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Fristlose Kündigung der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio wegen Erkrankung Landgericht Hanau Az.: 2 S 228/04 Urteil vom 14.01.2005 Vorinstanz: Amtsgericht Gelnhausen, Az.: 53 C 1244/03 Leitsatz: Ein Mitgliedsvertrag kann aufgrund eines ärztlichen Attestes nur dann gekündigt werden, wenn aus diesem hervorgeht, seit wann die Beschwerden bestehen und ob dauerhaft belastende Sportarten zu unterbleiben haben. In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2005 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.08.2004 verkündete Urteil des Amtgerichts Gelnhausen unter Abweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.327,57 EUR nebst 8,62 % Zinsen seit dem 01.10.2001 sowie weitere 15,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die weitergehende Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. |
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