Unternehmerhandeln und Verbraucherhandeln - Abgrenzung
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
295/06
Urteil vom
15.11.2007
Leitsatz:
Zur
Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln und zu einer Haustürsituation
bei einem Rechtsgeschäft, das der Vorbereitung einer Existenzgründung dient
(Fortführung der Grundsätze des Senatsbeschlusses BGHZ 162, 253).
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Kiel vom 3. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte beabsichtigte, sich als Mitinhaberin eines Fitness-Studios
selbständig zu machen, indem sie in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die
dieses Studio betrieb, eintrat. Auf Einladung der Beklagten und ihres Ehemanns
suchte der klagende Steuerberater die Eheleute am 7. Januar 2004 in deren
Wohnung auf, um die steuerliche Situation der Eheleute zu "beleuchten". Der
Kläger behauptet, bei dieser Gelegenheit sei er von der Beklagten mit der
Erstellung eines Existenzgründungsberichts beauftragt worden, der insbesondere
der Erlangung von Fördermitteln habe dienen sollen. Für die Ausarbeitung des
Berichts stellte der Kläger der Beklagten ein Honorar für 40 Stunden zu je 80
EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Diesen Betrag nebst vorgerichtlichen
Anwaltskosten und Zinsen hat er im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt.
Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 hat die Beklagte den Vertrag gemäß §§
312, 355 BGB vorsorglich widerrufen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Beide Vorinstanzen haben zutreffend
angenommen, dass der vom Kläger behauptete Vertrag über die Erstellung des
Existenzgründungsberichts ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BGB n.F. gewesen ist. Dementsprechend stand der Beklagten das
Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, das sie wirksam ausgeübt hat.
1. Die Beklagte war bei der Erteilung des Auftrags vom 7. Januar 2004
Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB, der Kläger Unternehmer im Sinne des § 14
BGB.
a) Der Auftrag konnte weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen
Tätigkeit der Beklagten zugerechnet werden. Zwar hat der Senat entschieden, dass
Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln schon dann vorliegt, wenn das
betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird
(Senatsbeschluss BGHZ 162, 253, 256 f). Entscheidend hierfür ist die - objektiv
zu bestimmende - Zweckrichtung des Verhaltens. Das Gesetz stellt nicht auf das
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa aufgrund
einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit,
ab; vielmehr kommt es darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten -
dann Verbraucherhandeln - oder dem gewerblich-beruflichen Bereich - dann
Unternehmertum - zuzuordnen ist. Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung,
z.B. die Miete von Geschäftsräumen, der Abschluss eines Franchisevertrags oder
der Kauf eines Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, sind nach
den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet
(Senatsbeschluss aaO S. 257 m.w.N.).
b) Mit diesen Fallkonstellationen ist die vorliegende - wie beide Vorinstanzen
mit Recht hervorgehoben haben - indessen nicht vergleichbar. Es ging hier
nämlich gerade nicht um ein Rechtsgeschäft im Zuge der Existenzgründung, sondern
um ein solches, das die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung
kommen sollte, erst vorbereiten sollte, indem die betriebswirtschaftlichen
Grundlagen dafür ermittelt wurden. Erst das Ergebnis dieser Untersuchung
eröffnete der Beklagten überhaupt die Möglichkeit, mit Sachkunde diese
Entscheidung zu treffen. Da es - wie bereits ausgeführt - auf den objektiven
Zweck des Rechtsgeschäfts ankommt, ist es unerheblich, ob die Beklagte subjektiv
bereits fest zu einer Existenzgründung entschlossen war. Entscheidend ist
vielmehr, dass die getroffene Maßnahme noch nicht Bestandteil der
Existenzgründung selbst gewesen war, sondern sich im Vorfeld einer solchen
bewegte. Dementsprechend ist der Auftrag (noch) nicht dem unternehmerischen,
sondern dem privaten Bereich zuzuordnen.
c) Die von der Revision hiergegen unter Praktikabilitätsgesichtspunkten
geäußerten Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Die Unterscheidung
zwischen Geschäften, die im Zuge einer Existenzgründung vorgenommen werden, und
solchen, die diese Gründung vorbereiten sollen oder ihr vorgelagert sind, ist
sachgerecht und bringt keine besonderen Abgrenzungsprobleme mit sich.
2. Auch eine "Haustürsituation" im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist
hier zu bejahen, da die mündlichen Verhandlungen im Bereich der Privatwohnung
der Beklagten stattgefunden haben. Der Ausnahmetatbestand des § 312 Abs. 3 Nr. 1
BGB liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung besteht ein Widerrufsrecht nicht,
wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht,
auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind. Das
Berufungsgericht hat hierzu tatrichterlich festgestellt, dass der Kläger in das
Haus der Beklagten nicht zu dem Zweck bestellt worden war, um über eine
Überarbeitung des Unternehmenskonzepts der Beklagten zu verhandeln. Vielmehr war
der Zweck ausschließlich die steuerliche Situation der Beklagten und ihres
Ehemanns im Falle der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und die Erörterung
der damit zusammenhängenden Bedenken des Ehemanns der Beklagten. Bei dieser
Sachlage musste die Beklagte nicht damit rechnen, mit dem Angebot konfrontiert
zu werden, einen Existenzgründungsbericht zu erstellen (vgl. Staudinger/Thüsing,
BGB [2005] § 312 Rn. 159; MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 312 Rn. 98; siehe
auch BGHZ 110, 308, 310; 109, 127, 135 f; BGH, Urteil vom 19. November 1998 -
VII ZR 424/97 = NJW 1999, 575, 576). Dementsprechend sind die mündlichen
Verhandlungen, auf denen die Erteilung des Auftrags beruht, nicht auf
vorhergehende Bestellung der Beklagten geführt worden. Entgegen der
Betrachtungsweise der Revision vermag der Senat darin, dass diese Konstellation
in die gesetzliche Widerrufsregelung des § 312 BGB einbezogen wird, keine
Überspannung des Verbraucherschutzes zu erkennen.
3. Da der Kläger die Beklagte unstreitig nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB genügenden Weise über das Widerrufsrecht
belehrt hat, konnte es noch im Laufe dieses Rechtsstreits wirksam ausgeübt
werden. Eine Verwirkung dieses Rechts durch die Beklagte hat das
Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint; die Revision erhebt
insoweit auch keinen Angriff.
4. Einen Wertersatzanspruch nach § 356 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 346 ff BGB haben
die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen verneint.
5. Die Klage ist nach alledem mit Recht abgewiesen worden; die Revision des
Klägers war zurückzuweisen.