Altbausanierung – neuzeitlicher Wohnungsstandard
Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 13 U
1911/05
Urteil vom
15.12.2005
In Sachen wegen Forderung, hat der
13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 29.7.2005 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 127.600,- Euro und Zinsen hieraus in
Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.3.2003 zu
bezahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung
abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 127.600,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, den Klägern einen
Vorschuss zur Beseitigung von Baumängeln zu bezahlen.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Darstellung im Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 29.07.2005 Bezug genommen mit folgenden Ergänzungen:
Das von der Beklagten verfasste und Interessenten ausgehändigte "Kurzexpose"
(Anlage K 21) war überschrieben mit "Neue Lebensqualität in alten Mauern -
Sanierung #####" und enthielt folgende Beschreibung:
"Das Sanierungsobjekt besteht aus acht Wohnungen und einer Gewerbefläche ....
Innerstädtische Lage, wenige Gehminuten vom Stadtzentrum entfernt, ruhige
Seitenstraße, Fassaden aus der Gründerzeit, begrenzende Straßenzüge bestehen
überwiegend aus Häusern der Gründerzeit, die bereits saniert sind bzw. derzeit
saniert werden. ...."
Zur Renovierungsverpflichtung der Beklagten enthält Ziffer IV. der jeweiligen
Kaufverträge mit den Erwerbern u.a. folgende Vereinbarung:
"Bei dem Vertragsobjekt handelt es sich um einen sanierungsbedürftigen Altbau.
Die Verkaufspartei verpflichtet sich, das Vertragsobjekt zu renovieren und
herzustellen.
Die Sanierung und Herstellung des Gebäudes hat nach den anerkannten Regeln der
Baukunst unter Verwendung normgerechter Baustoffe technisch einwandfrei zu
erfolgen. Für die Ausführung im Einzelnen sind die Pläne und die Baubeschreibung
maßgebend, welche der in Ziff. I genannten Teilungserklärung mit
Gemeinschaftsordnung beigefügt ist. Die Pläne sind als Anlage dieser Urkunde
beigefügt. Sie wurden dem Käufer zur Einsicht vorgelegt. Auf diese wird
verwiesen."
Der Teilungserklärung beigefügt waren eine "Baubeschreibung Altsubstanz" und
eine Anlage "Modernisierung und Teilsanierung - Baubeschreibung".
Zum Zustand des Kellers war in der Altbaubeschreibung angegeben:
"Fußboden Beton und Ziegelpflaster
Kellerwände unverputzt"
In der Baubeschreibung zur Modernisierung und Teilsanierung war unter "Maurer-,
Beton- und Stahlbetonarbeiten" u.a. festgelegt:
"Außen- und Innenwände: überprüfen, schadhaftes Mauerwerk wird erneuert.
Betonfußboden des Kellers: wo erforderlich, ergänzen.
Kellerwände: Pinselputz und Streichen
Vorhandene Decken werden überprüft und ergänzt".
Auf den weiteren Inhalt der beiden Baubeschreibungen - Anlage K 1 - wird Bezug
genommen.
Die Kläger haben in erster Instanz beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 127.600,00 Euro nebst hieraus Zinsen
in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.03.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage nach Beweiserhebung durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen sowie
Verwertung der Akten des selbständigen Beweisverfahrens (Landgericht
Nürnberg-Fürth, Az.: 1 OH 829/02) mit Endurteil vom 29.07.2005 abgewiesen.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass Kläger nicht die
Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer seien:
Ihnen stünde jedoch kein Anspruch auf Kostenvorschuss zu, weil die Beklagte sich
nur zu punktuellen Eingriffen in die Altbausubstanz verpflichtet habe und diese
Herstellungspflicht nicht einen gegen Feuchtigkeit abgedichteten Keller
beinhalte. Insoweit sei die Leistung der Beklagten mangelfrei, nur hinsichtlich
des Putzes selbst läge ein Mangel vor. Die Kläger könnten jedoch nicht
verlangen, dass die Beklagte vor Aufbringen des Putzes die Kellerwände
entfeuchte. Dies stünde außer Verhältnis zu dem geschuldeten Putz (§ 633 Abs. 2
Satz 2 BGB a.F.). Das Verlangen, einen Putz aufzubringen, der angesichts des
feuchten Zustandes der Kellerwände nach sachverständiger Äußerung wieder
entfernt werden müsste, um eine Verschlechterung der Situation im Keller zu
verhindern, stelle außerdem eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Soweit von den für die beklagtenseits beauftragte Vertriebsgesellschaft tätigen,
der Beklagten unbekannten Vermittlern den Klägern als damaligen
Kaufinteressenten gegenüber von einer Komplettsanierung gesprochen worden sein
sollte, sei dies unerheblich, weil eine Zurechnung nur erfolgen könne, wenn der
konkrete Vermittler mit Wissen und Wollen der Beklagten tätig geworden sei, was
die Kläger darzulegen gehabt. hätten. Außerdem sei in den notariellen Verträgen
nur von einer Teilsanierung die Rede.
Wegen der Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes infolge der durch
die Feuchtigkeitseinwirkung teilweise stark korrodierten Stahlträger bestünde
zwar ein Mangel. Jedoch sei die Beklagte mit der Beseitigung dieses Mangels
nicht in Verzug, denn insofern fehlten noch eine Mängelrüge mit Aufforderung zur
Beseitigung und auch eine Ablehnungsandrohung. Die kaufvertragliche
Sachmängelhaftung für die Altbausubstanz sei wirksam ausgeschlossen, nachdem ein
arglistiges Handeln der Beklagten nicht erwiesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des
Landgerichts Nürnberg-Fürth Bezug genommen.
Die Kläger haben gegen dieses ihren Prozeßbevollmächtigten am 05.08.2005
zugestellte Urteil mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 02.09.2005,
eingegangen am 05.09.2005, Berufung eingelegt und diese mit am 02.11.2005
eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 28.10.2005 begründet,
nachdem die Frist hierzu bis 07.11.2005 verlängert worden war.
Die Kläger verfolgen den in erster Instanz geltend gemachten Vorschussanspruch
für die Beseitigung der Mängel im Keller in vollem Umfang weiter. Zur Begründung
wiederholen und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie meinen
insbesondere, eine Auslegung der Verträge ergäbe eine umfassende
Sanierungspflicht der Beklagten. Deshalb komme insgesamt Werkvertragsrecht zur
Anwendung. Dies sei von den Untervermittlern, deren Handeln der Beklagten
zuzurechnen sei, auch so dargestellt worden.
Aber auch wenn man zur Anwendung von Kaufvertragsrecht in Bezug auf die
Altbausubstanz käme, würde die Beklagte haften. Denn der
Gewährleistungsausschluß sei wegen arglistigen Verschweigens der der Beklagten
bekannten Nässeproblematik im Keller unwirksam.
Außerdem setze bereits die nach der Baubeschreibung geschuldete Leistung, im
Keller einen Putz aufzubringen, eine Entfeuchtung der Kellerwände voraus. Weiter
könne keine Rede davon sein, dass das Verlangen der geschuldeten Putzaufbringung
treuwidrig sei. Schließlich habe die Beklagte nach Überprüfung der Bausubstanz
diese Leistung versprochen. Die Kläger müssten daher keine unverputzten feuchten
Wände hinnehmen. Abgesehen davon, dass die Beklagte sich auf Unzumutbarkeit gar
nicht berufen habe, fehle für die Anwendung des § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.
durch das Landgericht auch eine tragfähige Begründung.
Die Kläger beantragen daher:
I. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.07.2005, Az.: 1 O
6039/03, wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 127.600,00 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.03.2003 zu
bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Hinweis auf
ihren erstinstanzlichen, im Berufungsverfahren nochmals dargelegten Sachvortrag.
Insbesondere stellt sie in Abrede, so weitgehende Eingriffe in die Bausubstanz
geschuldet zu haben, dass von einem einer Neuherstellung gleichkommenden Zustand
gesprochen werden könne. Ausdrücklich sei von einer Teilsanierung die Rede
gewesen. Wände und Fußböden sollten lediglich überprüft und schadhafte Stellen
punktuell ausgebessert werden. Auch im Bereich der Treppenanlage und des
Dachstuhls sei nur eine Überarbeitung ohne größere Eingriffe vorgesehen gewesen.
Die Herstellungspflicht habe sich daher im Wesentlichen auf Innenausbau und
Haustechnik beschränkt.
Der im Keller geschuldete Pinselputz und der Anstrich seien aufgebracht worden;
eine weitergehende Herstellungspflicht habe dort nicht bestanden.
Die Leistungsbeschreibung unterliege nicht dem Recht der allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Der Gewährleistungsausschluß für die Altbausubstanz sei
wirksam, da die Beklagte mangels Kenntnis ihrer Wissensvertreter von der
Feuchtigkeit nicht arglistig gehandelt habe. Außerdem bestünde keine
Aufklärungspflicht für offensichtliche, deutlich erkennbare Schäden, da der
jeweilige Erwerber seine Interessen selbst wahrzunehmen habe.
Der aufgebrachte Pinselputz sei zwar nicht geeignet, der Feuchtigkeit zu
widerstehen, so dass ein Sanierputz hätte aufgetragen werden müssen. Ein
Verputzen habe sich jedoch nach Anhörung des Sachverständigen wegen der
Feuchtigkeit überhaupt als kontraproduktiv herausgestellt.
Die Unzumutbarkeit einer Vertikalabdichtung des Kellers ergäbe sich schon aus
dem Kostenaufwand von 127.600,-- Euro einerseits und der vergleichsweise
geringen Beeinträchtigung des Kellers eines Altbaus durch fehlenden oder
fleckigen Putz.
Wegen der weiteren. Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf
die im Berufungsrechtszug .gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat keinen weiteren Beweis erhoben.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet.
Den Klägern steht der begehrte Vorschussanspruch gegen die Beklagte gemäß § 633
Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. zu, weil die Beklagte werkvertraglich verpflichtet war,
jedenfalls einen Keller mit einem dauerhaft haltbaren Pinselputz samt Anstrich
herzustellen und dazu zuvor deren Grundlagen, das Mauerwerk, auf Schadhaftigkeit
- einschließlich der Tragfähigkeit für den versprochenen Putz und Anstrich - zu
überprüfen und vorhandene Schäden zu beseitigen. Diese Leistungen hat die
Beklagte nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
1. Anzuwenden ist das bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden
Fassung (EGBGB 229, § 5 Satz 1).
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat
folgt, ist unabhängig von der Bezeichnung des Vertrages. durch die Parteien und
unabhängig vom Stand der versprochenen Sanierungsarbeiten bei Vertragsschluss
auf den vorliegenden Vertrag insgesamt Werkvertragsrecht anzuwenden, weil der
Erwerb der jeweiligen Eigentumswohnungen mit einer Herstellungsverpflichtung
verbunden war. Die Beklagte hat als Veräußerer in den über den Erwerb mit den
Klägern abgeschlossenen notariellen Verträgen Bauleistungen übernommen, die
insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind. Deshalb
haftet die Beklagte nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch
für die Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts
(BGH NJW 2005, 1115; BGHZ 108, 1664; 100, 391).
a) In welchem Umfang sich der Hersteller eines sanierten oder zu sanierenden
Altbaus zu Herstellungsleistungen verpflichtet hat, ist nach dem Zusammenhang
der einzelnen Vertragsbestimmungen sowie der gesamten Umstände zu beurteilen,
die. zum Vertragsschluss geführt haben. Maßgebend ist, wie der Erwerber das
Angebot des Veräußerers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Verkehrssitte verstehen musste, §§ 133, 157 BGB (BGH, NJW 2005, 1115 unter II.
2. b) aa).
Dabei kann vorliegend dahinstehen, welche Erklärungen die (Unter)Vermittler
gegenüber den Erwerbern diesbezüglich abgegeben haben und ob diese Erklärungen
der Beklagten zuzurechnen sind. Denn bereits aus der Renovierungsverpflichtung
gemäß Ziffer IV der jeweiligen Verträge i.V.m. der danach maßgeblichen
Baubeschreibung nach Ziffer I der Teilungserklärung ergibt sich aus der Sicht
eines Erwerbers eine Herstellungsverpflichtung, deren Bauleistungen nach Umfang
und Bedeutung insgesamt Neubauarbeiten vergleichbar sind.
b) Im vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) zuletzt entschiedenen Fall hatte dafür
genügt, dass sich der Veräußerer verpflichtet hatte, die Boden- und Wandbeläge
sowie den Außenputz und Anstrich erneuern zu lassen, die Wasser- und
Elektroleitungen auszutauschen, eine Gasheizung einzubauen sowie Innentreppen,
Türen, einen Teil der Fenster und einen Teil der Dacheindeckung erneuern zu
lassen.
Diese Leistungen hatte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs solches Gewicht,
dass ein Erwerber nach seinem Empfängerhorizont von einer umfassenden, einer
Neuherstellung des Gebäudes gleich kommenden Sanierungstätigkeit ausgehen
konnte.
Die vorliegend von der Beklagten geschuldete Sanierungstätigkeit weist eine im
Gesamtumfang nicht nur vergleichbare, sondern sogar größere Herstellungspflicht
auf.
So war das Dach komplett und nicht nur teilweise neu einzudecken, wobei die
Wärmedämmung der Dachfläche im Wohnbereich nach DIN 4108 herzustellen war. Die
Kamine waren zu sanieren oder, soweit erforderlich, neu einzubauen und die
Kaminköpfe über Dach in Klinkermauerwerk mit Betonabdeckung bzw. Verkleidung
oder Putz herzustellen. Das Mauerwerk sämtlicher Außen- und Innenwände war zu
überprüfen und schadhaftes Mauerwerk zu erneuern. Darüber hinaus waren im
Kellerinneren die unverputzten Kellerwände mit einem Pinselputz und einem
Anstrich zu versehen und die Gemeinschaftsräume mit Wand- oder Deckenleuchten
auszustatten. Die vorhandenen Decken waren zu überprüfen und zu ergänzen, die
Treppenläufe und Podeste der Treppenanlagen zu überarbeiten. Die vorhandene
Klinkerfassade war auf der Vorder- und Rückseite des Gebäudes zu überarbeiten,
zu reinigen und zu versiegeln. Die Entwässerungsanlage des Anwesens war zu
überprüfen und instand zu setzen. Da Bäder und Toiletten in den Wohnungen nicht
vorhanden waren, waren sie insgesamt neu einzubauen und deren Böden zu fliesen;
auch die Wände waren raumhoch zu fliesen. Anstelle der vorhandenen Einzelöfen
war eine neue Zentralheizungsanlage als Niedertemperaturheizung mit digitaler
außentemperaturabhängiger Regelung und Nachtabsenkung sowie
thermostatgesteuerten Flachheizkörpern mit Verdunstungszählern einzubauen.
Weiter war eine zentrale Warmwasserbereitungsanlage mit Zirkulationsleitungen
herzustellen; die Küchen waren mit Anschlüssen für Kalt- und Warmwasser sowie
Geschirrspülmaschinen auszurüsten. Anstelle der aufputz geführten alten
Bleileitungen waren alle Wasserleitungen neu unterputz in Kupferrohr auszuführen
und die Wohnungen mit Unterputz-Wasserzählern auszustatten. Die
Abwasserleitungen waren in Guß-Rohr bzw. in HT-Kunststoffrohr hinter
Vormauerungen auszuführen und zu isolieren. Da die Elektroinstallation des
gesamten Gebäudes nicht mehr den VDE-Vorschriften entsprach, war sie zu erneuern
und hinsichtlich der Anschlüsse (Brennstellen, Steckdosen, Fernseher mit
Kabelanschluss, Telefon, Türöffner- und Wechselsprechanlage) auf neuzeitlichen
Stand zu bringen. Alle Wohnungseingangs- und Innentüren sowie alle Fenster waren
zu erneuern, wobei die Fenster als Kunststofffenster mit
Zwei-Scheiben-Isolierglas und Fensterbänken in Juramarmor zu erstellen waren.
Der Innenputz war zu überarbeiten oder, soweit erforderlich, neu herzustellen,
tapezierfähig vorzubereiten und mit Raufaser zu tapezieren und diese Tapete zu
streichen. Die Fußböden waren mit Estrich und Trittschalldämmung zu versehen und
mit Teppichböden auszustatten sowie die Küchen mit PVC-Belägen zu versehen. Bei
allen Arbeiten waren die einschlägigen DIN-Vorschriften zu beachten.
Nach dem tatsächlichen Umfang dieser Arbeiten konnten die Erwerber aus ihrer
Sicht berechtigt davon ausgehen, Wohnungen zu erwerben, die nach der umfassenden
Sanierung neuzeitlichem Standard entsprachen. Ausgehend von dem auch in der
"Baubeschreibung Altsubstanz" geschilderten Zustand des Altbaus vor Durchführung
der Sanierung hatten die auszuführenden Arbeiten insgesamt solches Gewicht, dass
die erforderliche Sanierungstätigkeit einer Neuherstellung des Gebäudes
gleichkam. Von lediglich punktuellen Maßnahmen kann nicht entfernt die Rede
sein.
Dieser Eindruck der Erwerber wurde dadurch verstärkt, dass die
Sanierungsleistungen insgesamt, also auch, soweit nur eine Überarbeitung
geschuldet war, nicht nur oberflächlichen Charakter haben durften, sondern gemäß
Ziffer IV der notariellen Verträge i.V.m. der Baubeschreibung ausdrücklich
technisch einwandfrei nach den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik
auszuführen waren und die DIN-Vorschriften bei allen zur Ausführung kommenden
Gewerken "in der jetzt gültigen Fassung erfüllt" sein mussten.
Auch in ihrem Kurzexpose hat die Beklagte selbst die "neue Lebensqualität in
alten Mauern" herausgestellt und hinsichtlich des vertragsgegenständlichen
Hauses nur von "Fassaden aus der Gründerzeit" gesprochen.
c) Die Sanierungsverpflichtung der Beklagten schließt demnach ein, dafür zu
sorgen, dass der im Keller anzubringende Putz samt Anstrich dauerhaft hält und
der Keller damit auf Dauer neuzeitlichen Ansprüchen hinsichtlich seines
Gebrauchs, der Lagerung von Gegenständen aller Art, nicht nur von Kartoffeln u.ä.,
wie in der Zeit der Errichtung des Hauses Anfang des 19. Jahrhunderts, genügt,
zumal für einen derartigen früheren Gebrauch weder Putz noch Anstrich noch die
nach der Baubeschreibung auch im Keller einzurichtende elektrische Beleuchtung
erforderlich waren.
Dies gilt im übrigen auch dann, wenn man nicht bereits von einer umfassenden
Sanierungspflicht der Beklagten ausgehen wollte, weil die Beklagte jedenfalls
als im Erwerbspreis enthaltene Leistung versprochen hat, die Außen- und
Innenwände zu überprüfen, schadhaftes Mauerwerk zu erneuern, den Betonfußboden
des Kellers zu ergänzen, die Kellerwände zu verputzen, mit einem Anstrich zu
versehen und die Gemeinschaftsräume des Kellers mit einer elektrischen
Beleuchtung auszustatten. Auch diese Sanierungsleistungen waren den anerkannten
Regeln der Baukunst entsprechend technisch einwandfrei nach den derzeitigen
DIN-Vorschriften auszuführen.
3. Dem entspricht die tatsächliche Ausführung der in Bezug auf den Keller
geschuldeten Arbeiten nicht.
a) Der von der Beklagten angebrachte zunächst weiße, Anstrich im Keller ist in
nahezu sämtlichen Räumen großflächig teils vom Boden bis in Deckenhöhe reichend
stark gelblich bis bräunlich verfärbt, stellenweise schiefert er auch ab. An der
Südwand unter der Treppe liegt eine beginnende Schimmelpilzbildung vor, im
westlichen Bereich des Kellers bestehen Ausblühungen. Infolge korrodierter
Stahlträger schlägt Rost durch den Anstrich; punktuell sind auch die neu
eingebauten Holzabtrennungen im Deckenbereich durch aus der Konstruktion
tropfende Flüssigkeit rostbraun verfärbt. Der Putz ist in weiten Bereichen teils
großflächig abgeplatzt. Der Fugenmörtel des Kellermauerwerks besitzt nahezu
keine Festigkeit und ist feucht bis zum Teil stark nass. Der Absperrschieber der
neuen Gasleitung im Gemeinschaftskeller ist leicht korrodiert, die Schrauben des
Haltebügels der Wasseruhr sind korrodiert.
b) Dieser Zustand, der sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ###### vom
19.02.2003 im selbständigen Beweisverfahren ergibt, wird von der Beklagten nicht
in Abrede gestellt.
c) Die Beklagte bestreitet nicht, dass jedenfalls der von ihr geschuldete und
angebrachte Putz samt Anstrich deshalb mangelhaft ist.
Mangelhaft ist darüber hinaus aber auch das Mauerwerk, weil der Fugenmörtel
zumindest teilweise seine Festigkeit verloren hat und sogar bei Hineinstecken
eines Metallspießes Wasser aus der Wand tropfte (vgl. Gutachten ###### Ziffer
1.3.3.2 (2) - Keller der Wohnung Nr. 7 - und 1.2.6.1 (3) - Keller der Wohnung
Nr. 3 und Gemeinschaftskeller -). Der Wandquerschnitt selbst ist nach den
Feststellungen des Sachverständigen ###### stark durchfeuchtet.
Dass ein solcher Zustand nicht vertragsgerecht ist, ergibt sich aus den
vorstehenden Ausführungen von selbst. Die Beklagte schuldete nicht nur einen im
Zeitpunkt der Ausführung der Sanierungsleistungen vorhandenen Pinselputz und
Anstrich, sondern die Leistung musste dauerhaft mangelfrei und funktionstauglich
sein (BGH BauR 2001, 823; 2000, 411; 95, 230; 87, 207; NJW-RR 1996, 340; 789,
790). Die, wie der Sachverständige#### ausgeführt hat, durch alle Hohlräume in
die Wand eindringende Feuchtigkeit schädigte und schädigt weiter nicht nur das
Mauerwerk selbst, sondern auch den Fugenmörtel, der seine Festigkeit verloren
hat, soweit er nicht von vornherein bereits unzureichend fest war. Der
Sachverständige##### hat bei seinen Untersuchungen eine schlechte
Druckfestigkeit des Ziegelmauerwerks im Bereich des von ihm entnommenen
Bohrkerns 3 im Bereich eines Kellerfensters festgestellt, was er auf eine
besonders starke Durchfeuchtung in diesem Bereich und darauf zurückführt, dass
der Stein im Winter durch Frosteinwirkung stärker beansprucht wird. In Bezug auf
die Standsicherheit des Kellers hat er ausgeführt, dass zwar das tragende
Mauerwerk standsicher sei, dass aber die Durchfeuchtung des Mauerwerks
langfristig zu einer Verschlechterung der Situation führen werde. Anlässlich
seiner Anhörung hat er betont, es sei unter dem Gesichtspunkt der
Standfestigkeit des Kellers erforderlich, langfristig dafür zu sorgen, dass die
Feuchtigkeit im Keller abnimmt. Außerdem schädigt die Feuchtigkeit die
eingebauten Leitungen. So fängt die Gasleitung bereits leicht zu korrodieren an
und sind die Schrauben des Haltebügels der Wasseruhr korrodiert. Durch die
Feuchtigkeit kam und kommt es außerdem zu Korrosion an den Stahlträgern, wodurch
Rost durch den Deckenanstrich schlägt. Zur heute üblichen Lagerung von auch
feuchtigkeitsempfindlichen Gegenständen ist ein solcher Keller nicht geeignet.
d) Kann der Unternehmer den geschuldeten Zustand nicht mit der vorgesehenen
Ausführung erzielen, muss er ohne Aufpreis weitere Maßnahmen treffen, um den
geschuldeten Erfolg herbeizuführen, auch wenn sie aufwändiger sind als zunächst
geplant (BGH BauR 1987, 207; Werner/Pastor, 11. Aufl., Rn. 1454). Folgerichtig
schließt die auf den Pinselputz und den Anstrich bezogene Herstellungspflicht
auch die Pflicht zu Maßnahmen ein, die einen trockenen Untergrund und damit ein
trockenes Mauerwerk sicherstellen, um die geschuldete dauerhafte
Gebrauchstauglichkeit zu erzielen. Wie ausgeführt folgt die auf das Mauerwerk
bezogene Herstellungspflicht. aus der Baubeschreibung selbst; denn es sind die
Außen- und Innenwände, auch die des Kellers, zu überprüfen, wobei schadhaftes
Mauerwerk zu erneuern ist. Schadhaft ist ein Mauerwerk aber auch dann, wenn es
dauerhaft durchnässt, wenn also der gesamte Wandquerschnitt dauerhaft und
kräftig durchfeuchtet ist, der Fugenmörtel nahezu keinen Bindemittelanteil
(Kalk, Zement) hat oder das Bindemittel seine Festigkeit nahezu völlig verloren
hat und die Festigkeit der Steine wegen der Feuchtigkeit auf Dauer leidet.
Wenn ausweislich der Baubeschreibung die einschlägigen DIN-Vorschriften bei
allen zur Ausführung kommenden Gewerken in der jetzt gültigen Fassung erfüllt
sein müssen, also auch in Bezug auf das Kelleraußenmauerwerk, den Pinselputz und
den Anstrich, so kann das nur bedeuten, dass die Wände und der Boden keine Nässe
durchlassen dürfen, also die Kellerräume trocken sein müssen. Das gilt umso
mehr, als nach den Ausführungen des Sachverständigen ##### die Notwendigkeit,
Gebäude vor Feuchtigkeit des Bodens zu schützen, immer anerkannt war.
4. Soweit sich die Beklagte auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluß für
die Altbausubstanz beruft, trägt dies nicht, weil der Gewährleistungsausschluß
sich von vornherein nicht auf die Herstellungsverpflichtung der Beklagten
bezieht.
Im Übrigen wäre ein Gewährleistungsausschluß in hier unzweifelhaft vorliegenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 1 AGBG i.V.m. § 11 Nr. 10 a AGBG
unwirksam (BGH NJW 2005, 1115 unter IV.2.).
5. Als Nachbesserungsmaßnahme ist eine Flächenabdichtung der erdberührten
Bauteile, also der Kellerwände und des Kellerbodens, erforderlich. Es bietet
sich als kostengünstigste Maßnahme die Abdichtung mit einem Injektionsschleier
im Baugrund an. Der Senat folgt auch insoweit dem Gutachten des Sachverständigen
#####. Dieser beziffert den Nettokostenaufwand auf 110.000,-- Euro, nämlich für
die Abdichtung der erdberührten Bauteile gegen Feuchtigkeit aus dem Baugrund,
für die Sanierung des geschädigten Innenputzes und des Anstrichs, für die
Beseitigung der Flecken im Bereich der Kamine, für die Beschleunigung der
Trocknung des Mauerwerks und für Planungs- sowie Überwachungsleistungen.
Die Höhe dieses Kostenaufwands zur Mängelbeseitigung wird von der Beklagten im
Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen.
Zudem besteht der Anspruch auf einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung
in Höhe der "voraussichtlichen" oder "mutmaßlichen" Kosten. An die Darlegungen
zur Anspruchshöhe dürfen mithin beim Vorschuss nicht gleich strenge
Anforderungen gestellt werden wie bei den Kosten einer Ersatzvornahme selbst
oder eines Schadensersatzanspruchs. Diese müssen abschließend und im Einzelnen
genau vorgetragen und nachgewiesen werden. Ein Vorschuss dagegen kann und muss,
weil es nur um voraussichtliche Aufwendungen geht, nicht in gleichem Maße genau
begründet werden. Er ist auch keine abschließende, sondern nur eine vorläufige
Zahlung, über die am Ende abgerechnet werden muss. Insbesondere braucht ein
Auftraggeber Mängelbeseitigungskosten nicht etwa vorprozessual durch ein
Sachverständigengutachten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt
und bei Bestreiten ein Sachverständigengutachten als Beweis anbietet. Dieser
Beweis ist hier erhoben worden (BGH NJW-RR 2001, 739). Im Übrigen fällt die
Bemessung des Vorschusses in den Anwendungsbereich des § 287 ZPO (OLG Hamburg
OLGR 2003, 531, 532).
Der begehrte und vom Senat zugesprochene Vorschuss schließt die Kosten von
Nachbesserungsarbeiten im Bereich der Stahlträger nicht ein, weshalb auf den
Mangel der unzureichenden Standsicherheit des Trägers bzw. der Träger nicht
eingegangen zu werden braucht.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie schulde keinen Vorschuss zur
Mängelbeseitigung, weil sie gemäß 633 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. die
Mangelbeseitigung wegen unverhältnismäßigen Aufwandes verweigern könne.
Das ist nur dann der Fall, wenn mit der Nachbesserung der in Richtung auf die
Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände des
Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen
Aufwandes steht. Unverhältnismäßigkeit ist hiernach regelmäßig nur dann
anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer
völlig ordnungsgemäßen vertraglichen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb
vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller
hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung,
kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden
(BGH BauR 2002, 613; 1991, 638).
Die Argumentation der Beklagten, die Kläger seien wegen eines fehlenden oder
fleckigen Putzes im Keller eines Altbaus nur vergleichsweise gering
beeinträchtigt, greift zu kurz. Zum einen ist die Freiheit des Kellers von
Mängeln der vorliegend in Rede stehenden Art für dessen Nutzbarkeit von
entscheidender Bedeutung. Zum anderen ergibt sich aus den vorstehenden
Ausführungen, dass die Funktionsfähigkeit des geschuldeten Werkes insgesamt auf
Dauer erheblich beeinträchtigt ist. Den Klägern sind weder in längerfristiger
Sicht rostende Gas- und Wasserleitungen zumutbar noch eine Beeinträchtigung der
dauerhaften Standfestigkeit des Mauerwerks. Auch die im Keller beginnende
Schimmelpilzbildung fällt wegen möglicher damit verbundener gesundheitlicher
Gefahren ins Gewicht. Wird aber die Funktionsfähigkeit des geschuldeten Werkes
spürbar beeinträchtigt, kann eine Nachbesserung nicht wegen hoher Kosten
verweigert werden (BGH BauR 1996, 858; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1715).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.