AG Bremen, Urteil vom 06.12.2013
Az.: 25 C 0357/13
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.
Nachdem die Beklagte zu 2) dem Kläger bereits 80 % seines Schadens ersetzt hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegen die Beklagten.
Unstreitig trifft die Beklagten das überwiegende Verschulden an dem Unfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden ist; deshalb hat die Beklagte auch bereits den überwiegenden Teil des Schadens ersetzt.
Gemäß § 17 Abs. 1 StVG ist die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der beteiligten Unfallbeteiligten erforderlich, denn der Unfall ist nicht durch ein für den Kläger unabwendbares Ereignis verursacht worden. Vielmehr hätte der Kläger den Schadenseintritt vermeiden können, indem er es unterließ, sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot abzustellen. Der Kläger muss sich deshalb die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges, welche mit 20 % nicht überbewertet ist, entgegenhalten lassen. Das Klägerfahrzeug war unstreitig im absoluten Halteverbot gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 StVO abgestellt. Vorbeifahrende Fahrzeuge, wie auch der Beklagte zu 1) waren aufgrund der eingeschränkten verbleibenden Fahrbahnbreite gezwungen, die durchgehende Fahrstreifenbegrenzung zu überfahren und dem Gegenverkehr durch Ausweichmanöver den ihm gebührenden Vorrang zu verschaffen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein derartiger Halteverstoß in der Regel zumindest zu einer Mithaftung in Höhe der einfachen Betriebsgefahr führt (KG, VM 1991, 52; OLG Köln, VersR 1988, 725, 726; LG Nürnberg-Fürth, NJW 1991, 3288; LG Kiel, Urteil vom 27. September 2001 – 7 S 64/01 -, juris, AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2003, 39 C 157/02), Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Aufl. 2013, Rdnr. 294). Dies ist auch im vorliegenden Fall zu bejahen. Bei dem Sielwall handelt es sich um eine verkehrsreiche Straße, welche nur je einen Fahrstreifen in jeder Fahrtrichtung aufweist, die an der Unfallstelle, nämlich dem kreuzungsnahen Bereich, durch eine durchgehende Linie getrennt sind. Im weiteren Verlauf besteht absolutes Halteverbot aufgrund der Beschilderung. Ferner wird die Verkehrssituation dadurch erschwert, dass sich vor der Unfallstelle die vielbefahrene Kreuzung befindet, auf der der fließende Verkehr nicht verweilen kann, um dem Gegenverkehr die ihm gebührende Vorfahrt zu gewähren. Das im Parkverbot abgestellte Klägerfahrzeug schuf damit eine gefährliche Verkehrssituation, welche auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger bei sorgfältigerer Ausführung seines Ausweichmanövers gegenüber dem Gegenverkehr das klägerische Fahrzeug nicht hätte streifen müssen, nicht unberücksichtigt bleiben kann. Nicht nur liegt ein die Mithaftung der Beklagten ausschließendes unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG liegt demnach nicht vor, auch überwiegt das Verschulden des Beklagten zu 1), der den Schaden durch Unachtsamkeit bei dem erforderlich werdenden Ausweichmanöver überwiegend verursacht hat, nicht derart, dass die verschuldensunabhängige Haftung des Klägers gänzlich entfallen würde. In dem Unfall hat sich nämlich gerade die besondere, durch den Halteverstoß des Klägers gesetzt Gefahr realisiert, sodass diese nicht unberücksichtigt bleiben kann und es bei der gemäß § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile beim Regelfall der Mithaftung des Klägers in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % zu verbleiben hat.
Nach allem war die Klage mit den sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO ergebenden Nebenfolgen abzuweisen.