AG Heinsberg
Az: 19 C 34/06
Urteil vom 11.10.2006
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der Klage macht der Kläger Ansprüche (Neuanschaffung einer Computeranlage / Neuinstallation einer Viehhandelssoftware) aus dem mit der Beklagten geschlossenen Hausratversicherungsvertrag auf der Grundlage der VHB 2001 geltend.
Der Kläger behauptet, dass am 03.04.2006 infolge Blitzschlags seine Computeranlage zerstört worden sei. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte für die Netto-Neuanschaffungskosten (1.193,45 €) sowie die Kosten der Neuinstallation der Viehhandelssoftware (387,00 € netto) einstandspflichtig sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.580,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2006 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 123,48 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus dem geschlossenen Hausratversicherungsvertrag.
Dies schon deshalb nicht, weil er den Eintritt einer versicherten Gefahr (§ 4 Nr. 1 a) VHB 2001) nicht substantiiert und damit beachtlich dargetan hat. Insoweit ist es nicht ausreichend, wenn der Kläger behauptet, dass sein Hard- und Softwarehändler einen Überspannungsschaden an der Computer- und ISDN-Anlage festgestellt habe. Abgesehen davon, dass ohnehin nur Überspannungsschäden durch Blitz zu den versicherten Gefahren gehören, hätte der Kläger vielmehr substantiiert vortragen müssen, aufgrund welcher Tatsachen sein Hard- und Softwarehändler die behaupteten Feststellungen getroffen hat. Dies gilt umso mehr, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf das von ihr vorprozessual eingeholte Gutachten substantiiert vorgetragen hat, aufgrund welcher Tatsachen der Eintritt einer versicherten Gefahr auszuschließen ist, ohne dass sich der Kläger hiermit auseinandergesetzt hätte.
Auch zur Höhe des behaupteten Schadens trägt der Kläger substantiiert nichts vor. Insoweit genügt es nicht, eine Neuanschaffungsrechnung vorzulegen. Dies deshalb nicht, weil der Kläger nach §§ 13 Nr. 2, 28 Nr. 1 a) VHB 2001 nur den Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte – wie die zerstörten – in neuwertigem Zustand verlangen kann. Insoweit hätte der Kläger konkret darstellen müssen, aus welchen Komponenten seine (zerstörte) Computeranlage bestand, welche dieser Komponenten zerstört wurden und welche Entschädigung er bezüglich der einzelnen zerstörten Komponenten begehrt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn -was indes nicht der Fall ist- sich zerstörte und neu angeschaffte Computeranlage von ihren Komponenten her vollinhaltlich entsprochen hätten. Soweit zerstörte Komponenten nicht mehr marktgängig wären, könnte der Kläger der Höhe nach nur Ersatz der Neuanschaffungskosten für derartige Komponenten verlangen, die die Funktionen der zerstörten Komponenten erbringen können (vgl. LG Koblenz CR 1995, 222); auch diesbezüglich ist nichts dargetan.
Ersatz der Kosten für die Neuinstallation der Viehhandelssoftware könnte der Kläger überdies per se nicht verlangen, zumal es sich insoweit weder um versicherte Sachen (§ 1 VHB 2001) noch um versicherte Kosten (§ 2 VHB 2001) handelt.
Sonach scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.
Streitwert: 1.580,45 €