OLG Rostock
Az.: 8 U 72/03
Urteil vom 06.08.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Überholt ein Autofahrer trotz unklarer Verkehrslage eine Autokolonne und verursacht hierbei einen Unfall, so handelt er grob fahrlässig und muss den entstandenen Schaden selbst bezahlen.
Sachverhalt:
Der Beklagte fuhr hinter einer Kolonne, die aus 3 Pkws, einem Lkw und einer Radfahrerin bestand. Als der Lkw-Fahrer die Radfahrerin überholen wollte, setzte dieser den linken Fahrtrichtungsanzeiger, scherte jedoch noch nicht sofort zum Überholvorgang aus. Der Beklagte dachte, dass der Lkw-Fahrer mit der Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers den hinter ihm fahrenden Fahrzeugen anzeigen wollte, dass ein Überholen möglich sei. Der Beklagte setzte daher zum Überholvorgang an und kollidierte mit dem Lkw, da dieser ebenfalls zum Überholen ausscherte. Der Lkw-Fahrer verlangte daraufhin von dem Beklagten Schadensersatz.
Entscheidungsgründe:
Im vorliegenden Fall lag eine unklare Verkehrslage vor. Der Beklagte konnte nicht erkennen, ob der Lkw-Fahrer nun zum Überholvorgang ansetzen wollte oder lediglich aus versehen den Fahrrichtungsanzeiger betätigte. Bei dieser Verkehrslage hätte der Beklagte nicht überholen dürfen. Der Überholvorgang des Beklagten war mithin grob fahrlässig, daher muss er seinen Schaden und den des Lkw-Fahrers zahlen.