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Estrichboden: Abzug „neu für“ alt bei schadensbedingter Erneuerung

LG Lübeck, Az.: 11 O 37/12

Urteil vom 10.12.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 65 %, die Beklagte 35 % zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn. Die Beklagte beruft sich auf fehlende Abnahme und rechnet im übrigen mit Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung ihrer Halle durch die Klägerin im Zuge der beauftragten Arbeiten auf.

Estrichboden: Abzug "neu für" alt bei schadensbedingter Erneuerung
Symbolfoto: kasto/bigstock

Die Parteien sind Nachbarn im Gewerbegebiet von O in der Straße „…“. Die Beklagte betreibt einen Handel mit Bürobedarfsartikeln. Dafür nutzt sie eine Lagerhalle mit angeschlossenem Bürotrakt. Im Verlaufe des Jahres 2011 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Ausführung diverser Elektroarbeiten in vorgenannten Räumlichkeiten. Nach Fertigstellung der Arbeiten erteilte die Klägerin drei Rechnungen, nämlich Nummer 076112014 über 4523,61 €, in voller Höhe unbezahlt, Nummer 076112015 über 9984,03 €, ebenfalls unbezahlt und Nummer 076112016 über vormals 9630,74 € bei noch offenen 1538,74 €, Letztere dem Grunde nach unstreitig ( S. 2 des SS vom 25.03.13/Bl. 93 GA) (wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die 3 Rechnungen, Anlage K1 bis K3/Blatt 5-22 GA). Die Rechnung Nummer 076112015 über 9984,03 € beinhaltet die Erweiterung des vorhandenen Bodentanksystems (zum Bodentank Lichtbild Anlage B 11/Blatt 112 GA oben rechts) um sechs weitere Bodentanks auf insgesamt 15 nebst deren neuer Gesamtversorgung mit einem EDV-Anschluss, vorher für alle 15 nicht vorhanden. Als nicht schadensbedingt akzeptiert die Beklagte gemäß ihrer Rechnungsprüfung Anlage B9/Blatt 108 GA hier insgesamt 2657,58 € brutto (zu den Einzelheiten vorgenannte Anlage und Seite 3 f des Schriftsatzes vom 25.3.2013/Blatt 94f GA). Aus der Rechnung Nummer 076112014 über 4523,61 € stellt die Beklagte 4038,80 € brutto dem Grunde nach unstreitig (Seite 4 des vorgenannten Schriftsatzes/Blatt 95 GA). In allen drei Rechnungen setzte die Klägerin eine Zahlungsfrist bis zum 29.12.2011. Aus der Addition der vorgenannten offenen Rechnungsbeträge errechnet sich die Klageforderung. Mit dem Antrag zu 2.) verlangt die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten gemäß Berechnung Anlage K4/Bl.23f GA. Lagerhalle und Bürotrakt werden von der Beklagten betrieblich genutzt.

Im Rahmen der für die Beklagte zu erbringenden Elektroarbeiten, nämlich für das Umsetzen einer Stromschiene von der Wand an die Decke der Lagerhalle, benötigte die Klägerin einen so genannten Hubsteiger. Mangels Verfügbarkeit eines kleineren Modells wurde ein schweres Gerät eingesetzt, dessen Punktlast aus einem Rad ca. 1625 kg betrug. Da die Lastobergrenze des Estrichbodens lediglich 500 kg betrug kam es zum Bruch des Estrichs. Dass die Klägerin dem Grunde nach für dieses Schadensereignis einzustehen hat, für das sie bei der Ergo Versicherung AG haftpflichtversichert ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten einzig um den Umfang des Schadens und die Erforderlichkeit geltend gemachter Schadensbeseitigungskosten sowie deren Höhe. Die vorgenannte Versicherung ließ den Schadensfall durch das Sachverständigenbüro G GmbH begutachten und bewerten (wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das nämliche Gutachten Anlage K5/Blatt 25ff GA). Der Sachverständige hielt bezüglich des Estrichs einen Zeitwertabzug von 80 % für angemessen hinsichtlich des Bodenbelags einen solchen von 85 % und strich Malerarbeiten ganz. Von den auf Kostenvoranschlagsbasis von der Beklagten bei Annahme von 250 m² zu ersetzenden Estrichs geltend gemachten 53.435,22 € brutto hielt er 13.267,61 € für berechtigt, die die Haftpflichtversicherung der Klägerin auch an die Beklagte zahlte (wegen der Einzelheiten Anlage K5/Blatt 25ff GA). Die Beklagte stellt den von ihr behaupteten Schaden in Höhe von 73.089,03 € abzüglich der vorgenannten Zahlung von 13.267,61 € hilfsweise zur Aufrechnung (Blatt 49 GA), ohne eine bestimmte Aufrechnungsreihenfolge vorzugeben.

Die Klägerin behauptet, Leistungen, die mit den Rechnungen K1 bis K3 abgerechnet worden seien, habe der Zeuge M – unstreitig Verantwortlicher der Beklagten für die Baumaßnahmen – sämtlich beauftragt und mit dem Zeugen D von Seiten der Klägerin anhand von Prüfrechnungen, sowie in den Anlagen K1 bis K3 niedergelegt im Detail abgestimmt. Die Abrechnung der auf Blatt 3 der Rechnung K1 unter der Position Nachweisnummer 78205 geltend gemachten je 6 Monteur-und Helferstunden habe der Zeuge M ausweislich der Anlage K7/Blatt 136 GA durch Abzeichnung genehmigt. Das unter dieser Position geltend gemachte Abkleben der Stromschienen und die Demontage des Teppichrahmens seien für die Beseitigung des Estrichschadens ebenfalls nicht erforderlich gewesen (wegen der Einzelheiten S. 5 des Schriftsatzes vom 22.04.2013/Blatt 124 GA) Die von der Beklagten beanstandeten Strahler „Zumtobel“ auf S. 2 der Rechnung Nr.: 076112014 zum Nachweis Nr.: 77370 seien entsprechend den Wünschen der Geschäftsführerin der Beklagten bestellt geliefert und fachgerecht eingebaut worden (auf das Datenblatt Anlage K 6/Blatt 135 GA wird verwiesen). Sämtliche mit den streitigen Rechnungen geltend gemachte Positionen hätten nichts mit der Estrichschadensbeseitigung zu tun. Hinsichtlich des vorgenannten Schadens sei lediglich eine Fläche von 250 m² beschädigt worden. Die Erneuerung des Gesamtestrichs über eine Fläche von 510 m² bzw. 550 m² Teppichboden sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte bringe auch diverse Malerkosten in Ansatz, die nicht schadensbedingt seien (wegen der Einzelheiten Seite 4 des Schriftsatzes vom 18.1.2013/Blatt 66 GA). Die in Rechnung gestellten Arbeiten der Firma P (Anlage B3/Blatt 54 GA) habe sie selbst erbracht. Die mit der Anlage B 4 /Bl.55 GA in Ansatz gebrachten Architektenkosten seien weder erforderlich noch angemessen gewesen. Die vom Sachverständigenbüro G vorgenommene Schadensbewertung sei zutreffend.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.046,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2012 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, die Arbeiten der Klägerin seien nicht fertig gestellt und nicht mangelfrei erbracht. Nach ihrer Ansicht fehlt es an der Fälligkeit mangels Abnahme. Die Rechnung K1 enthalte auf Blatt 3 (Blatt 7 GA) zur Position Nachweisnummer 78205 Arbeiten, die Schadensbeseitigungskosten darstellten. Die Abrechnung der unter dieser Position geltend gemachten je 6 Monteur-und Helferstunden sei nicht vereinbart und schadensbedingt. Insofern sei die Rechnung um 407,40 € netto, mithin um 484,81 € brutto zu kürzen. Auf Blatt 2 (Blatt 6 GA) seien zum Nachweis Nummer 77370 falsch gelieferte und montierte Deckenleuchten in Rechnung gestellt worden. Die Nachbesserungsaufforderung unter Fristsetzung zum 20.2.2013 mit Schreiben der Beklagten vom 6.2.2013 (auf Anlage B 10/Blatt 109f GA wird insoweit Bezug genommen) ist zwischen den Parteien unstreitig. Insoweit macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht über 1200 € geltend ( S.5 des SS vom 25.03.2013 / Bl. 95 GA) bzw. verlangt ohne weitere Spezifizierung Ersatzvornahmekosten (S. 7 SS vom 17.10.2013/Bl. 220 GA).

Die Beklagte behauptet, der von ihr hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Schaden Schaden in Höhe von 73.089,03 €, abzüglich unstreitig geleisteter 13.267,61 € sei angemessen und von der Klägerin zu ersetzen (wegen der Einzelheiten der geltend gemachten Schadensbeseitigungskosten wird verwiesen auf die Anlagen B2-B5/Bl. 53ff GA, wegen der Einzelheiten der Begründung zu den geltend gemachten Schadensbeseitigungspositionen auf die Seiten 8-12 des Schriftsatzes vom 25.3.2013 /Blatt 99 ff GA).

Ergänzend wird zum wechselseitigen Parteivortrag Bezug genommen auf alle Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Lichtbilder Anlage B 11/Blatt 112ff GA sowie auf das Protokoll vom 29.1.2013 (Blatt 73ff GA), die Verfügung vom 8.02.2013 (Blatt 76ff GA) und den Beweis und Hinweisbeschluss vom 6.6.2013 (Blatt 147ff GA). Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D und M. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 15.10.2013 (Blatt 180ff GA).

Entscheidungsgründe

Die Klage wird abgewiesen.

Die der Klägerin grundsätzlich gegen die Beklagte zustehenden Werklohnansprüche in Höhe von 8.824,72 € sind durch Aufrechnung erloschen.

Die Werklohnansprüche der Klägerin sind fällig.

Die Arbeiten der Klägerin sind durch Ingebrauchnahme abgenommen. Im übrigen bestehen keine Mängel, so dass Abnahmereife vorliegt. Das genügt.

Die vorgenannten 8.824,72 € errechnen sich wie folgt:

Mit der Rechnungsnummer 076112014 vom 12.12.2011 (Anlage K1/Blatt 5-9) macht die Klägerin 4523,61 € geltend. Von diesem Betrag sind 263,90 € zzgl. 19 % MwSt, mithin 314,04 € abzusetzen. Dies deshalb, weil der Zeuge D (verantwortlicher Bauleiter auf Seiten der Klägerin) im Einklang mit der Urkunde Anlage K7/Blatt 136 GA bestätigt hat, dass die auf Blatt 3 der vorgenannten Rechnung unter der Überschrift „Nachweis Nr. 78205“ aufgeführten Positionen „Abkleben der Stromschienen“ und „Teppichrahmen von Fußbodenkanal demontiert“ der Beklagten als Schadensbeseitigungskosten nicht in Rechnung gestellt hätten werden dürfen, so dass nur das Anschließen des Hinweisschildes für die WC-Räume sowie das Demontieren der defekten Gerätedosen und die Neumontage der Beklagten hätten in Rechnung gestellt werden dürfen. Den hierfür berechtigten Aufwand hat der Zeuge D mit einer halben Stunde für das Hinweisschild und die Demontage und Erneuerung der defekten Gerätedosen mit je 3 h Aufwand für Monteur und Lehrling geschätzt. Der Zeuge M hat hierzu befragt die vorgenannte halbe Stunde bestätigt, hinsichtlich der Gerätedosen ebenfalls 3 Stunden, allerdings mit Hinweis darauf, dass der Monteur Sch der Klägerin alleine tätig gewesen sei. Im Gegensatz zum Zeugen D, der während der Arbeiten selbst nicht vor Ort war und den Aufwand nur pauschal schätzte, hat der Zeuge M das Geschehen vor Ort selbst begleitet und hatte auch die Arbeiten, um die es hier geht, noch deutlich vor Augen. Die Kammer ist aufgrund der überzeugenden Bekundungen des Zeugen M deshalb von einem berechtigten Aufwand von 3 ½ Stunden des Monteurs Sch ausgegangen, was zu einem Nettobetrag von 3,5 mal 41 €, also 143,50 € netto führt. Von den in Ansatz gebrachten sechs Monteurstunden und sechs Helferstunden sind also 263,90 € netto, bzw. 314,04€ brutto als Schadensbeseitigungskosten unberechtigt in Ansatz gebracht, so dass aus der Rechnung 4,209,57€ brutto verbleiben.

Die auf Blatt 2 der nämlichen Rechnung/Blatt 6 GA zum Nachweis 77370/Blatt 6 GA abgerechneten Strahler Zumtobel sind nicht mangelhaft. Aus den Bekundungen der Zeugen D und M ergibt sich übereinstimmend, dass die Geschäftsführerin der Beklagten, Frau H, nachdem die Montage zweier unterschiedlicher Strahlertypen durch die Klägerin zu keiner befriedigenden Ausleuchtung ihres Büros und der dort hängenden Bilder geführt hatte, den bei ihr zuhause eingesetzten Strahler „Zumtobel Cardan“ selbst ins Gespräch brachte, per Handy dem Zeugen D der Klägerin ein Bild von diesem Strahler schickte und anschließend Typ und Hersteller des Strahlers bei ihrem Hauselektriker erfragte und der Klägerin zur Bestellung mitteilte. Die Klägerin bot dann wiederum Herrn M von der Beklagten diese Lampe unter Beifügung des Produktdatenblattes Anlage K6/Blatt 135 GA an, der den Auftrag bestätigte, weil die Lampe dem entsprach, was er bei Frau H zuhause gesehen hatte. Die Klägerin hat damit das geliefert und eingebaut, was bestellt war.

Dass diese Lampe mit verschiedenen Leuchtmitteln bestückt sein könnte, musste die Klägerin angesichts der Vorgaben von Frau H nicht hinterfragen, zumal – wie der Zeuge M bestätigte – die Leuchten als einzige Beleuchtung in dem Büro hell genug sind, wenn sie ihre volle Leuchtkraft erreicht haben und zugleich die Bilder anleuchten. Dass die Leuchtmittel einige Minuten benötigen, bevor sie ihre volle Leuchtkraft erreichen, mag man als störend empfinden, muss man aber nicht. Die Klägerin hatte jedenfalls keinen Anlass, als Spezialistin/Fachunternehmerin den konkreten Bestellwunsch der Beklagten zu hinterfragen. Dass eine Dimmbarkeit der Lampen vereinbart worden wäre, hat die Beklagte nicht bewiesen.

Hinsichtlich der Rechnung Nummer 076112015 vom 12.12.2011 (K 2/Blatt 10f GA) werden 9984,03 € geltend gemacht. Die Beklagte stellt hier 2657,58 € unstreitig (wegen der Einzelheiten Anlage B 9 /Blatt 108 GA). Der Klägerin stehen allerdings aus dieser Rechnung weitere 352,80€ netto ( zzgl. 67,03€ MwSt.), also 418,83€ brutto zu und zwar aus der unteren Position 16 auf Seite 2 der Rechnung. Die Beklagte hat nicht substantiiert den Vortrag der Klägerin bestritten, dass diese Leerrohre zur Versorgung der 6 zusätzlichen Bodentanks mit Elektro- und Datenkabeln zusätzlich benötigt wurden, was auf der Hand liegt, weil im übrigen die alten Bodenkanäle unstreitig weiterbenutzt werden konnten.

Damit stehen der Klägerin aus dieser Rechnung gegen die Beklagte 3.076,41 €zu. Weitergehende Beträge kann die Klägerin aus dieser Rechnung nicht verlangen. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Rechnungsstellung, wie mit K 2 erfolgt, Gegenstand einer Absprache des Zeugen D mit dem Zeugen M auf Seiten der Beklagten war, die einer Einigung auf den Rechnungsbetrag oder einem Anerkenntnis gleichkommen könnte. Die Zeugen D und M haben insoweit genau Gegensätzliches bekundet, gleichermaßen glaubwürdig und glaubhaft. Für eine Überzeugungsbildung der Kammer darüber, dass die Rechnungstellung K2 mit Herrn M von der Beklagten abgesprochen worden sei, reichten die Bekundungen des Zeugen D in Anbetracht derer des Zeugen M nicht aus. In Anbetracht des dezidierten Erinnerungsvermögens des Zeugen M und seiner Genauigkeit, die sich überzeugend aus seinen Bekundungen ergab, hält es die Kammer zudem für ausgeschlossen, dass er in etwa 30 min, so der Zeuge D, die Rechnungen K1 bis K3 mit D durchgesprochen haben soll. Die Klägerin hat auch nicht beweisen können, dass die Erneuerung der bereits vorhandenen 9 Bodeneinbautanks nicht schadensbedingt war und von der Beklagten im Zuge der Erweiterung der Bodeneinbautankanzahl und der Veränderung des Verlegerasters gesondert beauftragt wurde. Der Zeuge M hat insoweit überzeugend bekundet, dass durch das Herausstemmen des Estrichs die vorhandenen 9 Tanks beschädigt worden waren und ersetzt werden mussten. Darüber, dass die zusätzliche Bestückung der Tanks mit Datenleitungen neue Tanks erforderlich mache, sei mit ihm nicht gesprochen worden. Die Bekundungen des Zeugen D gaben keinen Anlass, an den Ausführungen des Zeugen M zu zweifeln. Es wäre danach von der Klägerin zu erwarten gewesen, dass sie der Beklagten vor Beginn der Arbeiten verdeutlichte, dass der Ersatz der vorhandenen neun Tanks durch neue mit dem Schaden nichts zu tun hatte und gesondert zu beauftragen wäre. Werklohn für den Ersatz der vor dem Schadensereignis unstreitig schon vorhandenen 9 Bodentanks durch neue in den Positionen 1, 3 und 4 der Rechnung Nummer 076112015 (K 2/Blatt 10 GA) kann die Klägerin dementsprechend nicht verlangen. Gleiches gilt für die Positionen 14,15 und 16 (Hilfskonstruktion) der vorgenannten Rechnung. Mit Positionen 14 und 15 macht die Klägerin 54 Monteurstunden und 28 Helferstunden geltend. Der Stundenlohnvertrag ist der Baupraxis die Ausnahme. Deshalb trägt derjenige, der nach Stundenlöhnen abrechnen will, die Beweislast, dass diese Berechnungsart vereinbart ist. Dabei reicht es nicht aus, wenn in einer besonderen Position der Leistungsbeschreibung nur festgehalten ist, dass so genannte Regie Stunden zu einem bestimmten Betrag verrechnet werden, ohne dass gleichzeitig eine bestimmte Leistung bezeichnet ist. Fehlt im BGB Bauvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung, wird man allerdings eine Abrechnung nach Stundenlöhnen immer dann als übliche Vergütung anzusehen haben, wenn es sich um kleinere Leistungen handelt. Darauf allein beruft sich Klägerin mit Hinweis auf übliches Procedere zwischen den Parteien. Das reicht hier nicht, da auf diese beiden Positionen 3476,35 € brutto und damit über ein Drittel der Rechnungssumme entfallen und hier nicht mehr von kleineren Leistungen die Rede sein kann und im übrigen in Anbetracht der Gemengelage zwischen Schadensbeseitigung und Erweiterung Klarheit der Vereinbarungen zu erwarten gewesen wäre. Deren Fehlen geht zulasten der Klägerin. Hinsichtlich der Position 16 „Hilfskonstruktion für die Bodendosen“ hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert, wieso es sich dabei nicht um Schadensbeseitigungskosten handeln sollte. Das gilt auch für die 11 Stück Unterflurdosen in Position 2. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass diese Positionen deshalb erforderlich gewesen seien, weil zur Herstellung der notwendigen Estrichsüberdeckung, die vor dem Schadensereignis nicht da gewesen sei, eine Tieferlegung der Verkabelung erforderlich gewesen sei. Ohne das Schadensereignis aber wären diese Arbeiten nicht erforderlich gewesen. Mag auch die Estrichüberdeckung nicht ausreichend gewesen sein, so störte das den Betrieb der Halle nicht und sie hätte problemlos auch weiterhin genutzt werden können. Dass im Zuge der Neuherstellung des von der Klägerin beschädigten Estrichs eine vorher nicht vorhandene ausreichende Estrichüberdeckung fachgerecht hergestellt werden musste, ändert nichts daran, dass diese Positionen bloße Schadensbeseitigung und damit nicht zu ersetzen waren.

Unstreitig steht der Klägerin gegen die Beklagte weiter aus der Rechnungsnummer 076112016 vom 12.12.2011 (Anlage K3/Blatt 13-22 GA) noch ein Restbetrag von 1538,74 € zu (Blatt 93).

Die Klägerin hat damit gegen die Beklagte grundsätzlich fällige Restwerklohnansprüche aus den Rechnungen K1 bis K3 in Höhe von 8.824,72 €.

Die Forderung der Klägerin ist durch Aufrechnung der Beklagten erloschen.

Folgende Gegenforderungen der Beklagten aus dem unstreitigen Schadensereignis sind jedenfalls begründet:

Aus der Rechnung Anlage B2/Blatt 53 stehen der Beklagten jedenfalls folgende Gegenansprüche zu:

Aus Pos. 3 250 m² Zementestrich und Abbrucharbeiten zu 58,95 € = 14.735,- € netto (betragsmäßig von der Klägerin unstreitig gestellt, vgl. S.10 SS vom 22.04.13/Bl. 129 GA).

Aus Pos.4 Zulage Abbrucharbeiten in der Nacht: 250 m² je 6,50 € = 1.625,- € netto (vgl. wie vor).

Die beiden vorgenannten Beträge liegen unter dem des von der Klägerin in Bezug genommenen Parteigutachtens K5/Blatt 29 7.1. Die Kammer bringt die vorgenannten Beträge allerdings voll in Ansatz. Ein „Abzug neu für alt“ ist abzulehnen. Die Ansprüche der Beklagten ergeben sich aus der Verletzung von Schutzpflichten durch die Klägerin nach § 241 Absatz 2 BGB, die unmittelbar zu Schadensersatzansprüchen aus § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB und §§ 249 ff BGB führen (Werner Pastor, Der Bauprozess 13. Auflage, Rn 2276). Der Parteigutachter R. ist auf Seite 5 seines Gutachtens von einer Lebensdauer des Estrichs von 25 Jahren ausgegangen und hat bei einer Nutzungsdauer durch die Antragsteller- / also Beklagtenseite von 20 Jahren einen Restwert von 20 % für den Estrich angesetzt. In der immer noch grundlegenden Entscheidung des BGH vom 24.03.1959 Aktenzeichen VI CR 90/58, zitiert nach Juris, führt der BGH aus:

„Bei der Bemessung des Schadensersatzes für die Beschädigung oder Zerstörung einer durch den Gebrauch und die Zeitdauer im Wert gesunkenen oder gar schon vorher schadhaften Sache ist grundsätzlich ein Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von Alt und Neu zu machen (Rn 4).

Schadensersatz im Sinne des § 249 bedeutet, die Herstellung des früheren Zustandes, die Versetzung des an seinem Vermögen Beschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage, wie sie ohne den Eintritt des zum Ersatze verpflichtenden Umstandes bestehen würde. Das Gesetz stellt nicht auf die Herstellung genau des gleichen Zustandes ab, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat, sondern es kommt darauf an, wie sich der wirtschaftliche Zustand des Geschädigten, ohne das Schaden stiftende Ereignis darstellen würde. Die danach erforderliche Vermögensvergleichung spiegelt den Grundgedanken des Schadensersatzrechts wieder, zu erreichen, dass der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht ärmer und nicht reicher gemacht werde (Rn 5).

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In jedem einzelnen Fall ist zu prüfen, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht. Über die Entscheidung der Anrechenbarkeit eines Vorteils ist eine Gesamtschau über die Interessenlage vorzunehmen, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten besteht. Der Grundsatz, dass ein durch die Schädigungshandlung adäquat kausal verursachter Vorteil anzurechnen sei, kann nämlich nicht ausnahmslos gelten; es müssen die Grenzen der Zumutbarkeit beachtet werden. Einerseits soll der Schadensersatz grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen, andererseits soll aber der Schädiger nicht unbillig begünstigt werden (Rn 9).

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Frage der Anrechnung eines durch Verwandlung von alt in neu erlangten Vorteils bei langlebigen Wirtschaftsgütern grundsätzlich anders zu entscheiden sein sollte als bei kurzlebigen (Rn 10).

Es mögen aber Fälle denkbar sein, in denen die Ausbesserung eines Gebäudes nach einer Beschädigung nicht zu einer Wertsteigerung desselben und damit nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führt (Rn 12).“

Auf Grundlage des zuletzt vom BGH ausgeführten Gedankens hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 12.10.1989 Aktenzeichen 5 U 535/89 entschieden, dass bei einer 8 Jahre nach Errichtung eines Hauses im Wege der Schadensbeseitigung neu installierten Abwasserleitung kein Abzug „neu für alt“ im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen sei, da die Naturalrestitution über den Ausgleich des effektiven Schadens nicht hinaus reiche (zitiert nach Juris Rn 43). Entgegen der Annahme der ersten Instanz, die ausgeführt hatte, dass eine Abwasserleitung eine Lebensdauer von 25 Jahren habe, hat das Oberlandesgericht – aus eigener Kenntnis – eine wesentlich höhere Lebensdauer von Abwasserleitungen angenommen und klar gestellt, dass bei der Vorteilsausgleichung nicht auf das ersetzte Teil abzustellen sei, sondern darauf, ob das Haus durch die Erneuerung der Abflussleitung eine Wertsteigerung erfahre, die sich wirtschaftlich auswirke (Rn 43).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die die Kammer teilt, kommt hier ein Abzug neu für alt für die Erneuerung des Estrichs in der Halle der Beklagten nicht in Betracht. Die oben zitierten wesentlichen Gedanken aus den Entscheidungen des BGH und des OLG Koblenz verbieten bezogen auf den Estrich eine Vorteilsausgleichung unter den Stichworten Zumutbarkeit, fehlende wirtschaftliche Besserstellung. Der Kammer ist- als in Bausachen erfahren -bekannt, dass üblicherweise Estriche nicht nach bestimmter Lebensdauer herausgerissen und erneuert werden. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, wo es um eine Ausstellungshalle geht, die besonderen Belastungen ersichtlich nicht ausgesetzt ist.

Aus Pos. 5 550 m² Abbruch und Entsorgung Teppich = 1650 € netto.

Der von der Klägerin insoweit vorgenommene Abzug neu für alt in Höhe von 85 % gestützt auf das Parteigutachten Anlage K5/Blatt 29 am Ende verfängt nicht. Mag der alte Teppichboden auch keinen Restwert mehr haben, so gehört der Abbruch und die Entsorgung des alten Teppichs dennoch zu den Schadensbeseitigungskosten des von der Klägerin zu vertretenden Estrichschadens. Nur wegen des Estrichschadens musste der alte Teppich ausgebaut und entsorgt werden. Einen messbaren Vorteil, den sich die Beklagte anrechnen lassen müsste gibt es nicht. Zu Recht hat der Parteigutachter der Klägerin bzw. ihrer Haftpflichtversicherung insoweit 550 m² Teppichboden in Ansatz gebracht, da der Streit darüber, ob beim Estrich eine Erneuerung von nur 250 m² ausreichend gewesen wäre, nichts daran ändert, dass der Teppichboden in der gesamten Halle aufgrund des Ereignisses auszutauschen war, da in einer Ausstellungshalle wie auch sonst eine Teilerneuerung eines gebrauchten Teppichbodens nicht in Betracht kommt.

Aus der Rechnung der Malerei Hä kann die Beklagte jedenfalls die Position 2. 01 unter dem Titel 2″ Bodenbelagsarbeiten“ mit 3016,92 € netto beanspruchen. Dass vor Neuverlegung des Teppichbodens auf dem vorhandenen Estrich ein Haftgrund aufgetragen und gespachtelt werden muss, ist zwischen den Parteien unstreitig. Insoweit wird ergänzend Bezug genommen auf das Parteigutachten K5 in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Angebot Hä zu Position 08/Blatt 35 GA. Der vom Gutachter vorgenommene Abzug neu für alt kommt aus vorstehenden Gründen nicht in Betracht, so dass die Position voll in Ansatz zu bringen ist.

Aus alledem ergibt sich ein Teil – Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 21.026,92 € netto, mithin zuzüglich 3995,11 € Mehrwertsteuer ein Betrag von 25.022,03 €. Hierauf sind von der Haftpflichtversicherung der Klägerin 13.267,61 € (Blatt 29) bezahlt, so dass 11.754,42 € offen sind. Die werden von der Beklagten zur Aufrechnung gegen die Werklohnansprüche der Klägerin in Höhe von 8.824,72 €.gestellt so dass zu Gunsten der Beklagten aus Pos. 2.01. unter Titel 2 der Rechnung B5 ein offener Schadensersatzbetrag von 2.929,70 € verbleibt, über den hier nicht entschieden ist.

Die Klage war folglich mit der Kostenfolge des § 92 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Im Verhältnis zum Gesamtstreitwert war die Beklagte entsprechend der durch Aufrechnung erloschenen 8.824,72€, was 35 % entspricht an den Kosten des Rechtstreits zu beteiligen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Nr.11, 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt 24.871,11€ (Klagforderung zuzüglich 8.824,72 € aus Hilfsaufrechnung, § 45 Abs. 3 GKG).

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