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Mobilfunkvertrag – fristlose Kündigung aufgrund hoher Telefonentgelte

Amtsgericht Aachen

Az: 11 C 503/04

Urteil vom 02.02.2005


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aachen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, dan die Klägerin einen Betrag in Höhe von 165,89 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB heraus seit dem 16.9.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87%, der Beklagte zu 13%.

Tatbestand

Die Klägerin macht Telekommunikationsentgelte aus einem Mobilfunkvertrag mit dem Beklagten geltend. Der Vertrag wurde im August 2000 abgeschlossen. Für den Monat September 2000 wurde ein Betrag in Höhe von 59 EUR vom Konto des Beklagten abgebucht, gegen diese Abbuchung erhob der Beklagte keinerlei Einwendungen. Am 10.10.00 erfolgte dann für den Monat September eine Abbuchung in Höhe von 1.073,48 DM (= 549,05 EUR). Der Beklagte monierte telefonisch die fehlenden Rechnungen für die Monate August und September, widersprach der Abbuchung von 549,09 EUR, die dann zurückbelastet wurde. Mit Anwaltsschreiben vom 3.11.00 kündigte der Beklagte den Telekommunikationsvertrag fristlos mit der Begründung, dass der Beklagte trotz telefonischer Beschwerde keine der beiden Rechnungen erhalten habe und die Klägerin trotz des unerklärlich hohen Rechnungsbetrags weder zur Aufklärung beitragen habe, noch eine dezidierte Rechnung präsentiert habe. Vielmehr habe sich die Klägerin lapidar auf den Standpunkt zurückgezogen, dass sie es nicht zu vertreten habe, wenn Rechnungen bei der Post verloren gingen. Mit schreiben vom 10.11.00 widersprach die Klägerin einer fristlosen Kündigung und deutete diese in eine zum 4.8.02 mögliche ordentliche Kündigung um. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin folgende Rechnungsbeträge geltend:

Re vom 2.10.00 über 549,05 EUR
Re vom 30.10.00 über 493,65 EUR
Re vom 4.12.00 über 174,40 EUR
Re vom 2.1.01 über 7,13 EUR

Die Klägerin kündigte ihrerseits den Vertrag aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzuges des Beklagten und stellt unter dem Datum 24.1.01 mit 69,02 EUR einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorgelegen habe. Selbst kleinere Unstimmigkeiten wie zu hohe oder fehlende Rechnungen berechtigten nicht zur außerordentlichen Kündigung. Sie ist der Ansicht, dass die Rechnung grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich trage. Der Tatsachenvortrag des Beklagten wird mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen sei der Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Letztlich habe ein Gutachten des Sachverständigen Otto in einem Parallelverfahren festgestellt, dass in der Regel die Beeinflussung von Handys unwahrscheinlich ist.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.9.04 die Klage in Höhe von 104 EUR betreffend Inkassokosten zurückgenommen und beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.239,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit sowie Nebenkosten in Höhe von 29,71 EUR.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass weder im Gerät selbst oder im Netz ein technischer Defekt oder eine anderweitige Sicherheitslücke vorlag oder unberechtigte Dritte manipuliert eingegriffen haben. Dies begründet er damit, dass er nach Erhalt und Überprüfung der Rechnungen festgestellt habe, dass er von den dort aufgeführten Verbindungen lediglich einen Bruchteil – die für die Gerichtsakten markiert sind – in Anspruch genommen habe. Alle weiteren Nummern seien ihm unbekannt und von ihm nicht angewählt worden. Dabei könne ausgeschlossen werden, dass die anderen Gespräche bzw. SMS von seinem Handy ausgegangen seien, da er alleine die Verfügungsgewalt über das Handy inne gehabt habe. Auffällig und für ihn technisch nicht erklärbar sei, dass immer wieder dieselben Nummern in kurzer Folge hintereinander – teilweise nur in Sekundenabständen – angesprochen worden seien. Darüber hinaus sei für die Zeiträume von 0,00 gleichwohl ein Festbetrag von 0,34 DM in Rechnung gestellt worden. Zeitgleich mit den Ungereimtheiten betreffend das hier in Rede stehende Handy seien auch auf seiner Festnetzrechnung die ominösen unbekannten Nummern aufgetaucht und hätten zu einer Vervielfältigung des Rechnungsbetrages geführt. Diese Schwierigkeiten hätten umgehend aufgehört, nachdem der Beklagte der Klägerin das Handy wieder zurückgesandt hatte. Die Rechnungen vom 4.12.00, 2.1.01 sowie vom 24.1.01 seien schon wegen der fristlosen Kündigung nicht zu bezahlen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur in tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 165,89 EUR. Dies errechnet sich betreffend die Rechnung vom 2.10.00 aus der Grundgebühr von 8,58 DM und den vom Beklagten benannten geführten Gesprächen mit einem Gesamtbetrag von 6,07 DM (1,14 +1,14 + 0,34 + 0,34 + 0,34 + 0,34 + 0,49 + 0,34 + 0,32 + 1,28) sowie betreffend die Rechnung vom 30.10.00 wiederum aus der Grundgebühr von 8,58 DM und den vom Beklagten benannten geführten Gesprächen mit einem Gesamtbetrag von 13,17 DM (0,51 + 0,54 + 0,25 + 6,06 + 1,63 + 1,63 + 2,55) mit einer Summe von 36,40 DM und 5,82 DM MwSt = 42,22 DM (21,59 EUR). Hinzu kommt aus der Rechnung vom 4.12.00 ein Gesamtbetrag von 243,30 DM und 38,93 DM MwSt = 282,32 DM (= 144,30 EUR).

Mit Ausnahme der in den Rechnungen vom 2.10.00 und 30.10.00 ausgewiesenen Grundgebühren stehend der Klägerin keine weitere Grundgebühren, sei es aus Vertrag oder als Schadensersatz im Zusammenhang mit der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung, zu. Denn die mit Anwaltschreiben vom 3.11.00 ausgesprochene fristlose Kündigung ist entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass nicht regelmäßig das Fehlen der Rechnung oder eine überhöhte Rechnung einen außerordentlichen Kündigungsgrund ausmachen. In dem hier vorliegenden Fall ist die Sachlage indes anders einzuschätzen. Zunächst geht das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass dem Beklagten die Rechnungen erst als Anlage mit dem Begleitschreiben vom 10.11.00 als Reaktion auf die ausgesprochene Kündigung zur Kenntnis gelangt sind. Den Zugang der Rechnungen vor Ausspruch der Kündigung am 3.11.00 hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt, noch unter Beweis gestellt. Sie hat hierzu lediglich auf ihr automatisches Verfahren hingewiesen und behauptet, die Rechnungen korrekt adressiert und keine Rückbriefe erhalten zu haben. Zwar spricht der erste Anschein dafür, dass in der Regel Briefe und Rechnungen den Empfänger erreichen, indes ist der Zugang konkret nachzuweisen, wenn sich auch den Umständen Zweifel ergeben. Zweifel am Zugang der Rechnungen ergeben sich hieraus aus dem nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten, dass er das Fehlen der Rechnungen zunächst mehrfach telefonisch, später nachhaltig mit Anwaltschreiben vom 3.11.00 moniert hat. Auch wenn der verzögerte Zugang und die damit verzögerte Überprüfungsmöglichkeit allein die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht unzumutbar macht, ergibt sich ein anderes Bild, wenn man die Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte mitberücksichtigt. Denn auf die erste Rechnung von 59,00 DM folgten dann Abrechnungen über 1.073,84 bzw. 965,49 DM mithin das 18- bzw. 16-fache der Ausgangsrechnung. Selbst unter Berücksichtigung, dass im ersten Monat ggf. auf Grund einer Eingewöhnungsphase mit dem neuen Gerät dessen Einsatz beschränkt war, sprechen sowohl die Relationen als auch die absoluten Rechnungsbeträge dafür, dem Kunden die Überprüfung der Rechnungen möglichst zeitnah zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin im streitigen Verfahren darauf beschränkt, die Behauptungen des Beklagten zu bestreiten, ohne im Einzelnen auf die vorgebrachten Bedenken einzugehen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Klägerin auch außergerichtlich nicht um die Aufklärung der Ungereimtheiten bemüht war. In Anbetracht der Tatsache, dass laut klägerischem Schreiben vom 10.11.00 bereits in einem Zeitraum von drei Monaten ein offener Saldo von über 2.000 DM aufgelaufen ist, dieser indessen bis zu dem Zeitpunkt mangels Rechnungen nicht überprüft werden konnte, gleichsam die Bedenken technischer bzw. manipulativer Art nach Rechnungserteilung nicht ausgeräumt, sondern bestärkt werden – auch zur Eindämmung erheblicher finanzieller Einbußen – ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten war.

Auch über die anerkannten Verbindungsentgelte hinaus steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Verbindungsgebühren aus den Rechnungen vom 2.10.00 oder 30.10.00 zu. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass grundsätzlich bei einer erstellten Rechnung eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit besteht. Diese Vermutung ist indes – entgegen der Ansicht der Klägerin – vorliegend erschüttert worden, mit der Folge dass die Klägerin nunmehr darlegungs- und beweisbelastet ist, die in Rechnung gestellten Verbindungen dem Beklagten zuzuordnen. Dieser Obliegenheit ist die Klägerin indes nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie lediglich die Behauptung des Beklagten bestritten und hinsichtlich der technischen Einwendungen auf ein Sachverständigengutachten eines anderen Prozesses verwiesen, dessen Erwägungen und Schlussfolgerungen auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall aber nicht übertragbar sind. Ein gleichlautendes Beweisangebot auf Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ist im hiesigen Verfahren nicht eingeführt worden. Die Erschütterung der Vermutung im Hinblick auf Vollständigkeit und insbesondere die Richtigkeit der Rechnungen resultiert aus folgenden Erwägungen: Der Beklagte hat einzelne Gespräche als von ihm geführt deklariert, indes bestritten, dass die darüber hinaus aufgelisteten Verbindungen von ihm oder von einem berechtigten Dritten geführt worden sein sollen. Auch bestreitet er, dass jemand aus seinem Umfeld unbefugt das Handy genutzt haben soll, da ausschließlich er es in Obhut gehabt habe und das Gerät PIN-Code geschützt war. Daneben hat die Klägerin weder die Anschlussinhaber der als ominös bezeichneten Nummern identifiziert, noch die Bedenken hinsichtlich der technischen Abläufe ausgeräumt. Nicht erhellt wurde ggf. ein Zusammenhang der „ominösen Nummer“ mit deren Auftauchen auch in der Festnetzrechnung, und deren Verschwinden mit Rückgabe des Handys. Auch wurden die technischen Gegebenheiten, die es ggf. ermöglichen, in Sekundenabständen mehrfach hintereinander Nummern anzuwählen, nicht erläutert. Ebenso wenig wurde darauf eingegangen, dass für Zeiträume von 0,00 Minuten Festbeträge von 0,34 DM berechnet worden sind. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die so genannte 6-Wochen-Frist berufen. Aus der unstreitigen telefonischen Bemängelung der fehlenden Rechnungen, der Rückbelastung der Abbuchung vom 10.10.00 und der fristlosen Kündigung durch Anwaltsschreiben mit Datum vom 3.11.00 hat der Beklagte Einwendungen gegen die Rechnungen vom 2.10.00 und vom 30.10.00 rechtzeitig vorgetragen. Dass diese zum damaligen Zeitpunkt nicht substantiiert erfolgen konnten, ergibt sich zwingend aus dem Umstand, dass die Rechnungen nach hiesiger Aktenlage erst mit dem Begleitschreiben vom 10.11.00 erfolgreich übermittelt werden konnten. Bereits mit Schreiben vom 29.11.00 – welches zwar an die Deutsche Telekom AG gerichtet ist, von dem aber die Klägerin lt. Aktenlage eine Durchschrift erhalten hat, werden konkrete Bedenken im Hinblick auf unbekannte Nummern und ggf. Zusammenhänge mit Manipulationen oder technische Defekte auch in Verbindung mit dem Festnetzanschluss vorgebracht.

Betreffend die Rechnung vom 4.12.00 hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 243,30 DM + 38,93 DM MwSt = 282,33 DM (= 144,30 EUR). Zwar steht der Klägerin auf Grund der fristlosen Kündigung keine Grundgebühr mehr zu, da diese im Voraus für den Folgemonat zu entrichten wäre und sich folgerichtig auf Dezember 2000 bezieht. Indes werden gegen die im Zeitraum vom 17.10.00 bis 3.11.00 aufgezeigten Verbindungen keinerlei substantiierte Einwendungen erhoben, so dass insoweit – auch wenn Bedenken hinsichtlich technischer und manipulativer Art grundsätzlich nicht ausgeräumt sind – die Vermutung der Korrektheit im Einzelnen nicht erschüttert wurde. Ebenso steht der Klägerin die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Sperrung der Karte auf Grund der fristlosen Kündigung zu. Soweit die Klägerin Mahngebühren geltend macht, ist nicht ersichtlich, welche Forderung angemahnt worden sein soll. Mit der Rechnung vom 4.12.00 werden jedenfalls nicht offene Rechnungsbeträge der Vormonate eingefordert. Auch kann eine Mahngebühr für diese Rechnung nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, denn entgegen der gesetzlichen Regelung wird nach den eigenen AGB der Klägerin (Ziff 4.5) eine Forderung erst mit Zugang der Rechnung fällig, so dass vor Erhalt der Rechnung kein Verzug begründet werden kann. Soweit Kopierkosten von 8,54 DM aufgeführt sind, ist weder eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorgetragen, noch sind Umstände benannt worden, die ggf. einen Erstattungsanspruch eines u.U. ersatzfähigen Schadens untermauern könnten. Ebenso wenig können dem Beklagten die Kosten der Rücklastschrift belastet werden, denn zum Zeitpunkt der Rücklastschrift war der in Rechnung gestellte Betrag mangels Rechnungszugang nicht fällig, so dass der Beklagte berechtigt einer Abbuchung widersprochen hat.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Abzustellen ist dabei auf die Zustellung der Anspruchsbegründung am 16.9.04, da das Mahnverfahren aus dem Jahr 2001 nicht alsbald als streitiges Verfahren fortgesetzt worden ist.

Soweit die Kosten auf einen zweiten und dritten Mahnlauf von 10,23 EUR geltend gemacht werden und restliche Inkassokosten begehrt werden, ist der Anspruch schlüssig dargelegt. Zum einen divergieren die Mahnkosten mit den in den Rechnungen vom 4.12.00, 2.1.01 und 24.1.01 jeweils aufgezeigten Mahngebühren von 3,45 DM. Auch ist nicht ersichtlich, auf welche Forderungen sich diese Mahngebühren beziehen sollen. Andere Mahnschreiben oder zumindeste konkrete Daten etwaiger Mahnschreiben sind nicht zur Akte gelangt. Ebenso wenig werden die restlichen Nebenkosten von 19,48 EUR beziffert (133,71 EUR ./. 10,23 EUR ./. 104,00 EUR).

Die Kostenregelung basiert auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.

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