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Nassreinigung: übliche Vergütung und Anerkenntnis durch Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers


Landgericht Karlsruhe
Az: 9 S 671/09
Urteil vom 20.12.2013


Leitsätze

Bei der Ermittlung der üblichen Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB ist regelmäßig nicht auf die betriebswirtschaftliche Angemessenheit abzustellen und hierüber auch kein Beweis zu erheben. Dies gilt auch, wenn die Vergleichsgruppe im Rahmen der Ermittlung der (Orts-)Üblichkeit der Vergütung – bedingt durch die Besonderheiten des Marktes (hier: Nassreinigung) – klein und homogen ist. Wie im Mietwagen-Unfallersatzgeschäft ist der Geschädigte regelmäßig überfordert, wenn ihm über § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufgabe zugedacht wird, ein Marktversagen zu korrigieren.

Tenor

1. Auf die Berufung wird das Teilurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.11.2009 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.049,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 11.10.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,30 EUR zu bezahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um restliche Bezahlung einer Rechnung für die „…“-Nassreinigung verschiedener Straßen in Karlsruhe, nachdem aus einem Bus der Beklagten Getriebeöl ausgelaufen war. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen. Es hat ausgeführt, über die auf einen Anspruch der Stadt Karlsruhe gestützte Klage sei nicht durch die ordentliche Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Insoweit hat das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen, weil nur dieses über den öffentlich-rechtlichen Anspruch entscheiden könne. Ein eigener Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) stehe der Klägerin nicht zu. Ein solcher sei durch den Haftpflichtversicherer, den …, nicht wirksam i.S.v. § 288 ZPO zugestanden worden. Die Klägerin habe ein ausschließlich eigenes Geschäft besorgt, denn sie habe aufgrund des zwischen ihr und der Stadt Karlsruhe geschlossenen Vertrages vom 20./26.11.2007 gehandelt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 01.12.2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 30.12.2009 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie bringt vor, dem Abrechnungsschreiben des … vom 05.09.2008 komme prozessuale Geständniswirkung zu, jedenfalls sei dadurch der Anspruch dem Grunde nach mit Wirkung auch für die Beklagte anerkannt worden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei die Rechtsgutverletzung durch Verunreinigung der Straßen mit Getriebeöl offensichtlich gegeben. Die Klägerin habe nicht im Auftrag der Stadt Karlsruhe, sondern der Polizei gehandelt, und auch nicht aufgrund des Vertrags vom 20./26.11.2007, denn dieser betreffe ausdrücklich nicht den Fall, dass der Verursacher bekannt sei.

Die Klägerin beantragt

            wie ausgeurteilt.

Die Beklagte beantragt

            Berufungszurückweisung

und verteidigt das angefochtene Urteil. Weder ein Geständnis, noch ein Anerkenntnis liege vor. Auch die Voraussetzungen für eine GoA seien nicht gegeben. Zudem seien die „…“-Preise nicht angemessen, wie sich aus verschiedenen Sachverständigengutachten ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliches Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. B. vom 26.04.2012, ergänzt unter dem 14.02.2013, worauf Bezug genommen wird.

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache weitgehend begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

Eine Entscheidung durch Teilurteil ebenso wie die teilweise Verweisung an das Verwaltungsgericht dürfte unzulässig gewesen sein. Der Stadt Karlsruhe als Geschädigter standen zivilrechtliche Ansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB zu, gegen deren Abtretung an die Klägerin nichts zu erinnern ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12 -, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; BGH, NZV 2011, 595). Hierauf kommt es indes nicht mehr entscheidend an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin trotz oder neben dem mit der Stadt Karlsruhe geschlossenen Rahmenvertrag vom 20./26.11.2007 ein eigener Anspruch aus GoA zusteht (vgl. verneinend BGH, Urteil vom 21.06.2012 – III ZR 275/11 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 28.06.2011 – VI ZR 184/10 -, juris, Rn. 9, je m.w.N.; jeweils bezogen auf Fallkonstellationen, in denen die Verpflichtung des Geschäftsführers auf einem wirksam geschlossenen Vertrag beruhte, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt). Offen bleiben kann auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei aufgrund einer Beauftragung durch die Polizei – wohl namens des städtischen Amts für Abfallwirtschaft – tätig geworden, was ebenfalls der Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillens entgegenstehe.

Der klägerische Anspruch wurde jedenfalls dem Grunde nach anerkannt (1.). Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Preise greifen im Wesentlichen nicht durch (2.).

1. Der … als Haftpflichtversicherer der Beklagten hat mit Abrechnungsschreiben vom 05.09.2008 und der darauf beruhenden Zahlung den gegen die Beklagte geltend gemachten Erstattungsanspruch dem Grunde nach und mit Wirkung auch für die Beklagte anerkannt.

a. Ein deklaratorisches (bestätigendes) Schuldanerkenntnis liegt dann vor, wenn der in Frage stehende Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage gestützt werden, dem Streit jedoch in bestimmten Beziehungen die Ungewissheit entzogen soll und der Anspruch insoweit endgültig festgelegt wird (vgl. BGH NJW 1995, 960, 961). In Fällen wie dem vorliegenden besteht zwischen den Nassreinigungsunternehmen und den hinter den Schädigern stehenden Haftpflichtversicherern seit Jahren Streit sowohl über Notwendigkeit und Umfang der jeweils in Rechnung gestellten Leistungen als auch über Fragen der Aktivlegitimation und über die abzurechnenden Preise. Nach Prüfung der Rechnung vom 16.08.2008 teilte der … der Klägerin mit Schreiben vom 05.09.2008 – ohne einen wie auch immer gearteten Vorbehalt zu erklären – detailliert mit, welche Positionen in welcher Höhe von ihr erstattet werden. Dieses Verhalten kann bei der gebotenen Beachtung des Empfängerhorizonts und der beiderseitigen Interessenlage nur dahin verstanden werden, dass sich der … bezüglich seiner Einstandspflicht sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich einzelner Schadenspositionen, denen einzelne Beträge zugeordnet worden sind, bewusst streitvermeidend festgelegt hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2008 – 19 U 152/08 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 – 1 U 130/12 -, juris, Rn. 46 f.; Kammer, Urteile vom 23.12.2011 – 9 S 217/10, 9 S 218/10 -). Durch die nach den einzelnen Schadenspositionen differenzierte Abrechnung hat der Versicherer zum Ausdruck gebracht, dass er in der weiteren Schadensabwicklung diese Positionen dem Streit entziehen will. Der Anerkennende ist bei allen anerkannten Positionen mit den Einwendungen ausgeschlossen, die ihm zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bekannt gewesen sind (vgl. BGH, NJW 1973, 39 f.).

b. Dieselbe Rechtsfolge trifft auch die Beklagte. Denn aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 293/05 -, juris, Rn. 9 m.w.N.).

Dies gilt vorliegend sowohl für die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin als auch diejenige des Einsatzes einer Ölspurreinigungsmaschine und den konkreten zeitlichen Umfang des Tätigwerdens. Alle diese Punkte sind bereits Gegenstand der Abrechnung des …. Im Streit steht nur noch die Höhe der abgerechneten (Einzel-)Preise.

2. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Preise greifen im Wesentlichen nicht durch.

a. Die Klägerin kann auf der Grundlage ihres anerkannten Anspruchs – also entweder aus fremdem Recht der Stadt Karlsruhe als Straßeneigentümerin oder aus GoA – Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie zur Reinigung der Straßen für erforderlich halten durfte. Der Anspruch erstreckt sich der Höhe nach auf die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB, und zwar ebenfalls sowohl im Fall eines Vorgehens aus abgetretenem Recht der Stadt Karlsruhe (vgl. BGH, Urteile vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12, VI ZR 471/12 -, jeweils juris, Rn. 29 m.w.N.; Kammer, Urteile vom 23.12.2011 – 9 S 217/10, 9 S 218/10 -) als auch bei GoA (vgl. BGHZ 143, 9, 16; BGH, NJW 2012, 1648, 1651).

b. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im Rahmen der üblichen Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB nicht auf die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung der abgerechneten Preise abzustellen. Die hierzu in Parallelverfahren von anderen Zivilkammern des Landgerichts eingeholten Sachverständigengutachten, deren Verwertung die Beklagte im Rechtsstreit beantragt hat, sind mithin nicht entscheidungserheblich. Dies gilt auch für das den Parteien vorliegende Gutachten von Dipl.-Ing. H. vom 13.08.2013, welches zudem eine andere Reinigungsmaschine und -methode betrifft.

Übliche ist diejenige Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 632, Rn. 15). Die insoweit erforderliche Mindestzahl von Vergleichsfällen (dazu BGH, NJW 2001, 151) ist für den hiesigen Raum zu bejahen (LG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2013 – 1 S 121/12-; Kammer, Urteil vom 01.10.2013 – 9 S 276/12 -).

Dass, wie der Sachverständige ausführt (Gutachten vom 26.04.2012, S. 19), die zahlenmäßig größte Gruppe von Firmen, die sich mit der Reinigung von Verkehrsflächen befassen, nach festen Preislisten arbeitet, steht der Annahme der Ortsüblichkeit der ermittelten Preise nicht entgegen (vgl. Kammer, Urteile vom 23.12.2011 – 9 S 217/01, 9 S 218/10 -). Die Voraussetzung der Vergleichbarkeit ist auf diese Weise erfüllt, die Vergleichsgruppe ist sogar in besonderem Maße homogen. Der Sachverständige begründet auch nachvollziehbar (Ergänzungsgutachten vom 14.02.2013, S. 5 f.), warum beim Vergleich der Preise nicht auf Feuerwehren oder Kommunen abgestellt werden kann, die teilweise ebenfalls Reinigungsmaßnahmen durchführen. Ob diese Einheitlichkeit der Branche ökonomisch zu Lasten der Schädiger und ihrer Versicherer geht oder ob insoweit gar kartellrechtlich relevante Sachverhalte vorliegen, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und für die Anwendung von § 632 Abs. 2 BGB ohne Relevanz.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings jüngst verlangt, dass eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen und ihrer Abwicklung konfrontiert ist und sich mit anderen derartigen Fachbehörden bundesweit austauschen kann, im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung Sorge dafür trägt, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert (BGH, Urteile vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12, VI ZR 471/12 -, jeweils juris, Rn. 29 bzw. 30). Wie dies geschehen soll, erläutert der Bundesgerichtshof nicht. Er verweist lediglich auf seine Rechtsprechung, wonach nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB), ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangt werden könne (a.a.O., Rn. 28 bzw. 29, m.w.N.). Ein bei marktwirtschaftlicher Betrachtungsweise denkbarer Ansatzpunkt für einen Straßenbaulastträger, im konkreten Fall die jeweils wenigen vor Ort schnell einsatzbereiten Ölspur-Reinigungsunternehmen (oder gegebenenfalls das einzig verfügbare) zu niedrigeren Preisen zu bewegen, ergibt sich daraus nicht. Dass ein Straßenbaulastträger trotz mehrerer verfügbarer und zur Gefahrenbeseitigung vergleichbar geeigneter Straßenreinigungsunternehmen unter diesen ein besonders teures Unternehmen auswählt und beauftragt, hält die Kammer jedenfalls für wenig naheliegend. Ähnlich wie in den Fällen überhöhter Mietwagenpreise im Unfallersatzgeschäft ist der Geschädigte in aller Regel überfordert, wenn ihm über § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufgabe zugedacht wird, ein Marktversagen zu korrigieren.

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Im Fall der Ölspurreinigung ist es immerhin möglich und wird inzwischen vielfach praktiziert, Rahmenverträge mit bestimmten Reinigungsunternehmen oder Gruppen solcher Unternehmen zu schließen, die regelmäßig mit gewissen Ersparnissen für die öffentlichen Auftraggeber einhergehen. Darüber hinausgehende Handlungspflichten geschädigter Gebietskörperschaften vermag die Kammer nicht zu erkennen.

c. Die Üblichkeit der hier abgerechneten Vergütung greift die Beklagte angesichts dessen im Wesentlichen ohne Erfolg an.

(1) Es verstößt in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den größtmöglichen zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann (BGH, Urteile vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12, VI ZR 471/12 -, jeweils juris, Rn. 21 bzw. 22).

Dem Geschädigten könnte allenfalls ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, wenn er bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten nicht den geringeren Aufwand gewählt hätte. Für eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis der für die Polizei bzw. die Stadt Karlsruhe Handelnden von effizienteren und günstigeren Unternehmen, die in der damaligen Situation zeitnah zur Verfügung gestanden hätten, ist nichts festgestellt oder vorgetragen. Wenn, wie der Sachverständige B. in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt hat, auch die anderen auf dem hiesigen Markt auftretenden Reinigungsfirmen einen Stundensatz in gleicher Höhe berechnen, ist dem Geschädigten eine günstigere Schadensbeseitigung nicht möglich.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Straßenbaulastträger gehalten ist, zur Verhinderung von Unfällen auf der verunreinigten Straße eine zügige Reinigung in Auftrag zu geben. Die Beauftragung eines möglicherweise günstigeren Unternehmens scheitert in dieser Situation regelmäßig schon daran, dass ein solches Unternehmen das Reinigungsfahrzeug über eine längere Strecke zum Einsatzort bewegen oder transportieren müsste, was die Einsatzzeit des Reinigungsfahrzeugs beträchtlich erhöhen würde; zu einer Ersparnis käme es im Ergebnis voraussichtlich nicht.

(2) Diese Grundsätze gelten im Streitfall auch dann, wenn der Klägerin lediglich ein (anerkannter) Anspruch aus eigenem Recht zustehen sollte. Denn auch der berechtigte Fremdgeschäftsführer darf die übliche Vergütung verlangen (vgl. BGHZ 143, 9, 16; BGH, NJW 2012, 1648, 1651). Für ihn gelten mithin bei Geltendmachung von Selbstkosten dieselben Grundsätze, die für einen geschädigten Straßenbaulastträger entwickelt wurden.

(3) Die Üblichkeit der abgerechneten Sätze hat der Sachverständige weitgehend bestätigt. Nach seiner Vergleichsrechnung (Anlage zum Gutachten vom 26.04.2012) weicht der Endbetrag um ca. 5% vom branchenüblichen Wert im Bundesdurchschnitt nach oben ab. Nur diesbezüglich ist die Klage abzuweisen.

Allerdings ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (BGH, NJW 2006, 2472, 2473). So ist es nach den Ermittlungen des Sachverständigen auch im vorliegenden Fall: Zwei Drittel der Nassreinigungsunternehmen liegen, bezogen auf die im Streitfall konkret erbrachten Leistungen, innerhalb einer Bandbreite von 6.203,57 EUR bis 6.555,91 EUR. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist (BGH, a.a.O.). Kriterien, nach denen der Klägerin im Streitfall mehr als der Mittelwert der ermittelten Bandbreite zugesprochen werden könnte (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 16), hat sie jedoch nicht vorgebracht. Das Gericht schätzt (§ 287 ZPO) daher die übliche Vergütung auf den vom Sachverständigen im Rahmen einer detaillierten, auf den konkreten Fall bezogenen Vergleichsrechnung ermittelten Wert von 6.431,55 EUR. Der Klägerin steht danach eine restliche Vergütungsforderung von (6.431,55 – 4.388,02 =) 2.049,53 EUR zu.

Zu den Einwänden der Beklagten im Schriftsatz vom 20.07.2012 hat der Sachverständige nach Auffassung des Gerichts in seinem Ergänzungsgutachten alles Notwendige gesagt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Insbesondere begegnet der Rückgriff auf die Preisliste der „…“-Betriebe keinen Bedenken, da diese Liste bundesweit verwendet wird und auf die konkret zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge zugeschnitten ist. Dass damit die Prüfung der Üblichkeit der abgerechneten Vergütung nahezu zirkulär wird, ist aufgrund der Besonderheiten der Nassreinigungsbranche im Vergütungsprozess hinzunehmen, wie bereits dargelegt wurde (oben, b.).

3. Die Beklagte schuldet Verzugszinsen ab Ablauf der mit Anwaltsschreiben bis 10.10.2008 gesetzten Frist sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in ausgeurteilter, nicht bestrittener Höhe. Unstreitig hat der …, der die Beklagte auch insoweit wirksam vertreten hat, erst am 11.11.2008 und damit nach dem anwaltlichen Tätigwerden jede weitere Zahlung endgültig abgelehnt. Das vorgerichtliche Mahnschreiben des Anwalts ist daher als erforderliche Rechtsverfolgung anzusehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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