Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Bußgeldverfahren – Ausbleiben in der Hauptverhandlung


Oberlandesgericht Naumburg

Az: 1 Ss (Bz) 74/10

Beschluss vom 19.10.2010


In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Naumburg am 19. Oktober 2010 beschlossen :

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtgerichts Schönebeck vom 25. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schönebeck zurückverwiesen.

Gründe:

Mit Urteil vom 25. Mai 2010 (6 OWi 729 Js 11673/09 [117109]) hat das Amtsgericht Schönebeck den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt Magdeburg vom 20. Februar 2009, durch den gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 40,-- € festgesetzt worden war, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen, der Betroffene sei der auf den 20. Mai 2010 verlegten Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein. Der nach Beginn der Hauptverhandlung gestellte Entbindungsantrag des Verteidigers sei verspätet gewesen.

Gegen dieses im Fortsetzungstermin vom 25. Mai 2010 in Anwesenheit seines Verteidigers verkündete Urteil richtet sich der am gleichen Tage beim Amtsgericht eingegangenen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem der Betroffene — wie aus der Antragsbegründung seines Verteidigers vom 25. Juni 2010 hervorgeht — die Verletzung formellen Rechts und insbesondere die Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt.

Die - form- und fristgerecht beantragte - Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil aufgrund der ausreichend ausgeführten Verfahrensrüge (§ 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Sie hat deshalb auch Erfolg.

Das Amtsgericht durfte den Einspruch des Betroffenen nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen, weil er nicht ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist.

Für den Hauptverhandlungstermin vom 20. Mai 2010 folgt das daraus, dass das Amtsgericht den Antrag des erschienenen Verteidigers, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen zu entbinden, fehlerhaft abschlägig beschieden hat. Denn eine Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG setzt voraus, dass die Entscheidung, einen Antrag des Betroffenen auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen abzulehnen, keinen Rechtsfehler aufweist (vgl. Senge. in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 74 Rn. 23).

Die gemäß der Verhandlungsniederschrift vom 20. Mai 2010 verkündete Entscheidung des Bußgeldrichters, den Entbindungsantrag abzulehnen, da er verspätet sei, weist indes Rechtsfehler auf. Denn entgegen der auch im angefochtenen Urteil angeführten ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Schönebeck ist ein Antrag auf Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung noch rechtzeitig gestellt, wenn er - wie hier - nach Aufruf der Sache vom erschienenen und ausreichend bevollmächtigten Verteidiger gestellt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2001 — 1 Ss (B) 251/01; ZfSch 2002, 251 f., Senge, a. a. O., § 73 Rn. 19 m. w. N., § 74 Rn. 20; OLG Celle, Beschluss vom 12. Juni 2009 — 311 SsRs 54/09, NZV 2010, 420 f., m. w. N.). Dem Entbindungsantrag hätte auch stattgegeben werden müssen, da hierfür die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorlagen.

Die Verwerfungsentscheidung ist aber auch deshalb fehlerhaft, weil der Betroffene in der maßgeblichen Hauptverhandlung vom 25. Mai 2010 gar nicht unentschuldigt gefehlt hat. Für die Bewertung des Fernbleibens von der Hauptverhandlung kommt es nämlich auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung an (vgl. Senge, a. a. O., § 74 Rn. 31). Die Urteilsverkündung fand indes in dem Fortsetzungstermin des Amtsgerichts vom 25. Mai 2010 statt, zu dem der Betroffene gemäß dem Antrag seines Verteidigers vom 20. Mai 2010 mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Mai 2010 (BI. 87 d. A.) von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war. Das ,,unentschuldigte" Fernbleiben des Betroffenen im Termin vom 20. Mai 2010 war demgemäß nicht mehr geeignet, die Verwerfung des Einspruchs nach § 72 Abs. 2 OWiG zu rechtfertigen (vgl. auch Senge, a. a. O. § 74 Rn. 31 m. w. N.).

Das Amtsgericht hätte angesichts dessen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 OWiG verfahren und die in den Schriftsätzen seines Verteidigers vom 07. und 18. Mai 2005 enthaltene Einlassung des Betroffenen — das Einräumen der Fahrereigenschaft und das fehlende Geständnis, die ihm vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben — in die Hauptverhandlung einführen müssen. Sodann hätte es — gegebenenfalls nach weiterer Beweisaufnahme — in der Sache entscheiden müssen.

Die ohne sachliche Prüfung und Entscheidung erfolgte Verwerfung des Einspruchs führt dazu, dass die Einlassung des Betroffenen — wie es schon vor dem Aufhebungsbeschluss des Senats vom 10. Februar 2010 (1 Ss [Bz] 72/09) der Fall war — unberücksichtigt bleibt. Das stellt sich als Verletzung der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. OLG Frankfurt, Be¬schluss vom 18. Februar 2000 — 2 Ws (B) 91/00, ZfSch 2000, 272, m. w. N.; OLG Köln. Beschluss vom 22. Dezember 2008 — 82 Ss-OWi 93108, SIRR 2009, 316, zitiert nach juris) und zwingt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung. Wegen der bereits zweimaligen fehlerhaften Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 20. Februar 2009 durch den bisher zuständigen Bußgeldrichter besteht nunmehr Anlass, die Sache einer anderen als der bisher zuständigen Abteilung des Amtsgerichts zu übertragen, § 79 Abs. 6 OWiG.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen