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Flugscheinkostenerstattung nach Flugannullierung

Fluggast erhält Erstattung für annullierte Flüge

In einem aktuellen Fall (AG Köln – Az.: 149 C 269/21) wurde eine Fluggesellschaft dazu verurteilt, einer Passagierin die Kosten für annullierte Flüge zu erstatten. Die Klägerin hatte für Hin- und Rückflüge von I. über A. nach R. insgesamt 1.176,38 EUR gezahlt. Die Fluggesellschaft annullierte die Flüge jedoch und erstattete den Betrag zunächst an das Reisebüro, bei dem die Klägerin die Flüge gebucht hatte.

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Fluggesellschaft verweist auf Rückerstattung an Reisebüro

Die Fluggesellschaft hatte argumentiert, dass sie ihrer Erstattungspflicht bereits nachgekommen sei, indem sie den Betrag an das Reisebüro zurückgezahlt hatte. Sie berief sich auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), wonach die Zahlung an denjenigen erfolgen solle, der die Tickets bezahlt hat. Die Klägerin hingegen verlangte die direkte Erstattung an sie selbst.

Gericht entscheidet zugunsten der Klägerin

Das Amtsgericht Köln entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 1.176,38 EUR aus Art. 5 Abs. 1 a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 a der Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004) gegenüber der Fluggesellschaft hat. Die Verordnung verpflichtet das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung dazu, dem Fluggast Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der Verordnung zu gewähren.

Relevanz der Fluggastrechteverordnung

Die Fluggastrechteverordnung war in diesem Fall anwendbar, da die Klägerin eine bestätigte Buchung für eine von der Fluggesellschaft durchzuführende Flugreise von I. über A. nach R. und zurück hatte. Die Verordnung sieht vor, dass im Falle einer Flugannullierung der Fluggast entweder eine anderweitige Beförderung oder eine Erstattung der Flugscheinkosten wählen kann.

Fazit: Fluggesellschaft muss direkt an Passagierin zahlen

Das Gericht entschied somit zugunsten der Klägerin und verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung der geforderten Erstattung von 1.176,38 EUR nebst Zinsen. Die Argumentation der Fluggesellschaft, dass die Erstattung bereits an das Reisebüro erfolgt sei, fand vor Gericht keine Zustimmung. Die Klägerin konnte somit ihren Erstattungsanspruch erfolgreich durchsetzen

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Das vorliegende Urteil

AG Köln – Az.: 149 C 269/21 – Urteil vom 29.12.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.176,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Erstattungsansprüche nach der Verordnung EG Nr. 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) geltend.

Flugannullierung
(Symbolfoto: carmenmsaa/123RF.COM)

Die Klägerin war am 13.11.2020 auf einen Hin- und Rückflug von I. über A. nach R. gebucht. Die Klägerin zahlte unter Verwendung ihrer Mastercard 1176,36 EUR für die Flüge an D.. Die Flüge mit den Flugnummern LH 0000 und LH 000 sollten am 13.11.2020 und die Flüge mit den Flugnummern LH 000 und LH 0000 am 25.11.2020 von der Beklagten durchgeführt werden. Die Beklagte annullierte die Flüge und teilte dies der Klägerin mit E-Mail vom 08.11.2020 mit.

Die Klägerin beantragte gegenüber der Beklagten die Rückerstattung und forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben mehrfach zur Zahlung auf. Mit E-Mail vom 14.04.2021 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass eine Rückerstattung an das Reisebüro D. am 04.12.2021 in Höhe von 1.342,72 USD (1.219,98 EUR) erfolgt sei.

Nachdem die Beklagte am 07.09.2021 die zunächst geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 220,27 EUR gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Nebenforderungen übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat insoweit ihre Kostentragungspflicht anerkannt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.176,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet Erfüllung aufgrund der Erstattung an das buchende Reisebüro ein. Sie beruft sich insofern auf Ziffer 10 ihrer ABB, wonach die Zahlung an denjenigen, der die Tickets gezahlt hat, erfolgen solle. In den AGB von D. würde zudem auf die Geltung der ABBs der Fluggesellschaft hingewiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Beklagten entsprechend ihres Kostenanerkenntnisses aufzuerlegen.

Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.176,38 EUR aus Art. 5 Abs. 1 a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO.

Nach Art. 5 Abs. 1 a FluggastrechteVO ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung verpflichtet, dem Fluggast Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der FluggastrechteVO zu gewähren.

Die FluggastrechteVO ist nach Art 3 Abs. 1, Abs 2 a FluggastrechteVO anwendbar, da die Klägerin über eine bestätigte Buchung für eine von der Beklagten durchzuführende Flugreise von I. über A. nach R. und zurück verfügte.

Die von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art 2 b FluggastrechteVO auszuführenden Flüge wurden annulliert.

Die Klägerin wählte Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO, wonach die Flugscheinkosten vollständig zu erstatten sind.

Der Anspruch ist nicht nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Anspruchsinhaber ist gemäß Art. 5 Abs. 1 a, Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO der Fluggast. An die Klägerin ist unstreitig keine Zahlung erfolgt.

Auch durch die Zahlung der Beklagten von 1.342,72 USD, umgerechnet 1.219,98 EUR, an das Reisebüro ist keine Erfüllung eingetreten. Die Erstattung des Flugpreises an einen Dritten genügt nicht zur Erfüllung des Anspruchs nach Art. 5, 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO.

Schon aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO ergibt sich, dass die Rückzahlung an den Fluggast selbst, unabhängig von den Buchungsmodalitäten, zu erfolgen hat. Entscheidend ist nach der FluggastrechteVO, dass der Fluggast als Anspruchsinhaber die Zahlung zurück erhält. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sowie den Verbraucherschutz sicherzustellen.

Leistungen an Dritte haben nur dann erfüllende Wirkung, wenn der Gläubiger den Dritten zur Entgegennahme der Leistung oder den Forderungsschuldner zur Leistungserbringung an den Dritten ermächtigt hat (Palandt/Grüneberg, 79. Auflage 2020, § 362 Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vermittlungsbüro war durch die Klägerin nicht zur Entgegennahme der Rückzahlung des Flugpreises ermächtigt. Allein aus der Tatsache, dass dieses im Rahmen des Vertragsabschlusses als Vermittlerin tätig geworden ist, ergibt sich nicht, dass auch eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Erstattungsansprüchen bestanden hat.

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Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beklagten verwendeten AGB geboten. Dabei kann dahinstehen, ob sie überhaupt wirksam einbezogen worden sind, da sie jedenfalls nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der FluggastrechteVO vereinbar und damit europarechtswidrig sind. Der Erstattungsanspruch der Flugscheinkosten nach der FluggastrechteVO ist ein gesetzlicher Anspruch des Fluggastes, der nicht einseitig durch die Verwendung von AGB abbedungen oder eingeschränkt werden kann. Einer Einschränkung des Erstattungsanspruchs nach Art. 5 Abs. 1 a, Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO durch AGB steht insbesondere Art. 15 Abs. 1 FluggastrechteVO entgegen. Danach dürfen Verpflichtungen gegenüber Fluggästen, die sich aus der Verordnung ergeben, – insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag – nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die von der Beklagten hervorgehobenen Bestimmungen der verwendeten AGB, dass eine Erstattung der Flugkosten an denjenigen, der gezahlt hat, erfolgt, würde aber gerade zu einer solchen Einschränkung führen. Es würde eine vom Fluggast abweichende empfangszuständige Person bestimmt werden, was eine nach Art. 15 FluggastrechteVO unzulässige Beschränkung der Fluggastrechte zur Folge hätte.

Der Zinsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt aus § 291 BGB.

Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.2021 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, da er keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthielt, welcher eine andere Entscheidung rechtfertigen würde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a, 708 Nr. 11 Alt. 1, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.176,36 EUR festgesetzt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. FluggastrechteVO (Verordnung EG Nr. 261/2004): Die Fluggastrechteverordnung kommt in diesem Fall zur Anwendung, da es um Erstattungsansprüche der Klägerin aufgrund von Flugannullierungen geht. Hier sind insbesondere Art. 5 Abs. 1 a und Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO von Bedeutung.
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 362 Abs. 1: In diesem Fall geht es um die Frage, ob der Anspruch der Klägerin durch Erfüllung erloschen ist. Die Beklagte hat eine Zahlung an das Reisebüro geleistet, aber nicht direkt an die Klägerin. § 362 BGB regelt die Erfüllung und Erlöschung von Ansprüchen.
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 267 Abs. 1: Die Beklagte beruft sich auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) und die AGB des Reisebüros. § 267 BGB regelt die Wirksamkeit und Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge.
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 817: In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Leistung an das Reisebüro als Dritten erfüllende Wirkung hat. § 817 BGB regelt die Rechtsfolgen einer Leistung an einen Dritten ohne Ermächtigung durch den Gläubiger.
  5. Zivilprozessordnung (ZPO) § 91a: Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Nebenforderungen für erledigt erklärt und die Beklagte hat ihre Kostentragungspflicht anerkannt. § 91a ZPO regelt die Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien.

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