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| Leistungsstörungen 1. Einleitung: Was versteht man unter dem Begriff einer Leistungsstörung? Soweit jede Vertragsseite (z.B. Auftraggeber und Auftragnehmer) die ihr obliegenden Pflichten erfüllt, ist das Schuldverhältnis (= der Vertrag) problemslos abgewickelt. Probleme entstehen erst, wenn eine der Vertragsparteien die ihr obliegenden Pflichten nicht oder nicht richtig erfüllt hat (z.B. Schlechtleistung durch Auftragnehmer, zu spät geliefert durch Auftragnehmer, Annahme wurde durch Auftraggeber verweigert etc). Solche Probleme bezeichnet der Jurist als Leistungsstörung. Vor der Schuldrechtsreform waren im allgemeinen Schuldrecht vier verschiedene Leistungstörungen zu beachten: a. Unmöglichkeit: Nichtleistung des Schuldners (z.B. keine Warenlieferung mehr möglich) b. Schuldnerverzug: Spätleistung des Schuldners (z.B. keine termingerechte Warenlieferung) c. Positive Vertragsverletzung: Nebenpflichtverletzung des Schuldners (z.B. keine Gefahrenhinweise auf Ware) d. Gläubigerverzug: Nichtannahme der ordnungsgemäß angebotenen Sache Das Recht der Leistungsstörungen ist durch die Schuldrechtsreform komplett umgestaltet worden! Die neuen Regelungen fassen die Leistungsstörungen unter a-d in den Begriff: „Pflichtverletzung“ zusammen (vgl. § 280 BGB n.F. [=neue Fassung]). Eine Pflichtverletzung eines „Vertragspartners“ kann zu einem Schadensersatzanspruch führen oder zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigen. In den Fällen einer mangelhaften Lieferung muss der Gläubiger (z.B. Auftraggeber) dem Schuldner (z.B. Auftragnehmer) grundsätzlich eine angemessene Frist zur Erfüllung des Vertrages setzen. Erst nach dem erfolglosen Ablauf dieser Frist kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder Aufwendungsersatz (vgl. § 284 BGB n.F.) verlangen. Eine solche Fristsetzung kann sich erübrigen, wenn der Schuldner bzw. Gläubiger die Erfüllung seiner Vertragspflichten endgültig ablehnt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll im Vordergrund immer der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages stehen, bevor man zum Schadensersatzanspruch; bzw. zum Rücktritt vom Vertrag kommt. Der Ersatz von Aufwendungen kommt in Betracht, wenn der Gläubiger der Leistung im Vertrauen auf den Erhalt derselben Aufwendungen getätigt hat.
2. Unmöglichkeit (Definition: Es ist noch nicht geleistet worden und es kann auch nicht mehr geleistet werden): Die Zusammenfassung der Leistungsstörungen führt jedoch nicht dazu, dass der Unmöglichkeit und dem Verzug keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt. Die Unmöglichkeit behält in den Fällen ihre Bedeutung, in denen z.B. die Kaufsache durch den Verkäufer nicht mehr geliefert werden kann. Hier braucht der Käufer selbstverständlich auch den Kaufpreis nicht zu bezahlen.
3. Verzug (= rechtwidrige Verzögerung der Leistung durch den Schuldner): Auch der Verzug bleibt erhalten. Er spielt eine Rolle bei dem Verzögerungsschadens (vgl. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB n.F.). Für den Eintritt des Schuldnerverzugs ist weiterhin eine schuldhafte Nichtleistung des Schuldners trotz Fälligkeit der Leistung und eine Mahnung des Gläubigers nötig. Eine Mahnung ist künftig nicht nur dann entbehrlich, wenn die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. Liefertermin am 03.01.2002), sondern auch dann, wenn die Leistungszeit nur kalendermäßig „bestimmbar“ ist (z.B. zwei Wochen nach Lieferung; zwei Wochen nach Zugang der Rechnung). Der Schuldner kommt nach der neuen Fassung des § 286 Abs. 3 BGB „spätestens“ 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder Forderungsaufstellung in Verzug. Der Gläubiger hat mithin die Möglichkeit – entgegen der bisherigen Regelung – den Schuldner schon vorher über eine Mahnung in Verzug zu setzen.
4. Rücktrittsrecht: Im Rücktrittsrecht gibt es gravierende Änderungen. Es werden hier Grundsätze geändert, die über 100 Jahre Bestand hatten (Zur Erinnerung: Das BGB wurde am 18.08.1896 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht – RGBl. 1896 Seite 195 ff.). Folgende Punkte sind zu beachten:
Der § 323 Abs. 1 BGB n.F. gewährt künftig in allen Fällen der Nicht- oder Schlechtleistung ein Rücktrittsrecht. Von dieser Norm sind auch Nebenpflichtverletzungen umfaßt (siehe oben). Voraussetzung des Rücktrittsrechts ist neben einer Pflichtverletzung des Schuldners das Verstreichen einer angemessenen, vom Gläubiger bestimmten Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung. Als weiteren Rücktrittsgrund nennt § 324 BGB n.F. (mit Verweis auf § 241 Abs. 2 BGB n.F.) die Verletzung von Schutzpflichten gegenüber den sonstigen Rechtsgütern des Gläubigers. Gemeint ist hier, dass es dem Gläubiger nicht mehr zugemutet werden kann, an dem Vertrag festzuhalten. |
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