Nutzungsausfallentschädigung – gewerblich genutzter Pkw
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 8 U 191/05
Urteil vom
14.03.2006
In dem Rechtsstreit wegen
Schadensersatz hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die
mündliche Verhandlung vom 14. März 2006 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim - 8 O
47/05 - vom 01.07.2005 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt
abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.976,29 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.06.2004
hieraus zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der
Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte
2/5.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Berufungsstreitwert wird auf 26.701,27 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Leasingnehmerin eines Pkw Audi A 6, am dem durch die Beklagte
im Rahmen der Gewährleistung verschiedene Reparaturen durchgeführt wurden. Der
Geschäftsführer der Klägerin ist Eigentümer eines VW-Busses, an dem die Klägerin
zuvor ebenfalls verschiedene Reparaturarbeiten vorgenommen hatte, die noch nicht
bezahlt waren. Wegen dieser noch offenen Reparaturkosten verweigerte die
Klägerin die Herausgabe des Pkw Audi A 6. Im einem Vorprozess wurde sie durch
Urteil des Landgerichts M. wurde zur Herausgabe verurteilt. Während des
Berufubngsverfahrens gab die Beklagte den Pkw heraus. In einem weiteren
Vorprozess wurde der Geschäftsführer der Klägerin zur Zahlung der
Reparaturkosten verurteilt. Mit der vorliegenden Klage, der das Landgericht
teilweise stattgegeben hat, begehrt die Klägerin nunmehr Schadensersatz wegen
der unberechtigten Vorenthaltung des Pkw Audi A 6.
Gründe:
I.
Ohne Tatbestand gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, die zulässige
Anschlussberufung der Beklagten (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, vgl. Hinweis des
Senats vom 10.11.05, II 57 R) ist unbegründet.
Auf die Entscheidung sind die ab 01.01.2002 geltenden materiellen Gesetze
anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
A) Berufung der Klägerin:
1. Die Klägerin hat ihre Klage zunächst (I 4 f.) auf Schadensersatz wegen
frustrierter Gemeinkosten in Höhe von 10.976,29 EUR sowie auf abstrakt
berechnete Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs für den Ausfall des gewerblich
genutzten Kraftfahrzeugs (nach der Tabelle von Sanden/Danner für die Zeit vom
22.05.03 - 23.06.04) in Höhe von 15.724,98 EUR gestützt und sich vorbehalten (I
5), auf eine abstrakte Nutzungsentschädigung überzugehen.
Auf diese Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 25.870,-- EUR (398 Tage á
65,-- EUR nach Sanden/Danner) hat die Klägerin die Klage sodann mit Schriftsatz
vom 01.04.05 (I 21) hilfsweise gestützt und ist im weiteren Schriftsatz vom
18.04.05 (I 26 ff.), da kein Ersatzwagen vorsorglich vorgehalten wurde, dazu
übergegangen, den genannten Nutzungsausfallschaden in erster Linie zu verlangen
und den mit der Klage ursprünglich verfolgten Schadensersatzanspruch nur noch
hilfsweise - für den Fall der Verneinung eines Nutzungsausfallanspruchs - zu
begehren.
2. Das Landgericht (US 6) hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Klägerin
im vorliegenden Einzelfall eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung
für die Tage der Vorenthaltung des PKW nicht mit Erfolg von der Beklagten
verlangen kann.
a) Das Landgericht hat zu Recht (US 4 - 6) einen Schadensersatzanspruch der
Klägerin aus den §§ 662, 667, 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach für gegeben
erachtet. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen
des Landgerichts zustimmend Bezug.
Die hiergegen zum Grund von der Beklagten mit der Anschlussberufung (II 37 ff.)
vorgebrachten, weitgehend bereits in der I. Instanz dargelegten und lediglich
wiederholten Gesichtspunkten sind nicht geeignet, einen Berufungsgrund i. S. des
§ 513 Abs. 1 ZPO zu bilden.
Begründete Gegenrechte zum Grund des Anspruchs trägt die Beklagte auch in der
Berufungsinstanz nicht vor.
b) Auf den an erster Stelle von der Klägerin geltend gemachten abstrakten
Nutzungsausfallanspruch kann diese ihre Klage jedoch der Höhe nach nicht
stützen.
aa) Allerdings hat der BGH seit den Entscheidungen BGHZ 40, 345, 349 f. und BGH
NJW 64, 717 (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Großen Senats des BGH in BGHZ
98, 212, 213 ff. mit zahlreichen Nachweisen) in ständiger Rechtsprechung dem
Eigentümer eines von ihm privat genutzten Kraftfahrzeugs, wenn er nach einer
unfallbedingten Beschädigung dessen zeitweisen Ausfall nicht durch Anmietung
eines Ersatzfahrzeugs überbrückt, im Rahmen deliktischer Haftung
Nutzungsentschädigung für seinen Gebrauchsverlust zugebilligt.
In der genannten Entscheidung des Großen Senats (BGHZ 98, 212, 216 f.) hat der
BGH über die Fälle der Eigennutzung eines KFZ hinaus entschieden, dass ein
Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch bei Sachen, auf deren ständige
Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart
angewiesen ist, wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, gegeben sein kann.
bb) Keine der vorgenannten Voraussetzungen ist jedoch im vorliegenden Streitfall
erfüllt. Das der Klägerin zeitweise entzogene Fahrzeug wurde ausschließlich
gewerblich genutzt. Es wurde auch nicht im Rahmen eines deliktischen Handelns
beschädigt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen auch sonstige deliktische Ansprüche
gemäß den §§ 823 ff. BGB gegen die Beklagte nicht vor.
Bereits im Vorprozess (OLG Karlsruhe - 12 U 241/04 -) hat der 12. Zivilsenat in
seinem Urteil vom 23.12.04 (dort US 5) zutreffend darauf hingewiesen, dass die
Klägerin ihren Herausgabeanspruch - entgegen der Ansicht der dortigen Vorinstanz
- nicht auf verbotene Eigenmacht gemäß den § 868, 869, 861, 858 BGB stützen
kann, weil die Handlung der verbotenen Eigenmacht in der Entziehung oder Störung
fremden unmittelbaren Besitzes bestehen muss und die Klägerin aufgrund des mit
der Beklagten bestehenden Auftragsverhältnisses nicht mehr unmittelbare
Besitzerin des PKW war.
Eine deliktische Verletzung des Eigentums der Klägerin (vgl. BGHZ 98, 212, 217)
scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin nur Leasingnehmerin des im
Eigentum der Leasinggeberin stehenden PKW war.
cc) Allerdings hat der BGH in zwei vor der Entscheidung des Großen Senats vom
09.07.86 (BGHZ 98, 212) ergangenen Urteilen (BGHZ 70, 199 und BGH NJW 85, 2471)
in Fällen deliktischer Haftung nach der Unfallbeschädigung eines Linienbusses
bzw. eines Krankentransportwagens der Bundeswehr entschieden, dass ausnahmsweise
auch bei der Beschädigung gewerblich genutzter Fahrzeuge oder Behördenfahrzeuge
dann, wenn sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar - entweder durch den
Entgang von sonst zu erwartenden Einnahmen (§ 252 BGB) oder über die mit einer
Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten - in der Minderung des Gewerbeertrags
niederschlägt, eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung hilfsweise in Fällen
zuerkannt werden kann, bei denen es infolge besonderer persönlicher
Anstrengungen oder Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im
Gewerbeertrag gekommen ist (BGHZ 70, 199, 203).
Beiden Entscheidungen ist gemeinsam, dass sie die Folgen einer deliktischen
Substanzverletzung des Eigentums an gewerblich bzw. hoheitlich genutzten
Fahrzeugen nach Verkehrsunfällen regeln.
Wie bereits ausgeführt, fehlt es im vorliegenden Streitfall gerade an diesen
Voraussetzungen.
Hinzu kommt, dass der BGH in der späteren Entscheidung des Großen Senats (BGHZ
98, 212, 219) betont hat, dass bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz
der Sache die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen
Gewinnentgang ausgewiesen wird, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB wegen der vom
Gesetzgeber unterstrichenen schadensrechtlichen Bedeutung von Ausfällen im
erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern
ausdrücklich anordnet, während eine entsprechende Vorschrift für die
eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens fehlt.
Deshalb hat der große Senat bei deliktischen Eingriffen in das Eigentum (a.a.O.
Seite 216/217) bei Wirtschaftsgütern von zentraler Bedeutung für die eigene -
private - Lebenshaltung des Geschädigten (a.a.O., S. 220) einen ergänzenden
Wertansatz der allgemein üblichen Differenzschadensberechnungsmethode für
erforderlich gehalten, um eine angemessene schadensrechtliche Benachteiligung
des privaten Geschädigten gegenüber einen erwerbswirtschaftlichen Sacheinsatz
auszugleichen, dessen Einbußen vom Schädiger auch bei unterbliebener
Naturalrestitution prinzipiell auszugleichen sind (a.a.O. S. 221).
Ziel der Entscheidung des BGH war es demgemäß, der vermögensmehrenden,
erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsguts einen vermögensmäßig
vergleichbaren eigenwirtschaftlichen Einsatz im Interesse eines gerechten
Ausgleichs schadensrechtlich anzupassen (a.a.O. S. 221/222).
Demgegenüber lässt sich der Entscheidung angesichts ihrer eingehenden und
eindeutigen Begründung nichts dafür entnehmen, dass der Große Senat des BGH bei
erwerbswirtschaftlichem Einsatz des beschädigten Wirtschaftsgutes einen abstrakt
zu berechnenden Ersatz für vorübergehende Gebrauchsverluste gebilligt hätte.
Hiernach lässt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - weder auf die beiden
genannten früheren Entscheidungen des BGH noch auf die Entscheidung des Großen
Senats die Ansicht stützen, bei der vorliegend allein zur Entscheidung stehenden
zeitweisen Entziehung der Nutzungsmöglichkeit eines gewerblichen genutzten PKW
eines Leasingnehmers im Rahmen eines Auftrags und damit einer vertraglichen
Beziehung seien die Grundsätze einer abstrakten Entschädigung bei deliktischen
Eingriffen in das Eigentum zentraler Wirtschaftsgüter privater Personen
entsprechend heranzuziehen.
dd) Auf den Unterschied zwischen Fällen eines außervertraglichen, deliktischen
Schadensersatzes und der Vertragshaftung hat bereits der Große Senat (a.a.O. S.
222/223) hingewiesen.
Allerdings hat der BGH gelegentlich (BGH MDR 67, 835; BGHZ 96, 124, 126 f.) vor
der Entscheidung des Großen Senats, der sowohl die Besonderheiten der beiden
Entscheidungen als auch deren Umstrittenheit dargelegt hat (vgl. BGHZ 98, 212,
214 f.), Hauseigentümern auf vertraglicher Basis eine Nutzungsentschädigung für
die zeitweise Unbewohnbarkeit des Hauses bzw. Nichtbenutzbarkeit von
Abstellplätzen zuerkannt.
Schließlich hat der BGH (BGHZ 85, 11) im Falle eines privaten PKW-Eigentümers
gegenüber einem mit dem Verkauf des PKW beauftragten Vermittler, der die nach
Kündigung des Auftrags geschuldete Herausgabe des Fahrzeugs verzögert hat, im
Rahmen eines Verzugsanspruchs grundsätzlich auch Ersatz für die entzogene
Nutzungsmöglichkeit zuerkannt.
Allen drei, vor der Entscheidung des Großen Senats erlassenen Urteilen des BGH
ist gemeinsam, dass sie Fälle der zeitweisen Vorenthaltung der
Nutzungsmöglichkeit privaten Eigentums, nicht aber der gewerblichen Nutzung
betreffen.
Nicht zuletzt der Bezug des Urteils des BGH in BGHZ 85, 11, 14 auf die eigene
Senatsentscheidung in BGHZ 63, 393 und die BGH-Entscheidung in BGHZ 66, 277
macht deutlich, dass die Entscheidungen wesentlich auf die Stellung der
jeweiligen Kläger als private Eigentümer zugeschnitten sind.
Aus ihnen lässt sich jedenfalls der von der Klägerin gewünschte Schluss auf eine
generelle Anerkennung einer abstrakt berechneten Nutzungsausfallentschädigung
bei einem vorübergehenden Entzug der Nutzungsmöglichkeit eines gewerblich
handelnden Nichteigentümers nicht ziehen.
ee) Nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH hat sich eine Tendenz der
obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Schleswig VersR 96, 866; OLG Köln
VersR 97, 506; OLG Hamm NJW-RR 2001, 165, 166, jeweils für deliktische Ansprüche
im Fall von Unfällen; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971 bei vertraglichen Ansprüchen
aus einem Reparaturauftrag) gebildet, nach der sich der Schaden beim zeitweisen
Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs nach dem entgangenen Gewinn,
den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs
bemisst, während eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht zuerkannt
werden kann, da die ältere Rechtsprechung des BGH durch die Entscheidung des
Großen Senats überholt ist (vgl. auch Münchener Kommentar/Oetker, BGB, 4.
Auflage, Band 2, § 249 BGB Rdn. 63; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage,
Vorbemerkung vor § 249 BGB Rdn. 24a, jeweils m.w.N.).
Der erkennende Senat schließt sich dieser, im Einklang mit der Entscheidung des
Großen Senats des BGH stehenden Rechtsprechungsentwicklung an.
Das Landgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht einen abstrakten
Nutzungsausfallanspruch der Klägerin verneint,
3. Jedoch sind unter Schadensersatzgesichtspunkten die konkreten Aufwendungen
der Klägerin zu ersetzen, die diese als frustrierte Gemeinkosten wegen des
Ausfalles ihres Fahrzeuges in der Zeit vom 22.05.03 bis 23.06.04 nutzlos
erbracht hat und - nach zulässigem Austausch der Klagegründe in I. Instanz -
hilfsweise geltend macht.
Die innerprozessuale Bedingung einer Aberkennung der vorrangig geforderten
Nutzungsausfallentschädigung ist aus den obigen Gründen eingetreten.
a) Zutreffend hat das Landgericht insoweit einen Gesamtbetrag von 10.976,29 EUR
errechnet.
Der Angriff der Beklagten auf die Höhe der als Schadensposition anerkannten,
tatsächlich geleisteten monatlichen Leasingraten der Klägerin geht fehl. Im
Rahmen einer konkreten Schadensbemessung kommt es allein auf die konkrete
Ausgestaltung des in Frage stehenden Leasingvertrages und die danach
geschuldeten Leasingraten an, die nicht aufgrund abstrakter Überlegungen über
die Angemessenheit der Höhe derartiger Leasingraten gekürzt werden können.
b) Allerdings hat das Landgericht den Anspruch der Klägerin rechtsfehlerhaft (§
546 ZPO) in Höhe von 3.000,-- EUR wegen angeblicher Vorteile der Klägerin
gekürzt, die darin bestehen sollen, dass das Fahrzeug 13 Monate nicht bewegt
worden sei, was zu einer Minderlaufleistung und damit einem höheren Restwert
führe.
Bereits grundsätzlich kann der einen Schadensersatzanspruch begründende
rechtswidrige Entzug der Nutzungsmöglichkeit einer Sache nicht dadurch zu einem
den Schädiger entlastenden Vorteil des Geschädigten werden, dass der Geschädigte
eine normale Abnutzung der Sache infolge des Entzugs unterlässt.
Im Übrigen verkennen die Beklagten und das Landgericht, dass ein etwaiger - im
Streitfall lediglich pauschal behaupteter - Sachmehrwert des PKW dem
Sacheigentümer - und damit der Leasinggeberin - nicht aber dem Mieter - und
damit der Klägerin - zu Gute kommt.
Gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB wurde die Klägerin durch die - aus Sicht der
Leasinggeberin - in ihrer Person liegende Hinderung der Ausübung des
Gebrauchsrechts nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung befreit. Ein
Ausgleichsfall des § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt erkennbar nicht vor.
Auch aus dem gewerblichen Teilamortisationsleasingvertrag mit Andienungsrecht
der Klägerin vom 04.03./18.03.02 (Beiakten - 3 O 295/03 - des LG Mannheim, dort
AS 4) ergibt sich nichts anderes. Ein Vorteil der Klägerin des von der Beklagten
behaupteten Inhalts lässt sich aus diesem Vertrag nicht ableiten.
Auf die Berufung der Klägerin war deshalb das landgerichtliche Urteil
entsprechend abzuändern.
4. Dagegen kann die Klägerin ihre Klage nicht mit Erfolg auf abstrakt berechnete
so genannte "Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs" stützen, den sie in I.
Instanz hilfsweise (vgl. I 5/27) in Höhe von 15.724,98 EUR geltend gemacht hat.
Da ein Reservefahrzeug von der Klägerin unstreitig nicht vorgehalten wurde,
scheidet eine solche Berechnung bereits dem Grunde nach aus.
Die Klägerin verkennt auch, dass neben konkret verlangten frustrierten
Gemeinkosten nicht gleichzeitig abstrakter Ersatz von Vorhaltekosten begehrt
werden kann (vgl. zu diesem Problem bereits BGHZ 80, 199 ff.).
5. Die Berufung der Klägerin ist demgemäß nur in Höhe von 3.000,-- EUR
begründet, im Übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen.
B) Anschlussberufung der Beklagten
Die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.
1. Die Einwendungen der Beklagten zum Grund des von der Klägerin geltend
gemachten Schadensersatzanspruches greifen aus den oben bereits dargelegten
Gesichtspunkten nicht durch.
Die Klägerin trifft am Zustandekommen ihres Schadens auch kein Mitverschulden.
Die Beklagte vermag bereits keinen rechtlichen Gesichtspunkt darzulegen, aus dem
heraus die Klägerin verpflichtet gewesen sein könnte, der Beklagten Sicherheit
für deren Werklohnforderung gegen einen Dritten zu leisten.
Die durch die rechtswidrige Vorenthaltung der Herausgabe des PKW bei der
Klägerin verursachten Schäden hat allein die Beklagte zu verantworten.
Die Unrichtigkeit des Einwands der Beklagten zu einer angeblichen Kürzung der
Leasingraten wurde bereits oben erörtert.
2. Hiernach ist die Anschlussberufung als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen
der Parteien aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10.
713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Durch das Urteil des Senats ist die Klägerin mit
15.724,28 EUR und die Beklagte mit 10.976,29 EUR beschwert.
Der Berufungsstreitwert entfällt mit 18.724,98 EUR auf die Berufung der Klägerin
und mit 7.976,29 EUR auf die Anschlussberufung der Beklagten, über die eine
Sachentscheidung ergangen ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr.
1 u. 2 ZPO nicht vorliegen.