Anhaltspunkte auf ein irgendwie planmäßig angelegtes Anbieten erkennen und ließen daher auch keine zwingenden und eindeutigen Rückschlüsse auf ein gewerbliches Handeln (zumal entgegen des Auftritts als „privater Nutzer“) zu. Auch war der bisherige Nutzungsweck des verkauften Jetskis unstreitig rein privater Natur.

(c) Der Gewährleistungsausschluss ist auch nicht unwirksam nach § 444 BGB. Nach dieser Bestimmung kann sich ein Verbraucher nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, soweit er den fraglichen Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist setzt dabei voraus, dass der Käufer beweist, dass der Käufer entweder positiv Kenntnis von dem Mangel hatte oder zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, also den Mangel mindestens für möglich hält oder mit ihm rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer ihn übersieht (MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, BGB § 438 Rn. 28, 29).

(1) Soweit der Kläger ursprünglich als Mangel ein falsch angegebenes Baujahr gerügt hat, hat er diesen Vortrag in der Verhandlung vom 24. Februar 2023 zurückgenommen.

(2) Soweit der Kläger als weiteren Mangel vorgetragen hat, dass der Jetski entgegen des Mietvertrages nicht erst 2016, sondern bereits 2014 erstgewässert wurde, liegt kein einlassungsfähiger Vortrag zur diesbezüglichen Arglist vor. Der Beklagte nutzte den streitgegenständlichen Jetski selbst nur einige Monate. Weshalb er Kenntnis von einer etwaig früheren Erstwässerung hätte haben sollen ist weder selbsterklärend noch vorgetragen.

(3) Soweit der Kläger vorträgt, der Jetski sei bereits bei Übergabe innen „völlig durchgerostet“ und kaputt gewesen, kann dahinstehen, ob dieser bestrittene Vortrag in der Sache zutrifft. Denn auch insoweit kann das Gericht keinen (zumindest bedingten) Vorsatz des Beklagten feststellen.

Aus dem Vortrag des Klägers selbst ergibt sich insoweit, dass dieser angebliche Mangel bis zu einem Zeitpunkt etliche Betriebsstunden nach Gefahrübergang verborgen blieb und dem Jetski im nicht demontierten Zustand nicht anzusehen war. Insbesondere funktionierte der Jetski sowohl bei der Probefahrt als auch noch weitere 13 Betriebsstunden nach Betriebsübergang.

Soweit der Kläger die angebliche Kenntnis des Beklagten von dem Mangel auf die – bestrittene – ungewöhnliche Lautstärke des Motors an Land stützen möchte, überzeugt dies ebenfalls nicht. Selbst wenn eine etwaige Beweisaufnahme hierzu ergeben würde, dass der Motor tatsächlich bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ungewöhnlich laut war, kann das Gericht hieraus nicht mit der nötigen Gewissheit zulässigerweise zu Lasten des Beklagten rückschließen, dass dieser positiv Kenntnis von einem insoweit bestehenden Mangel hatte oder einen solchen jedenfalls für möglich hielt und billigte. Der Kläger selbst hatte insoweit vorgetragen, dass der Beklagte ihn insoweit darauf hingewiesen haben soll, dass er die Lautstärke für letztlich unproblematisch erachtet habe. Es sind keine Beweisangebote ersichtlich, aus denen das Gericht die nötige Gewissheit schöpfen könnte, dass dies nicht der Wahrheit entsprach – der Beklagte also tatsächlich und entgegen seiner Äußerung einen Mangel kannte bwz. zumindest einen Mangel für möglich hielt. Dies würde voraussetzen, dass das Gericht zugrunde legen könnte, dass der Beklagte – anders als der Kläger – über derart überlegenes Fachwissen verfügte, dass er aus der Lautstärke des Motors an Land zwingend auf einen Mangel geschlossen haben musste. Hierfür fehlt es schon an entsprechendem Vortrag. Dass der Beklagte in sozialen Netzwerken als Mitglied einer Gruppe mit dem Fantasienamen „…“ auftritt, lässt ersichtlich keinerlei valide Rückschlüsse auf etwaiges technisches Fachwissen des Beklagten zu. Desgleichen erlaubt auch die unstreitig relativ kurze Zeit, während der der Beklagte seit 2019 dem Hobby „Jetski-Fahren“ nachging, keine Rückschlüsse auf überlegenes Fachwissen, da es sich faktisch zwischen 2019 und Verkauf 2021 nur um zwei Sommersaisons mit tatsächlichem Betrieb handelt. Auch aus den vorgetragenen Ebay-Verkäufen ergibt sich nichts Anderes. In der Zusammenschau kann das Gericht daher zwar nicht ausschließen, dass der Beklagte möglicherweise aus dem – streitigen – Geräuschpegel irgendwelche Schlüsse gezogen hat oder hätte ziehen können. Mit der für den sehr schwerwiegenden Vorwurf der Arglist nötigen Sicherheit lässt sich dies jedoch nicht begründen.

(4) Soweit der Kläger zuletzt auf die angeblich fehlenden Sponsen verweist, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Auch insoweit ist kein Beweis geführt, dass der Beklagte von einem derartigen Mangel – sollte dieser überhaupt bestehen – Kenntnis hatte. Vielmehr hat der Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass dieser Mangel überhaupt besteht. Taugliche Beweismittel, die geeignet wären, zu belegen, dass der Beklagte dies wider besseres Wissen bzw. jedenfalls mit bedingtem Vorsatz, tat, fehlen.

2. In Ermangelung einer durchsetzbaren Hauptforderung kommt auch die Verurteilung zu Verzugszinsen nicht in Betracht.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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