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Herausgabe und Schadensersatz bezüglich auf fremdem Grundstück abgestellter Container

LG Saarbrücken – Az.: 5 O 92/09 – Urteil vom 16.03.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, die beiden mit grauem Trapezprofil-Stahlblech verkleideten, jeweils auf der Rückseite mit einem Doppelfenster mit Rollladen ausgestatteten Bürocontainer, der Marke Knaus mit den Maßen 2,08 m (H) x 2,43 m (B) x 6,05 m (T) und einem Gewicht von ca. 3,5 t, die neben der Lagerhalle hinter dem damaligen Firmengebäude der ehemaligen … GmbH auf dem Grundstück des Beklagten Im Industriegebiet West, …, … abgestellt waren, an den Kläger herauszugeben.

2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 47 % und der Beklagte zu 53 %.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.300,– Euro und für den Beklagten – wegen seines Kostenerstattungsanspruchs – gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,– Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Herausgabe von zwei Containern sowie Schadensersatz für einen dritten Container, den er als Sanitärcontainer bezeichnet.

Herausgabe und Schadensersatz bezüglich auf fremdem Grundstück abgestellter Container
(Symbolfoto: Von Hangoverr/Shutterstock.com)

Hilfsweise begründet der Kläger den mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit einer – seiner Ansicht nach – von dem Beklagten an ihn für die Container zu zahlenden Nutzungsentschädigung in Höhe von 21.600,– Euro (300,– Euro pro Container x 36 Monate).

Der Beklagte hat durch notarielle Urkunde vom 28.07.2004 (Bl. 38 ff. d.A.) von den Mitgliedern der … GbR das Grundstück Im Industriegebiet West, … in … gekauft und zu Eigentum erworben.

In § 4 Abs. 2 des Kaufvertrages ist Folgendes vereinbart:

„Mitverkauft und im Kaufpreis enthalten sind die im Betriebsgebäude fest eingebauten Maschinen sowie die den Verkäufern gehörenden im Anwesen befindlichen beweglichen Wirtschaftsgüter.“

Der Kläger behauptet, er habe am 18.12.1996 von der Stadt … vier Container käuflich erworben.

Der Zeuge … habe ihm im März 2001 gestattet, auf dem von dem Beklagten im Jahre 2004 käuflich erworbenen Grundstück … in … drei dieser Container abzustellen. Daraufhin habe der Kläger im März 2001 drei Container, einen Sanitärcontainer und zwei Bürocontainer, auf diesem Betriebsgelände abgestellt.

Nachdem Ende 2003 über das Vermögen der … GmbH, die das vorgenannte Grundstück als Betriebsgrundstück benutzt habe, das Insolvenzvermögen eröffnet worden sei, habe der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt …, den Beklagten vor dessen Erwerb des Eigentums an den Betriebsgrundstücken, eingetragen im Grundbuch von … Blatt …, Flur … (Im Industriegebiet West, …, …) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf dem Grundstück befindlichen Container (1 Sanitärcontainer und zwei Bürocontainer) nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Auch die Verkäufer des Grundstücks, die Mitglieder der GbR hätten den Beklagten darauf hingewiesen, dass die auf dem Grundstück stehenden drei Container nicht in ihrem Eigentum stünden.

Der Wert des von dem Beklagten angeblich entsorgten Sanitärcontainers habe mindestens 3.500,– Euro betragen.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.500,– Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, die beiden mit grauem Trapezprofil-Stahlblech verkleideten, jeweils auf der Rückseite mit einem Doppelfenster mit Rollladen ausgestatteten Bürocontainer, der Marke Knaus mit den Maßen 2,08 m (H) x 2,43 m (B) x 6,05 m (T) und einem Gewicht von ca. 3,5 t, die neben der Lagerhalle hinter dem damaligen Firmengebäude der ehemaligen … GmbH auf dem Grundstück des Beklagten Im Industriegebiet West, …, … abgestellt waren, an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet das Eigentum des Klägers an den drei Containern sowie den von dem Kläger angegebenen Wert dieser Container und ist der Auffassung, er habe an den Containern gutgläubig Eigentum erworben.

Er behauptet, der von ihm entsorgte Sanitärcontainer sei schrottreif gewesen. Das Dach sei undicht gewesen, die Armaturen hätten gefehlt, die Einbauten seien teilweise demontiert und teils zerschlagen gewesen, der Boden sei aufgequollen und stellenweise durchgebrochen gewesen.

Er bestreitet, mit der Fa. … GmbH einen Mietvertrag über die Nutzung der Container abgeschlossen zu haben.

Hilfsweise rechnet der Beklagte auf mit einer vermeintlichen Nutzungsentgeltforderung in Höhe von 4.080,– Euro (68 Monate x 30 Monate x 2 Container) für das Abstellen der Container auf seinem Grundstück.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund seiner Beweisbeschlüsse vom 06.10.2010 und vom 08.12.2010 durch Vernehmung der Zeugen …, …, …, …, …, …, …, … und … Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 08.12.2010 und vom 12.01.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des mit dem Klageantrag Nr. 2 geltend gemachten Herausgabeanspruchs begründet (dazu unter I.), im Übrigen war sie als unbegründet abzuweisen (dazu unter II.).

I.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß §§ 985, 986 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der zwei auf dem Grundstück … in … abgestellten Bürocontainer der Marke Knaus zu. Denn der Kläger ist Eigentümer dieser beiden Container und der Beklagte ist als Eigentümer und Vermieter des Grundstücks, auf dem diese beiden Container abgestellt sind, mittelbarer Besitzer ohne Recht zum Besitz.

1. Das entscheidende Gericht ist im Hinblick auf die von dem Kläger vorgelegten Belege in Verbindung mit den Aussagen der vernommenen Zeugen davon überzeugt, dass der Kläger im März 2001 drei in seinem Eigentum stehende Container – darunter die beiden herauszugebenden Bürocontainer – auf dem nunmehr im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks Im Industriegebiet West, …, …, abgestellt hat.

Der Kläger hat ein Schreiben eines Vertreters des Bauamtes der Stadt … vom 15.11.1999 (Bl. 54 d.A.) vorgelegt, wodurch er von der Stadt … aufgefordert worden ist, die mit Vertrag vom 18.12.1996 erworbenen drei Normal-Wohncontainer und einen Sanitärcontainer abzuholen. Ferner hat der Kläger eine Rechnung eines Transportunternehmens vom 26.03.2001 (Bl. 28 d.A.) zur Akte gereicht, mit der ihm ein Werklohn in Rechnung gestellt worden ist für den Transport von drei Containern zu dem Grundstück am … in ….

Damit korrespondiert die Aussage des Zeugen … (Bl. 119 d.A.), der bekundet hat, er habe dem Kläger im Jahre 2001 gestattet, auf dem Grundstück der GbR, das an den Beklagten veräußert worden ist, drei Container abzustellen. Diese Container hätten sich im Oktober2003, als der Zeuge aus dem Unternehmen der … GmbH ausgeschieden sei, noch auf dem Gelände befunden.

 

Das Vorhandensein dieser Container auf dem streitgegenständlichen Grundstück wird des Weiteren bestätigt durch die Aussagen der Zeugen …, …, …, …, …, … und ….

Aus den Zeugenaussagen ergibt sich, dass der Kläger Besitzer von drei Containern war, die sich seit dem Jahr 2001 auf dem von dem Beklagten erworbenen Grundstück befinden.

Gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB wird zugunsten des Klägers vermutet, dass er der Eigentümer dieser in seinem Besitz befindlichen Container ist. Diese gesetzliche Eigentumsvermutung ist nicht widerlegt worden.

2. Da der Beklagte aufgrund des notariellen Vertrages vom 28.07.2004 dieses Grundstück erworben und in Besitz genommen hat, ist er auch Besitzer dieser drei dort abgestellten Container geworden. Den Besitz hat er aufgrund des mit der … GmbH abgeschlossenen Pacht- oder Mietvertrages über das Grundstück nicht verloren. Durch die Verpachtung oder Vermietung hat sich lediglich die Qualität des Besitzes des Beklagten von unmittelbarem (§ 854 Abs. 1 BGB) zu mittelbarem Besitz (§ 868 BGB) gewandelt. Schuldner des Herausgabeanspruchs aus §§ 985, 986 BGB ist jedoch nicht nur der unmittelbare, sondern auch der mittelbare Besitzer (vgl. dazu Palandt/Bassenge, BGB, 69. Auflage, § 985 BGB Rn. 5 m.w.N.).

3. Der Beklagte hat – entgegen seiner Auffassung – nicht das Eigentum an den drei Containern erworben.

Im Hinblick darauf, dass diese Container nicht im Eigentum der Grundstücksveräußerer standen und da zwischen den Parteien keine Übereignung vereinbart worden ist, kommt lediglich ein Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht.

Der Eigentumserwerb gemäß § 932 BGB scheidet aus, da zwischen dem Beklagten und der Verkäuferin des Grundstücks, der … GbR, keine Einigung über den Eigentumsübergang der Container zustande gekommen ist.

Gegenteiliges wird auch von dem Beklagten selbst vorgetragen. Der Zeuge …, der bei den Kaufvertragsverhandlungen mit dem Beklagten eingebunden war, hat dazu ausgesagt, er könne sich nicht daran erinnern, dass bei diesen Verhandlungen über Container geredet worden sei.

Ein Eigentumserwerb des Beklagten an den Containern kann auch nicht auf § 926 BGB gestützt werden.

Gemäß § 926 Abs. 2 BGB finden die Vorschriften des gutgläubigen Eigentumserwerbs (§§ 932 – 936 BGB) Anwendung, wenn der Erwerber eines Grundstücks aufgrund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken erlangt, die dem Veräußerer nicht gehören. Dies setzt jedoch voraus, dass zwischen Veräußerer und Erwerber eine Einigung über den Eigentumsübergang an diesen Zubehörstücken zustande gekommen ist. Zur Begründung dieser Voraussetzung kann nicht auf § 926 Abs. 1 S. 2 BGB zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift ist im Zweifel anzunehmen, dass sich die Veräußerung des Grundstücks auf das Zubehör erstrecken soll. Allerdings findet § 926 Abs. 1 S. 2 BGB nur Anwendung auf den Eigentumserwerb an Zubehörstücken, die im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, nicht jedoch auf fremdes Zubehör. Dies folgt sowohl aus der Gesetzessystematik als auch daraus, dass in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Grundstücksverkäufer auch fremde bewegliche Sachen übereignen will (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NJW 1992, 3246, zitiert nach juris Rn. 51; LG Saarbrücken NJW-RR 1987, 11-12; LG Gießen, NJW-RR 1999, 1538 Rn. 4; Palandt/Bassenge § 926 Rn. 2 m.w.N.; Benning in juris PK-BGB Band 3, 5. Auflage 2010, § 926 BGB Rn. 17; Staudinger/Pfeiffer, BGB, 2004, § 926 BGB Rn. 16 m.w.N.).

Da sonstige Hinweise für eine Einigung der Grundstücksveräußerer mit dem Beklagten über den Eigentumsübergang an den Beklagten fehlen, hat der Beklagte lediglich Besitz an den Containern, nicht aber Eigentum erworben.

Ein Recht zum Besitz der Container stand dem Beklagten von Anfang an nicht zu.

4. Folglich ist der Beklagte dem Kläger gemäß §§ 985, 986 BGB zur Herausgabe der noch vorhandenen beiden Container verpflichtet.

II.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten wegen des nicht mehr vorhandenen Sanitärcontainers kein Schadensersatzanspruch zu.

1. Zur Begründung eines solchen Schadensersatzanspruches kann sich der Kläger nicht auf §§ 823 ff. BGB beziehen. Bei Vorliegen einer Vindikationslage -wie in dem konkreten Fall – enthalten §§ 987 – 993 BGB eine grundsätzlich abschließende Regelung, die evtl. Schadensersatzansprüche aus §§ 823 ff. BGB verdrängt (vgl. Palandt/Bassenge, Vorbemerkung vor § 987 BGB Rn. 16-18 m.w.N.).

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2. Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehenden § 989 BGB sind nicht erfüllt.

Nach dieser Vorschrift ist der Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

Der Sanitärcontainer, für dessen Verlust der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz begehrt, war jedoch bereits bei Klagezustellung (vgl. dazu § 253 ZPO) nicht mehr im Besitz des Beklagten, so dass dieser nicht gemäß § 989 BGB Schadensersatz schuldet.

3. Der Beklagte war bei dem Erwerb des Besitzes an den drei Containern nicht bösgläubig, so dass auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 990 Abs. 1 S. 1, 989 BGB ausscheidet.

Bösgläubigkeit des Beklagten bezüglich des ihm nicht zustehenden Besitzrechtes gegenüber dem Eigentümer (vgl. dazu BGH NJW-RR 2008, 1397; Palandt/Bassenge, § 990 BGB Rn. 3) könnte dem Beklagten nur dann vorgeworfen werden, wenn er das fehlende Eigentum der Grundstücksverkäuferin an den Containern entweder gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hätte (vgl. dazu § 932 Abs. 2 BGB).

Ein solches Verschulden kann dem Beklagten jedoch nicht vorgeworfen werden. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung des Klägers nicht bestätigt, dass der Beklagte bei dem Grundstückserwerb davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Container nicht im Eigentum der Grundstücksverkäuferin stünden. Diese Behauptung des Klägers ist von keinem der vernommenen Zeugen bestätigt worden.

Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, sich die entsprechende Kenntnisse nicht aus der Inventarliste verschafft zu haben, die der Insolvenzverwalter hat erstellen lassen. Denn die Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass dem Beklagten eine solche Insolvenzliste zur Kenntnis gegeben worden ist.

Der Zeuge … hat zunächst ausgesagt, er gehe davon aus, dass diese Liste auch dem Grundstückskäufer überreicht worden sei. Auf eine entsprechende Nachfrage, ob die Inventarliste dem Grundstücksveräußerungsvertrag oder dem Vertrag über die Veräußerung des Betriebsvermögens der Insolvenzschuldnerin beigefügt gewesen sei, hat der Zeuge … geantwortet, das könne er nicht sagen.

Deshalb ist das erkennende Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Beklagten die Inventarliste bei dem Erwerb des Besitzes an den Containern vorgelegen hat.

4. Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch kann auch nicht mit dem von dem Kläger hilfsweise verlangten Nutzungsentgelt begründet werden.

Denn es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beklagte aus den Containern Nutzungen gezogen hat (vgl. dazu §§ 987 Abs. 1, 988 BGB).

Da dem Beklagten auch kein Verschulden zur Last fällt, ist er auch nicht gemäß § 987 Abs. 2 BGB zum Ersatze nicht gezogener Nutzungen verpflichtet.

Deshalb war die Zahlungsklage als unbegründet abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Wertangaben des Klägers festgesetzt.

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