AG Bad Segeberg – Az.: 17 C 192/11 – Beschluss vom 13.12.2011
Der ordentliche Rechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Überlassung von ihr verfasster und noch zu verfassender Schreiben in Blindenschrift, nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2011 und vom 15.07.2011 hierzu vergeblich aufgefordert hatte.
Mit Verfügung des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 10.08.2011 wurde die Verfahrensakte zuständigkeitshalber an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht abgegeben. Dieses übersandte die Verfahrensakte unter Ablehnung der Übernahme zurück mit dem Zusatz, dass die hiesige Zuständigkeit überprüft und ggf. eine Verweisung durch Beschluss erfolgen solle.
Mit Beschluss vom 23.08.2011 hat das Amtsgericht Bad Segeberg den Streitwert vorläufig auf bis zu 300,00 € festgesetzt. Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses hat das Amtsgericht Bad Segeberg die Klage der Beklagten zugestellt und zugleich darauf hingewiesen, dass es den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erachtet sowie beabsichtigt, den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zu verweisen. Hierzu wurde beiden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 18.10.2011 teilte die Beklagtenvertreterin mit, dass dem Kläger mittlerweile die Schreiben der Beklagten in Blindenschrift übersandt worden seien. Bislang hat der Kläger die Klage nicht für erledigt erklärt.
II.
Nach Anhörung der Parteien war der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wie tenoriert ohne mündliche Verhandlung für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GVG). Es handelt sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S. des § 13 GVG, sondern vielmehr um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S. des § 40 Abs. 1 VwGO.
![Anspruch auf Zurverfügungstellung von Schreiben in Blindenschrift gegenüber Behörde?](https://b359508.smushcdn.com/359508/wp-content/uploads/2020/08/shutterstock_604743980.jpg.webp?lossy=1&strip=1&webp=1)
Bei dem Anspruch aus der ZMV handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der ausschließlich gegenüber einem Träger der öffentlichen Gewalt besteht (§ 1 Abs. 3 ZMV). Insoweit gilt vorliegend nach Auffassung des Gerichts nichts anderes als für Informationsansprüche des Bürgers gegenüber einer Behörde, die stets öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl. BVerwGE 104, 105 ff.; VGH München, DVBl 1965, 448). Ferner geht es vorliegend nach Auffassung des Gerichts auch nicht um einen sog. Justizverwaltungsakt i.S. des § 23 EGGVG. Solche sind Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und der Strafrechtspflege. Zwar kann die Bestimmung des § 23 EGGVG auch eine Tätigkeit der Polizei erfassen. Vorliegend geht es aber nicht um eine bestimmte Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Polizei, sondern darum, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zugänglichmachung zusteht. Dieser Anspruch folgt aber nicht aus den Verfahrensbestimmungen oder Rechtsgrundlagen der Strafverfolgungsbehörden, sondern aus der allgemein für die in § 1 Abs. 3 ZMV genannten Träger der öffentlichen Gewalt geltende Zugänglichmachungsverordnung. Es fehlt daher am Vorliegen einer „Anordnung, Verfügung oder sonstigen Maßnahme“.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).