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Verkehrsverstoß kann schwerer wiegen als Geschwindigkeitsüberschreitung bei Haftungsquoten

LG Coburg

Az.: 32 S 21/02

Verkündet am 15.03.2002

Vorinstanz: AG Coburg – Az.: 11 C 36/01


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2002 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 29.11.2001 abgeändert wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 436,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG höchstens jedoch 9,26 %-, ab 01.02.2001, zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Bei der Kostenentscheidung des AG Coburg für die 1. Instanz verbleibt es.

Von der Darstellung des T a t b e s t a n d e s wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s gr ü n d e:

Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil erfolgreich. Die Ausführungen des Erstgerichts zur Ermittlung der Haftungsquoten sind absolut zutreffend. Die Kammer folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen, § 543 Abs. 1 ZPO a.F.

Lediglich bei der Schadenshöhe ergeben sich geringfügige Korrekturen.

1. An der vom Erstgericht angenommenen Haftungsverteilung (2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Klägers) ändern die mit der Berufung vorgebrachten Argumente nichts.

Auch die Kammer folgt dem Gutachten des Sachverständigen. Dieser ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat in sich schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, wie er zu den von ihm ermittelten Werten gelangt ist. Insbesondere hat er bei der Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1.) sowohl die Schwellzeit als auch ein gebremstes Vorderrad berücksichtigt (vgl. S. 11, 12 des Gutachtens vom 03.07.2001). Für die Frage der Ausgangsgeschwindigkeit ist im Übrigen unerheblich, ob der Beklagte zu 1.) mit oder „ohne“ Reaktionszeit die Bremsung einleitete. Der Sachverständige hat nämlich diesen Wert durch Addition der Kollisionsgeschwindigkeit mit dem sich über die Bremsspur ergebenden Geschwindigkeitsabbau berechnet. Die Berufung verkennt, dass bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge gegeneinander nur von dem der Beklagtenseite nachzuweisenden Verkehrsverstoß und deshalb der mindestens gefahrenen Geschwindigkeit auszugehen ist.

Weiterhin ist das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges hätte einweisen lassen müssen. Auch wäre es möglich gewesen, sich in die Fahrbahn hineinzutasten und dadurch die Sichtweite erheblich zu verlängern.

Der Verkehrsverstoß der Fahrerin des klägerischen PKW wiegt demnach erheblich schwerer als die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1.).

Dem wird eine Quotelung von 2/3 zu 1/3 gerecht.

2. Die Berufung hat Erfolg, soweit sie geltend macht, das Erstgericht habe die Unkostenpauschale von 50,- DM sowie den über das Gutachten hinausgehenden Reparaturbetrag nicht in die Berechnung eingestellt.

Die tatsächliche Sachschadenshöhe wurde durch Vorlage der entsprechenden Reparaturrechnung in der mündlichen Berufungsverhandlung nachgewiesen und von Beklagtenseite auch unstreitig gestellt.

Es ergibt sich daher nachfolgende Berechnung:

– Reparaturkosten 10.925,18 DM

– Wertminderung 1.600,00 DM

– Sachverständigenkosten 901,32 DM

– Abschleppkosten 266,14 DM

– Feuerwehrkosten 188,40 DM

– Nutzungsentschädigung 1.164,00 DM

– Unkosten 50,00 DM

Insgesamt: 15.095,04 DM

hiervon 1/3: 5.031,58 DM

abzügl. Zahlung 4.177157 DM

insgesamt: 854,11 DM

entspricht 436,70 EUR

3. Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger ist in seiner Berufung lediglich mit 93,62 DM durchgedrungen, mithin nur 7., 17. einem verhältnismäßig geringfügigen Teil. Es sind ihm daher die kompletten Kosten aufzuerlegen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 7 EGZPO nicht vorliegen.


 

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