GmbH-Geschäftsführer – Schadensersatzansprüche gegen diesen
Bundesgerichtshof
Az: II ZR
62/07
Beschluss vom
18.02.2008
Leitsätze:
a) Zur
Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen gegen einen
GmbH-Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG (vgl. BGHZ 152, 280).
b) § 43 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 b Abs. 1 GmbHG betrifft nur
Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer aus § 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG
(vgl. Sen. Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 107/02, ZIP 2002, 2128, 2130; vom
7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 95 f.).
Der II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. März 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 9.780.765,14 EUR
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß §
544 Abs. 7 ZPO, weil das Berufungsurteil auf entscheidungserheblichen
Verletzungen des Anspruchs der Klägerinnen auf rechtliches Gehör beruht.
I. 1. Soweit das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausführt, der
Vortrag der Klägerinnen zu der dem Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin zu
1 zur Last gelegten Fehlkalkulation des Preises für den G. -Auftrag sei "dem
Beweis nicht zugänglich", verletzt es in mehrfacher Hinsicht den Anspruch der
Klägerinnen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
a) Gemessen an den Hinweis- und Auflagenbeschlüssen des Berufungsgerichts vom 7.
Dezember 2005 und vom 10. April 2006 handelt es sich zum einen um eine gegen §
139 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung, wenn
das Berufungsgericht den von den Klägerinnen u.a. beantragten
Sachverständigenbeweis deshalb ablehnt, weil die Klägerinnen die dem Festpreis
gegenüberstehenden Leistungen hätten "vereinzeln" müssen. Ein derartiges
Erfordernis ist den genannten Hinweisbeschlüssen nicht zu entnehmen.
Zum anderen hat das Berufungsgericht den Kern des Vortrags der Klägerinnen nicht
richtig zur Kenntnis genommen, der dahin geht, dass sich aus dem
Leistungsverzeichnis vom Februar 2000 (Stehordner) i.V.m. der ebenfalls
Vertragsinhalt gewordenen "technischen Spezifikation" vom 29. März 2000 und den
darin u.a. in Bezug genommenen "Angebotsergänzungen" vom 6. März 2000 (GA VI 83
bis 95) der Umfang der vereinbarten Leistungen ergebe. Das gilt auch
hinsichtlich der von dem Berufungsgericht geforderten "Vereinzelung" der
Leistungen, die in den genannten umfangreichen Unterlagen beschrieben werden.
Sollte das Berufungsgericht gemeint haben, ein Sachverständiger käme damit nicht
zurecht, wäre das eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Entgegen den
Ausführungen des Berufungsgerichts stammen die "Angebotsergänzungen" vom 6. März
2000 nicht von der Klägerin zu 1, sondern von der G. , und wurden der Klägerin
zu 1 nicht mit Schreiben vom 7. Mai, sondern mit Schreiben vom 7. März 2000
übersandt. Sie sind zwar stichwortartig abgefasst, nehmen aber durchgehend auf
die Positionen des Leistungsverzeichnisses vom Februar 2000 Bezug. Soweit das
Berufungsgericht darin - unter Hinweis auf das Telefax der G. vom 30. März 2000
(GA I 50) - "eine Erweiterung des Leistungsumfangs" sieht, ist deren Relevanz
für die Beweisfrage der Fehlkalkulation nicht ersichtlich. Denn der Beklagte hat
den Auftrag der G. in dem ggf. erweiterten Leistungsumfang mit Schreiben vom 4.
April 2000 (GA I 51) zu dem vereinbarten Preis angenommen, ohne sich daran durch
die Kalkulation vom 27. März 2000 (GA II 1 ff.) gehindert zu sehen. War schon
diese, wie die Klägerinnen unter Beweisantritt behaupten, offenkundig zu niedrig
berechnet, so würde das für den ggf. erweiterten Leistungsumfang erst recht
gelten. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, dass der Leistungsumfang
auch nach dem 4. April 2000 noch erweitert worden sei, ist ebenfalls nicht
ersichtlich, weshalb dies zulasten der Klägerinnen und nicht zulasten des - für
den Auftrag verantwortlichen - Beklagten gehen soll. Im Übrigen erschließt sich
auch nicht, weshalb die betreffenden Positionen nicht herausgerechnet werden
könnten.
b) Das Berufungsgericht verkennt allerdings schon im Ansatz, dass die von den
Klägerinnen behauptete Fehlkalkulation des Preises für den G. -Auftrag in erster
Linie den Vorwurf einer Pflichtverletzung des Beklagten betrifft und diese nach
der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 280 ff.) nicht von den Klägerinnen zu
beweisen ist, sondern der Beklagte entsprechend § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG für das
Gegenteil, nämlich dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass er bei der
Preisvereinbarung "die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters angewandt hat", der Preis also nicht für ihn erkennbar zu
niedrig kalkuliert worden ist. Dass eine etwaige Fehlkalkulation auch die Frage
eines Schadens der Klägerin zu 1 berührt (vgl. dazu unten 2), ändert nichts
daran, dass es insoweit zunächst einmal um die Frage einer Pflichtverletzung als
"konkreter Haftungsgrund" geht, der - entgegen der Ansicht der
Nichtzulassungsbeschwerde - nicht unter § 287 ZPO, sondern unter § 286 ZPO (mit
umgekehrter Beweislast) fällt (vgl. auch BGHZ 162, 259, 263). Im Ergebnis
bedürfte es aber auch für die Feststellung der behaupteten Fehlkalkulation nicht
einer "Vereinzelung" jedes einzelnen Postens des G. -Auftrags, sondern nur einer
überschlägigen sachverständigen Beurteilung, ob der vereinbarte Preis die zu
erwartenden Kosten aus der Sicht eines sorgfältigen Geschäftsleiters deutlich
unterschritt.
c) Die Verkennung der hier maßgeblichen Beweislastgrundsätze durch das
Berufungsgericht ändert andererseits nichts daran, dass das angefochtene Urteil
auf den dargelegten Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht (§ 544 Abs. 7
ZPO), weil das Berufungsgericht wesentlichen Vortrag der Klägerinnen übergangen
(vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205) und mit der von
ihm geforderten "Vereinzelung" der Auftragspositionen auf einen Gesichtspunkt
abgestellt hat, mit dem die Klägerinnen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht
zu rechnen brauchten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99, NJW
2003, 3687). Das angefochtene Urteil beruht auf der Gehörsverletzung, weil sich
nicht ausschließen lässt, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des
übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 89, 381, 392 f.
= NJW 1994, 1053). Soweit darüber hinaus im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
auch die Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung zu prüfen ist (§ 544
Abs. 7 ZPO), bezieht sich das vor allem auf die Frage, ob das Berufungsurteil
sich trotz der Gehörsverletzung im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. § 561
ZPO; BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 aaO S. 3206; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 543
Rdn. 9 k). Das ist hier nicht der Fall, weil die Abweisung der Klage mit der
Begründung des Berufungsgerichts bei richtiger Beweislastverteilung erst recht
nicht haltbar wäre. Die Sache ist aber auch nicht zu Lasten des Beklagten
entscheidungsreif.
2. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung fehlt hier die
Entscheidungserheblichkeit der genannten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch
nicht deshalb, weil das Berufungsgericht die Abweisung der Klage in einer
Hilfsbegründung auch darauf gestützt hat, dass die Klägerinnen einen Schaden
nicht schlüssig dargelegt hätten. Diese Begründung trifft zwar, was auch die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede stellt, materiell-rechtlich zu,
verletzt aber ihrerseits wiederum den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil sämtliche Prozessbeteiligte über zwei Instanzen
hinweg die erstmals in dem Berufungsurteil geäußerten Schlüssigkeitsbedenken
verkannt haben und es deshalb eines vorherigen Hinweises des Berufungsgerichts
(§ 139 Abs. 2 ZPO) bedurft hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Oktober 2003, NJW
2003, 3687 m.w.Nachw.).
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 280, 287) trifft die aus § 43
Abs. 2 GmbHG klagende Gesellschaft die - ggf. gemäß § 287 ZPO erleichterte -
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch ein
möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden
entstanden ist. Als Schaden in diesem Sinne haben die Klägerinnen in den
Vorinstanzen die Differenz zwischen dem mit der G. vereinbarten Festpreis und
den behaupteten Gestehungskosten der Klägerin zu 1 geltend gemacht. Das träfe
nur dann zu, wenn hinreichend wahrscheinlich wäre (§ 287 ZPO), dass die G. einen
die Gestehungskosten der Klägerin zu 1 deckenden bzw. den nach Behauptung der
Klägerinnen zu kalkulierenden Preis von ca. 32 Mio. DM akzeptiert hätte. Davon
kann aber, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt, in Anbetracht
der Konkurrenzangebote von mindestens zwei anderen Unternehmen in Höhe von ca.
17 Mio. DM nicht ausgegangen werden. Zudem machen die Klägerinnen geltend, dass
der Beklagte gemäß dem Gesellschafterbeschluss vom 29. Januar 1999 den angeblich
vorhersehbar nicht kostendeckenden Vertrag überhaupt nicht hätte abschließen
dürfen. Nach der sog. "Differenzhypothese" ist deshalb die durch die angebliche
Fehlkalkulation eingetretene Gesamtvermögenslage der Klägerin mit derjenigen zu
vergleichen, die sich ohne den G. -Auftrag ergeben hätte (vgl. BGHZ 98, 212,
217; BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 304 zu b aa;
Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. vor § 249 Rdn. 9). In diesem Rahmen bildet der
behauptete Verlust aus der Durchführung des G. -Auftrags nur einen
Rechnungsposten, dem die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache
gegenübersteht, dass bei der Klägerin zu 1 im Jahr 2000 infolge des Ausfalls
dreier Großprojekte mit einem Gesamtvolumen von 142 Mio. DM eine "signifikante
Auftragslücke" bestand und deshalb ohne die Einnahmen aus dem G. -Auftrag
möglicherweise gleich hohe Verluste durch laufende Kosten entstanden wären. Wäre
der G. -Vertrag bei richtiger Kalkulation nicht abgeschlossen worden, können die
Klägerinnen nicht das positive Interesse, sondern nur verlangen, so gestellt zu
werden, wie sie ohne den Vertrag gestanden hätten.
b) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde sich (hypothetisch) darauf beruft, die
Klägerinnen hätten auf Hinweis des Berufungsgerichts zur bisherigen
Unschlüssigkeit ihrer Schadensdarlegung vorgetragen, dass die
"Konkurrenzangebote" mit dem Angebot der Klägerin in technischer und
qualitativer Hinsicht nicht vergleichbar gewesen seien, führt auch das zwar
nicht zur uneingeschränkten Schlüssigkeit des bisher geltend gemachten Schadens
(vgl. zu diesem Erfordernis im Fall einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch Versäumung der richterlichen Hinweispflicht; BGH, Beschl. v. 11. Februar
2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702; vgl. auch Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 544
Rdn. 17 d a.E.). Denn damit ist nicht gesagt, dass die G. bereit gewesen wäre,
den gegenüber den Konkurrenzangeboten von 17 Mio. DM fast doppelten Preis von 32
Mio. DM zu akzeptieren, der sich nach Klägervortrag bei pflichtgemäßer
Kalkulation ergeben hätte. Einer Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde aus
diesem Grund (wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit der oben I 1
dargestellten Gehörsverletzung) steht jedoch entgegen, dass in den Vorinstanzen
bisher allein die Frage der Fehlkalkulation bzw. der Pflichtverletzung des
Beklagten im Streit war und das Berufungsgericht die Schadensdarlegung nur in
einer - von ihm selbst für nicht entscheidungserheblich erachteten -
Hilfsbegründung für unzulänglich erachtet hat (vgl. Musielak/Ball aaO § 543 Rdn.
9 k m.w.Nachw.).
II. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat zusätzlich darauf
hin, dass das Berufungsgericht mit unzutreffender Begründung davon ausgeht, den
Schadensersatzansprüchen der Klägerinnen stünden die dem Beklagten mit
Gesellschafterbeschluss vom 13. Dezember 2000 erteilte Entlastung sowie die
Ausschlussfrist in § 11 Ziff. 5 seines Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht
entgegen.
Soweit das Berufungsgericht meint, eine Entlastungswirkung scheitere gemäß § 43
Abs. 3 i.V.m. § 9 b Abs. 1 GmbHG daran, dass die Klägerin zu 1 bei Fassung des
Entlastungsbeschlusses am 13. Dezember 2000 "überschuldet" gewesen sei, geht
dies schon deshalb fehl, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das
Stammkapital von ursprünglich 25 Mio. DM noch einen positiven Stand von ca. 12,5
Mio. DM aufwies und deshalb die (zusätzliche) Schadensersatzforderung gegen den
Beklagten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wurde (vgl.
Scholz/Winter/Veil, GmbHG 10. Aufl. § 9 b Rdn. 8). Die spätere Entwicklung
bleibt insoweit außer Betracht (vgl. Sen.Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 193/02,
ZIP 2003, 945 f. zu 2 a a.E.). Davon abgesehen gilt § 43 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §
9 b Abs. 1 GmbHG ohnehin nur für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen
Verstoßes des Geschäftsführers gegen die §§ 30 oder 33 GmbHG (vgl. Sen.Urt. v.
15. September 2002 - II ZR 107/01, ZIP 2002, 2128, 2130 zu 3 a unter Aufgabe des
Sen.Urt. v. 15. November 1999 - II ZR 122/98, ZIP 2000, 135). Die dem Beklagten
vorgeworfene Fehlkalkulation fällt darunter nicht.
Erst recht scheitert die Wirksamkeit der in dem "Geschäftsführervertrag" des
Beklagten vom 7. Mai 1999 vereinbarten Ausschlussfrist von sechs Monaten für die
schriftliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht an der von dem
Berufungsgericht festgestellten Unterdeckung des Stammkapitals der Klägerin zu 1
(vgl. Sen.Urt. v. 16. September 2002 aaO). Da die Regelungen der
Geschäftsführerpflichten in dem Anstellungsvertrag des Beklagten inhaltlich und
zum Teil sogar wörtlich (vgl. § 1 Nr. 4) mit den gesetzlichen Organpflichten
übereinstimmen, gilt die Ausschlussfrist auch für eine etwaige Organhaftung des
Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG (vgl. Senat aaO). Das Berufungsgericht wird
daher in dem neu eröffneten Berufungsverfahren vorrangig der Frage nachzugehen
haben, ob die Ausschlussfrist gewahrt ist. Die für deren Beginn erforderliche
"Kenntnis des Gläubigers von allen, die Haftung des Schuldners begründenden
Tatsachen" setzt (ähnlich wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB) die Kenntnis aller
Einzelheiten der Schadenshöhe nicht voraus. Vielmehr genügt danach die Kenntnis
der Tatsachen, die eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach ergeben. Für die
zur Fristwahrung vorgeschriebene "schriftliche Geltendmachung" von Ansprüchen
aus dem Geschäftsführervertrag ist eine abschließende Bezifferung ebenfalls
nicht erforderlich, sondern genügt eine Geltendmachung dem Grunde nach. Nach dem
eigenen Vortrag der Klägerin zu 1 (GA III 28) hatte diese schon im Oktober 2000
aufgrund der von ihrem Beirat geforderten "Auftragskostenanalyse" immerhin
Kenntnis davon, dass aus dem G. -Vertrag nicht unerhebliche Verluste zu erwarten
waren, die sich nach ihrem eigenen Vortrag schon im Laufe des Jahres 2001, und
damit lange vor dem von den Klägerinnen für maßgeblich gehaltenen Zeitpunkt
(5.3.2002) erhöht haben.