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Bei Trennung Gemeinschaftskonto geplündert – Zahlungsanspruch

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 5/21 – Beschluss vom 27.08.2021

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 20.11.2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin (Az. 6 F 4/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 46.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2014 zu zahlen abzüglich mit Wirkung zum 18. Januar 2021 gezahlter 6.000 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 46.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am …1977 die Ehe. Sie trennten sich im Juli 2014 oder Mitte 2015.

Die Beteiligten hatten bei der (X) zwei gemeinsame Konten (sog. Oder-Konten) mit den Nummern (1) und (2).

Am 02.10.2014 ließ sich der Antragsteller von dem Konto Nr. (2) einen Betrag in Höhe von 33.000 € auszahlen. Danach befanden sich auf dem Konto noch 10.194,91 €.

Am 06.10.2014 hob die Antragsgegnerin von dem vorgenannten Konto einen Betrag in Höhe von 8.000 € ab und am 09.10.2014 weitere 2.000 €. Das Konto wies danach noch einen Bestand von 164,55 € auf.

Zudem hob die Antragsgegnerin am 06.10.2014 von dem Konto Nr. (1) einen Betrag in Höhe von 116.000 € ab; am 27.10.2014 ließ sie weitere 500 € umbuchen. Auf dem Konto verblieben – nach der Transaktion – noch 357,94 €. Die Geldbeträge zahlte sie auf ein nur auf ihren Namen lautendes (neu eingerichtetes) Konto Nr. (3) bei der (X) ein.

Beim Amtsgericht wird gegen die Antragsgegnerin ein Strafverfahren wegen Untreue (§ 266 StGB) unter dem Az. 2 Ds 202 Js 5046/15 (719/18) geführt. Mit Beschluss vom 18.09.2019 wurde das Strafverfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt. Die hiesige Antragsgegnerin sollte 37.500 € als Schadenswiedergutmachung binnen einer Frist von einem Monat zahlen.

Die Ehe der Beteiligten wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22.06.2016 (Az. 6 F 566/15) geschieden. Rechtskraft ist am 26.08.2016 eingetreten.

Mit Schriftsatz vom 30.12.2019 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet und auf Zahlung von 46.750 € angetragen. Die Antragsgegnerin habe eigenmächtig über die gemeinsamen Konten verfügt, sodass er hälftige Erstattung verlangen könne.

Die Antragsgegnerin ist dem Zahlungsbegehren entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, dass der Zugewinnausgleich noch nicht durchgeführt worden sei. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsanspruchs sei völlig unklar.

In der Folgezeit leitete die Antragsgegnerin beim Amtsgericht ein Zugewinnausgleichsverfahren (Az. 6 F 5/20) ein, das für sie erfolglos blieb.

Mit am 20.11.2020 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 46.750 € aus § 430 BGB nebst Zinsen zugesprochen. Es könne dahin stehen, ob die streitgegenständlichen Kontoabhebungen vor oder nach der Trennung der Ehegatten vorgenommen worden seien. In jedem Fall seien die Kontoverfügungen nicht mehr ehedienlich gewesen. Die Antragsgegnerin habe die abgehobenen Beträge in Höhe von 126.500 € ausschließlich für eigene Zwecke verwendet. Gleiches gelte für die vom Antragsteller getroffene Kontoverfügung über 33.000 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

Gegen den am 24.11.2020 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem am 24.12.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Mit dem Rechtsmittel erstrebt sie eine Antragsabweisung. Der Antragsteller habe nach den streitgegenständlichen Abhebungen keinen Ausgleich gefordert. Sie (die Antragsgegnerin) habe von einem stillschweigenden Verzicht ausgehen können. Im Übrigen habe sie auf die Ausgleichsforderung einen Betrag von 6.000 € gezahlt.

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss mit näherer Begründung. Die geltend gemachten Zahlungen (6.000 €) lässt er sich auf die titulierte Zinsforderung unter Hinweis auf § 367 Abs. 1 BGB anrechnen.

II.

Bei Trennung Gemeinschaftskonto geplündert – Zahlungsanspruch
(Symbolfoto: nepool/Shutterstock.com)

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel nur im geringen Umfang Erfolg. Die von der Antragsgegnerin gezahlten 6.000 € sind auf die zuerkannten Zinsen anzurechnen.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung gemäß §§ 428, 430 BGB in Höhe von 46.750 € zu leisten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beschwerde greifen nicht.

Es ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin am 06.10.2014, 09.10.2014 und am 27.10.2014 von dem damaligen Guthaben auf den beiden Oder-Konten der Beteiligten bei der (X) ohne Absprache mit dem Antragsteller 126.500 € auf ein ihr allein zustehendes Konto überweisen ließ. Nach den Verfügungen betrug das Guthaben auf den beiden Konten nur noch weniger als 1.000 €.

Als Inhaber der Gemeinschaftskonten waren die Beteiligten gegenüber der (X) Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB. Das Innenverhältnis beurteilt sich bei einem Oder-Konto nach § 430 BGB. Danach sind die Ehegatten an dem jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt. Ein Guthaben ist also bei Scheitern der Ehe grundsätzlich hälftig zu teilen. Der Grundsatz der Halbteilung kommt nur dann nicht zum Zuge, wenn ein anderes bestimmt ist. Entnimmt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte, besteht regelmäßig ein Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten (BGH, FamRZ 1990, 370; FamRZ 1993, 413; OLG Bremen, FamRZ 2014, 1299; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl., Rn. 1802). Ein Ausgleichsanspruch besteht nur dann nicht, wenn die Kontoverfügung von einer anderweitigen Bestimmung erfasst ist. So liegt der Fall hier nicht. Die (darlegungs- und beweisbelastete) Antragsgegnerin hat für eine anderweitige Bestimmung nichts vorgetragen. Eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Trennung der Ehegatten sei erst Mitte 2015 erfolgt, rechtfertigt das kein anderes Ergebnis.

Es ist zwar richtig, dass während intakter Ehe im Allgemeinen von einem Verzicht auf Ausgleich für Kontoabhebungen, die den Hälfteanteil übersteigen, auszugehen ist (BGH, FamRZ 1990, 370; Schulz/Hauß, a.a.O., Rn. 1797). Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch bei Kontoabhebungen auch während des ehelichen Zusammenlebens, wenn die Verwendung der Gelder einen Missbrauch des der Kontoerrichtung zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses darstellt. Setzt sich ein Ehegatte in rücksichtsloser Weise über die Zweckbestimmung eines Oder-Kontos hinweg, so verletzt er damit das Vertrauen, das ihm der Ehepartner entgegengebracht hat. Aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt nicht, dass ein Ehegatte jederzeit und nach freiem Belieben zur Befriedigung eigennütziger Interessen Abhebungen in unbeschränkter Höhe vornehmen darf (OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1504; Schulz/Hauß, a.a.O., Rn. 1798). Eine rechtsmissbräuchliche Verfügung liegt etwa dann vor, wenn ein Ehegatte ohne Kenntnis des anderen vom gemeinschaftlichen Oder-Konto eine ungewöhnlich hohe Summe zu eigenen Gunsten abhebt, sodass er das Konto praktisch nur noch als leere Hülle hinterlässt. Hier kann nicht mehr von einem Verzicht des anderen auf Ausgleich ausgegangen werden (BGH, FamRZ 1993, 413; OLG Zweibrücken, NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1504; Staudinger/Looschelders, BGB (2017), § 430 Rn. 30 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Die Antragsgegnerin hat über eine sehr hohe Summe (126.500 €) zu ihren Gunsten verfügt und die beiden gemeinschaftlichen Konten damit quasi aufgelöst. Dies geschah ohne Absprache mit dem Antragsteller. Nach der Transaktion belief sich das Guthaben auf den beiden Konten nur noch im dreistelligen Bereich. Abgesehen davon ist das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass die Trennung der Ehegatten erst Mitte 2015 erfolgte, auch nicht schlüssig dargelegt. Die Ehe ist bereits mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22.06.2016 geschieden worden. Dass es sich hierbei um eine Härtefallscheidung gehandelt hat, behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht. Nach dem Vorbringen des Antragstellers hatten sich die Beteiligten bereits im Juli 2014 getrennt. Er selbst hat am 02.10.2014 einen Betrag in Höhe von 33.000 € von einem der beiden Gemeinschaftskonten abgehoben. Es ist davon auszugehen, dass jeder der Beteiligten nach erfolgter Trennung die gemeinschaftlichen Konten „abräumen“ wollte.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat der Antragsteller die streitgegenständlichen Verfügungen auch nicht nachträglich gebilligt und auf seinen Ausgleichsanspruch verzichtet. Nach Angaben des Antragstellers (siehe Beschwerdeerwiderung vom 25.01.2021) wurde die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.04.2015 unter Fristsetzung zur Rückführung des abgehobenen Betrages aufgefordert. Die Antragsgegnerin ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Es erschließt sich nicht, mit welcher Erklärung der Antragsteller auf die Geltendmachung seines Anspruchs auf Rückzahlung der unberechtigt entnommenen Kontobeträge verzichtet haben soll. Der Erlass setzt den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen des Gläubigers voraus, auf die Forderung zu verzichten (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 397 Rn. 6). Die darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin hat hierzu nichts vorgetragen. Ihr Vorbringen erschöpft sich in der bloßen Behauptung eines Verzichts.

Schließlich sind die zuerkannten Zinsen gerechtfertigt. Insoweit erinnert die Beschwerde auch nichts. Die von der Antragsgegnerin (im Zusammenhang mit dem Strafverfahren) geleistete Zahlung von 6.000 € ist gemäß § 367 Abs. 1 BGB auf die Zinsen anzurechnen. Die geleisteten Zahlungen von 5.000 € und 1.000 € sind mit Wirkung vom 18. Januar 2021 zu berücksichtigen. Die verständliche Erklärung, dass es sich um vorbehaltlose Zahlungen auf die gegenständlichen Forderungen handeln sollte, ist dem Antragsteller erst mit Zustellung des Beschwerdeschriftsatzes vom 24. Dezember 2020 am 18. Januar 2021 zugegangen.

Von der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflage hat der Antragsteller erst durch die Beschwerdeschrift Kenntnis erlangt. Die Entscheidung des Amtsgerichts Bernau bei Berlin – Az. 2 Ds 202 Js 5046/15 (719/18) – datiert vom 18.09.2019. Die Antragsgegnerin überwies in der Folgezeit auf das Konto des geschiedenen Ehemannes 5.000 € und weitere 1.000 €. Als Verwendungszweck war einmal „Darlehen“ und im anderen Fall „PR-NR 2/19 Rate“ angeführt. Der Antragssteller konnte die Zahlungseingänge nicht einordnen und wandte sich an die Antragsgegnerin zwecks Klärung der Angelegenheit. Eine Reaktion erfolgte nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren vollumfänglich der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Ihr teilweises Obsiegen beruht allein auf neuem Vorbringen, zu dessen Geltendmachung sie bereits erstinstanzlich imstande gewesen wäre.

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Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren ist nach §§ 40 Abs. 1, 35 FamGKG erfolgt.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.

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