LG Wiesbaden – Az.: 1 S 38/13 – Beschluss vom 26.02.2014
In dem Rechtsstreit … weist das Berufungsgericht die Parteien darauf hin, dass es beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15.10.2013 – Az. 91 C 2145/13 (84) – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe
I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.005,00 € aus § 339 BGB. Dabei kann es dahinstehen, ob die in der ebay-Annonce verwendete Klausel als Versprechen einer Vertragsstrafe ausgelegt werden kann oder ob die Regelung entgegen § 305 c Abs. 2 BGB nicht eindeutig formuliert ist, sodass diese Formulierung zu Lasten des Klägers geht. Denn jedenfalls verstößt die vom Kläger in der ebay-Annonce verwendete Klausel gegen § 309 Nr. 6 BGB und ist damit unwirksam. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der maßgeblichen Spaßbieterklausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger Unternehmer ist. Denn nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts liegen allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB vor. Die Spaßbieterklausel ist angesichts dessen, dass der Kläger die ebay-Annonce aufgegeben hat, von ihm gestellt und vorformuliert. Diese Klausel ist auch für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt worden. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, dass er im Ergebnis nur ein Kraftfahrzeug verkaufen wollte. Denn es genügt die Absicht einer mindestens dreimaligen Verwendung, die nach der einstimmigen Überzeugung des Berufungsgerichts hier gegeben ist. Denn aus der Annonce ergibt sich, dass der Kläger angesichts der Vorgeschichte der Versteigerung bei ebay diese Klausel mehrfach zum Einsatz bringen will. Denn der Kläger hat eine zweite Ersteigerung eines sog. Spaßbieters zum Anlass genommen, die entsprechende Klausel zu verwenden und will diese gegenüber „jedem Spaßbieter“ verwenden, um diesem 30 % des Kaufpreises in Rechnung zu stellen. Dies bedeutet aber auch, dass der Kläger bei Inserierung bereits damit rechnet, dass auch sog. Spaßbieter an der ebay-Auktion teilnehmen werden, woraus sich die Absicht zur mehrfachen Verwendung dieser Klausel ergibt. Voraussetzung für die Annahme von allgemeinen Geschäftsbedingungen Ist nicht, dass der Kläger diese Klausel bereits drei Mal verwendet hat. Die erste Verwendung, wie sie hier gegenüber dem Beklagten erfolgt ist, genügt. Da die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in allgemeinen Geschäftsbedingungen dem § 309 Nr. 6 BGB unterfällt, ist die Vertragsstrafenvereinbarung unwirksam. Damit kann der Kläger gegen den Beklagten aus § 339 BGB keinen Anspruch auf Zahlung von 1.005,00 € haben. Daher kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der Beklagte tatsächlich ein sog. Spaßbieter ist. Dass sich ein solcher Zahlungsanspruch aus einem anderen Rechtsgrund ergeben soll, hat der Kläger nicht dargetan.
II. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger gegen den Beklagten nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.4.2011 aus einem Betrag von 1.005,00 € aus §§ 286, 288 BGB.
III. Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Dieser Anspruch ist selbstverständlich auch nicht nach §§ 286, 288 BGB zu verzinsen.
Nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung, da der Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingung höchstgerichtlich geklärt ist.
Aus gleichem Grund ist für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich.
IV. Da es lediglich auf die Auslegung der schriftlich niedergelegten Klausel ankommt, ist auch eine mündliche Verhandlung nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts nicht geboten.
V. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 2 BGB binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist mag sich der Kläger überlegen, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.