Vertrag
zugunsten Dritter – Bezeichnung des Dritten/Bestimmbarkeit
Bundesgerichtshof
Az: V ZR
208/06
Urteil vom
16.11.2007
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung am 16. November 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 24. August 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Stadt G. wollte erreichen, dass drei städtische Grundstücke mit
Mietwohnhäusern bebaut und die dafür notwendigen Stellplätze in einer auf einem
vierten städtischen Grundstück zu errichtenden Stellplatzanlage geschaffen
wurden. Zu diesem Zweck schloss sie 1994 mit der Klägerin, der Beklagten und
einem weiteren Erwerber Kaufverträge über je eines dieser Grundstücke. In den
Verträgen waren jeweils gleichlautend eine Bebauungsverpflichtung und die
Verpflichtung enthalten, sich am Bau der Stellplatzanlage auf dem vierten
Grundstück zu beteiligen, dieses anteilig zu erwerben und die für Errichtung,
Betrieb und Unterhaltung der Anlage anfallenden Kosten anteilig zu tragen. Die
Gemeinschaft sollte unauflöslich sein, ihre Einzelheiten unter den Erwerbern
geregelt werden. Die Kaufverträge mit der Stadt G. wurden vollzogen. Die
Verhandlungen der Klägerin mit der Beklagten und dem dritten Erwerber über die
Bildung der Stellplatzanlagengemeinschaft scheiterten. 1995 belastete die Stadt
das für die Stellplatzanlage vorgesehene vierte Grundstück mit
Stellplatzbaulasten zugunsten der an den dritten Erwerber und die Beklagte
verkauften Grundstücke und verkaufte es dann an die Klägerin, die darauf die
Stellplatzanlage errichtete und betreibt. Diese übernahm die beiden Baulasten
und sah in der Stellplatzanlage über die von ihr zu schaffenden 27 Stellplätze
hinaus zwölf zusätzliche Stellplätze vor, von denen sieben auf das Grundstück
der Beklagten entfallen. Sie vermietet alle Stellplätze selbst.
Die Klägerin forderte die Beklagte zur Beteiligung an den Errichtungskosten auf
und bot ihr auch den Kauf von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück mit der
Stellplatzanlage an. Als diese nicht reagierte, trat sie am 21. Dezember 2004
für die Stadt G. von dem Kaufvertrag der Stadt mit der Beklagten zurück. Zur
Rückabwicklung kam es nicht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie von der
Beklagten, soweit hier von Interesse, aus eigenem und aus abgetretenem Recht der
Stadt G. anteiligen Ersatz der Kosten für die Herstellung der Stellplatzanlage.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Senat zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche der Klägerin mit der
Begründung, die Beklagte habe weder mit der Klägerin selbst noch mit der Stadt
G. eine Vereinbarung getroffen, aus welcher sich eine Ersatzverpflichtung
ergebe. Gesetzliche Ansprüche aus eigenem Recht seien nicht begründet. Ein
Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere daran, dass die
Klägerin die Stellplatzanlage zur Erfüllung ihrer eigenen
Stellplatzverpflichtung errichtet, jedenfalls aber auch in Ansehung der
Stellplätze für die Mieter der Beklagten und des dritten Erwerbers als eigenes
Geschäft geführt habe. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe
entgegen, dass die Klägerin der Beklagten nichts geleistet und für ihre
Maßnahmen auch in Gestalt der Absprachen mit der Stadt einen Rechtsgrund gehabt
habe. Gesetzliche Ansprüche aus abgetretenem Recht der Stadt bestünden ebenfalls
nicht. Geleistet haben könne die Stadt der Beklagten nur die Stellplatzbaulast.
Für diese Leistung stelle der Kaufvertrag zwischen der Stadt und der Beklagten
aber den erforderlichen Rechtsgrund dar. Die Einwände der Klägerin gegen dessen
Bestand seien nicht begründet.
II.
Diese Überlegungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage
ist aus eigenem Recht der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten schon aufgrund von § 6 Abs. 2 des
Kaufvertrags der Beklagten mit der Stadt G. i. V. m. § 328 BGB anteiligen Ersatz
der Aufwendungen für die Errichtung der Stellplatzanlage verlangen.
a) Das Berufungsgericht meint, in diesem Kaufvertrag sei eine Erstattungspflicht
nicht vereinbart. Eine solche Auslegung ist im Revisionsverfahren zwar nur
eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahin, ob der Tatrichter die gesetzlichen
Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die
Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen ohne
Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 131, 136, 138; 135, 269,
273; 137, 69, 72; 150, 32, 37; BGH, Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 297/98, NJW
2000, 2508, 2509). In diesem Rahmen ist sie aber zu beanstanden. Das
Berufungsgericht hat die anerkannte Auslegungsregel nicht beachtet, dass der
Tatrichter bei seiner Willenserforschung insbesondere den mit der Absprache
verfolgten Zweck (BGHZ 109, 19, 22), die Interessenlage der Parteien (BGH, Urt.
v. 13. März 2003, IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236; Senat, Urt. v. 9. Mai
2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054) und die sonstigen Begleitumstände zu
berücksichtigen hat, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen
können (Senat, Urt. v. 5. Juli 2002, V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165; Urt. v.
2. Februar 2007, V ZR 34/06, juris). Dieses Versäumnis kann der Senat nachholen,
weil der Sachverhalt insoweit unstreitig ist und zusätzliche Erkenntnisse nicht
zu erwarten sind.
b) Die Interessenlage der Parteien wird durch die bauordnungsrechtliche
Ausgangslage bestimmt. Nach § 47 Abs. 1 BauO NW a.F. (vom 26. Juni 1984, GV.NW.
S. 419, in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. November
1992, GV.NW. S. 467) durften die Wohngebäude, zu deren Errichtung sich die
Beklagte wie auch die anderen beiden Erwerber verpflichtet hatten, nur errichtet
werden, wenn gleichzeitig die erforderlichen Stellplätze geschaffen wurden. Eine
Ablösung dieser Stellplatzpflicht nach Maßgabe von § 47 Abs. 6 BauO NW a. F. kam
nicht in Betracht und sollte nach den Verträgen auch nicht erfolgen. Die
Stellplätze sollten vielmehr durch die Erwerber geschaffen, abweichend von dem
gesetzlichen Regelfall aber nicht auf den zur Wohnbebauung verkauften
Grundstücken, sondern sämtlich auf einem dafür bereitgestellten Grundstück in
einer gemeinsamen Stellplatzanlage. Dazu wiederum wurden die Erwerber in § 6
Abs. 2 der Verträge parallel zum anteiligen Erwerb des Grundstücks und zur
Beteiligung am Bau der Anlage verpflichtet.
c) Zur Umsetzung dieser Verpflichtung war eine Regelung des Innenverhältnisses
der Erwerber untereinander erforderlich. Diese sollte nach § 6 Abs. 2 der
Kaufverträge nicht darin, sondern von den Erwerbern untereinander getroffen
werden. Dabei bleibt die Regelung in den Kaufverträgen aber nicht stehen.
Vielmehr wird dort "bereits jetzt vereinbart", dass unter anderem sämtliche
Kosten für den Bau der Anlage von den zukünftigen Miteigentümern entsprechend
ihren Anteilen zu tragen sind. Diese Vereinbarung lässt sich, das ist der
Revisionserwiderung einzuräumen, von ihrem Wortlaut her als eine Vorgabe für die
spätere Ausgestaltung des Innenverhältnisses durch die Erwerber untereinander
verstehen. Sie kann aber auch eine nähere Ausgestaltung des Verhältnisses der in
den Kaufverträgen bereits begründeten Erwerbs- und Bauverpflichtungen der
Erwerber untereinander mit der Folge darstellen, dass die Pflicht zur anteiligen
Kostentragung unabhängig von dem Zustandekommen der Gemeinschaft schon im
Vorfeld ihrer Gründung besteht. Die zweite Sicht entspricht der Interessenlage.
Dass die Kosten hier nicht entsprechend § 742 BGB zu gleichen Teilen, sondern
nur nach der Anzahl der Stellplätze zu tragen sein sollten, konnte auch ohne
eine besondere Vorfestlegung zwischen den Beteiligten nicht ernsthaft streitig
sein. Den angestrebten Erfolg konnte die Stadt bei der gewählten Konstruktion
paralleler vertraglicher Verpflichtungen nur erreichen, wenn die
erfüllungsbereiten Erwerber die Möglichkeit hatten, die übrigen notfalls zur
Erfüllung zu zwingen. Dazu reichte das in § 6 Abs 3 der Verträge jeweils
vorgesehene Rücktrittsrecht der Stadt nicht aus, weil es nur den jeweiligen
Erwerber selbst unter Druck setzen und auch nur zur Rückabwicklung, nicht jedoch
zu der eigentlich erstrebten Herstellung der Stellplatzanlage führen konnte.
Dies ließ sich nur erreichen, wenn der erfüllungsbereite Erwerber in die Lage
versetzt wurde, selbst die Stellplatzverpflichtung zu erfüllen. Da dazu die
Errichtung der gemeinsamen Anlage erforderlich war, ließ sich das nur mit einem
Rückgriffsanspruch gegen die anderen Erwerber nach dem Vorbild des § 748 BGB
erreichen, der unabhängig von der Begründung der Errichtungsgemeinschaft bestand
und diese später ohnehin anzuwendende Ausgleichsregelung in das Vorfeld des
Gemeinschaftsvertrags verlagerte. Das schreibt die Klausel mit den Worten
"bereits jetzt" fest. Wie § 748 BGB (dazu BGH, Urt. v. 28. November 1974, II ZR
38/73, WM 1975, 196, 197; RGZ 109, 167, 171; MünchKomm-BGB/Schmidt, 4. Aufl., §
748 Rdn. 11; Staudinger/Langhein, BGB [Bearb. 2002] § 748 Rdn. 20) bestimmt sie
nicht nur einen Verteilungsmaßstab, sondern gewährt einen Ersatzanspruch.
d) Der Erstattungsanspruch sollte nicht der Stadt G. selbst zustehen. Diese
wollte die Stellplatzanlage nämlich gerade nicht errichten, sondern erreichen,
dass die Erwerber diese Aufgabe übernahmen. Dazu musste der Erstattungsanspruch
in jedem Kaufvertrag zugunsten der jeweils übrigen Käufer begründet werden. Das
geschieht in der in allen drei Verträgen gleichlautenden Klausel des § 6 Abs. 2
mit der Wendung "den künftigen Miteigentümern". Dass der Dritte nicht konkret
bezeichnet wird, ist für die Wirksamkeit eines Vertrags zugunsten Dritter
unerheblich. Es genügt, wenn der Dritte bestimmbar ist (BGHZ 75, 75, 78 f.; RGZ
106, 120, 126; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 328 Rdn. 2). Diese
Voraussetzung ist hier gegeben.
e) Der Erstattungspflicht steht schließlich auch nicht der Rücktritt entgegen,
den die Klägerin am 21. Dezember 2004 erklärt hat. Ob die Klägerin dazu aufgrund
der Abtretung berechtigt war, ist zweifelhaft, kann aber unentschieden bleiben.
Es bestand jedenfalls kein Rücktrittsgrund. Zu diesem Zeitpunkt war der
Kaufvertrag mit der Stadt G. vollständig erfüllt, insbesondere die
Stellplatzanlage errichtet. Es fehlte allein ein Vertrag zwischen den Erwerbern
über die Errichtung und den Betrieb der Anlage. Das Zustandekommen dieses
Vertrags war für die Stadt ohne Interesse, weil ihre Ziele erreicht wurden und
der Betrieb der Anlage durch die Klägerin gesichert ist. Damit schied ein
Rücktritt nach § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. aus. Auch auf § 6 Abs. 3 des
Vertrags ließ sich der Rücktritt nicht stützen, weil er in der eingetretenen
Lage unverhältnismäßig war. An das Übermaßverbot musste sich die Stadt halten,
weil der Vertrag mit der Bebauungsverpflichtung und der Nutzungsbindung
städtebauliche Ziele verfolgte und die Stadt bei seiner Ausführung deshalb
(dazu: Senat, BGHZ 153, 93, 106; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR
2006, 298, 300; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453;
Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 260/06, BauR 2007, 1624 [Ls]) weiterhin den
öffentlich-rechtlichen Bindungen unterlag. Daran konnte die Abtretung ihrer
Ansprüche nichts ändern.
2. Anteiligen Ersatz ihrer Aufwendungen kann die Klägerin unabhängig hiervon
auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB
verlangen.
a) Die Klägerin hat mit der Errichtung der Stellplatzanlage ein Geschäft der
Beklagten besorgt, ohne dazu von dieser beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu
sein, und damit ein im Sinne von § 677 BGB fremdes Geschäft geführt.
aa) Die Klägerin war allerdings aufgrund ihres Kaufvertrags mit der Stadt G.
über das von ihr mit einem Wohnhaus zu bebauenden Grundstück verpflichtet, sich
an der Errichtung der Stellplatzanlage zu beteiligen und einen der Zahl der von
ihr zu schaffenden Stellplätzen entsprechenden Anteil der Errichtungskosten zu
tragen. In dem Kaufvertrag über das für die Stellplatzanlage vorgesehene
Grundstück hat sie zudem die Baulasten für die von der Beklagten und dem dritten
Erwerber zu schaffenden Stellplätze übernommen und sich zur Errichtung einer
entsprechend größer dimensionierten Stellplatzanlage verpflichtet. Das führt
aber nicht dazu, dass die Errichtung der Stellplatzanlage insgesamt als
Eigengeschäft der Klägerin anzusehen ist. Die Führung eines fremden Geschäfts
liegt nämlich nicht nur vor, wenn das Geschäft als ganzes fremd ist; es genügt
vielmehr, wenn es auch ein fremdes Geschäft ist (BGHZ 65, 354, 357; 65, 384,
387; 110, 313, 314 f.; Senat, Urt. v. 8. Dezember 2006, V ZR 103/06, NJW-RR
2007, 672, 673).
bb) So liegt es hier. Die Errichtung der Stellplatzanlage war auch ein Geschäft
der Beklagten, weil nicht nur die Klägerin, sondern - im Umfang ihrer
Stellplatzpflicht - auch die Beklagte zu ihrer Errichtung verpflichtet war.
(1) Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 6 Abs. 2 des Kaufvertrags der
Beklagten mit der Stadt G. . Danach hat sich die Beklagte an der Errichtung der
gemeinschaftlichen Stellplatzanlage zu beteiligen und das Grundstück anteilig zu
erwerben. Beides lässt sich, das ist der Revisionserwiderung einzuräumen, nur
erreichen, wenn es vor oder bei dem Grundstückserwerb und der Durchführung der
Baumaßnahmen zu dem gegebenenfalls auch konkludenten Abschluss eines
Gemeinschaftsvertrags kommt. Das bedeutet aber nicht, dass die Erfüllung der
Stellplatzverpflichtung durch das Zustandekommen dieses Vertrags aufschiebend
bedingt ist. Denn dann stünde die Erfüllung der Verpflichtung letztlich im
Belieben der Erwerber. Das war ersichtlich nicht gewollt. Auf eine solche
Regelung hätte sich die Stadt, was ebenfalls offenkundig war, zudem nicht
einlassen dürfen, weil sie § 47 BauO NW a. F. widersprach, wonach eine Befreiung
von der Stellplatzpflicht nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags und auch nur
unter der hier nicht einschlägigen Voraussetzung zulässig war, dass die
Schaffung der Stellplätze nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Klägerin
war deshalb nicht nur zur Erfüllung ihrer Beteiligungs- und
Erwerbsverpflichtung, sondern auch dazu verpflichtet, den hierfür erforderlichen
Gemeinschaftsvertrag zustande zubringen.
(2) Die Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt. Sie hat die
Stellplatzanlage nicht errichtet und sich an ihrer Errichtung nicht beteiligt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung einer Stellplatzbaulast
an dem für die Errichtung der Stellplatzanlage vorgesehenen Grundstück. Diese
Baulast stellt zwar die Nutzung des Grundstücks als Stellplatz rechtlich sicher.
Die tatsächliche Möglichkeit, hiervon auch Gebrauch zu machen, musste aber erst
durch die Errichtung der Stellplatzanlage geschaffen werden. Darüber besagt die
Begründung von Baulasten nichts.
b) Der Fremdgeschäftsführungswille wird auch bei Geschäften, die, wie die
Errichtung der Stellplatzanlage im vorliegenden Fall, zugleich objektiv eigene
als auch objektiv fremde sind, vermutet (BGHZ 40, 28, 31; BGH, Urt. v. 23.
September 1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72; Urt. v. 21. Oktober 2003, X ZR
66/01, NJW-RR 2004, 81, 82). Die von dem Berufungsgericht und der
Revisionserwiderung angeführten Gesichtspunkte stellen ihn nicht in Frage.
aa) Die Klägerin hat das für die Stellplatzanlage vorgesehene Grundstück zwar
allein erworben. Sie hatte sich, wie ausgeführt, verpflichtet, in der
Stellplatzanlage auch Stellplätze für die Bauvorhaben der Beklagten und des
dritten Erwerbers zu schaffen. Das ändert aber entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts am Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin nichts. Nach dem
Kaufvertrag über das Grundstück für die Stellplatzanlage sollte die Klägerin die
Anlage im wirtschaftlichen Ergebnis nicht allein errichten und finanzieren.
Vielmehr ist auch in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehen, dass die
Einzelheiten mit den anderen beiden Erwerben, also auch der Beklagten, geklärt
werden sollen. Er verweist ausdrücklich auf den Kaufvertrag der Klägerin mit der
Stadt G. über das zur Wohnbebauung vorgesehene Grundstück. Wirtschaftlich sollte
die Klägerin also unverändert nur die Stellplätze schaffen, die durch ihre
eigene Wohnbebauung veranlasst waren. Es blieb dabei, dass die anderen Erwerber
die Kosten für die von ihnen zu schaffenden Stellplätze tragen sollten. Zu einer
endgültigen Übernahme dieser Kosten durch die Klägerin kam es nicht.
bb) Auch die Verteilung der Risiken des Scheiterns der Verhandlungen über den
Abschluss des vorgesehenen Vertrags über die Stellplatzanlagengemeinschaft
vermag den Fremdgeschäftsführungswillen entgegen der Ansicht der
Revisionserwiderung nicht in Frage zu stellen. Die Parteien haben zwar
Verhandlungen über einen Vertrag zur Errichtung der Stellplatzanlage geführt,
die ohne Erfolg blieben. Es trifft auch zu, dass eigene Aufwendungen im Vorfeld
eines Vertragsschlusses keinen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag auslösen, wenn es nicht zum Vertragsschluss kommt, und dass jede
Seite das Risiko eines Scheiterns von Vertragsverhandlungen selbst trägt (BGH,
Urt. v. 23. September 1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72, 73). So liegt es hier
aber nicht. Die Parteien haben ihre Verhandlungen nicht aus freien Stücken und
auf eigenes Risiko geführt. Vielmehr waren sie beide hierzu und auch dazu
verpflichtet, die Verhandlungen zu einem Erfolg zu führen. Beide mussten sich an
der Errichtung der Stellplatzanlage beteiligen und das Grundstück zu Miteigentum
erwerben. Dem entspricht es, wenn die Beklagte im Wege der Verpflichtung zum
Aufwendungsersatz an dem Erwerbs- und Herstellungsrisiko beteiligt wird. Diese
Risikoverteilung steht auch nicht im Widerspruch zu den Vorstellungen der
Parteien. Sie entspricht vielmehr den Vereinbarungen, die die Parteien in ihren
jeweiligen Kaufverträgen mit der Stadt ausdrücklich getroffen haben.
c) Die Geschäftsführung entsprach auch dem Interesse der Beklagten, weil sie für
sie objektiv nützlich war. Das ergibt sich daraus, dass die Beklagte zur
Schaffung der Stellplätze verpflichtet war und bei Nichterfüllung dieser
Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 ihres Kaufvertrags mit dem Rücktritt der Stadt G.
von dem Kaufvertrag und als Folge hiervon mit dem Verlust ihrer Investition
rechnen musste.
d) Allerdings widersprach die Geschäftsführung dem Willen der Beklagten, die
sich nicht an der Errichtung der Stellplatzanlage beteiligen wollte. Das ist
aber nach § 679 BGB unerheblich. Die Klägerin erfüllte nämlich auch die
öffentlich-rechtliche Pflicht der Beklagten aus § 47 Abs. 1 BauO NW a. F. die
durch ihr Bauvorhaben veranlassten Stellplätze zu schaffen. An der Erfüllung
dieser durch den Kaufvertrag nur näher ausgestalteten Pflicht bestand und
besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses ist auch erst durch die
Errichtung der Anlage erreicht worden und nicht schon durch die Begründung einer
Stellplatzbaulast an dem für die Anlage vorgesehenen Grundstück. Ohne die Anlage
konnte das Grundstück nicht für den in der Baulast beschriebenen Zweck genutzt
werden. Dass die Beklagte mit dem Kaufpreis nicht einverstanden war, den die
Klägerin für das Grundstück bezahlt hat, stellt nicht die Geschäftsführung,
sondern nur den Umfang des erstattungsfähigen Aufwands in Frage.
III.
Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. Die Beklagte hat den von der Klägerin
geltend gemachten Aufwand bestritten. Dem ist das Berufungsgericht - von seinem
Standpunkt aus konsequent - nicht nachgegangen. In der neuen Verhandlung wird
das nachzuholen und auch der Frage nachzugehen sein, welche - anzurechnenden
oder herauszugebenden - Vorteile (Alleineigentum, Nutzungen) der Klägerin durch
die Errichtung der Anlage entstanden sind.