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Kreditkartenvertrag: Abbuchung ohne vorherige Rechnungszusendung zulässig?

AG Hamburg-Altona, Az.: 316 C 416/12

Urteil vom 03.12.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von Zahlungsbeträgen in Anspruch, die seinem Kreditkartenkonto bei der Beklagten belastet worden sind.

Kreditkartenvertrag: Abbuchung ohne vorherige Rechnungszusendung zulässig?
Symbolfoto: sureeporn/bigstock

Die Beklagte, eine europäische Bank, gab an den Kläger Kreditkarten, eine B… V… und eine B… M…, für sein Kreditkartenkonto bei ihr heraus. Die AGB der Beklagten (Anlage K 2, Bl. 10 d. A.) enthalten unter 2.1 eine Klausel unter der Überschrift „Einwilligung“, die wie folgt lautet: „Mit dem Einsatz der Kreditkarten oder Angabe der Kartendaten beim Vertragsunternehmen erteilen Sie die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine PIN, die Kartenprüfziffer oder die Unterschrift erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach Erteilung der Zustimmung können Sie die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.“ Nach der Klausel Ziffer 2.3 zur Benachrichtigung bei missbräuchlicher Nutzung ist der Verlust, der Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung der Kreditkarten oder der PIN oder ein entsprechender Verdacht unverzüglich telefonisch sowie schriftlich innerhalb von 7 Tagen nach Kenntniserlangung anzuzeigen.

Am 10.02.2012 unterzeichnete der Kläger ein Credit Card Charge Authorization Agreement (Anlage B 2, Bl. 30 d. A.) mit dem US-Unternehmen S… Technologies (kurz: S…). Dieses Unternehmen sollte Reparaturleistungen zur Herstellung einer vom Kläger genutzten, in Florida, USA liegenden Yacht erbringen. In dem Agreement heißt es: „I, Prof. Dr. K…, the holder of V… Card Number …hereby authorize salt service to charge the amount of each forwarded invoice representing a payment for labor and parts, contracted work on the vessel ‚Eau de la vie.“ Zudem findet sich auf diesem Agreement der vom Kläger unterzeichnete, an den für das klägerische Fahrzeug zuständigen Mitarbeiter der Firma S… gerichtete Zusatz „Att. to Nick, use this credit card please Thanks“.

Die Firma S… stellte dem Kläger in der Zeit vom 10.02.2013 bis zum 09.03.2012 fünf Rechnungen für Reparaturleistungen, die dem Kreditkartenkonto des Klägers belastet worden sind; insoweit hat der Kläger auch jeweils Zahlung an die Beklagte geleistet.

Zwei weitere Abbuchungen zugunsten des Unternehmens S… unter Nutzung seiner B… V… hielt der Kläger für nicht autorisiert, und zwar die Abbuchungen vom 14.03.2012 in Höhe von $ 2.143,3 (€ 1.642,43) und vom 13.04.2012 in Höhe von $ 3.921,36 (€ 2.994,02). Er zeigte dies telefonisch und schriftlich gegenüber der Beklagten an, widersprach den Abbuchungen und forderte die Beklagte auf, die Abbuchungen rückgängig zu machen. Daraufhin schrieb die Beklagte dem Kläger die genannten Beträge in Höhe von insgesamt € 4.718,92 zunächst gut, stornierte diese Gutschrift aber wieder und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 31.05.2012 (Anlage K 3, Bl. 11 d. A.) mit. Der Kläger widersprach nochmals, woraufhin die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 04.06.2012 (Anlage K 4, Bl. 12 d. A.) aufforderte, eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass er die vorgenommenen Abbuchungen der Firme S… nicht autorisiert habe. Diese gab der Kläger gegenüber der Beklagten am 08.06.2012 (Anlage K 5, Bl. 13 d. A.) ab.

Mit Schreiben vom 13.06.2012 (Anlage K 6, Bl. 14 d. A.) wies die Beklagte ihrerseits den Kläger darauf hin, dass seine Karte möglicherweise missbräuchlich genutzt worden sei und sie die Karte ihrerseits nun mit sofortiger Wirkung gesperrt habe. Mit E-Mail vom 26.06.2012 wies der Kläger die Beklagte nochmals darauf hin, dass seine Kreditkarte nicht autorisiert genutzt worden sei. Die Beklagte antwortete mit einer automatisch erstellten E-Mail vom 26.06.2012 (Anlage K 7, Bl. 15 f. d. A.), worin sie den Kläger um Verständnis hinsichtlich einer verzögerten Beantwortung seiner E-Mail auf Grund des derzeitigen stark erhöhten Arbeitsaufkommens bat. Mit Schreiben vom 01.08.2012 informierte die Beklagte den Kläger, dass Rückbelastungen nicht mehr möglich seien (Anlage K 8, Bl. 17 d. A.). Mit Schreiben vom 10.08.2012 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.08.2012 zur Rückzahlung bzw. Rückbuchung des streitgegenständlichen Betrages auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.

Der Kläger behauptet, dass die streitgegenständlichen Abbuchungen der Firma S… nicht autorisiert erfolgten. Er habe keine Waren oder Dienstleistungen seitens der Firma S… hinsichtlich dieser Abbuchungen erhalten oder in Anspruch genommen. Zudem habe die Abbuchung eines in Rechnung gestellten Betrages vorausgesetzt, dass die Rechnung zuvor an den Kläger zugesandt wurde, sodass die Genehmigung unter dem Vorbehalt der Rechnungsübersendung gestanden habe. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Abbuchungen seien dem Kläger jedoch keine Rechnungen übersandt worden. Insofern sei sein rechtzeitiger Widerspruch gegen diese Abbuchungen auch begründet gewesen. Die Beklagte habe die für sie maßgeblichen Fristen verstreichen lassen und versuche deshalb nun, ein angebliches Vertragsverhältnis des Klägers zu der Firma S… im Hinblick auf die streitgegenständlichen Abbuchungen zu konstruieren.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 4.718,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich darauf, dass der Kläger der Firma S… eine Einwilligung zur Belastung seines Kreditkartenkontos bei der Beklagten mit den Vergütungsbeträgen für die von dieser Firma unternommenen Reparaturarbeiten an der Yacht gegeben habe. Auch die streitgegenständlichen Abbuchungen, die mit Rechnungen vom 12.03.2012 (Anlage B 4, Bl. 33 f. d. A.) und vom 13.03.2012 (Anlage B 3, Bl 31 f. d. A.) abgerechnet worden seien, seien davon umfasst gewesen. Die zwischenzeitliche Gutschrift des reklamierten Betrages sei aus Kulanzgründen erfolgt. So sei es bei der Beklagten üblich, einen von einem Karteninhaber reklamierten Betrag zunächst unter Vorbehalt wieder gutzuschreiben. Stelle sich dann – wie im vorliegenden Fall – heraus, dass der Widerspruch des Klägers unbegründet sei, werde der Betrag dem Kartenkonto wieder belastet.

Ergänzend wird für das Vorbringen der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 4.718,92 gemäß § 675u S. 2 BGB (I.). Auch ein Anspruch aus § 675x Abs. 1 BGB scheidet aus (II.), ein Anspruch nach § 675y BGB ist ebenfalls nicht gegeben (III). Auch darüber hinaus kommen keine Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche in Betracht (IV.).

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 675u S. 2 BGB. Danach ist der Zahlungsdienstleister im Falle des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

I.1.

Der zwischen den Parteien bestehende Kreditkartenvertrag ist ein Zahlungsdiensterahmenvertrag i.S.d. § 675f Abs. 2 BGB, sodass die Bestimmungen über Zahlungsdienste (§§ 675c ff. BGB) auf die streitgegenständlichen Abbuchungen Anwendung finden.

I.2.

Die Beklagte war jedoch vom Kläger autorisiert, am 14.03.2012 eine Überweisung in Höhe von $ 2.143,3 (€ 1.642,43) und am 13.04.2012 eine Überweisung in Höhe von $ 3.921,36 (€ 2.994,02) an die Firma S… vorzunehmen.

I.2. a)

Eine fehlende Autorisierung setzt voraus, dass keine Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung) zu dem Zahlungsvorgang im Sinne des § 675j Abs. 1 S. 1 und 2 BGB vorliegt. Grundsätzlich liegt in dem beim Vertragsunternehmen unterzeichneten Beleg die Weisung (§§ 675 Abs. 1, 665 BGB) des Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das Vertragsunternehmen zu zahlen, also ein Zahlungsauftrag im Sinne des § 675f Abs. 3 S. 2 BGB. Die Zustimmung (Autorisierung) ist eine besondere Form der Weisung im Sinne des § 665 BGB (Schwintowski, in: jurisPK-BGB Band 2, 6. Aufl. 2012, Rn 3). Die Weisung ist aber auch beleglos möglich; sie kann sogar durch schlüssiges Verhalten erfolgen (vgl. Schwintowski, a.a.O., Rn 6 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 20.7.2010, NZI 2010, S. 723).

Die Weisung des Klägers an die Beklagte zur Zahlung der streitgegenständlichen Beträge ergibt sich aus dem Credit Card Charge Authorization Agreement (Anlage B 2, Bl. 30 d. A.) in Verbindung mit den Rechnungen vom 12.03.2012 (Anlage B 4, Bl. 33 f. d. A.) und vom 13.03.2012 (Anlage B 3, Bl. 31 f. d. A.) samt der dazugehörigen „Phone-Order-Belege“.

Durch das vom Kläger unterzeichnete Credit Card Charge Authorization Agreement hat er Überweisungen an die Firma S… unter Nutzung seiner dort bezeichneten Kreditkarte seine vorherige Zustimmung, also eine Einwilligung (vgl. § 183 S. 1 BGB) und damit eine Autorisierung erteilt. Wie sich aus den Rechnungen vom 12.03.2012 (Anlage B 4, Bl. 33 f. d. A.) und vom 13.03.2012 (Anlage B 3, Bl. 31 f. d. A.) samt der dazugehörigen „Phone-Order-Belege“ ergibt, handelte es sich bei den Abbuchungen vom 14.03.2012 und vom 13.04.2012 um Nutzungen der Kreditkarte, die von der Autorisierung im Credit Card Charge Authorization Agreement gedeckt waren. Aus der Spalte „Description“ der Rechnungen wird deutlich, dass jeweils Ersatzteile für die vom Kläger genutzte Yacht bzw. Arbeiten an dieser in Rechnung gestellt wurden, sodass sie vom Credit Card Charge Authorization Agreement gedeckt waren. Die Auslösung des Zahlungsvorgangs erfolgte durch die jeweilige „Phone Order“ der Zahlungsempfängerin.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die Formulierung „of each forwarded invoice“ auch keinen Vorbehalt dahingehend dar, dass eine Zustimmung durch die vorherige Zusendung einer Rechnung an den Kläger und insbesondere – wie der Kläger anzunehmen scheint – einen Zugang der Rechnung bei diesem bedingt ist. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet „forwarded“, wie mit gerichtlichem Hinweis bereits mitgeteilt (Bl. 67 d. A.), lediglich, dass überhaupt eine Rechnung erstellt wurde, nicht jedoch, dass dem Kläger eine Rechnung zugegangen sein muss. In dem Wortlaut des Agreements finden sich keine Hinweise darauf, dass die Autorisierung an die Bedingung eines Rechnungszugangs bei dem Kläger geknüpft werden sollte, insbesondere werden – unabhängig von der Frage der Wirksamkeit einer solchen Bedingung – weder eine Bedingung kennzeichnende Formulierung wie „on condition that“ oder „provided, that“verwendet, noch finden sich einen Zugang beschreibende Formulierungen wie „each invoice received by me“.

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Dass der Kläger eine Blanko-Autorisierung für eine unbestimmte Anzahl verschiedener Zahlungsvorgänge vorgenommen hat, ändert an der Wirksamkeit nichts. § 675j Abs. 1 BGB schreibt keinen bestimmten Inhalt der Autorisierung vor. Aus § 675j Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt sich, dass die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge mit der Folge widerrufen werden kann, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist. Das setzt voraus, dass eine Zustimmung zur Autorisierung mehrerer folgender Zahlungsvorgänge führen kann.

I.2. b)

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger den beiden streitgegenständlichen Abbuchungen, nachdem er diese festgestellt hatte, widersprochen hat. Weder der Zahlungsauftrag noch die diesbezügliche Zustimmung sind wirksam widerrufen worden. Gemäß § 675j Abs. 2 S. 1 BGB kann die Zustimmung vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Damit gilt – wie bezüglich der in § 675p BGB geregelten Widerruflichkeit des Zahlungsauftrags – auch bezüglich der Autorisierung der Grundsatz der Unwiderruflichkeit, § 675p Abs. 1 BGB (vgl. Schwintowski, a.a.O., Rn 2 zu § 675p BGB). Einer der Ausnahmetatbestände der § 675p Abs. 2 bis 4 BGB liegt nicht vor. § 675p Abs. 2 S. 1 BGB regelt für den Fall, dass der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, der Zahler den Zahlungsauftrag und damit wegen § 675j Abs. 2 S. 1 BGB auch seine Zustimmung nicht mehr widerrufen kann, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Nach diesem Zeitpunkt kann der Zahlungsauftrag bzw. die Zustimmung (vgl. § 675j Abs. 2 S. 1 BGB) gemäß § 675p Abs. 4 BGB nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. Außerdem ist die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Da der Zahlungsvorgang im vorliegenden Fall von dem Zahlungsempfänger, der Firma S…, ausgelöst wurde, ist ein Widerruf nur unter den Voraussetzungen des § 675p Abs. 2 und 4 BGB möglich, die nicht gegeben sind. Insbesondere haben der Kläger und die Beklagte keine Vereinbarung im Sinne des § 675p Abs. 4 BGB getroffen.

I.2. c)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den AGB der Beklagten (Anlage K 2, Bl. 10 d. A.), die gemäß § 305 BGB in den Kreditkartenvertrag zwischen Kläger und Beklagter einbezogen wurden. Der Kläger beruft sich auf Ziffer 2.3 der AGB, wonach der Verlust, der Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung der Kreditkarten oder der PIN oder ein entsprechender Verdacht unverzüglich telefonisch sowie schriftlich innerhalb von 7 Tagen nach Kenntniserlangung anzuzeigen sind. Dies habe er getan. Doch bezieht sich diese Klausel ausdrücklich auf Fälle nicht autorisierter Nutzung. Sie führt hingegen nicht dazu, dass eine Zustimmung für eine Nutzung, die im Zeitpunkt der Nutzung vorlag, ex tunc entfällt, sodass eine nicht autorisierte Nutzung vorläge. Vielmehr bezieht sich die Regelung des 2.3 auf solche Fälle, in denen eine Zustimmung nicht vorlag. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Ziffer 2.1. der AGB der Beklagten. Dort heißt es unter dem Stichwort „Einwilligung“: „Mit dem Einsatz der Kreditkarten oder Angabe der Kartendaten beim Vertragsunternehmen erteilen Sie die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine PIN, die Unterschrift oder die Kartenprüfziffer erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung können Sie die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.“ Daraus ergibt sich zum einen, dass der Kläger die Zustimmung zur Zahlung in Form der Einwilligung durch die Angabe seiner Kartendaten und seine Unterschrift unter das Credit Card Charge Authorization Agreement bei der Firma S… erteilte. Zum anderen bestätigt diese Regelung, dass die Kartenzahlung nach Zustimmungserteilung nicht mehr widerrufen werden kann. Da diese Regelung nicht von der gesetzlichen Regelung in § 675p BGB abweicht, unterfällt sie gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, auch Anzeichen für einen Verstoß gegen das nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB anwendbare Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB sind nicht ersichtlich.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 4.718,92 aus § 675x Abs. 1 BGB. Diese Norm enthält einen Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang. Zwar stellen die beiden streitgegenständlichen Abbuchungen vom Zahlungsempfänger, der Firma S…, ausgelöste, vom Kläger durch das Credit Card Charge Authorization Agreement autorisierte Zahlungsvorgänge dar. Doch ist die Norm des § 675x Abs. 1 BGB gemäß § 675e Abs. 2 S. 1 BGB in Fällen des § 675d Abs. 1 S. 2 BGB nicht anwendbar. § 675d Abs. 1 S. 2 BGB betrifft die Erbringung von Zahlungsdiensten in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder die Erbringung von Zahlungsdiensten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist. Die Abbuchungen der Firma S… wurden in US-Dollar vorgenommen, also in einer Währung eines Staates außerhalb der Europäischen Union. Demzufolge ist der § 675x Abs. 1 BGB gemäß § 675e Abs. 2 S. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

III.

Für einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 675y BGB, der die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags regelt, bestehen keine Anhaltspunkte.

IV.

Auch darüber hinaus kommen keine schadensersatz- oder bereicherungsrechtlichen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von € 4.718,92 in Betracht.

IV.1.

Es kann dahinstehen, ob bereicherungs- und schadensersatzrechtliche Ansprüche bereits nach § 675z S. 1 BGB ausscheiden, obgleich § 675x BGB in § 675z Satz 1 BGB nicht genannt ist (so wohl Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, 2. Teil V. Kap. 3 Rn C/54).

IV.2.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB ist mangels zu vertretender Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben. Insbesondere hat sie durch die Überweisungen an die Firma S… und die Weigerung gegenüber dem Kläger, ihm die überwiesenen Beträge wieder gutzuschreiben, keine Pflicht verletzt, da den Überweisungen autorisierte Zahlungsaufträge des Klägers zu Grunde lagen.

IV.3.

Auch ein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte scheidet aus, da auf Grund der autorisierten Zahlungsaufträge im Rahmen des wirksamen Anweisungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten jedenfalls im Deckungsverhältnis ein Rechtsgrund vorlag.

V.

Die Nebenforderung, nämlich die Zinsforderung, entfällt mit der Hauptforderung.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 2 ZPO.

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