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Unfall – durch Reh auf der Strasse -
Beweispflichten
OLG Naumburg
Az: 9 U 187/02
Urteil vom: 17.12.2002
rechtskräftig
In dem Berufungsrechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2002 für
Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.09.2002 verkündete Urteil des
Landgerichts Halle - Az. 14 O 63/02 - abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR - betreffend den Zeitraum bis zum
17.12.2002 - nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2002 zu
zahlen.
Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
66,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche
materielle und immaterielle Schäden, soweit sie nach dem 17.12.2002 entstehen,
aus dem Unfall vom 05.08.2001 auf der Ortsverbindungsstraße Sch. zu ersetzen,
soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 20.000,00 EUR
Gründe:
A.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B.
I. Die Berufung ist zulässig.
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist überwiegend begründet.
1. Zahlungsanträge
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR, betreffend den Zeitraum bis zur
letzten mündlichen Verhandlung, gemäß § 847 Abs. 1 BGB a.F. sowie auf Ersatz des
ihm infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles vom 05.08.2001
entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 66,00 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB,
bezüglich der Beklagten zu 2. jeweils i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG. Außerdem stehen
ihm Zinsen seit Rechtshängigkeit auf die o.g. Beträge zu.
a) Schadensgrund
Entgegen der Auffassung des Landgerichts (Bl. 64 f.) ist vorliegend nach den
Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1.
infolge unvorsichtiger Fahrweise den streitgegenständlichen Verkehrsunfall
verschuldet hat.
Zwar setzt die Anwendung des Anscheinsbeweises auch bei Verkehrsunfällen
Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung
der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; der Anscheinsbeweis ist
daher nur auf Tatbestände anzuwenden, für die nach der Lebenserfahrung eine
schuldhafte Verursachung typisch ist (BGH NZV 1996, 277). Insoweit entspricht es
jedoch grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einem Kraftfahrer,
der mit dem von ihm geführten Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt, ein bei
Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (st.
Rspr. BGH: a.a.O.; NZV 1998, 155; NZV 2000, 207).
Allerdings reicht das Kerngeschehen des Abkommens von der Fahrbahn als Grundlage
für die Annahme eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände
bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die sonst gegebene Typizität sprechen
(vgl. die oben zitierte BGH-Rechtsprechung). Sofern hingegen außer dem Abkommen
von der Fahrbahn weiter nichts feststeht und auch nicht - im Wege einer
Beweisaufnahme - festgestellt werden kann, bleibt es bei dem Anscheinsbeweis für
einen vermeidbaren Fahrfehler (vgl. auch OLG Karlsruhe, VRS 86, 85).
Vorliegend kann lediglich - aufgrund der am Unfallort festgestellten Bremsspuren
(vgl. die polizeiliche Unfallskizze Bl. 40) - zugunsten der Beklagten davon
ausgegangen werden, dass das Abkommen von der Fahrbahn im Zusammenhang mit einer
starken Bremsung bzw. Vollbremsung des Beklagten zu 1. stand. Dieser Umstand
allein führt jedoch nicht dazu, einen typischen Geschehensablauf zu verneinen.
Denn das durchgeführte Bremsmanöver ist als Folge einer Unaufmerksamkeit des
Beklagten zu 1. beim Durchfahren der langgezogenen Kurve ohne Weiteres denkbar.
Hingegen steht nicht fest und kann aufgrund einer durchzuführenden
Beweisaufnahme auch nicht festgestellt werden, dass in kurzer Entfernung vor dem
Beklagtenfahrzeug ein Reh auf die Fahrbahn gesprungen ist und deshalb aus Sicht
des Beklagten zu 1. die Durchführung des Bremsmanövers erforderlich war. Im
Einzelnen:
- Der Umstand, dass der Beklagte zu 1. im polizeilichen Ermittlungsverfahren das
Erscheinen des Rehes auf der Fahrbahn als Grund für sein Bremsmanöver angegeben
hat (vgl. Beschuldigtenvernehmung Bl. 42 R), besagt insoweit nichts. Der
Beklagte zu 1. war nicht verpflichtet, in dem gegen ihn gerichteten
Ermittlungsverfahren wahre Angaben zum Unfallhergang zu machen. Insbesondere
hatte er ein Interesse an der Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens.
- Der seitens der Beklagten beantragten Parteivernehmung des Beklagten zu 1. hat
der Kläger widersprochen (§ 447 BGB). Des Weiteren bestand auch keine
Veranlassung, den Beklagten zu 1. zum Unfallhergang von Amts wegen gemäß § 448
ZPO als Partei zu vernehmen, da keine "gewisse" (hinreichende)
Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Unfallschilderung der Beklagten
spricht (vgl. BGH NJW 1989, 3222, 3223; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 448 Rn.
4).
- Durch die Einholung eines unfallanaytischen Sachverständigengutachtens, wie
von beiden Parteien beantragt, könnte ebenfalls das plötzliche Erscheinen eines
Rehes auf der Fahrbahn nicht bewiesen werden. Ein Sachverständiger könnte im
Rahmen eines solchen Gutachtens lediglich (möglicherweise) Feststellungen zu der
seitens des Beklagten zu 1. gefahrenen Geschwindigkeit sowie - anhand der aus
der Unfallskizze zu ersehenden Bremsspuren - zum Ablauf des durchgeführten
Bremsmanövers treffen, jedoch nicht zur Ursache dieser (Voll-)-Bremsung des
Beklagten zu 1.. Es bestand daher für den Senat keine Veranlassung, ein
derartiges Gutachten in Auftrag zu geben.
Den im Ergebnis der obigen Ausführungen gegen die Beklagten sprechenden
Anscheins-beweis hätten diese zu entkräften (vgl. BGH NZV 1998, 155, 156), was
ihnen aus den oben dargestellten Gründen nicht gelungen ist bzw. nicht gelingen
kann. Die Beklagten haften daher dem Kläger für den diesem infolge des
Verkehrsunfalles entstandenen Schaden.
b) Schadenshöhe
- Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR. Ein Schmerzensgeld in dieser Höhe
erachtet der Senat aufgrund der unstreitigen Verletzungen, die der Kläger
infolge des Verkehrsunfalles erlitten hat (Schädel-Hirn-Trauma, Oberarmfraktur
mit notwendiger Operation sowie Nasenbeinfraktur), und der ebenfalls
unstreitigen Dauer seiner Krankschreibung (nahezu fünf Monate) als angemessen
(vgl. auch Hacks-Ring-Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 20. Aufl., lfd. Nr. 1270,
Entscheidung aus dem Jahre 1990).
- Weiterhin kann der Kläger Schadensersatz für seine bei dem Verkehrsunfall
unbrauchbar gewordene Kleidung (Socken, Hemd, Schuhe, T-Shirt, Pullunder) in
Höhe von 66,00 EUR verlangen. Er hat durch Vorlage von Kaufbelegen (Bl. 7)
nachgewiesen, dass er diese Kleidungsstücke im Zeitraum Mai bis Juli 2001 zu
Preisen von insgesamt 193,65 DM (= 99,01 EUR) erworben hat. Da es sich um
getragene Kleidungsstücke handelt, ist jeweils ein pauschaler Abschlag von 1/3
vorzunehmen, wobei vorliegend eine Differenzierung nach den unterschiedlichen
Zeitpunkten des Erwerbs - sämtliche Kleidungsstücke wurden innerhalb eines
Zeitraums von ca. 3 Monaten vor dem Unfall angeschafft - nicht angezeigt ist (§
287 ZPO).
- Hingegen kann der Kläger Schadensersatz für zwei weitere nach seinem Vortrag
bei dem Unfall beschädigte Gegenstände, einen Orchesteranzug und eine Uhr, in
Höhe von insgesamt 177,50 EUR nicht mit Erfolg geltend machen, da er den Wert
dieser Gegenstände - insbesondere die Zeitpunkte der Anschaffung und die
Anschaffungspreise - nicht hinreichend dargelegt hat. Insoweit war eine
Beweiserhebung zum Wert der Gegenstände, wie vom Kläger in seiner Klageschrift
vom 19.03.2002 (Bl. 4) bzw. im Schriftsatz vom 03.07.2002 (Bl. 28) beantragt
(Vernehmung der Zeugin L. F. bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens),
nicht durchzuführen, da dies auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts
hinauslaufen würde. Anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre
vorliegend ohnehin eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO in Betracht gekommen,
wobei jedoch auch insoweit der Kläger keine ausreichenden Schätzungsgrundlagen
mitgeteilt hat.
c) Zinsen
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 S.2, 288 Abs. 1 S.2 BGB.
2. Feststellungsantrag
Der Feststellungsantrag ist aus den seitens des Landgerichts zutreffend
angenommenen Gründen (Bl. 63 f. I) zulässig.
Seine Begründetheit ergibt sich aus den obigen Ausführungen unter 1. betreffend
die Zahlungsanträge des Klägers.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
III. Das Rechtsmittel der Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da
die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als
Revisionsgericht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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