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Wohnwagenbrand
– Schadensersatzanspruch gegenüber Campingplatzbetreiber
BGH
Az: XII ZR
216/02
Urteil vom
16.02.2005
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2005 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juli 2002 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, den er durch den
Brand des Wohnwagens des Beklagten erlitten hat.
Die Parteien waren benachbarte Mieter von Stellplätzen auf einem
Dauercampingplatz, auf denen sie jeweils ihren Wohnwagen abgestellt hatten. Am
24. April 1999 gegen 3 Uhr nachts brach in dem Wohnwagen des Beklagten Feuer
aus. Der Kläger versuchte den um Hilfe rufenden Beklagten zu retten. Dabei
erlitt er Verletzungen und verlor Brille und Gebiß. Darüber hinaus wurde sein
Wohnwagen und andere ihm gehörende Campinggegenstände beschädigt.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 27.826,11 DM nebst Zinsen gerichteten
Klage in Höhe von 19.735,11 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht
hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil aufgehoben, soweit dem Kläger
Schmerzensgeld (500 DM) zuerkannt wurde. Im übrigen hat es die Berufung
zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter, soweit er zur Zahlung eines 598,34
Euro nebst Zinsen übersteigenden Betrages verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers wegen des
Verlusts von Brille und Gebiß (598,34 Euro) - insoweit mit der Revision nicht
angegriffen - und einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung seines
Wohnwagens und anderer Campinggegenstände aus positiver Vertragsverletzung des
Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber bejaht. Es
ist der Ansicht, dieser Mietvertrag entfalte eine Schutzwirkung zugunsten der
übrigen Stellplatzmieter, also auch zugunsten des Klägers. Zwar lehne die
Rechtsprechung die Einbeziehung von Mitmietern in den Schutzbereich eines
Raummietvertrages ab, da ein Vermieter in der Regel für das Wohl und Wehe der
Mieter nicht verantwortlich sei und deshalb auch kein erkennbares Interesse
daran habe, die vertragliche Schutzwirkung auf die übrigen Mieter zu erstrecken.
Das gelte jedoch nicht für Mieter auf Campingplätzen. Diese seien erheblich
schutzwürdiger als Mieter von Wohnungen und anderen Räumen. Denn sie seien nicht
durch Mauern voneinander räumlich getrennt und deshalb den Beeinträchtigungen
durch Mitmieter stärker ausgesetzt. Deshalb sei in diesen Fällen die
Verantwortung des Vermieters und damit sein Interesse an der Einbeziehung der
Mitmieter in den Schutzbereich der einzelnen Verträge größer. Dieses Interesse
sei für die einzelnen Mieter auch erkennbar.
Die Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich des Mietvertrages ergebe sich
im vorliegenden Fall auch aus Abschnitt VI des zwischen dem Beklagten und dem
Vermieter abgeschlossenen Mietvertrages, wonach der Mieter für alle Schäden
hafte, die von ihm auf dem Campingplatz einschließlich seiner Einrichtungen
verursacht würden. Diese Formulierung sei dahingehend zu verstehen, daß der
Mieter nicht nur für Schäden an dem Campingplatz mit seinen Einrichtungen hafte,
sondern auch für andere Schäden, die auf dem Gelände entstünden.
Zwar stehe nicht fest, ob der Brand durch eine Pflichtverletzung des Beklagten,
nämlich durch einen fahrlässigen Umgang mit einer Zigarette, oder durch eine
andere Ursache ausgelöst worden sei. Nach der Beweislastregel des § 282 BGB, die
für die positive Forderungsverletzung analog anzuwenden sei, habe der Beklagte
aber für die verursachten Vermögensschäden einzustehen, da sie seinem
Verantwortungsbereich zuzurechnen seien. Denn der Wohnwagen, durch dessen Brand
die Schäden verursacht worden seien, unterliege allein dem Verantwortungsbereich
des Beklagten. In solchen Fällen könne aus der Schädigung auf eine
Pflichtverletzung geschlossen werden, so daß der Beklagte sich entlasten müsse,
um eine Haftung auszuschließen. Diesen Beweis habe er jedoch nicht geführt. Er
habe infolge seiner starken Alkoholisierung keine Angaben dazu machen können, wo
der Brandherd gelegen und wie sich das Feuer entwickelt habe. Er habe deshalb
seine Schuldlosigkeit bezüglich der möglichen Verursachung des Brandes durch
fahrlässigen Umgang mit der Zigarette nicht bewiesen.
Demgegenüber scheide eine Haftung des Beklagten nach § 823 BGB und damit ein
Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld aus, da die Beweislastregel
des § 282 BGB im Deliktsrecht nicht gelte und es dem Kläger nicht gelungen sei,
eine schuldhafte Schadensverursachung durch den Beklagten zu beweisen. Nach dem
Gutachten des Brandsachverständigen könne zwar die unstreitig vor Ausbruch des
Brandes von dem stark alkoholisierten Beklagten angezündete Zigarette zu dem
Feuer geführt haben. Der Sachverständige habe aber nicht ausschließen können,
daß auch ein Fehler an der Elektrik, für den der Beklagte nicht verantwortlich
sei, das Feuer verursacht haben könne.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Mietvertrag über einen Stellplatz auf
einem Campingplatz wegen der besonderen Umstände auf einem Campingplatz generell
vertragliche Schutzpflichten des Mieters zugunsten der anderen Mieter begründet.
Im vorliegenden Fall ergibt sich jedenfalls ein vertraglicher
Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus Abschnitt VI des
zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber abgeschlossenen
Mietvertrages.
Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
davon ausgegangen, daß die in Abschnitt VI des Mietvertrages getroffene
Vereinbarung, wonach der Mieter für die Schäden haftet, die auf dem Campingplatz
einschließlich seiner Einrichtungen von ihm verursacht werden, eine Einbeziehung
der Mitmieter und damit des Klägers in den Schutzbereich des Mietvertrages
zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber enthält. Die Auslegung von
Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Sie kann deshalb vom
Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der
Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder
allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im
Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (BGH Urteil vom 13. März
2003 - IX ZR 199/00 - NJW 2003, 2235, 2236 m.w.N.). Solche revisionsrechtlich
relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Sie liegen
auch nicht vor. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der Vereinbarung
in Abschnitt VI lassen eine Auslegung dahin zu, daß der Beklagte als Mieter für
alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Gegenständen, die sich auf dem
Campingplatz befinden, auch soweit sie nicht dem Vermieter, sondern Dritten
gehören, diesen gegenüber direkt haften soll. Mit dieser Vereinbarung soll dem
für den Beklagten erkennbaren Interesse des Campingplatzbetreibers und der
anderen Mieter an einem störungsfreien Zusammenleben auf engem Raum Rechnung
getragen werden.
2. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die
Beweislastverteilung (§ 282 BGB a.F.) verkannt.
Steht nämlich fest, daß als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und
Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muß sich der Schuldner nicht
nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven
Pflichtwidrigkeit entlasten (BGHZ 131, 95, 103; 126, 124, 127; 27, 236).
Diesen Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht geführt. Denn nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Brand entweder durch einen
fahrlässigen Umgang des Beklagten mit der Zigarette oder durch einen Fehler in
der Elektrik des Wohnwagens verursacht worden. Beide möglichen Schadensursachen
liegen damit im Gefahrenbereich des Beklagten. Der Beklagte hat, wie das
Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht bewiesen, daß der Brand durch
einen von ihm nicht zu vertretenden Fehler in der Elektrik verursache worden
ist.
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