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Fachanwaltsordnung


Die Fachanwaltsordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter folgende Fachanwaltsordnung, in der der Begriff Rechtsanwalt neutral als Berufsbezeichnung verwendet ist:


Fachanwaltsordnung

in der Fassung vom 22.03.1999

Erster Teil

Fachanwaltschaft

Erster Abschnitt: Fachgebiete

§ 1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen

Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung

§ 2 Anforderungen an Kenntnisse und Erfahrungen

§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit

§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse

§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

§ 6 Nachweise durch Unterlagen

§ 7 Fachgespräch

§ 8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht

§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht

§ 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht

§ 11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht

§ 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht

§ 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht

§ 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht

§ 15 Fortbildung

§ 16 Übergangsregelung

Zweiter Teil

Verfahrensordnung

§ 17 Zusammensetzung der Ausschüsse

§ 18 Gemeinsame Ausschüsse

§ 19 Bestellung der Ausschußmitglieder

§ 20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuß

§ 21 Entschädigung

§ 22 Antragstellung

§ 23 Mitwirkungsverbote

§ 24 Weiteres Verfahren

§ 25 Rücknahme und Widerruf

Dritter Teil

Schlußbestimmungen

§ 26 Inkrafttreten und Ausfertigung

Erster Teil

Fachanwaltschaft

Erster Abschnitt:
Fachgebiete

§ 1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen

Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß § 43 c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht verliehen werden. Weitere Fachanwaltschaftsbezeichnungen können für das Familienrecht, das Strafrecht und das Insolvenzrecht verliehen werden.

Zweiter Abschnitt:
Voraussetzungen für die Verleihung

§ 2 Anforderungen an Kenntnisse und Erfahrungen

(1) Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltschaftsbezeichnung sind

a) besondere theoretische Kenntnisse und

b) besondere praktische Erfahrungen.

(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

(3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.

§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit

Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine unmittelbar vor Antragstellung mindestens dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt.

§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse

(1) Zum Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse ist in der Regel die Teilnahme an einem auf den Erwerb der jeweiligen Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang notwendig, der alle relevanten Bereiche des Fachgebietes umfaßt. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muß, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. Im Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhaltung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu. Im Fachgebiet Insolvenzrecht kommen für betriebswirtschaftliche Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.

(2) Der Lehrgangsbeginn soll nicht länger als vier Jahre vor der Antragstellung liegen. Liegt er länger als vier Jahre zurück, ist eine zwischenzeitliche Fortbildung – in der Regel durch Teilnahme an Fortbildungskursen im Umfang des § 15 – nachzuweisen.

(3) Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen.

§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen ist in der Regel nachgewiesen, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet hat:

a) Verwaltungsrecht 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren. Von den 80 Fällen müssen sich mindestens 60 auf drei verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen, von denen einer zu den in § 8 Abs. 2 aufgeführten Bereichen gehören muß.

b) Steuerrecht 50 Fälle aus den in § 9 genannten Bereichen. Dabei müssen mindestens drei der in § 9 Nr. 3 genannten Steuerarten erfaßt sein. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) sein.

c) Arbeitsrecht 100 Fälle aus den in § 10 Nr. 1 und 2 bestimmten Bereichen, davon mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Beschlußverfahren sind nicht erforderlich.

d) Sozialrecht 60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr. 2 bestimmten Bereiche, davon mindestens 1/3 gerichtliche Verfahren.

e) Familienrecht 120 Fälle. Mindestens die Hälfte der Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein; dabei zählen gewillkürte Verbundverfahren sowie Verfahren des notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt.

f) Strafrecht 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht.

g) Insolvenzrecht

1. Mindestens fünf eröffnete Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der InsO als Insolvenzverwalter; in zwei Verfahren muß der Schuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen;

2. 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nrn. 1 und 2 bestimmten Bereiche.

3. Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt ersetzt werden:

a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch drei Verfahren als Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens.

b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a) genannten Verfahren.

4. Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere acht Fälle aus den in § 14 Nrn. 1 und 2 bestimmten Bereichen nachzuweisen.

Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren stehen dem Insolvenzverwalter gleich.

Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen.

§ 6 Nachweise durch Unterlagen

(1) Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen sind Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen.

(2) Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1) dargelegt werden sollen, hat der Antragsteller Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die zusammen folgende Nachweise umfassen müssen:

a) daß die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind,

b) daß, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§ 8 bis 14 betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,

c) daß der Antragsteller sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen hat. Eine Leistungskontrolle muß mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Alle Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen sind dem Antrag beizufügen.

(3) Zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen nach § 5 sind Fallisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Ferner sind auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

§ 7 Fachgespräch

(1) Kann der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen nicht abgeben, lädt er zu einem Fachgespräch. Hat der Ausschuß Fälle zuungunsten des Antragstellers gewichtet, besteht ein Anspruch auf das Fachgespräch.

(2) Bei der Ladung zum Fachgespräch sollen Hinweise auf die Bereiche gegeben werden, in denen der Fachausschuß den Nachweis anhand der eingereichten Unterlagen nicht als geführt ansieht. Die Fragen sollen sich an in diesen Bereichen in der Praxis überwiegend vorkommenden Fällen ausrichten. Die auf den einzelnen Antragsteller entfallende Befragungszeit soll nicht weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen. Über das Fachgespräch ist ein Inhaltsprotokoll zu führen.

§ 8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht

Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzuweisen

(1) besondere Kenntnisse in den Bereichen

a) allgemeines Verwaltungsrecht,

b) Verfahrensrecht,

c) Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung.

(2) Besondere Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts, von denen einer aus folgenden Gebieten gewählt sein muß:

a) öffentliches Baurecht,

b) Abgabenrecht, soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist,

c) Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Handwerksrecht, Wirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- und Energierecht),

d) Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht),

e) öffentliches Dienstrecht

§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht

Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen

1. Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,

2. Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht,

3. Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Bereichen:

a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,

b) Vermögensteuerrecht,

c) Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht,

d) Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht,

4. Grundzüge des Verbrauchsteuer-, Außensteuer- und des Steuerstrafrechts.

§ 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht

Für das Fachgebiet Arbeitsrechts sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

1. Individualarbeitsrecht (Abschluß und Änderung des Arbeits- und Berufsbildungsvertrages, Inhalt und Beendigung des Arbeits- und Berufsbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz, Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen, Grundzüge des Arbeitsförderungsgesetzes und des Sozialversicherungsrechts),

2. Kollektives Arbeitsrecht (Tarifvertrags-, Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht, Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts),

3. Verfahrensrecht

§ 11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht

Für das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen

1. allgemeines Sozialrecht einschließlich Verfahrensrecht,

2. Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung); Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden und Recht des Familienlastenausgleichs, Recht der Eingliederung Behinderter, Sozialhilferecht, Ausbildungsförderungsrecht.

§ 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht

Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen besondere Kenntnisse in den Bereichen

1. materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluß familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht, des Rechts der nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

2. familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,

3. Internationales Privatrecht im Familienrecht,

4. Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.

§ 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht

Für das Fachgebiet Strafrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

1. Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften,

2. materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht;

3. Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.

§ 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht

Für das Fachgebiet Insolvenzrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

1. Materielles Insolvenzrecht

a) Insolvenzgründe und Wirkungen des Insolvenzantrags

b) Wirkungen der Verfahrenseröffnung

c) Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters oder des Insolvenzverwalters

d) Sicherung und Verwaltung der Masse

e) Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren

f) Abwicklung der Vertragsverhältnisse

g) Insolvenzgläubiger

h) Insolvenzanfechtung

i) Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz

j) Steuerrecht in der Insolvenz

k) Gesellschaftsrecht in der Insolvenz

l) Insolvenzstrafrecht

m) Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts

2. Insolvenzverfahrensrecht

a) Insolvenzeröffnungsverfahren

b) Regelverfahren

c) Planverfahren

d) Verbraucherinsolvenz

e) Restschuldbefreiungsverfahren

f) Sonderinsolvenzen

3. Betriebswirtschaftliche Grundlagen

a) Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse

b) Rechnungslegung in der Insolvenz

c) Betriebswirtschaftliche Fragen des Insolvenzplans (Sanierung), der übertragenden Sanierung, der Liquidation.

§ 15 Fortbildung

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muß auf diesem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.

§ 16 Übergangsregelung

(1) Anträge auf den Gebieten Steuerrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht und Sozialrecht, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und vor Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung gestellt worden sind, sind nach altem Recht zu entscheiden, wenn dieses für den Antragsteller günstiger ist.

(2) Erfüllen ein Fachanwaltslehrgang oder Leistungskontrollen, die vor Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung oder der Einführung neuer Fachanwaltsbezeichnungen absolviert worden sind, die Voraussetzungen dieser Fachanwaltsordnung nicht, kann der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit vergleichbaren Leistungskontrollen oder durch nachträglich geleistete Aufsichtsarbeiten zu den durch Leistungskontrollen nicht belegten Gebieten geführt werden.

Zweiter Teil

Verfahrensordnung

§ 17 Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet mindestens einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder.

(2) Bilden mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse, so soll jede Rechtsanwaltskammer in jedem Ausschuß mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.

(3) Jeder Ausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens drei stellvertretenden Mitgliedern.

(4) Der Ausschuß wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.

(5) Der Vorsitzende des Ausschusses stellt den Vertretungsfall fest.

(6) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere das Verfahren zur Bestellung von Berichterstattern und das Abstimmungsverfahren regelt.

§ 18 Gemeinsame Ausschüsse

Wollen mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse bilden, so ist hierüber eine schriftliche, von den Präsidenten der Kammern zu unterzeichnende Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen. In der Vereinbarung ist mindestens zu regeln:

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a) Die Fachgebiete, für die gemeinsame Ausschüsse gebildet werden.

b) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter.

c) Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Mitglieder, deren Stellvertreter und des Vorsitzenden.

d) Anstelle der gemeinsamen Bestellung der Ausschußmitglieder und der Vorsitzenden kann die Vereinbarung auch einer der vertragsschließenden Kammern die Zuständigkeit für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden in alleiniger Verantwortung zuweisen.

e) Die Bezeichnung derjenigen Kammer, deren Geschäftsstelle die Geschäftsführung des Ausschusses übernimmt.

f) Bestimmungen über die Entschädigung der Ausschußmitglieder, soweit eine von § 103 Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung abweichende Regelung vorgesehen wird.

g) Bestimmungen über das Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

§ 19 Bestellung der Ausschußmitglieder

(1) Die §§ 65 bis 68 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.

(2) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in der Regel nur bestellt werden, wer berechtigt ist, die Fachanwaltsbezeichnung für das jeweilige Fachgebiet zu führen.

(3) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen.

§ 20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuß

Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuß aus,

(1) wenn es nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 Nr. 1 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung angegebenen Gründen verloren hat;

(2) wenn es das Amt niederlegt;

(3) wenn es vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt ist, abberufen wird.

§ 21 Entschädigung

Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Rechtsanwaltskammer eine Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 22 Antragstellung

(1) Der Antrag, die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten, ist bei der Rechtsanwaltskammer einzureichen, der der Antragsteller angehört.

(2) Dem Antrag sind die nach § 6 erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(3) Die Rechtsanwaltskammer hat dem Antragsteller auf Antrag die Zusammensetzung des Ausschusses sowie deren Änderung schriftlich mitzuteilen.

§ 23 Mitwirkungsverbote

(1) Für die Ausschließung und die Ablehnung eines Ausschußmitglieds durch den Antragsteller gelten die §§ 41 Nr. 2 und 3, 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozeßordnung entsprechend. Ein Ausschußmitglied ist darüber hinaus von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es mit dem Antragsteller in Sozietät oder zur gemeinschaftlicher Berufsausübung in sonstiger Weise oder zu einer Bürogemeinschaft verbunden ist oder in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung war. Ausgeschlossen ist auch, wer an Bewertungen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c beteiligt war.

(2) Ein Ablehnungsgesuch ist innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Zusammensetzung des Ausschusses geltend zu machen; im weiteren Verfahren unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder die zuständige Abteilung entscheidet über das Ablehnungsgesuch sowie die Berechtigung einer Selbstablehnung nach Anhörung des Ausschußmitgliedes und des Antragstellers. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 24 Weiteres Verfahren

(1) Der Vorsitzende prüft die Vollständigkeit der ihm von der Rechtsanwaltskammer zugegangenen Antragsunterlagen.

(2) Im schriftlichen Verfahren gibt der Berichterstatter eine schriftlich begründete Stellungnahme darüber ab, ob der Antragsteller die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen hat, ob er weitere Nachweise oder ob er das Fachgespräch für erforderlich hält. Die Stellungnahme des Berichterstatters ist den anderen Ausschußmitgliedern und anschließend dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten; Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Bei mündlicher Beratung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, das die Voten der Ausschußmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt.

(4) Der Ausschuß kann dem Antragsteller zur ergänzenden Antragsbegründung Auflagen erteilen und zur Erfüllung dieser Auflagen angemessene Ausschlußfristen stellen. Bringt der Antragsteller die geforderten Angaben innerhalb der gesetzten Frist nicht bei, so kann der Ausschuß seine Stellungnahme nach Aktenlage abgeben, wenn der Antragsteller auf diese Rechtsfolge zusammen mit der Fristsetzung hingewiesen worden ist.

(5) Hält der Ausschuß ein Fachgespräch für erforderlich, hat der Vorsitzende den Antragsteller gemäß § 7 Abs. 2 mit einer Frist von mindestens einem Monat zu laden.

(6) Hat der Ausschuß gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Fälle zuungunsten des Antragstellers gewichtet, hat er dies dem Antragsteller mit dem Hinweis mitzuteilen, daß dieser ein Fachgespräch beantragen kann. Stellt der Antragsteller diesen Antrag binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung nicht, so kann der Ausschuß seine Stellungnahme nach Aktenlage abgeben, wenn er den Antragsteller hierauf in der Mitteilung hingewiesen hat.

(7) Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und stellvertretende Ausschußmitglieder können am Fachgespräch und der Beratung als Zuhörer teilnehmen.

(8) Versäumt der Antragsteller zwei Termine für das Fachgespräch, zu dem ordnungsgemäß geladen ist, ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Ausschuß nach Lage der Akten.

(9) Der Ausschuß beschließt über seine abschließende Stellungnahme mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(10) Der Vorsitzende gibt die abschließende Stellungnahme des Ausschusses dem Vorstand der für den Antragsteller zuständigen Rechtsanwaltskammer schriftlich bekannt. Auf Aufforderung des Vorstandes hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Stellungnahme mündlich zu erläutern.

(11) Für das Verfahren wird eine Verwaltungsgebühr (§ 89 Abs. 2 Ziffer 2 Bundesrechtsanwaltsordnung) erhoben.

§ 25 Rücknahme und Widerruf

(1) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört.

(2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig.

(3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.

Dritter Teil

Schlußbestimmungen

§ 26 Inkrafttreten und Ausfertigung

(1) Diese Fachanwaltsordnung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.

(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist in den BRAK-Mitteilungen bekannt zu machen.

(3) Die Fachanwaltsordnung ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer der Satzungsversammlung auszufertigen.

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