Mietwagenkosten – Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
134/08
Beschluss vom
13.01.2009
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die
Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 839,29 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin erlitt am 4. Juli 2006 einen Verkehrsunfall, bei dem ihr PKW
beschädigt wurde. Sie hat Ersatz weiterer Mietwagenkosten begehrt. Die Beklagte
ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen volle Haftung außer
Streit steht. Der von der Klägerin mit der Begutachtung des Schadens beauftragte
Sachverständige gab die Reparaturdauer mit fünf Arbeitstagen an. Die Klägerin
gab das Fahrzeug am Morgen des 5. Juli 2006 in Reparatur und mietete bei ihrer
Streithelferin ein Fahrzeug der nächst niedrigeren Typklasse zum Preis von
110,00 EUR netto pro Tag zuzüglich Nebenkosten an. In einem nachfolgenden
Telefonat teilte die Beklagte ihr mit, dass sie einen gleichwertigen Mietwagen
zum Preis von 50,00 EUR brutto pro Tag einschließlich Nebenkosten vermitteln
könne. Die Klägerin benutzte bis zum Abschluss der Reparatur am 19. Juli 2006
den PKW ihrer Streithelferin, wofür diese ihr einen als "Sonderpreis - fiktiver
Normaltarif" bezeichneten Mietpreis von 82,50 EUR netto pro Tag zuzüglich eines
Betrages von 15,00 EUR netto pro Tag für Haftungsbefreiung sowie Zustell- und
Abholkosten von 16,37 EUR netto, insgesamt 1.715,49 EUR einschließlich
Mehrwertsteuer in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte darauf 350,00 EUR. Mit
der Klage hat die Klägerin den Ersatz weiterer 1.365,49 EUR begehrt. Das
Amtsgericht hat ihr weitere 150,00 EUR zugesprochen und die weitergehende Klage
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr insgesamt
526,20 EUR zuerkannt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Das
Landgericht hat die Revision zugelassen, die sowohl die Klägerin als auch ihre
Streithelferin eingelegt haben. Die Streithelferin der Klägerin hat deren
erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte während des
Revisionsverfahrens den restlichen Klagebetrag bezahlt hat, hat die Klägerin die
Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der
Beklagten aufzuerlegen. Diese hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen.
II.
1.
Da die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen hat,
ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss zu
entscheiden. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche
Verhandlung über die Kostentragungspflicht zu befinden (§ 128 Abs. 4 ZPO).
2.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten
nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Ohne die übereinstimmende
Erledigung der Hauptsache hätte die Klage Erfolg gehabt. Der Anspruch der
Klägerin auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten war entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts in vollem Umfang begründet.
a)
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Geschädigte
nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen
Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig
denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st.
Rspr., vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 -VersR 2008, 554,
555 und vom 16. September 2008 - VI ZR 226/07 - [...], jeweils m.w.N.). Der
Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten
Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den
Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten
Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung
eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens)
grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt der von der
Streithelferin berechnete Mietpreis im Rahmen des "Normaltarifs". Dass das
Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des
"Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden
Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des
tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 -
VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.).
b)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin einen
Ersatzanspruch in dieser Höhe nicht nur für die ersten zwei Tage der Anmietung,
sondern bis zur Beendigung der Reparatur. Da der Klägerin ursprünglich ein
günstigerer Tarif als der später von der Streithelferin in Rechnung gestellte
Mietpreis nicht zugänglich war, entsprachen Mietwagenkosten in dieser Höhe zum
Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs dem erforderlichen
Herstellungsaufwand. Daran hat sich durch das nachfolgende günstigere Angebot
der Beklagten nichts geändert.
Dabei kann offen bleiben, ob für die Beurteilung der Erforderlichkeit von
Mietwagenkosten gegebenenfalls auch ein unterhalb des örtlichen "Normaltarifs"
liegender Tarif zu berücksichtigen ist, den der Haftpflichtversicherer des
Unfallgegners mit einem Autovermieter vereinbart hat. Ist dem Geschädigten ein
solcher Tarif bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht bekannt und somit auch
nicht zugänglich, kann die Erforderlichkeit des von ihm vereinbarten höheren
Mietpreises nur unter der Voraussetzung entfallen, dass ihm ein Wechsel des
Mietfahrzeugs zumutbar ist.
Dies ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, vorliegend zu verneinen. Die
Klägerin war unter den Umständen des Streitfalls nicht gehalten, den von ihr
abgeschlossenen Mietvertrag nach ein oder zwei Tagen zu kündigen und für die
restliche Dauer der Reparatur bei einem anderen Anbieter ein Fahrzeug zu einem
günstigeren Preis anzumieten. Da der Schadensgutachter als Dauer der
Reparaturzeit lediglich fünf Arbeitstage veranschlagt hatte, durfte die Klägerin
seinerzeit davon ausgehen, ihren beschädigten PKW nach wenigen Tagen
zurückzuerhalten und nicht länger auf den Mietwagen angewiesen zu sein. Bei
dieser Sachlage war der mit einem Wechsel des Mietwagens und des Autovermieters
verbundene Aufwand unverhältnismäßig und der Klägerin nicht zumutbar.