Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:
privatärztliche und amtsärztliche – welche Zählt
Landesarbeitsgericht Sachsen
Az: 3 Sa 229/06
Urteil vom 01.12.2006
In dem Rechtsstreit hat das Sächsische Landesarbeitsgericht -
Kammer 3 - auf die mündliche Verhandlung vom 01.12.2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom
08.02.2006 - 9 Ca 3747/05 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung
des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben des Beklagten vom
22.08.2005.
Der 1961 geborene ledige Kläger, ausgebildeter Mechaniker für Büro- und
Datenverarbeitungsmaschinen, steht seit 01.08.1993 in einem Arbeitsverhältnis
zum Beklagten als Verwaltungsangestellter (Netzwerktechniker) mit einem
Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt ca. EUR 2.500,00 brutto in
Vergütungsgruppe V b BAT-O.
Seit 01.01.2003 ist der Kläger im Wege der Abordnung in der Zentrale des ...
tätig, zuletzt im Fachbereich "Informationstechnik". Im Rahmen seiner Tätigkeit
hat der Kläger auch verschiedene Geräte der Computertechnik zu heben und zu
tragen.
Am 08.07.2004 erlitt der Kläger auf einer privaten Autofahrt einen nicht selbst
verschuldeten Unfall mit lang andauernder Arbeitsunfähigkeit (Schleudertrauma
HWS). Die Zeiten, in denen der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde,
ergeben sich aus der Aufstellung im Schriftsatz des Klägers vom 29.11.2005,
Seiten 3 bis 5 (Bl. 22 bis 24 d. A.).
Auf Anfrage des Beklagten bestätigte der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung am 06.09.2004, dass die Arbeitsunfähigkeit noch
voraussichtlich zwei Wochen andauere. Es wurde jedoch weiterhin von den
behandelnden Ärzten Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Eine amtsärztliche Untersuchung am 09.02.2005 kam am 03.03.2005 zu dem Ergebnis,
die Arbeitsfähigkeit des Klägers werde in der ersten Hälfte des Monats März 2005
eintreten (Bl. 125/126 d. A.), jedoch sollte das Heben von schweren Lasten
vermieden werden.
Mit Schreiben vom 11.03.2005 teilte der Kläger mit, er sei bis einschließlich
08.04.2005 weiter arbeitsunfähig krank und habe bei der ... eine stationäre
Reha-Maßnahme beantragt.
In einem weiteren amtsärztlichen Gutachten vom 29.04.2005 aufgrund einer
Nachbegutachtung am 14.04.2005 (Bl. 127 d. A.) heißt es, nach der Reha-Maßnahme
sei der stufenweise Beginn der beruflichen Tätigkeit vorgesehen. Der Kläger
unterzog sich einer stationären Reha-Maßnahme in der Zeit vom 26.04. bis
24.05.2005.
Nach dem Entlassungsbericht (Bl. 71 bis 81 d. A.) wurde der Kläger als
arbeitsunfähig entlassen mit einer subjektiv stark empfundenen
Schmerzsymptomatik, der Kläger sehe sich seiner Arbeitsbelastung von 13 bis 14
Stunden am Tag und einem Heben und Tragen von Lasten bis 100 kg als nicht
gewachsen an. Der Kläger hatte hierzu dem Arzt angegeben, er habe eine
Arbeitszeit montags bis donnerstags ca. 07:00/07:15 Uhr bis 16:00 Uhr/16:30 Uhr,
teils länger, zuzüglich einer Fahrzeit von 1,5 Stunden oder länger für eine
Fahrt.
Ein weiteres amtsärztliches Gutachten vom "07. Juni 2005" (richtig wohl:
27.06.2005, Bl. 128 d. A.) kommt zu dem Ergebnis, der Kläger sei "mit
Kurentlassung" dienstfähig für die auszuübende Tätigkeit Netzwerktechniker, "da
es sich um eine leichte körperliche Arbeit mit Wechsel zwischen Sitzen, Stehen
und Gehen handelt", es bestünden begründete Zweifel an der fortdauernden
Arbeitsunfähigkeit, der Kläger sei nicht auf Dauer dienstunfähig.
Hierauf forderte der Beklagte den Kläger zum Dienstantritt auf. Am 05.07.2005
trat der Kläger den Dienst an, nahm jedoch am Nachmittag Freizeitausgleich zur
Teilnahme an einer physiotherapeutischen Maßnahme im Rahmen einer
Anschluss-Reha-Maßnahme, welche er in der Zeit vom 27.05. bis 19.07.2005
absolvierte. Er meldete sich sodann weiterhin arbeitsunfähig krank für die Zeit
vom 06.07. bis 12.07.2005.
Mit Schreiben vom 08.07.2005 forderte der Beklagte den Kläger erneut zu einer
amtsärztlichen Untersuchung auf, welche am 18.07.2005 durchgeführt wurde. Das
Gutachten vom 19.07.2005 (Bl. 131/132 d. A.) hält den Kläger für dienstfähig mit
folgender Einschränkung: "Nicht eingesetzt werden sollte Herr ... für
Tätigkeiten mit regelmäßigen Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 20 kg
sowie Arbeiten in Zwangshaltung und Überkopfarbeiten."
Unter Hinweis hierauf forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom
03.08.2005 auf, seinen Dienst am Tag nach Zugang unverzüglich anzutreten. Dem
kam der Kläger nicht nach.
Der Beklagte mahnte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 09.08.2005 (Bl.
122/123 d. A.) ab und forderte ihn zum Erscheinen auf.
Die Personalleiterin des ... bot dem Kläger in einem Telefongespräch am
12.08.2005 an, am Montag, den 15.08.2005 in einem persönlichen Gespräch Stellung
zu nehmen. Dieses Angebot nahm der Kläger an, erschien jedoch am 15.08.2005
nicht. Der behandelnde Arzt des Klägers schrieb diesen weiterhin arbeitsunfähig
krank.
Mit Schreiben vom 22.08.2005 (Bl. 4 bis 8 d. A.) kündigte der Beklagte das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit sofortiger Wirkung, da dieser der
dienstlichen Anordnung zum Dienstantritt nicht nachgekommen und seit 05.08.2005
der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei.
Gegen diese Kündigung richtet sich die am 08.09.2005 beim Arbeitsgericht
eingegangene Klage, mit welcher der Kläger zum Ausdruck gebracht hat, es läge
kein wichtiger Grund zur Kündigung vor, die amtsärztliche Feststellung der
Arbeitsfähigkeit sei unrichtig (Diagnosefehler), aufgrund der weiterhin
bestehenden Arbeitsunfähigkeit habe die Krankenkasse auch weiterhin Krankengeld
gezahlt.
Der Kläger hat beantragt
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose
Kündigung des Beklagten vom 22.08.2005 nicht beendet wird;
2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. den Beklagten zu verurteilen, den
Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu
unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verwaltungsangestellter
weiterzubeschäftigen bis längstens 31.03.2006.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat entgegnet, der Kläger sei aufgrund der amtsärztlichen
Begutachtungen arbeitsfähig gewesen und habe deshalb unentschuldigt gefehlt. Das
amtsärztliche Gutachten habe einen höheren Beweiswert als ein privatärztliches
Gutachten. Schweres Heben und Tragen sei bei der Tätigkeit des Klägers nicht
notwendig.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.02.2006 nach den Klageanträgen erkannt,
dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sowie den Streitwert auf
EUR 10.000,00 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im
Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 154 bis 157 d. A.), u. a. ausgeführt, zugunsten
des Beklagten sei zu unterstellen, dass ab August 2005 keine Arbeitsunfähigkeit
mehr vorgelegen habe. Es spräche vieles dafür, dass der Kläger durch eine
unzutreffende Darstellung der Inhalte seiner Tätigkeit erst die Feststellung
seiner Arbeitsunfähigkeit ermöglicht habe, jedoch liege keine beharrliche
Arbeitsverweigerung vor, denn der Kläger habe auf die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vertrauen dürfen, nachdem die Krankenkasse
Krankengeld gezahlt und die Amtsärztin zwischenzeitlich mit dem behandelnden
Arzt gesprochen habe. Diesem sei somit die Tätigkeit des Klägers bekannt
gewesen. Im Übrigen sei durch das Fehlen des Klägers keine erhebliche
betriebliche Auswirkung zu besorgen. Das Arbeitsverhältnis sei bereits für ein
Jahr außer Vollzug gesetzt gewesen. Streitgegenstand sei allein die Frage der
Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung gewesen.
Gegen dieses ihm am 01.03.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.03.2006
beim Landesarbeitsgericht eingegangene und nach Verlängerung der
Begründungsfrist bis 02.06.2006 am 02.06.2006 ausgeführte Berufung des
Beklagten. Dieser steht weiterhin auf den Standpunkt, der Kläger habe ab
11.08.2005 die Arbeit verweigert, das Vertrauen des Klägers in die Richtigkeit
privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei nicht schützenswert,
dies gelte insbesondere auch, weil der Kläger erstmals nach Feststellung der
Arbeitsfähigkeit durch die Amtsärztin am 28.06.2005 und der Arbeitsaufforderung
durch den Beklagten sich seit dem 06.08.2005 eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen anderen Arzt habe ausstellen
lassen. Im Übrigen habe der Kläger den Ärzten gegenüber fehlerhafte Angaben
gemacht. Auf diesen fehlerhaften Angaben beruhten die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ein Festhalten am Arbeitsverhältnis bis zum
Auslaufen der Kündigungsfrist sei dem Beklagten nicht zuzumuten. Der Kläger sei
einschlägig abgemahnt worden. Es läge ein schwerwiegender Pflichtverstoß vor.
Der Kläger habe wissentlich falsche Angaben gemacht und sich nicht um Aufklärung
bemüht. Geräte mit mehr als 20 kg habe der Kläger nie allein tragen müssen. Die
Arbeitszeit betrage lediglich acht Stunden am Tag. Der Anteil der Tätigkeiten
mit körperlichem Einsatz in Vergleich zu den sonstigen Aufgaben sei
verschwindend gering. Der Kläger habe auch eine Wiedereingliederung abgelehnt,
wie sich aus einem Schreiben vom 02.07.2005 (Bl. 245 bis 247 d. A.) ergäbe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 08.02.2006 - 9 Ca 3747/05 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Ansicht des Klägers bestünde kein Vorrang des amtsärztlichen Gutachtens vor
privatärztlichen Gutachten. Es sei auch zwischen Dienst- und Arbeitsunfähigkeit
zu unterscheiden. Auch in dem ärztlichen Entlassungsbericht der Reha-Klinik vom
24.05.2005 bzw. 19.07.2005 werde die Arbeitsunfähigkeit des Klägers
festgestellt. Der Kläger habe gegenüber dem ihn behandelnden Orthopäden ...
keine falschen Angaben gemacht. Dieser habe ihn im Rahmen der Reha-Maßnahme nach
der Höchstlast gefragt, die der Kläger in seinem Berufsleben zu bewältigen habe.
Der Kläger habe geantwortet, in den Jahren 2000 und 2001 habe er Server des Typ
Hp 827 mit einem Gewicht von ca. 90 kg anheben müssen, jedoch hinzugefügt, er
wisse nicht, ob dies dem aktuellen Stand entspräche. Die Tätigkeit des Klägers
beinhalte gerade auch die Tätigkeiten, für welche gemäß Entlassungsbericht vom
24.05.2005 ein negatives Leistungsbild bestünde, nämlich Arbeiten mit schwerem
Heben und Tragen von mehr als 20 kg sowie Arbeiten in Zwangshaltung mit
Überlastung der Wirbelsäule und für Überkopfarbeiten. So müsse der Kläger
insbesondere gebückt und knieend arbeiten, da die Geräte unter den Tischen
stünden. Es sei auch nicht vorgetragen worden, wie der Beklagte sich eine
leidensgerechte Beschäftigung vorstelle. Eine solche sei nicht angeboten worden.
Vielmehr habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, der Kläger müsse vollschichtig
arbeiten. Der Personalrat sei zu dem Vorwurf falscher Angaben des Klägers
gegenüber seinem Arzt nicht gehört worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den
vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im Übrigen ordentlich zum
31.03.2006 gekündigt. Diese Kündigung ist Gegenstand eines Verfahrens vor der 6.
Kammer des Arbeitsgerichts Chemnitz.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die außerordentliche Kündigung mit
Schreiben vom 22.08.2005 ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 626
BGB, 54 BAT-O rechtsunwirksam. Da es auch an den Voraussetzungen für eine
Umdeutung in eine ordentliche Kündigung fehlt, vermochte diese Kündigung das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zu beenden. Dies hat das
Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Auch die Verurteilung des Beklagten zur
Prozessbeschäftigung bis zum Ablauf der durch die spätere ordentliche Kündigung
gesetzten Kündigungsfrist begegnet keinen Bedenken.
1. Es fehlt an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB sowie des (insoweit
gleich lautenden) § 54 BAT-O, welcher aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit
vorliegend Anwendung findet.
Nach diesen Vorschriften kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann.
Zu prüfen ist danach, ob der der Kündigung zugrunde gelegte Sachverhalt an sich
geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben und ob die Abwägung der konkret
berührten Interessen sodann die Kündigung rechtfertigt. Die Interessenabwägung
wird bei verhaltensbedingten Gründen wesentlich auch vom Grad des Verschuldens
beeinflusst.
2. Eine beharrliche Verletzung der Arbeitspflicht rechtfertigt in der Regel eine
außerordentliche Kündigung. Beharrlichkeit liegt vor, wenn Aufforderungen zum
vertragsgemäßen Verhalten erfolglos geblieben sind.
3. Der Beklagte wirft dem Kläger eine nachhaltige Arbeitsverweigerung nach
einschlägiger Abmahnung, wissentlich fehlerhafte Angaben zum Zwecke der
Erlangung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie das Unterlassen einer
Klärung des Sachverhalts vor.
a) Ein solcher Sachverhalt - läge er vor - wäre an sich geeignet, eine
außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Zum einen hätte der Arbeitnehmer
dann die ihm zukommende Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis schwerwiegend und
nachhaltig verletzt. Ferner könnte von einem Vorgehen des Arbeitnehmers in
betrügerischer Absicht gesprochen werden, welches zu einer schwerwiegenden
Störung des für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Vertrauensverhältnisses
führte.
b) Eine schuldhafte Arbeitsverweigerung liegt nach dem unstreitigen Sachverhalt
nicht vor.
Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig, so ist er zur
Arbeitsleistung nicht verpflichtet (§ 275 Abs. 1 BGB). Davon geht auch § 3 Abs.
1 Satz 1 EFZG aus.
Nicht jede Krankheit im Sinne eines regelwidrigen Körperzustandes rechtfertigt
die Annahme der Arbeitsunfähigkeit und somit der Unmöglichkeit der
Arbeitsleistung. Regelmäßig wird Arbeitsunfähigkeit nur festgestellt werden
können, wenn die Krankheit in Bezug gesetzt wird zur individuell geschuldeten
Arbeitsleistung. Die Beurteilung, ob eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne
vorliegt, obliegt dem behandelnden Arzt, der somit auch ein rechtliches Urteil
abgeben muss. Hält der behandelnde Arzt den Arbeitnehmer für arbeitsunfähig, so
bildet dies regelmäßig die geeignete Grundlage für ein Fernbleiben des
Arbeitnehmers von der Arbeit. Dies kann auch dann gelten, wenn ein
amtsärztliches Gutachten zu dem Ergebnis der Dienstfähigkeit gelangt. Dabei kann
es dahingestellt bleiben, ob der Beweiswert eines ärztlichen Befundes, der von
einem Amtsarzt erstellt wird, immer denjenigen Befund eines Privatarztes
übertrifft. Zum einen dient die amtsärztliche Begutachtung der Feststellung, ob
Dienstfähigkeit vorliegt. Der Begriff der Dienstunfähigkeit entstammt dem
Beamtenrecht (siehe § 52 Sächsisches Beamtengesetz). Dienstunfähigkeit ist
danach gegeben, wenn der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder wegen
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner
Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Daneben kann als dienstunfähig auch der
Beamte angesehen werden, der infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von
sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht
besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
Demgegenüber geht es bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig um
einen gegenwärtigen, vorübergehenden Zustand (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 06.09.2005 - 5 Sa 408/05 - in JURIS).
Zudem befindet sich der Arbeitnehmer bei sich widersprechenden ärztlichen
Begutachtungen in einem Zwiespalt. Es kann ihm regelmäßig nicht zugemutet
werden, den in der Erteilung der Arbeitsunfähigkeit liegenden dringenden Rat
seines behandelnden Arztes, der Arbeit zugunsten des Genesungsprozesses
fernzubleiben, zu missachten (vgl. auch § 275 Abs. 3 BGB).
Anders verhielte es sich allerdings, wenn der Arbeitnehmer seinem behandelnden
Arzt wissentlich falsche Angaben gemacht hätte, die ursächlich für die
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit gewesen wären.
c) Der Kläger hat sich von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines ihn
behandelnden (Fach-)Arztes leiten lassen. Dies ist nach den genannten
Grundsätzen dann jedenfalls kündigungsrechtlich nicht vorwerfbar, wenn der
Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht durch wissentlich falsche
Angaben herbeigeführt hätte.
Die vom Kläger bestrittene Behauptung des Beklagten, der Kläger habe wissentlich
falsche Angaben gemacht, auf diesen Angaben beruhte die Erteilung der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des behandelnden Arztes, kann hier
dahingestellt bleiben. Denn die Behauptung des Beklagten kann vorliegend mangels
entsprechender Information des Personalrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens
gemäß § 73 Abs. 6 SächsPersVG nicht verwertet werden.
Darüber hinaus und die Entscheidung selbst tragend kann nach der plausiblen
Einlassung des Klägers auch nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe
wissentlich falsche Angaben gemacht.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass selbst das Gutachten des MDK ... vom
24.10.2005 (Bl. 84 bis 85 d. A.) zu dem Ergebnis kommt, die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit, die u. a. beschrieben wird mit einem Wechsel zwischen Sitzen, Gehen
und Stehen und einem gelegentlichen Heben und Tragen von Bildschirmtechnik (über
50 kg), könne nur teilweise wieder ausgeführt werden; zu vermeiden seien Heben,
Tragen und Bewegen schwerer Gegenstände sowie Arbeiten in Zwangshaltungen des
Oberkörpers. Unter den gelegentlich zu bewegenden Geräten befinden sich nach der
Aufstellung des Fachbereichsleiters ... in dessen E-Mail vom 05.01.2006 (Bl. 121
d. A.) auch solche mit einem Gewicht von 50 kg. Darüber hinaus sind bei der
Arbeit des Klägers Zwangshaltungen nicht zu vermeiden, da sich die Geräte oft
unter den Schreibtischen befinden (PCs).
d) Dem Kläger kann kündigungsrechtlich auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, er
habe sich nicht um eine Klärung bemüht.
Zwar wäre es wünschenswert gewesen, der Kläger wäre Gesprächen mit dem Beklagten
aufgeschlossener gegenübergetreten. Die Behauptung des Beklagten jedoch, der
Kläger habe eine Wiedereingliederung torpediert, indem er sich geweigert habe,
einen Wiedereingliederungsplan zu unterschreiben, erweist sich als nicht
nachvollziehbar. Das vorgelegte Schreiben des Klägers vom 02.07.2005 gibt eine
solche Weigerung jedenfalls nicht her. Im Übrigen ist nicht erkennbar, ob
überhaupt ein Wiedereingliederungsplan im Sinne des § 74 SGB V vorgelegen hat.
Unwidersprochen hat der Kläger vorgetragen, man habe von ihm verlangt,
vollschichtig zu arbeiten; von einer Wiedereingliederungsmaßnahme sei jedenfalls
vor Kündigung nicht mehr die Rede gewesen.
4. Eine Umdeutung der unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine
ordentliche Kündigung gemäß § 140 BGB kommt nicht in Betracht. Zum einen hat
sich der Beklagte hierauf nicht berufen. Zum anderen hat der Beklagte die Frist
zur Mitwirkung des Personalrats gemäß § 76 Abs. 2 SächsPersVG nicht eingehalten.
Nach eigenem Vortrag des Beklagten ging das Beteiligungsschreiben dem
Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats am 17.08.2005 zu. Das Kündigungsschreiben
verließ jedoch den Bereich des Beklagten bereits am 22.08.2005 und ging dem
Kläger am 23.08.2005 - vor Äußerung des Bezirkspersonalrats am 01.09.2005 - zu.
Eine wirksame ordentliche Kündigung läge damit nicht vor.
5. Dem Kläger stand ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu. Auf die
zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf den Seiten 11 und 12 des
angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Der Kläger war auch zwischenzeitlich
wieder arbeitsfähig.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Die Zulassung der Revision
war nicht veranlasst.