OLG Bamberg
Az.: 1 U 3/02
Urteil vom 25.11.2002
rechtskräftig!
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Eine (Privat-)Haftpflichtversicherung muss den Schaden ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass einer ihrer Versicherungsnehmer in stark alkoholisiertem Zustand (mehr als 2 Promille) mit einem Glas um sich wirft.
Sachverhalt: Der Versicherungsnehmer warf mit mehr als zwei Promille in einem Lokal aus etwa zwei Metern Entfernung ein Weißbierglas nach einem anderen Gast. Dieser wurde hierdurch schwer am Auge verletzt. Der Versicherungsnehmer forderte im „nüchternen Zustand“ von seiner Privathaftpflichtversicherung Deckungsschutz für die von ihm verursachte Körperverletzung. Die Haftpflichtversicherung lehnte dies jedoch ab. Der Versicherungsnehmer klagte daraufhin.
Entscheidungsgründe: Das OLG Bamberg verpflichtete die Privathaftpflichtversicherung zur Zahlung. Nach Ansicht der Richter hat der Versicherungsnehmer das Glas zwar vorsätzlich geworfen, jedoch hat er die schweren Verletzungsfolgen nicht vorsätzlich herbeigeführt und gewollt.