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Kfz-Kaufvertrag – Aufklärungspflicht über Zulässigkeit der Verwendung von Kindersitzen

OLG Koblenz – Az.: 1 U 219/19 – Urteil vom 05.09.2019

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 25. Januar 2019 (Az.: 1 O 89/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil und das Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages.

Die Klägerin begab sich Anfang November 2017 zu der Beklagten. Da sie Anfang 2018 das dritte Kind erwartete, sollte ein anderes Fahrzeug gekauft werden. Es wurde eine Probefahrt mit dem streitgegenständlichen Opel Zafira unternommen. Der Geschäftsführer der Beklagten schlug der Klägerin vor, nach Geburt des Kindes mit dann sämtlichen Kindersitzen zu kommen, um auszuprobieren, ob diese in das Fahrzeug passten.

Nach Geburt des dritten Kindes begab sich die Klägerin erneut am 16. März 2018 zu der Beklagten. Es wurden drei Kindersitze nebeneinander auf der Rückbank des Opel Zafira befestigt und eine weitere Probefahrt unternommen.

Anschließend kam es zum Abschluss eines Kaufvertrages über den streitgegenständlichen Opel Zafira mit einem Kilometerstand von 26.500 und einem Kaufpreis von 21.080,00 € (vgl. Anlage K1, Bl. 8 GA).

Das Fahrzeug wurde Mitte April an die Klägerin übergeben.

Nach der Bedienungsanleitung des Fahrzeuges ist der mittlere Sitz der mittleren Reihe des Fahrzeuges nicht für Kindersitze zugelassen.

Am 23. April 2018 teilte die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten diesen Umstand mit und begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, die jedoch abgelehnt wurde.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie bereits bei der ersten Probefahrt gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten betont habe, dass bei dem Fahrzeug alle drei Kindersitze auf der mittleren Reihe des Fahrzeuges angebracht werden sollten. Dies sei von entscheidender Bedeutung für den Kauf des Fahrzeuges gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie darauf hinzuweisen, dass dies nicht zulässig sei.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass nicht zugesichert worden sei, dass drei Kindersitze in der zweiten Sitzreihe montiert werden könnten. Es liege weder eine entsprechende Vereinbarung noch eine arglistige Täuschung vor.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Absatz 1 ZPO.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen …[A] und …[B] die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 20.466,94 € nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu zahlen. Des Weiteren hat es festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 7. Mai 2018 mit der Annahme der im Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Nur hinsichtlich des abgezogenen Betrages für eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 613,06 € hat es die Klage abgewiesen.

Kfz-Kaufvertrag - Aufklärungspflicht über Zulässigkeit der Verwendung von Kindersitzen
(Symbolfoto: Von TierneyMJ /Shutterstock.com)

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie weist im Wesentlichen darauf hin, dass das Landgericht weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine arglistige Täuschung durch die Beklagte festgestellt habe. Insbesondere sei nicht festgestellt worden und hätten die Zeugenaussagen auch nicht ergeben, dass bei den Gesprächen thematisiert worden sei, ob der Kindersitz auf der mittleren Bank in der Mitte überhaupt zulässig sei. Zudem sei es nur Sinn und Zweck einer Betriebsanleitung, die sachgemäße Nutzung des Fahrzeuges darzustellen und sie beinhalte keine Beschaffenheitsvereinbarung. Die Nichtbeachtung der unverbindlichen Händlerempfehlung sei zudem nicht unter Strafe gestellt, noch seien sonstige Sanktionen bei einer Nutzung des Kindersitzes auf der mittleren Bank in der Mitte zu befürchten. So habe auch der Hersteller nicht darauf hingewiesen, dass die Platzierung von drei Kindersitzen in der zweiten Reihe des Fahrzeuges unzulässig sei. Im vorliegenden Fall habe das Gericht lediglich eine einseitige Fehlvorstellung der Käuferin feststellen können. Eine Beschaffenheitszusage hinsichtlich der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung sei gerade nicht erfolgt. Dabei habe die Beklagte auch keinen Wissensvorsprung gehabt, da sie nicht gewusst habe, ob eine entsprechende Zulässigkeit bestehe. Es könne auch nicht von einer Täuschung durch Unterlassen ausgegangen werden, da es keine entsprechende Pflicht zur Aufklärung im Sinne der Betriebsanleitung gebe.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils und ergänzt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Insbesondere aus der Aussage des Zeugen …[A] ergebe sich, dass sich die Vertragsparteien dahingehend geeinigt hätten, dass die drei Kindersitze auf die Rückbank passen sollten. Niemand habe die Frage thematisiert, ob dies überhaupt erlaubt sei. Dazu habe jedoch eine Aufklärungspflicht der Beklagten bestanden. Die Aufklärung von Tatsachen, die für den Vertragszweck wesentlich sind, dürfe erwartet werden. Im vorliegenden Fall sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass nach der Geburt des dritten Kindes auch drei Kindersitze in einer Reihe im Fahrzeug angebracht werden sollten. Insoweit sei auch ein fachlicher Wissensvorsprung bei der Beklagten vorhanden gewesen. Dies ergebe sich aus der Werbung für den Zafira aus dem Jahr 2012, die entsprechend widerrufen werden musste, da sicherheitsrelevante Merkmale des Fahrzeuges betroffen waren.

Hinsichtlich des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Im vorliegenden Fall lag jedoch keine aktive Täuschungshandlung durch die Beklagte im Sinne der §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB vor, so dass eine Rückabwicklung gemäß den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 BGB damit nicht begründet sein kann. Die Beweisaufnahme hat auch unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses des Landgerichtes nicht ergeben, dass die Beklagte als Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeuges entgegen besseren Wissens die Zulässigkeit der Verwendung von drei Kindersitzen in einer Reihe auf der mittleren Rückbank des Fahrzeuges vorgetäuscht hat. Der Klägerin ist zwar der Nachweis gelungen, dass sie mehrfach betont hat, dass es kaufentscheidend sei, dass drei Sitze nebeneinander auf der mittleren Reihe angebracht werden können; es fehlen jedoch Feststellungen insoweit, dass der für die Beklagte handelnde Geschäftsführer die Zulässigkeit dieser Maßnahme ausdrücklich erklärt hat.

Eine arglistige Täuschung durch Unterlassung ist vorliegend auch nicht gegeben, da das subjektive Tatbestandsmerkmal nicht vorliegt, weil sich die Beklagtenseite wohl keine Vorstellungen über die Zulässigkeit gemacht, sondern sich allenfalls um die rein technische Seite gekümmert hat.

2. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses ist auch nicht von einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien hinsichtlich der Zulässigkeit von drei Kindersitzen nebeneinander auf der Rückbank auszugehen. Das angefochtene Urteil ist auch nicht so zu interpretieren, da dort im Ergebnis von einem Täuschen durch Unterlassen aufgrund eines sogenannten Erkenntnisvorsprungs ausgegangen wird.

3. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist dennoch begründet, da im vorliegenden Fall ein sogenanntes Verschulden bei Vertragsabschluss im Sinne der §§ 280 Abs.1, 311 BGB vorliegt. Die Beklagte hat die Nebenpflicht zur Aufklärung und Beratung verletzt. Die Klägerin durfte eine besondere Fachkunde des KFZ-Händlers annehmen und darauf vertrauen (BGH NJW 97, 3227).

Ansatzpunkt ist der für die Beklagte erkennbare und ausgesprochene Wunsch, dass es aufgrund der Geburt des dritten Kindes ganz kaufentscheidend für die Klägerin gewesen ist, dass drei Kindersitze nebeneinander auf der Rückbank angebracht werden können. Dies impliziert natürlich auch die Erwartung, dass eine solche Maßnahme auch zulässig ist. Zulässig meint im Sinne der Betriebsanleitung erlaubt. Dass ein solcher Wille für die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer, erkennbar war, hat die Beweisaufnahme ergeben und wurde von dem Landgericht auch umfassend und nachvollziehbar begründet. Beweiswürdigungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Dieses Ergebnis wird im Wesentlichen auch von der Beklagten nicht angegriffen.

Der Senat geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Beklagte eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat, weil sie wusste, dass die Möglichkeit der Nutzung dreier Kindersitze nebeneinander auf der Rückbank für die Vertragsschließung elementar wichtig war und dennoch nicht eine Prüfung zur Zulässigkeit unternommen hat. Maßgeblich ist hierbei nicht, ob die Beklagte tatsächlich ein überlegenes Fachwissen hatte, sondern allein, ob sie ein solches überlegenes Fachwissen haben konnte und hätte haben müssen. Hierbei ist zu bedenken, dass die Frage der Anbringung von Kindersitzen ein sicherheitsrelevanter Faktor ist und die reine technische Möglichkeit nicht alleine maßgeblich ist. Es gibt umfangreiche gesetzliche Regelungen hinsichtlich des Transports von Kindern in Kraftfahrzeugen, um diese vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Dazu gehört auch schon der Umstand, dass Kleinkinder auf bestimmten genormten Zusatzsitzen (Kindersitze/Sitzerhöhungen) statt auf den üblichen Fahrzeugsitzen unterzubringen sind. Dadurch soll die Gefahr von Verletzungen bei abrupten Bremsmanövern oder Unfällen minimiert werden. Es ist hierbei zwar zutreffend, dass nicht ersichtlich ist, ob und wie die Verwendung eines falschen Kindersitzes oder die Anbringung an einer falschen Stelle im Kraftfahrzeug durch Bußgeldvorschriften sanktionsbewehrt ist; dies ist allein jedoch nicht entscheidungserheblich. Es reicht hierbei, dass, wenn Eltern Kindersitze in einem Fahrzeug in einer Weise anbringen, die nicht der vorliegenden Betriebserlaubnis entsprechen, dies ihnen den Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Körperverletzung einhandeln würde, wenn sich ein Kind bei einem Verkehrsunfall gerade deswegen verletzten würde, weil der verwendete Kindersitz nicht gehalten hat. Ein entsprechender Verstoß gegen die geltende Betriebsanleitung hätte sicherlich auch versicherungsrechtliche Konsequenzen, da dann bei der Geltendmachung von Ansprüchen ein Mitverschulden der Eltern dem Kind zugerechnet würde und zu berücksichtigen wäre. Insofern ist die Situation vergleichbar mit der, wenn ein PKW-Käufer mitgebrachte Reifen auf ein Fahrzeug aufbringt, die später eventuell ursächlich für das Zustandekommen eines Unfalls gewesen sind. Wenn hierbei der Käufer zuvor bei den Kaufvertragsverhandlungen dem Autohaus mitgeteilt hätte, dass für ihn kaufentscheidend sei, dass gerade die mitgebrachten Reifen am Fahrzeug angebracht werden können, so wäre auch zu erwarten gewesen, dass sich das Autohaus informiert, ob dies nicht nur technisch, sondern auch rechtlich zulässig wäre.

Das von der Beklagten vorgelegte Handbuch (Verkaufsprospekt des Herstellers) ist ihr nicht behilflich, da es entgegen vorherigen Auflagen in der zum Verkaufszeitpunkt maßgeblichen Fassung vorsah, dass Kindersitze in der mittleren Sitzreihe außen befestigt werden können (also nicht innen).

4.) Da der geltend gemachte Anspruch nach den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB begründet ist, besteht nach der Rechtsprechung (BGH NJW 06, 2042) der geltend gemachte Anspruch der Klägerin im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges plus Ersatz der hierbei entstandenen Schäden und Aufwendungen, so wie im angefochtenen Urteil erkannt wurde.

Rechtsfolge ist die jeweilige Rückabwicklung der erhaltenen Leistungen, abzüglich der gezogenen Nutzungen, wobei der hierbei vom Landgericht ermittelte Nutzungsvorteil in Höhe von 613,06 € unstreitig ist.

5.) Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache betrifft die Entscheidung in einem Einzelfall und hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), noch ist der Streitfall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts zu eröffnen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).

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V.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gemäß den §§ 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt auf 20.466,94 €.

 

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