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R-Gespräche – Zahlungspflicht bei Entgegennahme durch Minderjährige?

AG Völklingen

Az.: 5 C 575/04

Verkündet am 23.02.2005


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht in Völklingen auf die mündliche Verhandlung vom 19.1.2005 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch eine Sicherheitsleistung oder eine Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung gegen das Urteil wird gemäß § 511 Absatz 4 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen und insbesondere Call-by-Call Dienste an. Zur Tätigkeit der Klägerin gehört es auch, sogenannte R-Gespräche (R-Talk) zu vermitteln. Der Beklagte ist Inhaber eines Telefonanschlusses bei der Deutschen Telekom AG. In dem Zeitraum vom 1.5.03 bis zum 5.5.03 wurden über diesen Telefonanschluss des Beklagten sieben über das Verbindungsnetz der Klägerin hergestellte R-Talk Gespräche geführt. Hierfür wurde dem Beklagten ein Betrag in Höhe von € 293,54 (2,9 Cent pro Sekunde = 1,74 € pro Minute) in Rechnung gestellt.

Die R-Talk Gespräche sind so ausgestaltet, dass der Anrufer kostenlos eine 0800-Einwahlnummer anwählt und dabei die Rufnummer seines gewünschten Gesprächspartners eingibt. Sofern dieser Gesprächspartner einen Telefonanschluss bei der Deutschen Telekom AG unterhält, stellt das System der Klägerin eine Verbindung zur Zielrufnummer her.

Die Klägerin behauptet, dass der Empfänger eines R-Talk Gespräches darüber informiert werde, dass ein R-Talk Gespräch vorliege. Durch eine automatische Ansage erfolge dann ein Kostenhinweis und die Aufforderung, das Gespräch durch Betätigen einer bestimmten Tastenkombination anzunehmen. Vor der Entgegennahme des R-Talk Gespräches erfolge die folgende automatische Ansage:

„Hallo, sie haben ein R-Gespräch von (Name). Dieser Teilnehmer ruft sie aus dem deutschen Festnetz (bzw. Mobilnetz) an. Möchten Sie dieses Gespräch für 1,9 Cent (bzw. 2,9 Cent) pro Sekunde entgegennehmen, dann drücken Sie jetzt die 1 und die 2.“

Sofern der Angerufene das R-Talk Gespräch nicht entgegennehmen wolle, könne er die Verbindung einfach durch das Auflegen des Telefonhörers beenden. In diesem Fall seien Kosten von dem Empfänger des R-Talk Gespräches nicht zu zahlen.

Die Klägerin meint, dass der Beklagte als Anschlussinhaber Vertragspartner der Klägerin geworden sei. Dies unabhängig von der Frage, ob die R-Talk Gespräche von dem Beklagten selbst oder von einer dritten Person angenommen worden seien.

Die das Telefonat entgegennehmende dritte Person sei als Vertreter des Anschlussinhabers anzusehen. Ein Telefonanschlussinhaber habe alle Entgelte für R-Talk Gespräche zu zahlen, die er von seinem Anschluss aus in zurechenbarer Weise geführt, veranlasst oder aber ermöglicht habe. Grundsätzlich hafte der Inhaber eines Telefonanschlusses nämlich für jede von ihm zu vertretende Nutzung des Telefonanschlusses auch durch dritte Personen. Die Genehmigung der durch die Nutzung des Telefonanschlusses entstandenen Kosten erfolge dadurch, dass der Anschlussinhaber weiteren Personen die Möglichkeit eröffne, von dem Anschluss aus Gespräche zu fuhren. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Person, die die Gespräche führe, geschäftsfähig sei oder nicht. Der Vertrag komme nämlich zwischen dem Telekommunikationsdienstleistungsanbieter und dem Anschlussinhaber zu Stande.

Dem Anschlussinhaber seien die R-Talk Gespräche insbesondere auch nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Dem Beklagten als Anschlussinhaber sei es bei der Anwendung einer pflichtgemäßen Sorgfalt nämlich möglich, die R-Talk Gespräche zu verhindern.

Insbesondere sei es sehr wohl möglich, derartige Gespräche technisch zu verhindern. So könne eine sich auf R-Gespräche beziehende Rufnummernsperre oder die Einrichtung einer sog. Tastatursperre ausgeführt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Telefonanschluss unmittelbar bei der Klägerin für durch die Klägerin vermittelte R-Talk Gespräche sperren zu lassen. Auch sei es möglich, dass entsprechende Telefon so einzustellen, dass das Tonwahlverfahren ausgeschaltet sei. Dann sei die Entgegennahme von R-Talk Gesprächen ebenfalls nicht mehr möglich.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 296,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.7.03 sowie € 10,- vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass die Gespräche nicht von ihm selbst entgegengenommen worden seien. Er habe sich zum Zeitpunkt dieser Gespräche im Urlaub befunden. Die Gespräche seien von seiner minderjährigen Tochter entgegen genommen worden. Diese sei hierzu nicht bevollmächtigt gewesen.

Die unbefugte Nutzung des Anschlusses durch seine 12-jährige Tochter habe er nicht zu vertreten. Die kostenpflichtigen Nummern 0190 und 0900 habe er extra sperren lassen, um hohe Telefonkosten zu vermeiden.

Der Beklagte meint, dass ihm eine Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht vorzuwerfen sei. Insbesondere sei es ihm nicht vorzuwerfen, dass er es unterlassen habe, seiner minderjährigen Tochter die Entgegennahme derartiger R-Talk Gespräche zu untersagen. Dies deshalb, weil ihm die Möglichkeit derartiger Gespräche überhaupt nicht bekannt gewesen sei.

Es sei aber insbesondere auch zu berücksichtigen, dass keinerlei technische Möglichkeiten vorhanden seien, derartige Verbindungen zu unterdrücken. Zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Gespräche habe seine Tochter nicht die Einsichtsfähigkeit gehabt, die tatsächlich durch die Gespräche entstehenden Mehrkosten zu erkennen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.1.05 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch von dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt fordern.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist zwischen ihr und dem Beklagten ein Vertragsverhältnis nicht zu Stande gekommen.

Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass nicht der Beklagte selbst die streitgegenständlichen R-Talk Gespräche angenommen hat. Es war vielmehr die damals 12-jährige Tochter des Beklagten, die die Gespräche empfangen und durch das Drücken einer Tastenkombination auch angenommen hat.

Die Zeugin I hat dies überzeugend und widerspruchsfrei bekundet. Ihr Vater sei zum Zeitpunkt dieser Gespräche nicht zu Hause, sondern vielmehr im Urlaub gewesen.

Eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten für die von seiner Tochter angenommenen R-Talk Gespräche folgt nach der Auffassung des Gerichts nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.

Nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Kunde das Entgelt für die R-Talk Gespräche zu zahlen, die er von seinem Anschluss aus in zurechenbarer Weise geführt, veranlasst oder ermöglicht hat.

Voraussetzung für einen derartigen Anspruch wäre aber, dass die Tochter des Beklagten als bevollmächtigte Vertreterin des Beklagten für diesen das Gespräch angenommen hat. Dies ist ausdrücklich jedoch unstreitig nicht erfolgt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber auch eine Bevollmächtigung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht nicht angenommen werden.

Zwar werden Telefonate, die ein minderjähriges Kind über 0190 Nummern von einem Telefonanschluss aus fuhrt, dem Anschlussinhaber über die Grundsätze der Anscheinsvollmacht zugerechnet.

Dieser Fall, in dem das minderjährige Kind selbst die kostenpflichtige Verbindung herstellt, ist aber mit den vorliegend zu beurteilenden R-Talk Gesprächen nach der Auffassung des Gerichts nicht vergleichbar.

Bei den kostenpflichtigen 0190 Gesprächen wird das minderjährige Kind selbst aktiv. Alle zu der kostenpflichtigen Verbindung führenden notwendigen Eingaben werden von dem Kind selbst ausgeführt.

Dies ist bei den R-Talk Gesprächen gänzlich anders. Alle wesentlichen Angaben werden hier nicht von dem minderjährigen Kind, sondern vielmehr von demjenigen ausgeführt, der das R-Talk Gespräch über die Klägerin veranlasst.

Zwar muss das minderjährige Kind auch bei den R-Talk Gesprächen eine Tastenkombination drücken, um das R-Talk Gespräch entgegenzunehmen. Dieses Drücken einer einfachen Tastenkombination ist jedoch mit dem Herstellen einer kostenpflichtigen Verbindung über 0190 Nummern nicht vergleichbar (vgl. AG Braunschweig, Urteil vom 17,03.2004, Az,: 114 C 5637/03, veröffentlicht in IT-Report 11/2004, Seite 242),

Hierbei muss insbesondere auch berücksichtigt werden, dass das minderjährige Kind regelmäßig nicht in der Lage sein dürfte, die tatsächlich durch die Entgegennahme des R-Talk Gespräches entstehenden Mehrkosten zu überblicken. Problematisch ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die entstehenden Kosten nicht in Minuten, sondern vielmehr in Sekunden angegeben werden, Dass Kind muss sich also nach der entsprechenden Ansage des Computers der Klägerin nicht nur entscheiden, ob es das Gespräch überhaupt annehmen will. Es muss sich vielmehr auch noch die zu drückende Tastenkombination merken. Schließlich muss in dieser doch recht kurzen Zeitspanne vom Kind auch noch ausgerechnet werden, was der vom Computer angegebene Betrag pro Sekunde tatsächlich bedeutet, Hiermit dürften regelmäßig nicht nur Kinder überfordert sein.

Hinzu kommt, dass nach der Auffassung des Gerichts ein minderjähriges Kind regelmäßig auch nicht erkennt, dass durch das Drücken einer kurzen Zahlenkombination ein kostenpflichtiger Vertrag zu Stande kommt (vgl. AG Braunschweig, Urteil vom 17.03.2004, Az.: 114 C 5637/03, veröffentlicht in IT-Report 11/2004, Seite 242).

Nach der Auffassung des Gerichts sind dem Beklagten die durch die Tochter verursachten R-Talk Gespräche aber auch deshalb nicht zuzurechnen, weil anders als bei kostenpflichtigen 0190 Verbindungen praktisch keine Möglichkeiten für den Beklagten bestanden, die durch seine Tochter geführten Gespräche technisch zu verhindern.

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Zwar hat die Klägerin das Gegenteil behauptet.

Nach der Auffassung des Gerichts sind die von der Klägerin genannten technischen Möglichkeiten dem Anschlussinhaber jedoch nicht zuzumuten.

Zwar könnte beim Einrichten einer Tastatursperre ein R-Talk Gespräch nicht mehr entgegengenommen werden. Eine derartige Tastatursperre ist aber nicht bei allen Telefonen möglich. Unabhängig davon ist eine solche Tastatur sperre nach der Auffassung des Gerichts auch deshalb nicht zumutbar, weil dann die im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden minderjährigen Kinder überhaupt nicht mehr selbständig telefonieren könnten. Dies wäre aber im Rahmen der Erziehung eines Kindes nicht angemessen und sinnvoll, so dass diese technische Möglichkeit zur Verhinderung kostenpflichtige R-Talk Gespräche praktisch nicht in Betracht kommt.

Tatsächlich besteht wohl die Möglichkeit, den Telefonanschluss unmittelbar bei der Klägerin für durch die Klägerin vermittelte R-Talk Gespräche sperren zu lassen. Bei der Vielzahl der am Markt tätigen Telekommunikationsdienstleister ist es den Kunden aber nicht zumutbar, bei all diesen Unternehmen eine Sperre zu veranlassen. Der Telefonanschluss des Beklagten besteht bei der Deutschen Telekom AG. Nur dort ist nach der Auffassung des Gerichts dem Beklagten die Einrichtung technischer Sperren zuzumuten.

Auch das dauerhafte Ausschalten des sog. Tonwahl Verfahrens kommt nicht in Betracht. Das Tonwahlverfahren ist auch für andere mit dem Telefon nutzbare Dienstleistungen, die nicht kostenpflichtig sind, notwendig. So werden mit dem Tonwahlverfahren regelmäßig auch Anrufbeantworter abgefragt. Auch Bankgeschäfte können mit den Computern der Banken telefonisch abgewickelt werden, wenn das Tonwahlverfahren aktiviert ist. Das einfache Ausschalten des Tonwahlverfahrens ist deshalb dem Anschlussinhaber nach der Auffassung des Gerichts nicht zuzumuten.

Ob die Telekommunikationsanlage entsprechend der Behauptungen der Klägerin so eingestellt werden kann, dass sämtliche eingehende Anrufe für einige Sekunden in eine Warteschleife gelegt werden, kann dahinstehen. Auch kann dahinstehen, ob hierdurch R-Talk Gespräche verhindert werden können, Selbst dem Gericht ist es nicht bekannt, dass eine derartige technische Möglichkeit überhaupt besteht. Auch wäre das Gericht nicht in der Lage, eine derartige Einstellung an der Telekommunikationsanlage vorzunehmen. Zumutbar sind aber regelmäßig nach der Auffassung des Gerichts nur solche Maßnahmen, die von einem durchschnittlichen Telefonanschlussinhaber auch durchgeführt werden können. Hierzu gehört auch, dass diese Möglichkeiten überhaupt bekannt sind.

Da nach der Auffassung des Gerichts zwischen den Parteien somit ein Vertrag nicht zu Stande gekommen ist, kann vorliegend dahinstehen, ob dem Beklagten gemäß §§ 355, 312 d BGB auch ein Widerrufsrecht zugestanden hätte (insoweit bejahend AG Braunschweig, Urteil vom 17.03.2004, Az.: 114 C 5637/03, veröffentlicht in IT-Report 11/2004, Seite 242).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11., 2. Alternative, 711 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil war gemäß § 511 Absatz 4 Ziffer 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 296,54 festgesetzt.

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