Verfahrensabsprache – rechtswidriger Rechtsmittelverzicht
Bundesgerichtshof
Az: 3 StR
433/07
Urteil vom
12.03.2008
Leitsätze:
1. Wird bei
einer verfahrensbeendenden Absprache unter Beteiligung des Gerichts rechtswidrig
ein Rechtsmittelverzicht vereinbart, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der
Absprache im Übrigen zur Folge.
2. Die Ankündigung des Angeklagten, gegen das aufgrund einer Verfahrensabsprache
ergehende Urteil Rechtsmittel einzulegen, ist für sich genommen kein Umstand,
der die Bindung des Gerichts an eine zulässige Verständigung beseitigt. Sie
rechtfertigt es auch nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft von ihrer in die
Absprache einbezogenen Zusage löst, zu einer anderen Tat des Angeklagten einen
Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO zu stellen.
3. Bindet das Gericht die Staatsanwaltschaft durch deren Zusage einer
Antragstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in eine Verfahrensabsprache ein, so hat es
für den Fall, dass diese ihr Versprechen sodann unter Verstoß gegen den
Grundsatz des fairen Verfahrens nicht einhält, die Verpflichtung, den
Angeklagten, der im Vertrauen auf die Zusage die ihm vorgeworfenen anderen Taten
eingeräumt hat, im Rahmen der rechtlichen Gestaltungsspielräume von den sich
hieraus ergebenden Folgen so weit freizustellen, dass die getroffenen Absprachen
weitestmöglich eingehalten werden. Nur wenn sich auf diese Weise kein Ergebnis
erzielen lässt, das noch mit dem Gebot fairer Verfahrensführung vereinbar wäre,
kommt ein Verfahrenshindernis für die Verfolgung der Tat in Betracht, zu der der
Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO angekündigt worden ist.
Der 3. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 21. Februar 2008 in der
Sitzung am 12. März 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim
vom 21. Mai 2007 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer
Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Aussetzung der
Strafvollstreckung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit
schwerer räuberischer Erpressung, wegen schweren Raubes und wegen Raubes zu
einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die
Revision des Angeklagten mit der Rüge, das Landgericht habe seine Pflicht
verletzt, das Verfahren fair zu gestalten, sowie mit der allgemeinen
Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt auf die Verfahrensrüge zur Änderung des
Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur
Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung.
1. Der Beanstandung liegt folgendes, dem Protokoll der Hauptverhandlung, dem
Revisionsvortrag und den dienstlichen Erklärungen übereinstimmend zu
entnehmendes Geschehen zugrunde:
Gegen den Angeklagten und mehrere Mitangeklagte fand die Hauptverhandlung wegen
des Vorwurfs zweier bewaffneter Raubüberfälle auf Mitarbeiter von Spielhallen im
September 2006 statt (Taten 1 und 2). Zugleich waren gegen die Tätergruppe
weitere Ermittlungsverfahren anhängig; gegen den Angeklagten war wegen eines
Überfalls auf eine Tankstelle am 4. November 2006 (Tat 3) bereits Anklage zum
Landgericht erhoben, diese aber noch nicht zur Hauptverhandlung zugelassen
worden. Am zweiten Hauptverhandlungstag teilte der Vorsitzende mit, es hätten
"zwischen dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten, deren
Verteidigern und dem Gericht Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen und
verfahrensabschließenden Verständigung stattgefunden". Der Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft, die Angeklagten und deren Verteidiger erklärten daraufhin:
"Wir greifen die Anregung des Gerichts auf und sind bereit, für den Fall eines
Geständnisses folgende Strafen zu akzeptieren: ... der Angeklagte A. eine
Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren - ohne Strafaussetzung." Im
Anschluss daran erklärte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, dass er
in den gegen den Angeklagten und die Mitangeklagten bei der Polizei anhängigen
Ermittlungsverfahren, bei den bei der Staatsanwaltschaft anhängigen
Ermittlungsverfahren und "in den bei der Jugendkammer bereits angeklagten
Verfahren eine - endgültige - Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO veranlassen
bzw. eine - endgültige - Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO beantragen wird".
Sodann gaben der Angeklagte und die Mitangeklagten über die Verteidiger - der
Angeklagte über Rechtsanwalt R. - jeweils eine geständige Einlassung ab. Nachdem
das Verfahren am nächsten Verhandlungstag mit sonstigen Beweiserhebungen
fortgesetzt worden war, teilte außerhalb der Hauptverhandlung Rechtsanwalt H.
als neuer Verteidiger des Angeklagten dem Vorsitzenden der Jugendkammer
telefonisch mit, dass sein Mandant nicht mehr bereit sei, eine Jugendstrafe ohne
Strafaussetzung zur Bewährung zu akzeptieren. Hiervon unterrichtete der
Vorsitzende den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, der darauf antwortete,
er fühle sich nun seinerseits nicht mehr an die getroffene Absprache gebunden,
in dem bei der Jugendkammer anhängigen weiteren Verfahren einen Antrag nach §
154 Abs. 2 StPO zu stellen. Am nächsten Verhandlungstag erklärte Rechtsanwalt R.
, der Angeklagte könne nicht verbindlich erklären, dass er ein heute gegen ihn
ergehendes Urteil akzeptieren werde. Daraufhin erwiderte der Sitzungsvertreter
der Staatsanwaltschaft, dass er sich, weil der Angeklagte deutlich gemacht habe,
keinen Rechtsmittelverzicht erklären zu wollen, an die getroffene Absprache
nicht mehr gebunden fühle, und beantragte die Abtrennung des Verfahrens gegen
den Angeklagten. Antragsgemäß trennte die Jugendkammer danach das Verfahren
gegen den Angeklagten durch Beschluss ab, weil nunmehr die Verbindung mit dem
anhängigen Verfahren wegen eines weiteren Raubüberfalls (Tat 3) in Betracht
komme, bezüglich dessen ein Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO
nicht mehr zu erwarten sei. Am nächsten Verhandlungstag wies die Jugendkammer
den Angeklagte darauf hin, dass sie nicht mehr an die Verständigung gebunden
sei. Danach wurde bezüglich der weiteren Anklage das Hauptverfahren eröffnet und
die Sache zum laufenden Verfahren verbunden. Nach weiterer Beweiserhebung - der
Angeklagte ließ sich zum Vorwurf des dritten Raubüberfalls nicht ein - wurde der
Angeklagte wegen aller drei Taten zu der Jugendstrafe von drei Jahren
verurteilt.
2. Die Revision wendet sich - ungeachtet des in der Revisionsverhandlung ohne
Beschränkung gestellten Aufhebungsantrags - nicht dagegen, dass das Landgericht,
obwohl es sich nicht mehr an die Verfahrensabsprache gebunden fühlte, das vom
Angeklagten auf deren Grundlage abgelegte Geständnis verwertet und ihn hiervon
ausgehend wegen der Taten 1 und 2 schuldig gesprochen hat; der Senat braucht
daher nicht zu entscheiden, ob insoweit ein Verwertungsverbot vorlag. Vielmehr
wird mit der Verfahrensrüge beanstandet, dass das Landgericht sich nicht von der
getroffenen Verfahrensabsprache habe lösen und den Angeklagten daher nur wegen
der Taten 1 und 2 zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren habe
verurteilten dürfen. Mit dieser Stoßrichtung hat die Verfahrensrüge einen
Teilerfolg.
3. Der Schuldspruch hält allerdings rechtlicher Überprüfung stand. Die ihn
tragenden Feststellungen beruhen zu allen drei Taten auf einer
rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Auch wurde durch die getroffene
Verfahrensabsprache kein Verfahrenshindernis für die Verfolgung der Tat 3
begründet. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Im Einzelnen
gilt:
a) Es ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass die Jugendkammer mit dem
Angeklagten eine Verfahrensabsprache getroffen hat. Trotz fehlender gesetzlicher
Regelung ist im Strafverfahren eine Verständigung innerhalb der von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung gezogenen Grenzen (siehe hierzu BVerfG NStZ
1987, 419; BGHSt 43, 195; BGHSt - GS - 50, 40) grundsätzlich zulässig. Diese
Grenzen sind hier jedenfalls nicht in einer Weise überschritten worden, dass den
getroffenen Abreden insgesamt die Verbindlichkeit gefehlt hätte mit der Folge,
dass der Angeklagte keinen Anspruch auf Einhaltung der ihm erteilten Zusagen
gehabt hätte.
Zunächst hat das Landgericht dem zu beachtenden Formerfordernis genügt, indem es
das Ergebnis einer in Vorgesprächen erreichten Annäherung in der öffentlichen
Verhandlung mitgeteilt und in die Sitzungsniederschrift aufgenommen hat. Ein
Überschreiten der inhaltlichen Grenzen einer zulässigen Verständigung zum
Strafausspruch ist nicht ersichtlich. Dass sich die Abrede auf die Verhängung
einer Jugendstrafe bezog, macht sie für sich nicht unzulässig (zu den Bedenken
vgl. BGH NStZ 2001, 555 mit Anm. Eisenberg NStZ 2001, 556); es ist nicht
erkennbar, dass auch die Frage der Anwendung von Jugend- oder
Erwachsenenstrafrecht und nicht allein die Höhe der höchstens zu verhängenden
Strafe Gegenstand der Vereinbarung war. Der Umstand, dass in die Absprache die
Zusage der Staatsanwaltschaft einbezogen war, in anderen Verfahren auf
unterschiedliche Weise von weiterer Strafverfolgung abzusehen oder entsprechende
Anträge zu stellen, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen.
b) Die Grenzen einer zulässigen Verständigung sind allerdings dann verletzt,
wenn das Gericht am Zustandekommen einer Urteilsabsprache mitwirkt, in der auch
der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels vereinbart wird. Es darf bei
Gesprächen über eine einverständliche Verfahrensbeendigung die Frage eines
Rechtsmittelverzichts weder von sich aus ansprechen, noch gar befürworten oder
von den Beteiligten verlangen. Es hat Äußerungen zu vermeiden, die objektiv
dahin verstanden werden können, dass ihm an einem Rechtsmittelverzicht gelegen
oder dass dieser für den Angeklagten vorteilhaft sei (BGHSt - GS - 50, 40, 57);
denn für die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts bestehen keine legitimen
Interessen (BGHSt - GS - 50, 40, 56; siehe dazu auch den Vorlegungsbeschluss des
Senats BGH NJW 2004, 2536).
Es liegen hier erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Landgericht diese
Vorgaben missachtet und einen Verzicht der Rechtsmittelberechtigten auf
Einlegung der Revision zum Gegenstand der Vorgespräche außerhalb der
Hauptverhandlung gemacht hat. Hierfür spricht zum einen schon der Wortlaut der
protokollierten Verständigung: Danach hat nicht - wie an sich geboten (vgl.
BGHSt 43, 195, 207 und BGHSt - GS - 50, 40, 48) - die Jugendkammer für den Fall
einer geständigen Einlassung die Zusage erteilt, eine bestimmte Strafhöhe nicht
zu überschreiten; vielmehr haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft versprochen, eine Jugendstrafe von
nicht mehr als einem bestimmten Höchstmaß zu "akzeptieren". Auch die Reaktionen
des Vorsitzenden und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf die
Ankündigung, der Angeklagte werde die Frage der Bewährung möglicherweise durch
das Rechtsmittelgericht überprüfen lassen, deuten in diese Richtung.
Andererseits hat die Revision ein solches rechtswidriges Verhalten der
Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht; es lässt sich auch den vorliegenden
dienstlichen Stellungnahmen (zur freibeweislichen Feststellung eines
unzulässigen Geschehens vgl. BGHSt 45, 227, 228) nicht mit Sicherheit entnehmen.
Der Senat muss diese Frage jedoch nicht näher aufklären. Selbst wenn unter
Beteiligung des Gerichts unzulässig ein Rechtsmittelverzicht vereinbart worden
sein sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass die übrigen Abreden unbeachtlich
wären. Zwar wäre das Versprechen des Rechtsmittelverzichts selbst unwirksam und
deshalb ohne Bindung für die Rechtsmittelberechtigten; indes würde die
Wirksamkeit der Verständigung im Übrigen durch die rechtswidrige Einbeziehung
eines Rechtsmittelverzichts hier nicht beeinträchtigt werden. Die
Verbindlichkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen wirksamen
Urteilsabsprache wird nicht dadurch gefährdet, dass sie mit dem Versprechen
eines späteren Rechtsmittelverzichts verbunden ist. Selbst wenn dies
unzulässigerweise der Fall gewesen sein sollte, wären die hiermit verbundenen
Erwartungen nicht schützenswert (vgl. Rieß in FS für Meyer-Goßner S. 645, 652).
c) Demgemäß war das Landgericht im Grundsatz an seine Zusage gebunden, den
Angeklagten wegen der Taten 1 und 2 zu einer Jugendstrafe von höchstens zwei
Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu verurteilen sowie das Verfahren zu
Tat 3 - nach einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft - gemäß § 154
Abs. 2 StPO einzustellen. Von dieser Bindung konnte es sich nur unter den von
der Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen lösen. Danach kommt ein Abweichen
von der Zusage nur dann in Betracht, wenn schon bei der Urteilsabsprache
vorhandene relevante tatsächliche oder rechtliche Aspekte übersehen wurden (vgl.
BGHSt - GS - 50, 40, 50), oder wenn sich in der Hauptverhandlung neue (d. h. dem
Gericht bisher unbekannte) schwerwiegende Umstände zu Lasten des Angeklagten
ergeben (so die zuvor von BGHSt 43, 195, 210 gezogene, engere Grenze). Dies war
hier nicht der Fall.
aa) Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen beiden Überfälle eingeräumt. Es ist
nicht ersichtlich, dass er dabei hinter den vom Gericht an ihn gestellten
Anforderungen zurückgeblieben wäre. Mit seinem Geständnis hat er seinen Teil der
Verständigung erfüllt. Relevante tatsächliche oder rechtliche Aspekte waren von
der Kammer weder bei der Absprache übersehen worden noch im Anschluss daran neu
zutage getreten. Insbesondere gab die Erklärung des Angeklagten, er könne nicht
zusichern, dass er bei einem absprachegemäß ergehenden Urteil auf Rechtsmittel
verzichten werde, bzw. er sei mit einer Verurteilung zu einer die Zusage
ausschöpfenden Strafe nicht mehr einverstanden, der Jugendkammer keine
Berechtigung, von der getroffenen Verfahrensabsprache abzurücken. Darf ein
Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegen-stand der Verständigung gemacht werden, so
kann auch eine Erklärung, ggf. Rechtsmittel einlegen zu wollen, die
Bindungswirkung der Absprache nicht beseitigen.
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die
Staatsanwaltschaft aufgrund der Erklärungen des Angeklagten in nicht zu
rechtfertigender Weise von ihren Zusagen gelöst hat, die sie in der unter ihrer
Beteiligung zustande gekommenen Verfahrensabsprache gegeben hatte.
Die Staatsanwaltschaft hatte sich dadurch an der Verfahrensabsprache beteiligt,
dass sie für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten und dessen
Verurteilung im Rahmen der Verständigung (höchstens zu einer Jugendstrafe von
zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung) die Einstellung weiterer
Ermittlungs- und Strafverfahren bzw. die Stellung entsprechender Anträge
zugesichert hat (zu den Bedenken gegen eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft
an einer Verfahrensabsprache vgl. BGHSt 42, 191; 45, 227). Sie hatte damit einen
Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich der Angeklagte verlassen durfte
und dessen Grundlage durch seine Ankündigung, gegen das aufgrund der
Verfahrensabsprache ergehende Urteil gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen,
nicht entfallen ist; auch der Staatsanwaltschaft ist kein berechtigtes Interesse
daran zuzubilligen, ein Urteil einer Überprüfung durch das Revisionsgericht auf
Rechtsfehler zu entziehen, dem eine Verfahrensabsprache vorausgegangen ist, in
die sie eigene Zusagen eingebracht hat.
Indem die Jugendkammer die Erklärungen der Staatsanwaltschaft in die
Verfahrensabsprache mit dem Angeklagten aufgenommen hat, hat sie sich die daraus
für diesen ergebenden Zusagen zu eigen gemacht und war daher durch das Gebot
fairer Verfahrensgestaltung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK; Art. 20 Abs. 3 GG)
gehalten, diese in ihrem Zuständigkeitsbereich - soweit rechtlich hierzu in der
Lage (siehe dazu unten d)) - umzusetzen, wenn der Angeklagte seinen Teil der
Abrede erfüllt, mithin das Geständnis zu den Taten 1 und 2 abgibt. Hätte die
Staatsanwaltschaft nach der geständigen Einlassung des Angeklagten in dem
Verfahren zu Tat 3 den von ihr versprochenen Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO
gestellt, wäre das Landgericht somit verpflichtet gewesen, diesem Antrag zu
entsprechen.
d) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich vor diesem Hintergrund
indessen kein Verfahrenshindernis für die Aburteilung der Tat 3.
Die Staatsanwaltschaft hat zwar durch ihre Weigerung, nach dem Ge-ständnis des
Angeklagten zu den Taten 1 und 2 in dem Verfahren zu Tat 3 den Antrag nach § 154
Abs. 2 StPO zu stellen, das durch ihre entsprechende Zusage begründete
berechtigte Vertrauen des Angeklagten in nicht zu rechtfertigender Weise
verletzt. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft hatte zur Folge, dass es an einer
gesetzlichen Voraussetzung für eine Verfahrenseinstellung nach dieser Vorschrift
fehlte und die Jugendkammer, die den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht
erzwingen konnte, an einer Erfüllung ihres diesbezüglichen Versprechens schon
aus Rechtsgründen gehindert war - unbeschadet dessen, dass sie sich selbst an
die Absprache nicht mehr gebunden fühlte. Nach bisheriger Rechtsprechung
begründet die nicht gerechtfertigte, die Verfahrensfairness missachtende
Weigerung der Staatsanwaltschaft, entsprechend einer erteilten Zusage das
Verfahren hinsichtlich einer bestimmten Tat nach Opportunitätsgründen
einzustellen, jedoch kein Verfahrenshindernis für deren Ahndung, sondern
lediglich einen wesentlichen Strafmilderungsgrund (BGHSt 37, 10). Hieran ist
jedenfalls für die hier gegebene besondere Fallkonstellation festzuhalten. Zwar
lag der damaligen Entscheidung des Senats die Besonderheit zugrunde, dass der
Angeklagte sein strafbares Tun trotz der Zusage der Staatsanwaltschaft
fortgesetzt hatte (vgl. BGHSt 37, 10, 14 f.), während hier der Angeklagte keinen
die Änderung des Verhaltens der Staatsanwaltschaft rechtfertigenden Anlass
gegeben hat. Dies veranlasst indessen keine unterschiedliche Betrachtung. Denn
die Verletzung des Grundsatzes fairer Verfahrensführung kann ein
Verfahrenshindernis nur dann begründen, wenn keine Möglichkeit besteht, diesen
Verstoß durch strafprozessuale Maßnahmen und/oder die Ausschöpfung
materiellrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite so weit
auszugleichen, dass sich das Verfahren insgesamt noch als fair erweist.
Für die hier in Rede stehende Fallgestaltung bedeutet dies: Bindet das Gericht
die Staatsanwaltschaft in eine Verfahrensabsprache ein, so hat es für den Fall,
dass diese ihre Zusagen sodann unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen
Verfahrens nicht einhält, etwa - wie hier - eine versprochene Antragstellung
nach § 154 Abs. 2 StPO verweigert, die Verpflichtung, den Angeklagten, der im
Vertrauen auf die Zusage die ihm vorgeworfenen anderen Taten eingeräumt hat, im
Rahmen der rechtlichen Gestaltungsspielräume von den sich hieraus ergebenden
Folgen so weit freizustellen, dass die getroffenen Absprachen weitestmöglich
eingehalten werden. Nur wenn auf diesem Wege kein Ergebnis erzielbar ist, das
das Gesamtverfahren noch als fair erscheinen lässt, kann ein Verfahrenshindernis
für die Verfolgung der Tat in Betracht kommen, zu der die Staatsanwaltschaft den
Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO unberechtigt verweigert. Dies ist im Hinblick auf
die hier gegebenen Besonderheiten nicht der Fall, die es ermöglichen, die
Höchststrafenzusage auch dann zu respektieren, wenn in den Schuldspruch die
Verurteilung wegen der Tat 3 einbezogen wird.
Die erste notwendige Voraussetzung hierfür hat das Landgericht dadurch
geschaffen, dass es das Verfahren zu Tat 3 mit dem Verfahren bezüglich der Taten
1 und 2 verbunden hat. Hierdurch wurde die Möglichkeit eröffnet, auf die Tat 3,
die der Angeklagte an seinem 21. Geburtstag begangen hat, ebenfalls
Jugendstrafrecht anzuwenden (§ 32 Satz 1 JGG). Von dieser Möglichkeit hat die
Jugendkammer rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
Sie hat es indessen rechtsfehlerhaft unterlassen, die weitere notwendige
Konsequenz zu ziehen und auf dieser Grundlage ihre weiterhin verbindliche
Höchststrafenzusage einzuhalten. Dies war ihr entgegen der Auffassung des
Generalbundesanwalts von Gesetzes wegen nicht verwehrt. Sie war bei der
Anwendung von Jugendrecht nicht gehindert, auch für die drei abgeurteilten Taten
auf eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen. Dies lag umso
näher, als die Jugendstrafe ohnehin ohne die Bindung an die Strafrahmen des
Erwachsenenrechts maßgeblich nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessen
war, sowie Staatsanwaltschaft und Gericht offensichtlich (anderenfalls wäre die
zugesagte Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO eine Verletzung des
Rechts zu Gunsten des Angeklagten gewesen) der Überzeugung waren, die dritte Tat
sei von minderer Bedeutung (so die Rechtsgedanken von § 154 Abs. 1 Nr. 1 und 2
StPO).
e) Nach alledem hat der Schuldspruch, nicht dagegen der Strafausspruch Bestand.
Diesen kann der Senat jedoch selbst abändern. Er erkennt entsprechend § 354 Abs.
1 StPO auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren - die Strafe, die das Landgericht
nach der getroffenen Absprache höchstens hätte verhängen dürfen. Er schließt
aus, dass sich an der Grundlage für die Verhängung von Jugendstrafe, die der
Tatrichter wegen der Schwere der Schuld für erforderlich gehalten hat, etwas
geändert haben könnte. Ebenso ist im Hinblick auf die festgestellte
Lebensentwicklung des Angeklagten sowie auf den Umstand, dass nunmehr drei
Raubüberfälle zu ahnden sind, auszuschließen, dass ein neuer Tatrichter eine
Jugendstrafe von weniger als zwei Jahren unter Beachtung des Erziehungsgedankens
als ausreichend für die notwendige Einwirkung ansehen könnte.
Der neue Tatrichter hat daher - auch unter Berücksichtigung der Entwicklung, die
der Angeklagte in der seit dem angefochtenen Urteil vergangenen Zeit gemacht hat
- nur noch darüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur
Bewährung ausgesetzt werden kann. Eine Entscheidung hierzu ist dem Senat
verwehrt.