AG Berlin-Mitte, Az.: 8 C 79/15, Urteil vom 15.12.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 09.06.2008 einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 30.478,08 € zur Finanzierung eines vom Kläger erworbenen Kraftfahrzeuges. Der Kläger hatte hierfür eine Bearbeitungsgebühr von 527,82 € zu entrichten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl 15/16 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 09.07.2008 teilte der Kläger zu dem genannten Darlehen den Umzug seiner Geschäftsräume mit und gab seine Anschrift mit … an.
Mit Schreiben vom 05.11.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Bearbeitungsentgelt nebst gezogener Nutzungen herauszugeben. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 09.12.2014 ab.
Daraufhin beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung und als dies ergebnislos blieb mit der Einleitung des Mahnverfahrens. Hierfür musste er 261,80 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten aufwenden.
Der Kläger behauptet, er habe bei der Darlehensaufnahme als Verbraucher gehandelt. So habe er in dem Darlehen seine Privatanschrift … angegeben.
Der Kläger ist der Ansicht, es käme auf die Verbrauchereigenschaft letztlich aber auch gar nicht entscheidend an, da die Regelung über das Bearbeitungsentgelt auch gegenüber einem Unternehmer gem. § 307 BGB unwirksam wäre. Er verweist dazu auf Entscheidungen der Amtsgerichte Hamburg (08.11.2013, 4 C 387/12) und Nürnberg (15.11.2013, 18 C 3194,13).
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 976,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei Unternehmer. Bei der Anschrift … habe es sich um die vormalige Firmenadresse gehandelt, gewohnt habe er … .
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 14.08.2015 die Beklagte aufgefordert, näher zur Unternehmereigenschaft des Klägers vorzutragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1)
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 527,82 € aus § 812 I 1 BGB.
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es entscheidungserheblich auf seine Unternehmereigenschaft an, weshalb das Gericht der Beklagten auch aufgegeben hatte, hierzu näher vorzutragen. Denn die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit der klauselhaften Festlegung von Bearbeitungsgebühren ist auf Unternehmer nicht entsprechend anwendbar.
Zwar weicht die getroffene Regelung von § 488 BGB ab, jedoch kann allein dies nicht zur Unwirksamkeit nach § 307 BGB im kaufmännischen Verkehr führen. Hintergrund ist, dass nach § 310 BGB auch die im Handelsverkehr geltenden Gepflogenheiten zu berücksichtigen sind. Hiernach ist festzuhalten, dass die Regelung bestand hat. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages entsprach die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts bei Unternehmerkrediten der praktizierten Übung, die 2008 auch noch nicht in Frage gestellt wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein Unternehmer Geschäfte dieser Art regelmäßig abschließt und daher eher in der Lage ist, sich gegen das auf ihn abgewälzte Vertragsrisiko abzusichern und er eine stärkere Verhandlungsmacht als ein Verbraucher hat (so auch LG Frankfurt , Urteil vom 16.09.2015, 2-19 O 41/15, Juris; AG Charlottenburg, Urteil vom 01.07.2015, 223 C 23/15, Juris; LG Hamburg, Urteil vom 20.08.2015, 413 HKO 109/14, Juris).

Der Kläger ist auch Unternehmer und hat den Darlehensvertrag in seiner Unternehmereigenschaft abgeschlossen. Die Beklagte hat dazu unter Vorlage des Schreibens vom 09.07.2008 substantiiert vorgetragen, dem ist der Kläger nicht mehr entgegen getreten. Insbesondere hat er auch nicht in Abrede gestellt, dass seine Privatanschrift tatsächlich … und nicht die im Darlehensvertrag angegebene Anschrift war. Es würde auch keinen Sinn machen, wenn der Kläger ausdrücklich den Umzug seiner Geschäftsräume mitteilt, wenn der Darlehensvertrag nicht unternehmensbezogen wäre und der Beklagten zuvor nicht auch schon die Geschäftsanschrift mitgeteilt worden wäre.
Soweit der Kläger noch die Ansicht vertreten hat, aus den Regelungen über die Sicherheiten (Ziff. 3a des Vertrages) ergebe sich die Verbrauchereigenschaft, so ist ihm zwar zuzugeben, dass hier von Pfändung von Lohneinkommen die Rede ist. Ebenso geht es jedoch um Gewinnbeteiligungen und Tantiemen. Die Regelung ist damit auch für Unternehmer passend.
2)
Da dem Kläger ein bereichungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch nicht zusteht, kann er auch nicht Herausgabe von Nutzungen nach § 818 I BGB verlangen. Davon unabhängig hat der Kläger diesen Anspruch auch nicht schlüssig vorgetragen. Die Summe lässt sich nur aus der Differenz des Klageantrages zu den bezifferten übrigen Positionen entnehmen, wie der Kläger sich diesen Betrag allerdings errechnet hat, bleibt völlig unklar.
3)
Mangels bestehendem Hauptanspruch unterlagen auch die übrigen Nebenforderungen der Abweisung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war gem. § 511 IV ZPO zuzulassen. Die erforderliche Mindestbeschwer wäre für den Kläger nicht erreicht, da sowohl Nutzungen als auch vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten zu Nebenforderungen zählen (§ 4 ZPO). Jedoch war die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache sowie im Hinblick auf vorhandene divergierende Rechtsprechung zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit zuzulassen.