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Lichtentzug – Beseitigungsanspruch von Bäumen bei vollständiger Grundstücksverschattung

LG Bremen – Az.: 4 O 227/18

1. Der Beklagte wird verurteilt, den von der auf seinem Grundstück befindlichen Esche, stehend in Höhe des Nebengebäudes auf dem Grundstück des Beklagten, ausgehenden Überwuchs/Überhang der Feinäste mit einem Durchmesser von bis zu 5cm bis zu einer unteren Höhe von 6m auf das Grundstück der Kläger zu entfernen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den von der auf seinem Grundstück befindlichen Weide, die im Bereich der Zufahrt zum rückwärtigen Grundstücksteil in das Grundstück der Kläger hereinragt, ausgehenden Überwuchs/Überhang der Feinäste mit einem Durchmesser von bis zu 5cm bis zu einer unteren Höhe von 6m auf das Grundstück der Kläger entfernen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den von den auf seinem Grundstück befindlichen Sträucher (Brombeere, Lorbeer, Rhododendron u.a.), die sich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück des Beklagten befinden, ausgehenden Überwuchs/Überhang auf das Grundstück der Kläger zu entfernen

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 80% und der Beklagte zu 20%.

6. Die Kosten für die Einholung des Gutachtens vom 19.01.2018 des Sachverständigen Dipl.-Ing. […] für die Bestimmung des Streitwertes hat die Staatskasse zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 €. Die Kläger dürfen die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Rückschnitt von Bäumen und Gehölzen auf dem Grundstück des Beklagten.

Die Parteien sind seit vielen Jahren Grundstücksnachbarn und sind in der Vergangenheit bereits in Streit über den Rückschnitt der auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Bäumen/Gehölzen geraten, u.a. in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal (Az.: 43 C 44/15).

„Verstreut“ sowie entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze befinden sich auf dem Grundstück des Beklagten verschiedene Bäume, Sträucher und Gehölze.

Die Kläger forderten den Beklagten unter dem 20.11.2014 und 11.12.2014 fruchtlos auf, Bäume und Gehölze zurück zu schneiden. Im laufenden Rechtsstreit haben die Parteien daneben darüber gestritten, ob der Beklagte eine Wildkamera zu entfernen hat und wie mit etwaigen Aufnahmen zu verfahren ist.

Die Kläger tragen vor: Der Buchenbewuchs auf dem Grundstück des Beklagten führe zu einer massiven Verschattung. Dies führe zu einer Beeinträchtigung des Lichtraumprofiles, wovon neben der Garten- und Rasenfläche auch ihre Terrasse, die sich in südlicher Richtung neben dem Haus befände, betroffen sei. Es dringe kaum noch Tages- und Sonnenlicht ein, teilweise entstehe in diesem Bereich eine vollständige Verschattung.

Die Esche, die sich im Bereich des Kfz-Stellplatzes der Kläger befände, sei ca. 10m hoch. Die Esche beeinträchtige neben einer Verschattung auch durch den Überwuchs und eine klebrige Absonderung die Nutzbarkeit des Stellplatzes.

Die Weide, die sich unmittelbar ohne Abstandsfläche auf dem Grundstück der Kläger befände, sei ca. 8m hoch und breite sich auf dem Grundstück der Kläger aus, so dass die Nutzbarkeit des klägerischen Grundstückes unverhältnismäßig beeinträchtigt sei. Daneben führe die Weide zu einer Verschattung ihres Grundstückes.

Daneben befänden sich entlang der gemeinsamen Grenze Büsche und Sträucher, die erheblich auf ihr Grundstück wuchern würden.

Die Hege und Pflege des eigenen Gartens sei erschwert.

Lichtentzug - Beseitigungsanspruch von Bäumen bei vollständiger Grundstücksverschattung
(Symbolfoto: nadia_if/Shutterstock.com)

Die Kläger haben mit der seit dem 10.02.2016 anhängigen Klage (zugestellt am 07.04.2016) zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. den in Höhe der Mitte der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende Buchenbewuchs durch Beschnitt der Krone auf eine Höhe von 3m zu kürzen, 2. die im Bereich des KFZ-Stellplatzes stehende Esche durch Beschnitt der Krone auf eine Höhe von 3m zu kürzen sowie den auf das Grundstück der Kläger ragenden Überwuchs der Esche zu entfernen, 3. Die Weide, die sich am Beginn der Pflasterung im Bereich auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Weide durch Beschnitt der Krone auf eine Höhe von 3m zu kürzen, sowie den auf das Grundstück der Kläger ragenden Überwuchs der Weide zu entfernen, 4. den entlang der gemeinsamen Grundstückgrenze auf das Grundstück der Klägerüberragenden Grenzbewuchs in Form von Sträuchern und Buschwerk zurückzuschneiden (vgl. Bl. 1/2 d.A.). Mit Schriftsatz vom 06.09.2016 haben die Kläger die Klage erweitert und beantragt, 5. den Beklagten zu verurteilen, die in der Esche, die sich an der Grundstückgrenze zwischen der C-str. 25 und C-str.23 in 28… Bremen befindet, angebrachte Wildkamera nebst Halterung entfernen, hilfsweise die in der Esche, die sich an der Grundstückgrenze zwischen der C-str. 25 und C-str. 23 in 28757 Bremen befindet, angebrachte Wildkamera so einzustellen, dass diese keine Bild- oder Videoaufnahmen vom Hausgrundstück der Kläger C-str. 25 in 28… Bremen erfasst, 6. den Beklagte zu verurteilen, sämtliche Aufnahmen, sowohl Foto- als auch Videomaterial, die der Beklagten von der in der Esche, die sich an der Grundstückgrenze zwischen der C-str. 25 und C-str. 23 befindet, angebrachte Wildkamera gefertigt hat, an die Kläger herauszugeben und auf sämtlichen digitalen Speichermedien zu löschen (vgl. Bl. 87/88 d.A.). Mit Schriftsatz vom 13.12.2016 haben die Kläger die Klage um drei weitere Hilfsanträge erweitert und beantragt, den Beklagten zu verurteilen hilfsweise zu dem Antrag zu 1) den Buchenbewuchs auf ein angemessenes Maß, deren Höhe im Ermessen Gerichts gestellt wird, zu kürzen, hilfsweise zu dem Antrag zu 2) die Esche auf ein angemessenes Maß, deren Höhe im Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu kürzen und hilfsweise zu dem Antrag zu 3) die Weide auf ein angemessenes Maß, deren Höhe im Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu kürzen (vgl. Bl. 110/111 d.A.). Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 06.09.2016 übereinstimmend für erledigt erklärt (vgl. Bl. 250 d.A.).

Die Kläger beantragen nunmehr,

1. den Beklagten zu verurteilen, den in Höhe der Mitte der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende Buchenbewuchs durch Beschnitt der Krone auf eine Höhe von 3m zu kürzen,

hilfsweise, den Buchenbewuchs auf ein angemessenes Maß, deren Höhe im Ermessen Gerichts gestellt wird, zu kürzen,

2. den Beklagten zu verurteilen, die im Bereich des KFZ-Stellplatzes stehende Esche durch Beschnitt der Krone auf eine Höhe von 3m zu kürzen sowie den auf das Grundstück der Kläger ragenden Überwuchs der Esche zu entfernen,

hilfsweise, die Esche auf ein angemessenes Maß, deren Höhe im Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu kürzen,

3. den Beklagten zu verurteilen, die Weide, die sich am Beginn der Pflasterung im Bereich auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Weide durch Beschnitt der Krone auf eine Höhe von 3m zu kürzen, sowie den auf das Grundstück der Kläger ragenden Überwuchs der Weide zu entfernen,

hilfsweise, die Esche auf ein angemessenes Maß, deren Höhe im Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu kürzen,

4. den Beklagten zu verurteilen, den entlang der gemeinsamen Grundstückgrenze auf das Grundstück der Klägerüberragenden Grenzbewuchs in Form von Sträuchern und Buschwerk zurückzuschneiden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Er, der Beklagte, habe – unstreitig – im Jahr 1988 sein Grundstück erworben. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei entlang der Grundstücksgrenze ein erheblicher Baumbewuchs gegeben gewesen. Die Kläger hätten vor dem Einzug des Beklagten in dem Vorderhaus auf ihrem Grundstück gewohnt und seien Anfang der 1990er Jahr in der neu errichtet Hinterhaus gezogen. Aus Luftbildern (zB Bl. 32, 33 d.A.) sei ersichtlich, dass es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken um große Grundstücke mit parkähnlichem Charakter, d.h. erheblichem Baumbewuchs und großen Grünflächen, handele. Bereits seit 2008 bestehe Streit zwischen ihnen, den Parteien, über Einschränkungen des Lichtraumprofils. Eine vollständige Verschattung, insbesondere der Terrasse der Kläger, sei nicht gegeben (vgl. Lichtbilder Bl. 45 ff. d.A.).

Der begehrte Rückschnitt der Bäume in der Höhe auf ein Maß von 3m widerspreche den Regelungen in der Bremer Baumschutzverordnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal hat zur Bestimmung des Streitwertes ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. […] eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 19.01.2018 Bezug genommen (Bl. 172 d.A.). Anschließend hat sich das Amtsgericht Bremen-Blumenthal mit Beschluss vom 05.03.2018 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bremen verwiesen.

Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 24.10.2018 (Bl. 254 f. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. […]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 12.03.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrages gegeben (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Handlung, auf deren Vornahme geklagt wird, muss genau bezeichnet werden (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO § 253 Rn. 140). Wird nur ein Erfolg geschuldet, wie zB beim Anspruch auf Beseitigung einer Störung (§ 1004 BGB) oder auf Herstellung eines bestimmten Zustandes, so genügt die Angabe dieses Erfolgs. Die Wahl einer geeigneten Maßnahme ist Sache des Schuldners (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO § 253 Rn. 140). Diesen Voraussetzungen wird der Antrag, der auf Vornahme von Handlungen zur Beseitigung der von den Bäumen/Sträuchern/Gehölzen ausgehenden Störung gerichtet ist, gerecht. Nach Art und Lage sind die betroffenen Bäume/Sträucher/Gehölze bestimmt und auch der Umfang der begehrten Beseitigung ist ausreichend im Klägerantrag enthalten.

II.

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung des Überhangs/Überwuchses der im Tenor erfassten Bäume/Sträucher/Gehölze aus §§ 1004, 910 BGB.

1.

Die Kläger sind als Eigentümer des betroffenen Grundstückes berechtigt, Ansprüche auf Beseitigung von Überhang/Überwuchs zu verlangen. Berechtigte iSd § 910 BGB sind Eigentümer, Miteigentümer und Erbbauberechtigte eines Grundstückes, auf das Zweige herüber ragen (vgl. BeckOGK/Vollkommer, 1.3.2019, BGB § 910 Rn. 5).

2.

Überhang von Bäumen und Sträuchern iSd § 910 BGB liegt vor. Unstreitig ragen Zweige der streitgegenständlichen Weide, Esche und der Sträucher vom Grundstück des Beklagten auf das Grundstück der Kläger. Das Ausmaß hat der gerichtliche Sachverständige in seinem in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und den Parteien nicht angegriffenen Gutachten vom 12.03.2019 eindrucksvoll beschrieben und zum Teil mit aussagekräftigen Lichtbildern belegt.

3.

Ein Ausschluss nach § 910 Abs. 2 BGB war nicht gegeben. Danach ist ein Beseitigungsanspruch ausgeschlossen, wenn durch den Überhang/Überwuchs keine Beeinträchtigung gegeben ist. Eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung bei Zweigen ist in der Regel gegeben, wenn Gartenarbeiten wegen des Überhangs erschwert werden, der Garten wegen des Überhangs nicht oder nur erschwert begangen werden kann, der Überhang erheblichen Laubbefall hervorruft, klebrige Baumsäfte abgesondert werden oder durch den Überhang eine Verschattung hervorgerufen wird, die sich auf die konkrete Nutzung auswirkt (BeckOGK/Vollkommer, 1.3.2019, BGB § 910 Rn. 20 – 20.3 m.w.N.). Der Eigentümer des Baumes/der Sträucher muss die Voraussetzungen des § 910 Abs. 2 BGB beweisen. Da es sich dabei um ein negatives Tatbestandsmerkmal handelt, trifft den beeinträchtigten Nachbarn insoweit die sekundäre Darlegungslast, worin die Beeinträchtigung seines Grundstücks liegen soll (BeckOGK/Vollkommer, 1.3.2019, BGB § 910 Rn. 36). Hier hatten die Kläger schriftsätzlich und im Termin dargelegt, dass die Nutzung des Kfz-Stellplatzes erschwert wird, die Hege- und Pflege des eigenen Gartens beeinträchtigt wird und durch den Überhang ein erheblicher Laubbefall gegeben ist. Damit sind die Kläger der sie treffenden sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Dem ist der Beklagte dann nicht mehr erheblich entgegen getreten.

3.

Die Kläger sind nicht auf ihr Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB beschränkt, sondern können auch gemäß § 1004 BGB die Beseitigung des Überhangs/Überwuchses durch den Beklagten verlangen (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 910, Rn. 4; BeckOGK/Vollkommer, 1.3.2019, BGB § 910 Rn. 30).

4.

Ein über das tenorierte Maß hinaus gehender Rückschnitt des Überhanges/Überwuchses ist seitens des Beklagten nicht geschuldet, da – wie das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat – ansonsten die Verkehrssicherheit der betroffenen Weide und Esche eingeschränkt werden könnte. Daher dürfen bei der Weide nicht die in ca. 4 m Höhe befindlichen Starkäste und bei der Esche die in einer Höhe von 4,50 – 6m in das Grundstück der Kläger ragenden Grobäste entfernt werden.

III.

Die Kläger haben gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf den mit dem weitergehenden Haupt- und Hilfsanträgen begehrten Rückschnitt der Bäume in der Höhe (Krone).

1.

Ein Anspruch aus § 1004 BGB i.V.m. mit NachbarG Niedersachen analog scheidet vorliegend offensichtlich aus, weil nach Auffassung der Kammer in Bremen keine analoge Anwendung des niedersächsischen NachbarG geboten ist. Es fehlt schon offensichtlich an einer planwidrigen Regelungslücke angesichts des Umstandes, dass der Bremer Gesetzgeber seit Jahrzehnten nicht von der Möglichkeit der Schaffung eines Nachbarrechtsgesetzes Gebrauch gemacht hat.

2.

Ein Anspruch aus §§ 1004, 906 BGB scheidet ebenfalls offensichtlich aus. § 906 BGB verlangt eine Einwirkung/Emission auf ein Grundstück. Der Entzug von Licht und Luft stellt aber als sog. negative Einwirkung keine Emission/Einwirkung iSd § 906 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az.: V ZR 229/14, Leitsatz und Rz. 12, zit. n. juris; MüKoBGB/Brückner, 7. Aufl. 2017, BGB § 906 Rn. 55; BeckOGK/Klimke, 1.2.2018, BGB § 906 Rn. 58; Staudinger/Roth (2016) BGB § 906, Rn. 122; Vieweg/Regenfus in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 906 BGB, Rn. 36).

3.

Ein Anspruch auf Beseitigung folgt auch nicht aus dem aus § 242 BGB abgeleiteten nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Es handelt sich dabei nicht um ein gesetzliches Schuldverhältnis, sondern lediglich um ein Verhältnis gegenseitiger Rücksichtnahme unter Grundstücksnachbarn, das die eigentumsrechtliche Handlungs- und Nutzungsfreiheit des einen Grundstücksnachbarn mit Rücksicht auf die Belange des anderen Nachbarn einschränken kann (BGH NJW 2011, 3294; Palandt/Bassenge, BGB, 78. Aufl., § 903 Rdz. 13).

Eine Verpflichtung eines Grundstücksnachbarn mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen stellt eine Ausnahme dar und setzt voraus, dass ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 229/14 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 29. Juni 2012 – V ZR 97/11, Rn. 20 mwN). Danach wäre jedenfalls erforderlich, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wären (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 229/14 –, Rn. 16, juris). Dies wäre möglicherweise anzunehmen, bei einer vollständigen Verschattung des gesamten Gartens bzw. des gesamten Grundstückes während des überwiegenden Teils des Tages (so OLG Hamm, Urteil vom 01. September 2014 – I-5 U 229/13 –, Rn. 31, juris enger: BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 229/14 –, Rn. 16). Es kann dahinstehen, ob bei einer vollständigen und dauerhaften Gartenverschattung (Ansatz OLG Hamm, aaO) oder bei einer vollständigen und dauerhaften Verschattung des gesamten Grundstückes (Ansatz wohl beim BGH, aaO) eine Verpflichtung im Sinne des klägerischen Begehrens anzunehmen wäre, da es schon daran fehlt, dass aufgrund der streitgegenständlichen Bäume eine vollständige Verschattung für den überwiegenden Teil des Tages des gesamten Gartens der Kläger anzunehmen ist. Wie die eingereichten Lichtbilder (Luftbilder etc.) eindrucksvoll vermitteln, kann nicht der gesamte Teil des Gartens durch die streitgegenständlichen Bäume, insbesondere bei hohem Sonnenstand im Sommer, verschattet werden. Betrachtet man den Schattenwurf auf der Anlage B4 (Bl. 33 d.A.), so ist eindeutig erkennbar, dass bei dem so dokumentierten Sonnenstand, die streitgegenständlichen Bäume keinen Schatten in Richtung der Rasenfläche werfen (können).

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91a, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Hinsichtlich einer Teilforderung (Anträge zu 5. und 6) lag eine übereinstimmende Teilerledigung des Rechtsstreits iSd § 91a ZPO vor. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war auch dieser Anteil der Kosten des Antrages zu 5) dem Beklagten und dem Antrag zu 6) den Klägern aufzuerlegen. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, die Kosten der Partei aufzuerlegen, die sie ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung voraussichtlich zu tragen gehabt hätte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist der Moment der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 15. Aufl., § 91a, Rn. 22 f.). Hinsichtlich des Antrages zu 5) wäre bei streitiger Entscheidung ein Obsiegen der Kläger wegen des unberechtigten Eingriffs in ihr Persönlichkeitsrecht und des sich daraus ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches anzunehmen. Durch Entfernen der Kamera ist zudem ein Begeben in die unterlegene Rolle anzunehmen (vgl. hierzu auch bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 25 m.w.N.; BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 91a, Rn.31). Hinsichtlich des Antrages zu 6) hingegen ein Unterliegen, weil nicht ersichtlich bzw. nachgewiesen ist, dass der Beklagte hier Aufnahmen gespeichert hat. Der von dem Wohnhaus „entfernte“ Gartenteil (vgl. Luftbilder auf Bl. 5, 32 und 33) wird, wie auf den eingereichten Luftbildern ersichtlich, trotz der Bäume ausgeleuchtet.

V.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Gutachtens des Sachverständigen zur Streitwertbestimmung folgt aus § 64 GKG. Grundsätzlich trägt die Staatskasse die Kosten der Abschätzung selbst. Denn die Ermittlung des Gebührenstreitwertes ist Aufgabe des Gerichts. § 64 S. 2 GKG nennt die Kriterien für eine hiervon abweichende Kostentragungspflicht der Parteien. Es gilt das Veranlasserprinzip. Verschulden ist nicht erforderlich (BeckOK KostR/Jäckel, 26. Ed. 1.6.2019, GKG § 64 Rn. 11). Der Klägerpartei können die Sachverständigenkosten auferlegt werden, wenn sie die gem. § 61 erforderliche Wertangabe unterlassen hat oder wenn diese unzutreffend war (BeckOK KostR/Jäckel, 26. Ed. 1.6.2019, GKG § 64 Rn. 13). Dies nach dem Ergebnis der Einholung des Gutachtens nicht festzustellen. Die von dem Gutachter angenommenen voraussichtlichen Kosten entsprechen in etwa der Wertangabe der Kläger in der Klage. Der Verfahrensgegner trägt ein Kostenrisiko, wenn er die Wertangaben des Antragstellers ohne Grund bestreitet (BeckOK KostR/Jäckel, 26. Ed. 1.6.2019, GKG § 64 Rn. 13). Dies ist ebenfalls nicht der Fall. Da die Kläger keine aussagekräftigen Kostenvoranschläge eingereicht hatten, war es nicht grundlos, die Höhe der angesetzten Kosten in Zweifel zu ziehen.

VI.

Der Gebührenstreitwert wird abschließend auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.

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