Landessozialgericht Brandenburg
Az.: L 4 KR 31/01
Urteil vom 11.12.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Die gesetzliche Krankenversicherung braucht die Behandlungskosten für eine Heilpraktikerbehandlung nicht zu tragen. Kosten für selbst beschaffte Leistungen eines Versicherten sind von der gesetzlichen Krankenkasse nur dann zu erstatten, wenn diese eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder eine notwendige Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten dadurch Kosten entstanden sind.
Sachverhalt:
Der Kläger leidet an einer Pollenallergie. Er begab sich in die Behandlung einer Heilpraktikerin. Der Kläger beantragte danach bei seiner Krankenkasse die Erstattung von ca. 630 € für die Untersuchung, die Beratung, eine Eigenblutinjektion, eine Akupunktur bei Pollenallergie, chronischer Sinusitis und für eine Desensibilisierung. Der behandelnde Arzt des Klägers hatte in seinem nachträglichen Attest die Durchführung derartiger Maßnahmen lediglich befürwortet, nicht jedoch verordnet. Die Krankenversicherung lehnte die Übernahme der Kosten ab.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des Landessozialgerichts, sind die Kosten für selbst beschaffte Leistungen durch die gesetzliche Krankenkasse nur dann zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder eine notwendige Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten dadurch Kosten entstanden sind (vgl. § 13 Abs. 1 Alt. 1 SGB V). Ein solcher Fall hat nach Ansicht der Richter hier jedoch nicht vorgelegen.