Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung bei Krankenkasse - Abgrenzung
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 8 U 107/09
Beschluss vom
20.08.2009
Die Berufung wurde auf den Hinweis
des Senats zurückgenommen.
Der Senat weist den Verfügungskläger darauf hin, dass er beabsichtigt, seine
Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Mai 2009 (Az. 1 O
469/09) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. September
2009.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger ist Facharzt für Kieferorthopädie und betreibt seine
Zahnarztpraxis in O1. Er verlangt von der Verfügungsbeklagten, einer privaten
Krankenversicherung, die Unterlassung geschäftsschädigender Aussagen.
Der Verfügungskläger behandelte im Frühjahr eine bei der Verfügungsbeklagten
versicherte Patientin, mit der er am 19.3.2009 eine Honorarvereinbarung
abschloss. In dieser Vereinbarung werden einzelne Gebührenpositionen der
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erhöht, teilweise um den 3,6 -, um den 5 –
bzw. um den 7 – fachen, bei der Gebührenziffer 001 um den 9 – fachen Satz (Bl.
10 d.A.). Am selben Tag erstellte der Verfügungskläger einen Heil- und
Kostenplan, den die Patientin bei der Verfügungsbeklagten einreichte. Mit dem
streitbefangenen Schreiben vom 27. März 2009 sagte die Verfügungsbeklagte ihrer
Patientin in eingeschränktem Umfang Versicherungsleistungen zu und erläuterte
die Gründe u.a. mit folgendem Text:
"… Leistung 9,0-facher Satz (Gebührennummer 001 GOZ):
Bei der Gestaltung einer Honorarvereinbarung muss ihre Zahnärztin/ihr Zahnarzt
auch Bindungen einhalten, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben. Neben
dem Gebot der angemessenen Honorargestaltung nach zahnärztlichem Berufsrecht
erfährt auch für den Zahnarzt das Verbot des Wuchers im Sinne des § 138 BGB
Geltung. Die Vereinbarung der Gewährung von Vermögensleistungen, die in einem
auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, ist danach unwirksam. Bei der
Überschreitung des in der Gebührenordnung vorgesehenen Höchstsatzes um mehr als
100 % wird dies regelmäßig der Fall sein. Eine Abrechnung über dem 3,5-fachen
Steigerungssatz bei der Leistung nach der Nummer 001 GOZ ist daher nicht
verhältnismäßig….(Ablichtung Bl. 11 – 13 d. A.)"
Der Verfügungskläger wirft der Verfügungsbeklagten vor, durch dieses Schreiben
seinen Patienten eindeutig zu erklären, dass er in einer Höhe abrechne, die
nicht nur rechtswidrig und sittenwidrig sei, sondern auch den Tatbestand des
Wuchers erfülle. Die Verfügungsbeklagte stelle damit falsche Behauptungen auf,
denn die umfangreichen Behandlungsleistungen des mehrfach promovierten
Verfügungsklägers würden einen 9-fachen Steigerungsfaktor der genannten
Gebührenposition rechtfertigen. Es bestehe die Gefahr, dass sich Patienten von
dem Verfügungskläger abwenden und sich einen anderen Behandler suchen. Er treffe
die streitgegenständliche Vereinbarung nämlich mit allen Patienten, so dass das
Schreiben der Verfügungsbeklagten eine erhebliche Beeinträchtigung seines
Praxisbetriebes nach sich ziehen könne.
Der Verfügungskläger hat beantragt, der Verfügungsbeklagten bei Meidung
gesetzlicher Zwangsmittel die Behauptung zu untersagen:
a) Bei Überschreitung des in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
vorgesehenen Höchstsatzes für die Position 001 um mehr als 100 % besteht
regelmäßig ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Honorar.
b) Die Überschreitung des in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
vorgesehenen Höchstsatzes für die Position 001 um mehr als 100 % verstößt gegen
das Verbot des Wuchers im Sinne des § 138 BGB.
c) Eine Abrechnung über dem 3,5-fachen Steigerungssatz bei der Leistung nach Nr.
001 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist nicht verhältnismäßig,
hilfsweise
der Verfügungsbeklagten bei Meidung gesetzlicher Zwangsmittel zu untersagen, die
oben zitierte Äußerung zu wiederholen.
Das Landgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen, weil dem Verfügungskläger kein
Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zustehe. Die in den
Eilanträgen Ziffer b) und c) aufgenommenen Aussagen seien von der
Verfügungsbeklagten überhaupt nicht abgegeben worden. Im Übrigen handele es sich
bei den oben zitierten Äußerungen nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um
rechtliche Wertungen, die der Verfügungsbeklagten zugestanden werden müssten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen
Entscheidung (Bl. 105-110 d.A.) verwiesen.
Der Verfügungskläger hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung
eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Ziel weiter verfolgt. Er wirft dem
Landgericht vor, den Tatsachenkern der umstrittenen Aussage verkannt zu haben.
Es sei unzweifelhaft so, dass für die Gebührenposition 001 GOZ grundsätzlich
eine Honorarvereinbarung getroffen werden könne, die den Höchstsatz von 3,5 um
mehr als 100 % überschreite, ohne dass regelmäßig, immer oder meistens gegen das
Verbot des Wuchers verstoßen werde. Für den Adressat des angegriffenen
Schreibens seien die Ausführungen der Verfügungsbeklagten aber nicht anders zu
verstehen, als dass sein Arzt gegen das Verbot des Wuchers verstoße und zwar
genau in seinem Fall. Schon aus diesem Grund handele es sich um eine
nachprüfbare Tatsachenbehauptung. Hinzu komme, dass Patienten die Ausführungen
ihrer Krankenkasse zu detaillierten Abrechnungsfragen grundsätzlich nicht nur
als Meinungsäußerungen bewerten würden, sondern regelmäßig von der Kompetenz der
Versicherung und ihrer Mitteilungen ausgingen. Die Hauptanträge zu b) und c)
würden den inhaltlichen Kern der inkriminierenden Äußerungen erfassen, so dass
von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei.
II.
Das Rechtsmittel des Verfügungsklägers hat nach Ansicht des Senats keine
Aussicht auf Erfolg. Der Instanzenzug endet im Eilverfahren beim
Oberlandesgericht (§ 542 Abs. 2 ZPO). Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung
im Beschlussweg nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte kein Anspruch auf
Unterlassung der streitbefangenen Äußerungen zu. Der deliktische Rechtsschutz
gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die die gewerbliche oder freiberufliche
Tätigkeit des Anspruchstellers beeinträchtigen, richtet sich nach §§ 824 i. V.
m. § 1004 BGB. Unter § 823 Abs. 1 BGB fallen demgegenüber abträgliche
Werturteile und die Mitteilung schädigender wahrer Tatsachen (vgl. BGH v.
24.1.2006 - XI ZR 384/03 = BGHZ 166, 84, 100; Jauernig, BGB, 13. Aufl. Rdnr. 1
zu § 824 BGB). Beides liegt hier nicht vor:
1. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung
und Wirklichkeit charakterisiert und dementsprechend einer Überprüfung auf ihre
Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich. Meinungsäußerungen, wie
beispielsweise Rechtsauffassungen, sind demgegenüber durch die subjektive
Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage gekennzeichnet (vgl. BGH
a.a.O.). Bei der Ermittlung des Aussageinhaltes darf nicht isoliert auf einzelne
Passagen des Textes abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr die
Gesamtaussage, beurteilt aus der Sicht eines objektiven, verständigen
Kommunikationspartners. Maßgeblich ist daher, wie die Versicherungsnehmerin der
Verfügungsbeklagten den Inhalt des Schreibens vom 27. März 2009 verstehen
konnte.
Bereits der Anlass und der Charakter des Schreibens sprechen für die Kundgabe
einer Rechtsmeinung, denn es ging um die vorläufige Kostenübernahmezusage und
damit um die Bewertung, welche Leistungen des Heil- und Kostenplanes die
Versicherungsnehmerin auf Grund des Versicherungsverhältnisses von der
Verfügungsbeklagten als Erstattung erwarten konnte. In dem Absatz unter der
Überschrift " …Leistungen über 3,5-fach bis 7.0-fach: … " hatte die
Verfügungsbeklagte bereits zum Ausdruck gebracht, dass der in der
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorgesehene, angemessene Gebührenrahmen
unter bestimmten Umständen innerhalb eines von ihr als akzeptabel bewerteten
Rahmens mit einer entsprechenden Honorarvereinbarung überschritten werden kann.
Im ersten Teil des oben zitierten Absatzes, der sich auf die Gestaltung einer
Honorarvereinbarung bezieht, wiederholt die Verfügungsbeklagte inhaltlich die
amtliche Begründung des Gesetzgebers zu § 2 Abs. 1 GOZ (BR-Drs. 276/87). Jeder
unbefangene Leser wird daher einer solchen, allgemein formulierten Stellungnahme
den Charakter einer allgemeinen Rechtsauffassung beimessen. Dem steht auch nicht
entgegen, dass ein Patient den Äußerungen seiner Krankenversicherung zu
Abrechnungsfragen üblicherweise einen hohen "Stellenwert" beimisst, weil er um
ihre fachliche Kompetenz in diesem Bereich weiß. Es ist allgemeinkundig und
ergibt sich auch aus diesem Schreiben, dass sich die Verfügungsbeklagte als
Krankenversicherung sowohl im eigenen als auch im wohlverstandenen Interesse des
Patienten eine Rechtsauffassung über die Erstattungsfähigkeit ärztlicher oder
zahnärztlicher Leistungen bilden muss. Mehr hat sie nicht kundgetan.
Nach der amtlichen Begründung des Gesetzgebers zu § 2 GOZ wird die Grenze der
zulässigen Honorarvereinbarung im Fall des Wuchers, d.h. bei einem
Rechtsgeschäft, bei dem die Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu
der Leistung steht, überschritten. Wenn die Verfügungsbeklagte dies aufgreift
und ausführt, dass bei Überschreitung des in der Gebührenordnung vorgesehenen
Höchstsatzes um mehr als 100 % regelmäßig ein solches Missverhältnis vorliegen
wird, so kann ein unbefangener Leser dem nur entnehmen, dass die
Verfügungsbeklagte damit eine rechtliche Interpretation der gesetzlichen
Bestimmungen abgibt. Insbesondere mit dem Wort "regelmäßig" wird klargestellt,
dass es sich um eine allgemeine Rechtssaussage handelt, die keinen Tatsachenkern
und namentlich keinen unwahren Tatsachenvorwurf gegenüber dem Verfügungskläger
beschreibt.
Zieht man den vorangegangenen Text hinzu, so kann auch der letzte Satz des o. g.
Schreibens von einem verständigen Versicherungsnehmer nur als die Wiedergabe
einer Rechtsauffassung verstanden werden. Der Senat vermag der Argumentation des
Klägers nicht zu folgen. Die Frage, ob eine Abrechnung, die über den 3,5 –
fachen Steigerungssatz der gesetzlichen Gebühr hinaus geht, verhältnismäßig ist,
hängt nicht nur davon ab, ob besondere Gründe für eine Erhöhung des
Gebührenrahmens vorliegen. Sie ist in erster Linie eine unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beantwortende Rechtsfrage.
2. Ein Verfügungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 1 i. V. m. §
1004 BGB. Die Verfügungsbeklagte war in Wahrnehmung ihrer eigenen und der
berechtigten Interessen ihrer Versicherungsnehmerin berechtigt, ihre Auffassung
zur Wirksamkeit einer etwaigen vertraglichen Gebührenerhöhung auf den 9-fachen
Satz der Gebührennummer 001 GOZ kundzutun. Die Äußerung ist anlassbezogen
gegenüber einer Versicherungsnehmerin abgegeben worden. Schmähkritik oder ein
herabsetzendes Werturteil in Bezug auf die Person des Verfügungsklägers lassen
sich dem Schreiben nicht entnehmen. Das Landgericht hat bereits zutreffend
klargestellt, dass die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten
nicht überprüft werden muss. Maßgeblich ist allein, dass es sich um ein
Werturteil handelt, dass aus den bereits beschriebenen Gründen die Grenze der
zulässigen Meinungsäußerung nicht überschreitet.
Da das Rechtsmittel des Verfügungsklägers keine Aussicht auf Erfolg verspricht,
rät ihm der Senat - auch aus Kostengründen - die Berufung zurückzunehmen.