Blutentnahmeanordnung - Beweisverwertungsverbot
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 1 Ss
532/07
Beschluss vom
26.11.2007
In der Bußgeldsache hat der 1.
Senat für Bußgeldsachen am 26. November 2007 entsprechend dem Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 80 a
Abs. 3, 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 23.
Juli 2007 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines
Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel zu der Geldbuße von 250 €
und zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Es hat festgestellt:
Am 19. März 2007 gegen 18.15 Uhr führte der Betroffene auf der in einen Pkw,
obwohl er THC-haltiges Cannabis, Amphetamine und Kokain konsumiert hatte und
unter dem Einfluss dieser Drogen stand; er zitterte stark am ganzen Körper.
Bei einer polizeilichen Kontrolle um 18.15 Uhr ergab ein Drogenvortest Hinweise
auf die genannten Betäubungsmittel. PM ordnete daher eine Blutentnahme an. Nach
Belehrung gab der Betroffene an, er habe am Vortag ein bis eineinhalb Joints
geraucht, jedoch keine weiteren Betäubungsmittel konsumiert. Die Blutentnahme
wurde um 19.01 Uhr durch einen Arzt durchgeführt. Der anordnende Polizeibeamte
hatte zuvor weder den Bereitschaftsstaatsanwalt noch den Bereitschaftsrichter zu
erreichen versucht, um eine richterliche Anordnung der Blutentnahme
herbeizuführen. Er ging davon aus, dass die Einholung der richterlichen
Anordnung zu einer zeitlichen Verzögerung geführt hätte, die den
Untersuchungserfolg bei fortschreitendem Abbau der im Blut vorhandenen Drogen
und Drogenderivate gefährdet hätte.
Die Untersuchung des entnommenen Blutes ergab erhebliche Mengen von
Tetrahydrocannabinol, Amphetamin und Kokain sowie von deren Derivaten,
insbesondere des Abbauprodukts Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure. Nach den
Feststellungen hätte die richterliche Anordnung einer Blutentnahme "im
Idealfall" binnen einer viertel Stunde, also ohne nennenswerten Zeitverzug,
telefonisch beim Bereitschaftsrichter erreicht werden können. Die
Voraussetzungen von "Gefahr im Verzug" lagen nicht vor. Der Bereitschaftsrichter
hätte die Anordnung zur Blutentnahme getroffen.
II.
1. Der Einzelrichter des Bußgeldsenats hat die Sache gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG
zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
2. Die - zulässige - Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist in der Sache nicht
begründet. Er beanstandet mit der allein erhobenen Verfahrensrüge, der die
Blutentnahme anordnende Polizeibeamte habe vorsätzlich die Einholung einer -
wegen fehlender Einwilligung notwendigen - richterlichen Anordnung unterlassen;
der schwerwiegende Verstoß gegen den Richtervorbehalt habe nicht nur zu einem
Beweiserhebungsverbot, sondern auch zu einem Beweisverwertungsverbot geführt,
das seinen Freispruch zur Folge haben müsse.
a) Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe zu Beweiszwecken darf nach §§ 46
Abs. 1 OWiG, 81 a Abs. 2 StPO nur durch den zuständigen Richter, bei Gefährdung
des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung auch durch die Staatsanwaltschaft und
deren Ermittlungspersonen erfolgen. Der gesetzlich angeordnete Richtervorbehalt
hat seinen Grund darin, dass es sich um einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs.
2 Satz 1 GG geschützte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit handelt, auch
wenn der Eingriff nach § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO nur durch einen Arzt im Rahmen
der Regeln ärztlicher Kunst erfolgen darf.
b) Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht die materiellen
Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO bejaht. Der Drogenvortest
war für drei Drogenarten positiv ausgefallen, der Betroffene hatte körperliche
Ausfallerscheinungen, die auf Drogeneinfluss hindeuteten, und er hatte
eingeräumt, mindestens einen Joint konsumiert zu haben. Der Bereitschaftsrichter
hätte nach diesen Feststellungen die Anordnung zur Blutentnahme erteilen müssen.
c) Die formellen Voraussetzungen der Anordnung liegen indes nicht vor. Der
Polizeibeamte hätte auch in seiner Eigenschaft als Ermittlungsperson der
Staatsanwaltschaft die Anordnung nicht erteilen dürfen, da eine Gefährdung des
Untersuchungserfolgs durch Verzögerung nach den Feststellungen nicht vorlag. Er
hätte - im Idealfall binnen einer viertel Stunde - die richterliche Anordnung
telefonisch herbeiführen können. Da sich die Notwendigkeit der Entnahme einer
Blutprobe nach dem Drogenvortest gegen 18.30 Uhr erwies und die Entnahme um
19.01 Uhr erfolgte, stand sogar eine halbe Stunde zur Verfügung. Notfalls hätte,
ohne den Untersuchungserfolg zu gefährden, kurzfristig zugewartet werden können,
falls der Bereitschaftsrichter nicht sofort erreichbar gewesen wäre. Erst wenn
dieser trotz des nachhaltigen und wiederholten Versuchs des Polizeibeamten nicht
hätte befragt werden können, wäre die Anordnungskompetenz wegen Gefährdung des
Untersuchungserfolgs auf den Polizeibeamten übergegangen. Da der Versuch, den
Richter telefonisch zu erreichen, nicht unternommen - und daher auch nicht
dokumentiert - wurde, war die von dem Polizeibeamten getroffene Anordnung
rechtswidrig; es bestand insoweit ein Beweiserhebungsverbot.
d) Das Beweiserhebungsverbot hat indes - entgegen der Auffassung der
Verteidigung - ein Beweisverwertungsverbot nicht zur Folge.
Die strafgerichtliche Rechtsprechung, der die Auslegung des Begriffs der
Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung in erster Linie obliegt
(vgl. BVerfG NJW 2007, 1425), hat bisher nur in Sonderfällen schwerwiegender
Rechtsverletzungen, die auf grober Verkennung der Rechtslage beruhten, ein
Beweisverwertungsverbot angenommen. Sie hat dabei auf die Schwere des Eingriffs
in Rechte des Betroffenen einerseits sowie auf das staatliche Ahndungsinteresse
und das gefährdete Rechtsgut andererseits abgestellt, die gegeneinander
abzuwägen seien (vgl. zuletzt BGH NJW 2007, 2269; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl.,
§ 81 a Rn. 32).
Diese Abwägung ergibt hier, dass - auch wenn es sich nur um eine
Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr handelte - dem relativ geringfügigen
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch die von einem Arzt vorgenommene
Blutentnahme schwerwiegende staatliche Interessen an der Ahndung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG gegenüberstanden, weil der
Rechtsverstoß die Verkehrssicherheit, insbesondere auch Leib und Leben Dritter,
erheblich gefährden konnte; letzterer Gesichtspunkt überwog daher.
Dass der Polizeibeamte seine Einschätzung, die Gefährdung des
Untersuchungserfolgs durch Verzögerung, die auf der Befürchtung des
Beweismittelverlustes durch sehr raschen Abbau der Drogen im Blut beruhte, nicht
aktenmäßig dokumentiert hat, widersprach zwar der ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung, führte jedoch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. BGH
NStZ-RR 2007, 242; BGH NStZ 2005, 392).
Ein Beweisverwertungsverbot wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn die
Durchführung der Maßnahme auf einer bewusst fehlerhaften bzw. objektiv
willkürlichen Annahme der Eingriffsbefugnis durch den Polizeibeamten beruht
hätte (vgl. BVerfG NJW 2007, 1425; NJW 2006, 2684; BGH NStZ-RR 2007, 242; NJW
2007, 2269). Das ist nach den Feststellungen indes nicht der Fall gewesen. Die
Anordnung beruhte auf einer irrtümlichen Fehleinschätzung der für die Einholung
einer richterlichen Anordnung erforderlichen Zeit und auf einer
Fehlinterpretation des Begriffs "Gefahr im Verzug" bzw. Gefährdung des
Untersuchungserfolgs durch Verzögerung. Der Polizeibeamte war nach den
Feststellungen der Auffassung, der rasche Abbau insbesondere von Kokain im
Körper dulde keine Verzögerung der Blutentnahme. Danach irrte er über die
Voraussetzungen seiner Anordnungskompetenz; sein Handeln war nicht darauf
ausgerichtet, eine Beweiserhebung objektiv entgegen dem Gesetz oder subjektiv
unter Ausschaltung des Bereitschaftsrichters anzuordnen. Ein solcher
irrtümlicher Verstoß gegen die gesetzliche Zuständigkeitsregelung führt -
jedenfalls, wenn ein hypothetischer Ersatzeingriff rechtmässig wäre - nicht zu
einem Beweisverwertungsverbot (vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2007, 242; Senge in
Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 81 a Rn. 14; Meyer-Goßner, StPO, 50.
Aufl., § 81 a Rn. 32). e) Die Behauptung der Verteidigung, der in der
Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Polizeibeamte habe bekundet, dass man es
in vergleichbaren Fällen immer so mache und dass so gewonnene Ergebnisse in der
Vergangenheit auch immer verwertet worden seien, richtet sich gegen die
bindenden Feststellungen des Amtsgerichts und ist daher für den Bußgeldsenat
unbeachtlich.
f) Die von der Verteidigung zitierte Entscheidung BVerfG NJW 2007, 1425 ist für
den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die dort von einem Staatsanwalt
angeordnete Blutentnahme zum Nachweis von Cannabisbesitz wurde als - vorläufig -
rechtswidrig angesehen, weil die Inanspruchnahme der Eilkompetenz nach § 81 a
Abs. 2 StPO ein objektiv willkürliches Vorgehen der Polizeibeamten nahelegte,
das bei der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme von beiden
Instanzen übergangen worden war. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht
hingegen ein willkürliches Vorgehen des Polizeibeamten rechtlich zutreffend
ausgeschlossen, weil es ihm die Annahme drohenden Beweismittelverlustes durch
Verzögerung glaubte.
III.
Der Bußgeldsenat hat die Rechtsbeschwerde angesichts der vom Amtsgericht
festgestellten Besonderheiten des Falles als unbegründet verworfen. Er weist
jedoch darauf hin, dass in den häufig vorkommenden Fällen des Führens eines
Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss (§§ 24 a Abs. 1 StVG, 316 StGB) die
Berufung auf den drohenden Beweismittelverlust durch Verzögerung nur in wenigen
Fällen Erfolg haben könnte, weil die Abbaugeschwindigkeit bei Alkohol allgemein
bekannt und daher eine Rückrechnung über viele Stunden möglich ist.