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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall -
Erhöhung des Normaltarifs durch Schätzung nach § 287 ZPO
AG Nürnberg
Az: 35 C 3738/06
Urteil vom 16.10.2006
In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz erläßt das Amtsgericht Nürnberg im
schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO, in dem Schriftsätze bis 29.9.2006
eingereicht werden konnten, am 16.10.2006 folgendes
ENDURTEIL
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 316,56 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.2.2006 hieraus zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 4/5 und die Klägerin
1/5.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert beträgt 383,76 EUR.
Entscheidungsgründe:
(Abgekürzt gemäß § 495 a ZPO.)
Die Parteien streiten um die restliche Regulierung eines Verkehrsunfalls vom
13.1.2006 in Nürnberg, bei dem der klägerische Pkw Marke VW Polo 60 beschädigt
worden war. Reparaturbedingt nahm die Klägerin in der Zeit vom 14.1. bis
19.1.2006 einen Mietwagen bei der XXX in Anspruch. Sie mietete einen Mietwagen
der Klasse 2 an, ihr eigenes Fahrzeug wäre in Klasse 3 einzuordnen gewesen. Der
Pkw der Klägerin war mit Winterreifen ausgerüstet, jedoch nicht
vollkaskoversichert.
Der Klägerin wurde von der XXX Kosten für die Inanspruchnahme des Mietwagens in
Höhe von 974,40 EUR in Rechnung gestellt, wovon sie abzüglich 50 % der Kosten
für die Haftungsfreistellung einen Betrag von 911,76 EUR ersetzt verlangt.
Hierauf hat die Beklagte 528,00 EUR bezahlt. Die restlichen 383,76 EUR sind
streitgegenständlich.
Die Klage war in Höhe von 316,56 EUR begründet, da der Klägerin ein
Schadensersatzanspruch in dieser Höhe gemäß § 249 Abs. 2 BGB zusteht.
1. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt
BGH VI ZR 161/05 vom 13.6.2006 und BGH XII ZR 50/04 vom 26.6.2006) kann ein
Geschädigter nicht jeden in einem Vertrag vereinbarten Betrag für die Anmietung
eines Ersatzfahrzeuges im Wege des Schadensersatzes verlangen. Vielmehr verstößt
der Geschädigte bei Anmietung eines Kraftfahrzeuges zu einem Unfallersatztarif,
der gegenüber einem Normaltarif deutlich teurer ist, dann gegen seine Pflicht
zur Schadensgeringhaltung, wenn nicht dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf
die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen,
weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere
Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB
erforderlich sind. War der Unfallersatztarif in diesem Sinne nicht erforderlich,
kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektive Schadensbetrachtung
den den Normaltarif übersteigenden Betrag allerdings dann ersetzt verlangen,
wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war. Hierfür
hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm
unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntis- und Einflussmöglichkeiten
sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren
Anstrengungen auf den in seiner Lage zeitlich oder örtlich relevanten Markt
zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
2. Bei dem hier in Anspruch genommenen Tarif der XXX handelt es sich nach
Überzeugung des Gerichts um einen Unfallersatztarif. Auch wenn die XXX offiziell
nur einen Tarif haben mag, handelt es sich hierbei um einen Unfallersatztarif,
da er das nach der Mietpreisübersicht von Schwacke gewichtete Mittel des
Normaltarifs für die Anmietung eines Kraftfahrzeuges um mehr als 60 %
übersteigt.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die von der Klägerin vorgetragenen
Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation ein gegenüber
dem Normaltarif höheren Preis von 40% rechtfertigen. Die Klägerin hat nämlich
angeführt, dass der Tarif der XXX ohne Vorauszahlung buchbar sei, die Rückgabe
des Fahrzeuges individuell ohne Zeitbindung erfolge, die Fahrzeuge zugestellt
.und abgeholt würden. Ferner gebe es einen 24-Stunden-Service und die Ausführung
dieses Tarifes sei personalintensiver, da der Verwaltungsaufwand höher sei.
Zudem bestehe ein höherer Forderungsverlust, da Mithaftungsanteile falsch
beurteilt würden. Nach Auffassung des Gerichts ist daher im Wege der Schätzung
gemäß § 287 ZPO eine angemessene Erhöhung des Normaltarifs gerechtfertigt. In
Anlehnung der von Neidhardt und Kremer (vgl. NZV 2005, Seite 171 ff.) genannten
Kriterien meint das Gericht, dass ein Aufschlag von 40 % angemessen ist. Als
Normaltarif wird das gewichtete Mittel nach Schwacke der Mietwagenklasse 2
zugrunde gelegt. Der Normaltarif beträgt danach pro Tag 71,00 EUR brutto, erhöht
um 40 % ergibt das bei einer Anmietdauer von 6 Tagen 596,40 EUR. Hinzu kommt die
unstreitige Haftungsbefreiung von 6 x 17,00 EUR brutto = 102,00 EUR. Die
Klägerin kann jedoch ebenfalls die zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten für
Winterreifen in Höhe von 8,-- EUR/Tag ersetzt verlangen. Ihr Fahrzeug war im
Unfallzeitpunkt mit Winterreifen ausgerüstet. Das Vorhalten von Winterreifen bei
Mietwagen ist eine Zusatzleistung, die auch gesondert vergütet werden kann.
Zumindest im hier interessierenden Anmietzeitraum im Januar 2006 gab es keine
gesetzliche Verpflichtung und auch keine Übung bei anderen großen
Mietwagenunternehmen, seine Wagenflotte mit kostenlosen Winterreifen
auszustatten. Ebenfalls erstattungsfähig sind die Kosten für die Zustellung und
Abholung des Fahrzeuges von 2 x 39,00 EUR. Es ergeben sich damit 126,00 EUR
netto = 146,16 EUR brutto an weiteren ersatzfähigen Leistungen, so dass sich die
gesamt ersatzfähigen Mietwagenkosten auf 844,56 EUR summieren. Nachdem die
Beklagte hiervon 528,00 EUR bezahlt hat, stehen noch 316,56 EUR zum Ausgleich
offen.
Soweit die Klägerin darüber hinausgehende Mietwagenforderungen geltend macht,
ist es für das Gericht nicht ersichtlich, warum im konkreten Fall die Anmietung
zu einem Normaltarif nicht möglich gewesen sein soll, ihr ein solcher
Normaltarif nicht zugänglich gewesen wäre. Konkreten Sachvortrag hat die
Klägerin hierzu nicht gemacht. Allein Ausführungen dazu, was theoretisch möglich
gewesen wäre, ersetzt konkreten Sachvortrag nicht.
Die Klage war daher in Höhe von 316,56 EUR begründet, im übrigen war sie
abzuweisen.
3. Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO.
4. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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